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Beschluss

40a XIV(B) 4/16

Amtsgericht Bergisch Gladbach, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGGL1:2016:0414.40A.XIV.B4.16.00
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Tenor

Auf Antrag der Ausländeramt Bergisch Gladbach wird gemäß §§ 415, 417 FamFG, 62 Abs. 3 S.1 Nr.1  AufenthG Abschiebungshaft bis zum 13.05.2016 angeordnet.

Die Anordnung ergeht mit sofortiger Wirkung (§ 422 Abs. 2 FamFG).

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Auf Antrag der Ausländeramt Bergisch Gladbach wird gemäß §§ 415, 417 FamFG, 62 Abs. 3 S.1 Nr.1 AufenthG Abschiebungshaft bis zum 13.05.2016 angeordnet. Die Anordnung ergeht mit sofortiger Wirkung (§ 422 Abs. 2 FamFG). Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: Die zuständige Ausländerbehörde hat unter Vorlage der Originalverwaltungsakte (32.2 33 6) folgenden Sachverhalt vorgetragen: Der Betroffene reiste erstmals am 01.05.2009 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 04.05.2009 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Diesen Antrag nahm er am 10.07.2009 wieder zurück. Mit Bescheid vom 14.07.2009 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Asylverfahren ein und drohte dem Betroffenen die Abschiebung in sein Heimatland Kosovo an. Der Bescheid wurde am 04.08.2009 bestandskräftig. Bereits am 29.07.2009 reiste der Betroffene freiwillig in sein Heimatland Kosovo aus. Nach Aktenlage reiste der B. am 23.09.2010 nach Schweden und stellte dort am 23.01.2010 unter dem Aliasnamen R.B. einen „verdeckten“ Asylantrag. Mit Schreiben vom 04.10.2010 informierte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die seinerzeit zuständige Ausländerbehörde der Stadt Trier, dass Schweden die Rückübernahme des Betroffenen durch Deutschland gemäß der Dublin-Verordnung beantragt habe. Vor einer möglichen Zustimmung durch das BAMF tauchte der Betroffene in Schweden unter und reiste erneut illegal in das Bundesgebiet ein. Am 27.10.2010 erfolgte die zweite festgestellte illegale Einreise in das Bundesgebiet. Der Betroffene wurde, aus Luxemburg kommend, festgestellt und kontrolliert. Er führte auch eine belgische Zugfahrkarte mit sich und gab auf Nachfrage an, aus Belgien zu kommen. Er führte keine Ausweispapiere mit sich und gab an, in der E-Straße in Trier zu wohnen. Dies war jedoch nicht seine tatsächliche, aktuelle Anschrift. Vielmehr handelte es sich um die Anschrift während seines ersten Asylverfahrens im Jahr 2009. Durch die durchgeführte ED-Behandlung konnte die Identität des B. festgestellt werden. Die Fahndungsabfrage ergab 2 Treffer: eine Ausschreibung zur Festnahme zur Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe aufgrund eines Strafbefehls des AG Stuttgart zu Az. 3019 VRs 110 Js #####/#### wegen Betrug sowie eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) durch Ungarn zur Einreiseverweigerung in des Schengengebiet. Die Ausländerbehörde der Stadt Trier beantragte daraufhin am 02.11.2010 die Anordnung der Abschiebungshaft beim AG Trier. Mit Beschluss vom 08.11.2010 ordnete das AG Trier Abschiebungshaft an, längstens bis zum 07.02.2011 (Beschluss 35 XIV 37/10.B). Am 15.12.2010 erfolgte die Abschiebung des Betroffenen in den Kosovo. Der Akte ist ferner zu entnehmen, dass der Betroffene am 11.01.2011 einen Asylantrag in O-Weg stellte. Der weitere Verlauf dieses Verfahrens lässt sich anhand der vorliegenden Ausländerakte nicht nachvollziehen. Am 07.03.2011 wurde der Betroffene erneut im Bundesgebiet festgestellt. Er konnte sich bei der Kontrolle eines Reisebusses im Fährhafen Puttgarden, unmittelbar vor der Ausreise nach Dänemark, gegenüber den Beamten der Bundespolizei Kiel mit keinerlei Identitätsdokumenten ausweisen. Bei der fahndungsmäßigen Überprüfung wurde festgestellt, dass der Betroffene von der ABH Trier zur Festnahme ausgeschrieben war. Weiterhin bestand gem. Fahndungsnotierung im SIS eine Ausschreibung der ungarischen Behörden zur Einreiseverweigerung in das Schengen-Gebiet. Bei der Durchsuchung des Betroffenen wurden Schriftstücke aus der Schweiz vorgefunden. Diesen Unterlagen zufolge war der B. am 03.03.2011 am Flughafen Zürich aufgegriffen worden und hatte anschließend ein Schutzersuchen geäußert. Er wurde aufgefordert, sich zwecks Asylantragstellung bei der zuständigen Stelle in Kreuzlingen zu melden. Ermittlungen bei den Schweizer Behörden ergaben, dass der Betroffene dieser Aufforderung nicht nachgekommen war und somit in der Schweiz kein Asylverfahren betrieben wurde. Er gab in der Befragung durch die Bundespolizei u.a. an, dass er Anfang 2011 nach Ungarn gereist, von dort aber nach Serbien zurückgeschoben worden sei. Von Serbien aus sei er mit dem PKW nach Italien und von dort aus mit dem Zug über Mailand-Rom nach Zürich gefahren. Hier sei er durch die schweizerische Polizei kontrolliert worden und habe daraufhin ein Asylgesuch geäußert. Einen Asylantrag habe er aber nicht gestellt. Vielmehr sei er mit dem Zug über Basel nach Freiburg gereist. Sein Zielland sei Dänemark gewesen. Unmittelbar vor seiner Ausreise nach Dänemark sei er aber wurde er dann am 07.03.2011 in Fehmarn kontrolliert. Mit Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg in Holstein vom 07.03.2011 wurde der Betroffene in Abschiebungshaft in der Abschiebungshafteinrichtung Rendsburg genommen. Mit Ordnungsverfügung vom 08.03.2011 des Kreises Ostholstein, bestandskräftig seit dem 12.04.2011, wurde der Betroffene aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und ihm erneut die Abschiebung aus dem Bundesgebiet angedroht. Die Wirkungen der Ausweisung wurden auf 5 Jahre ab der Ausreise befristet. In der Folge richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 10.03.2011 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Dublin-VO an Schweden, dem am 15.03.2011 zugestimmt wurde. Die – erste – Überstellung nach Schweden erfolgte am 05.04.2011 via Hamburg-Kopenhagen. Am 21.10.2011 wurde der B. durch die Stuttgarter Polizei aufgegriffen. Auf Antrag der Ausländerbehörde Stuttgart erging am 21.10.2011 mit Beschluss des AG Stuttgart (Az. 29 XIV #####/####) die Anordnung der Abschiebungshaft bis einschließlich 20.12.2011. Das BAMF bat am 07.11.2011 erneut Schweden um Wiederaufnahme des B. Dem Ersuchen wurde am 14.11.2011 zugestimmt. Die nunmehr zweite Überstellung des B. nach Schweden erfolgte am 08.12.2011. Am 05.07.2012 wurde der Betroffene am 05.07.2012 als Fahrgast eines ICE Berlin-Erfurt kontrolliert. Da er keine Ausweispapiere mit sich führte, wurden seine Personalien überprüft. Die Fahndungsabfrage ergab u.a., dass gegen den B. ein Vollstreckungshaftbefehl der Staatsanwaltschaft Stuttgart (3010 VRs 31 Js #####/#### VRs) vorlag. Zudem bestand eine Ausschreibung der ABH Trier zur Ausweisung/Abschiebung/Zurückschiebung, des Weiteren eine Ausweisungsverfügung der ABH des Landkreises Ostholstein. Dem B. wurde der Vollstreckungshaftbefehl eröffnet. Noch Am gleichen Tag erfolgte die Überstellung in die JVA Gräfentonna und weiter in die JVA Untermaßfeld aufgrund des vorgenannten Vollstreckungshaftbefehls. Der B. stellte, aus der Haft heraus, am 17.07.2012 stellte einen weiteren Asylantrag in Deutschland. Am 01.11.2012 erfolgte die Entlassung des B. aus der Haft, lt. Entlassungsmitteilung der JVA „nach Bremen, ohne festen Wohnsitz“). Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Erfurt vom 06.11.2012 (rechtskräftig seit dem 23.01.2013) wurde der Betroffene wegen unerlaubtem Aufenthalt zu einer Geldstrafe zu 140 Tagessätzen verurteilt. Im Rahmen der Binnenfahndung wurde der Betroffene am 04.12.2012 von Beamten des Bundespolizeireviers Hof in Münchberg kontrolliert. Der B. befand sich im Zug auf der Strecke Hamburg – Nürnberg. Erneut konnte der Betroffene keinerlei Ausweisdokumente vorzeigen. Die fahndungsmäßige Abfrage ergab die o.a. Ausschreibung im SIS durch Ungarn sowie die INPOL-Fahndungsnotierung zur Festnahme/Abschiebung/Zurückschiebung durch die ABH Trier. Der B. wurde aufgefordert, sich bei „einer Ausländerbehörde“ zu melden und danach entlassen. Mit Datum vom 04.12.2012 entschied das BAMF über den Asyl(folge)antrag des Betroffenen. Die erneute Durchführung eines Asylverfahrens wurde abgelehnt, die Abschiebung nach Schweden wurde angeordnet. Der Bescheid wurde am 14.02.2013 bestandskräftig. Am 27.01.2013 wurde der B. durch die BPOL in Düsseldorf kontrolliert. Da die lt. AZR zuständige Ausländerbehörde in Trier nicht erreichbar war, beantragte die Ausländerbehörde der Stadt Düsseldorf Abschiebungshaft beim AG Düsseldorf. Dem Antrag wurde mit Beschluss vom 27.01.2013 (Az. 150 Gs 152/13) entsprochen. Die erneute Überstellung nach Schweden erfolgte am 25.02.2013. Am 13.05.2013 wurde der B. von kontrollierenden Beamten im Regionalexpress von Erfurt nach Neudietendorf festgestellt und befragt. Ausweisdokumente wurden nicht mitgeführt. Die fahndungsmäßige Abfrage ergab drei Notierungen: neben den Ausschreibungen im SIS durch Ungarn sowie durch die ABH Trier (s.o.) war auch die Ausschreibung zur Strafvollstreckung des o.a. Strafbefehls durch die Staatsanwaltschaft Erfurt vermerkt. Da die Geldstrafe vom Betroffenen nicht geleistet werden konnte, wurde er durch Bedienstete der Bundespolizei in Erfurt zur Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe der JVA Untermaßfeld zugeführt. Mit Schreiben vom 05.06.2013 bat die ABH der Stadt Trier die Ausländerbehörde des Landkreises Schmalkalden.-Meiningen um „Organisation der Abschiebung in Amtshilfe“, unter Bezugnahme auf die Ausweisungsverfügung der ABH des Kreises Ostholstein mit Datum vom 08.03.2011 Am 27.06.2013 wurde der Betroffene in den Kosovo abgeschoben. Am 23.08.2014 erfolgte eine Festnahme des Betroffenen durch Bedienstete der Bundespolizeiinspektion Mannheim am Bahnhof Mannheim. Er konnte sich nicht ausweisen und machte auf Nachfrage falsche Namensangaben. Er gab an, von Basel aus kommend, unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Bei einer Durchsuchung des Betroffenen wurden u.a. rd. 880,00 € gefunden, zudem ein Reiseplan Schliengen-Mannheim. Nach Rücksprache mit der Bereitschaftsstaatsanwältin wurden 500,00 € als Sicherheitsleistung einbehalten. Die fahndungsmäßige Abfrage ergab drei Notierungen, die o.a. Ausschreibungen im SIS durch Ungarn sowie die der ABH Trier zur Ausweisung/Abschiebung/Zurückschiebung. Zudem bestand eine Ausschreibung zur Strafvollstreckung der Staatsanwaltschaft Erfurt. Der B. wurde daraufhin zur Verbüßung der restlichen Ersatzfreiheitsstrafe aufgrund des Strafbefehls des AG Erfurt vom 06.11.2012 (Az.405 VRs 810 Js #####/####) in die JVA Mannheim überstellt. Am 20.10.2014 erließ das Regierungspräsidium Karlsruhe eine Verfügung, mit der dem B. u.a. die Abschiebung aus der Haft heraus in den Kosovo angedroht wurde.Nach Haftende wurde der Betroffene aus der JVA Mannheim am 25.10.2014 mit einer Vorspracheaufforderung für die ABH Mannheim entlassen. Dieser Aufforderung kam der Betroffene nicht nach. Am 25.11.2014 wurde der B. von der Bundespolizeiinspektion Selb als Fahrgast in einem Fernbus, Linie Zürich-Berlin, angetroffen und kontrolliert. Ausweispapiere wurden nicht mitgeführt. Es wurden Fahndungsnotierungen der ABH Trier zur Festnahme zur Ausweisung/Abschiebung vom 05.01.2011 (Az. 5375085) zur sowie die Schengenfahndung mit Datum vom 28.11.2011 durch Ungarn zur Einreiseverweigerung/Aufenthaltsbeendigung festgestellt. Es wurden diverse Unterlagen über S-Weg des Betroffenen vorgefunden, u.a. ein Ticket der Berliner Verkehrsbetriebe vom 21.11.2014, ein Busticket vom 22.11.2014 über die Ausreise von Freiburg in die Schweiz und ein onlineticket über die erneute Einreise nach Deutschland. Nach Feststellung der Personalien mittels Fast-ID wurde bei der Ausländerbehörde der Stadt Mannheim die Beantragung Abschiebungshaft angeregt. Mit Haftantrag vom 26.11.2014 beantragt die Ausländerbehörde der Stadt Mannheim beim Amtsgericht in Hof Abschiebungshaft. Über die Entscheidung des AG Hof findet sich in der Akte nichts. Zu den Akten gelangte jedoch ein Schreiben der Bundespolizeiinspektion Selb an das Regierungspräsidium in Karlsruhe, wonach der Betroffene mit einer Anlaufbescheinigung für die Zentrale Anlaufstelle für Asylbewerber in Zirndorf am 26.11.2014 entlassen wurde. Die zuständige Ausländerbehörde Mannheim sei nicht erreichbar gewesen. Mit Datum vom 17.12.2014 übersandte die Staatsanwaltschaft Mannheim der ABH Mannheim einen Strafbefehl für den B., Az. 201 Js #####/####. Dem Betroffenen wurde zur Last gelegt, gegen die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes verstoßen zu haben. Es wurde eine Geldstrafe in Höhe von 50 TS à 10,00 € verhängt. Nach telefonischer Auskunft der Staatsanwaltschaft Mannheim, Frau H, wurde der Strafbefehl am 01.05.2015 rechtskräftig (s. Vermerk vom 08.04.2016). Offenbar reiste der B. im Januar 2015 in das Bundesgebiet ein und stellte einen weiteren Asylantrag, lt. AZR-Eintrag am 28.01.2015. Zum gleichen Datum meldete die ABH der Stadtverwaltung Trier den Zuzug des B. Am 19.02.2015 machte sich die Ausländerbehörde des Kreises Mayen-Koblenz zuständig. Am 03.05.2015 wurde der Betroffene von der Bundespolizeiinspektion beim Versuch der Ausreise in die Schweiz als Beifahrer in einem PKW aufgegriffen. Da sich der B. nicht ausweisen konnte, wurde er zur Identitätsfeststellung auf die Wache verbracht. Nach der Klärung der Identität wurden Ausschreibungen durch Ungarn und Schweden zur Einreiseverweigerung festgestellt. Die AZR-Recherche ergab ein laufendes Asylverfahren im Bundesgebiet. Die Angaben des B. zu seinem Wohnort erwiesen sich als unzutreffend. Dieser wurde mit einer Anlaufbescheinigung für die ABH Trier entlassen. Die Meldefrist 05.05.2015 verstrich offenbar ergebnislos. Am 06.05.2015 wurde er von der Schweiz nach Deutschland abgeschoben. Er wurde durch die Bundespolizei Konstanz aufgefordert, sich bis zum 08.05.2015 bei der Ausländerbehörde Mayen-Koblenz zu melden. Ihm wurde von der Ausländerbehörde Mayen-Koblenz am 12.05.2015 eine Duldung, gültig bis zum 11.06.2015 ausgestellt. Am 22.06.2015 teilte das Sozialamt der Verbandsgemeinde Weißenthurm mit, dass der Betroffene am 13.05.2015 letztmalig vorgesprochen und seine Geldleistungen abgeholt habe. Danach sei er bei keinem Zahltag mehr erschienen. Zudem sei er seit mindestens einem Monat nicht mehr in seiner Unterkunft gewesen. Zum 01.06.2015 wurde der Betroffene von der KRV Mayen-Koblenz als unbekannt verzogen an das AZR gemeldet. Am 10.06.2015 erfolgte eine Mitteilung des BAMF an die ABH Mayen-Koblenz, dass die Dublin-Frist nunmehr verstrichen sei und nun ein nationales Verfahren durchgeführt würde. Es wurde festgestellt, dass ein Zweitantrag des Betroffenen vorliegt. Am 11.06.2015 wurde der B. durch die Polizei in Mannheim aufgegriffen. Er war im Besitz einer seit dem 11.06.2015 abgelaufenen Duldung der ABH Mayen-Koblenz. Ein Strafverfahren wurde, nach einem erneuten Aufgriff des B. am 03.12.2015, gleichfalls am Bahnhof Mannheim, am 03.12.2015 eingeleitet. Die Ausländerbehörden Mannheim und Mayen-Koblenz wurden hierüber informiert. In den Akten findet sich eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Mannheim zu den Ermittlungsverfahren (Az. 201 Js #####/####)aufgrund der Aufgriffe am 12.06.2015 und 03.12.2015. Mit Datum vom 10.12.2015 verfasst das BAMF ein Anhörungsschreiben an den Betroffenen und bittet die ABH Mayen-Koblenz um Aushändigung desselben an den B. Diese Aushändigung erfolgte am 11.12.2015. Gegenstand der Anhörung war die Androhung der Abschiebung sowie die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes für den Fall der Ablehnung des Asylantrages. 07.04.2016 wurde der Betroffene durch Beamte meiner Kreispolizeibehörde bei einer Verkehrskontrolle in Overath als Mitfahrer in einem PKW angetroffen und kontrolliert. Er konnte sich nicht ausweisen. Durch einen Abgleich seiner Fingerabdrücke konnte die Identität des Betroffenen festgestellt werden. Er war im Besitz eines Schließfachschlüssels. Hierzu gab an, dass sich seine persönlichen Sachen in einem Schließfach im Bahnhof Stuttgart befinden würden. Ermittlungen bei der Bundespolizei Stuttgart ergaben, dass der Schlüssel nicht vom dortigen Bahnhof stamme. Im dem o.g. Fahrzeug befanden sich zwei weitere Personen. Der Fahrzeugführer konnte sich, wie auch der B., nicht ausweisen. In seiner Vernehmung am 08.04.2015 durch Mitarbeiter meiner Ausländerbehörde gab der Betroffene an, dass er derzeit „auf der Straße“ lebe. Genauer meine jedoch, dass er die Nächte in Cafés und Internetcafés übernachtet habe. Diese hätten rund um die Uhr geöffnet. Er habe auch in Troisdorf eine Freundin, wo er sich aufhalte. Über die wolle er jedoch auch nichts sagen. In seiner Anhörung am 08.04.2016 gab der Betroffene an, der bei ihm vorgefundene Schließfachschlüssel gehöre doch nicht – wie zunächst von ihm gegenüber der Polizei angegeben - zu einem Schließfach auf dem Stuttgarter Bahnhof. Vielmehr gehöre der Schlüssel zu einem Schließfach auf dem Bahnhof in Hannover. Diese Angabe konnte durch polizeiliche Nachforschungen zwischenzeitlich jedoch auch widerlegt werden. Das Amtshilfeersuchen an die Zentrale Ausländerbehörde in Köln zur konkreten Durchführung der Abschiebung wurde bereits vorbereitet und wird noch am heutigen Tag übermittelt werden. Ein konkreter Abschiebungstermin steht bislang nicht fest. Das BAMF hat meiner Behörde am heutigen Tag mitgeteilt, dass aufgrund des Asylantrages des Betroffenen am 25.01.2015 kein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird. Dem Betroffenen wurde am 12.05.2015 letztmalig eine Duldung ausgestellt, gültig bis zum 11.06.2015. Seither kann er kein gültiges Dokument vorweisen. Zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen wurde durch meine Ausländerbehörde am 08.04.2016 die vorläufige Freiheitsentziehung des Betroffenen im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum 14.04.2016 beim Amtsgericht Bergisch Gladbach beantragt. Mit Beschluss vom 08.04.2016 ordnete das Amtsgericht antragsgemäß die vorläufige Freiheitsentziehung an (40a XIV(B) 3/16). Am 08.04.2016 erklärte die Ausländerbehörde des Kreises Mayen-Koblenz fernmündlich ihr Einverständnis mit einer Übernahme des Verfahrens durch meine Ausländerbehörde. Mit Bescheid vom heutigen Tage wurde dem Betroffenen die Abschiebung in sein Heimatland Kosovo angedroht. Der Betroffene soll demnach in sein Heimatland Kosovo abgeschoben werden. Insgesamt ergeben sich aus der Ausländerakte folgende strafrechtliche Ermittlungsverfahren, wo kein Ausgang erkennbar ist: Unerlaubte Einreise und unerlaubter Aufenthalt am 27.10.2010, festgestellt durch die Bundespolizei Trier zum Az. Vg/#####/#### Unerlaubte Einreise und unerlaubter Aufenthalt entgegen einer Einreisesperre am 05.07.2012 der Bundespolizei Pirna zum Az. Vg/#####/#### Unerlaubter Aufenthalt und Diebstahl vom 07.04.2016 meiner Kreispolizeibehörde zum Az.: 606000-012392-16/9 Zu dem letztgenannten Ermittlungsverfahren erteilte Bereitschaftsstaatsanwalt Heß der Staatsanwaltschaft Köln am 08.04.2016 fernmündlich sein Einvernehmen zur Abschiebung. Bei dieser Sachlage sind die Voraussetzungen für die Anordnung der Abschiebungshaft gegeben. 1. Die hiesige Ausländerbehörde ist im vorliegenden Fall die örtlich zuständige Ausländerbehörde. Gemäß § 4 Abs. 1 OBG NRW ist örtlich zuständig die Ordnungsbehörde, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. Der Betroffene wurde am 07.04.2016 durch die Kreispolizeibehörde Bergisch Gladbach in einer kreisangehörigen Kommune, der Stadt Overath, festgestellt und kontrolliert. Er hält sich schon seit über 8 Monaten nicht mehr an seiner ursprünglichen Meldeanschrift auf. Über einen gewöhnlichen Aufenthaltsort verfügt der Betroffene damit schon seit längerem nicht mehr. Angesichts der Tatsache, dass die Straftat des unerlaubten Aufenthaltes im hiesigen Zuständigkeitsbereich begangen wurde, werden damit auch die hier zu schützenden Interessen verletzt. Überdies besteht Einvernehmen mit der Ausländerbehörde des Kreises Mayen-Koblenz über die Übernahme des Verfahrens durch die hiesige Ausländerbehörde. 2. Ein Haftgrund i.S. des § 62 AufenthG liegt vor. Gemäß § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AufenthG ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn er aufgrund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist. Nach § 14 Abs. 1 AufenthG ist die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet unerlaubt, wenn er den erforderlichen Titel nicht besitzt, keinen Pass hat oder nach § 11 Abs. 1 AufenthG nicht einreisen darf. Als kosovarischer Staatsangehöriger benötigt der Betroffene – neben einem gültigen Reisepass gem. § 3 Abs. 1 AufenthG – gemäß § 4 AufenthG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (EG-VisaVO) für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet ein Visum. Über beides verfügte der Betroffene bei seiner letzten Einreise nicht. Zudem reiste er entgegen der zu diesem Zeitpunkt noch gem. § 11 Abs. 1 AufenthG gültigen Einreisesperre, resultierend aus der Ausweisungsverfügung vom 08.03.2011, ein. Er ist somit gemäß §§ 50 Abs. 1 i.V.m. 58 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG aufgrund seiner unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig. Gemäß § 58 Abs. 3 Nr. 2,4,7 AufenthG erfolgt die Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung im Wege der Abschiebung, wenn der innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist, er mittellos ist und zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird. Im Verhalten des Betroffenen ist zu erkennen, dass er seiner Ausreisepflicht nicht freiwillig nachkommen will. Aus dem Gesamtverhalten des Betroffenen ist unzweifelhaft zu erkennen, dass er sich in keiner Weise an die ausländerrechtlichen Vorschriften hält. Vielmehr reist er ungeachtet jeglicher gesetzlicher Vorschriften durch Europa, wie es ihm gefällt. Zudem hat er sich bereits seit fast einem Jahr bei der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde des Kreises Mayen-Koblenz nicht mehr gemeldet und ist untergetaucht. Die Feststellung der Absicht des Betroffenen, sich der Abschiebung zu entziehen, ist für den Haftgrund des § 62 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG indes nicht erforderlich, weil die unerlaubte Einreise bereits die Vermutung begründet, er werde seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen. Vielmehr muss der Betroffene gemäß § 62 Absatz 2 Satz 3 AufenthG glaubhaft machen, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2011, Az. V ZB 317/10). Dies ist jedoch nicht geschehen. Gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt. Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist (§ 58 Abs.1 AufenthG). Die Ausreisepflicht ist nach § 58 Abs. 2 S. 1 Nr.1 vollziehbar, wenn der Ausländer unerlaubt eingereist ist. 3. Hinsichtlich der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren durch die Bundespolizeiinspektionen Trier und Pirna ist gem. § 72 Abs. 4 S. 3 und 4 AufenthG kein Einvernehmen der Staatsanwaltschaft zur Abschiebung notwendig, da es sich hierbei lediglich um Straftatbestände nach § 95 AufenthG handelt. 4. Die Haftdauer steht keinesfalls außer Verhältnis zum beantragten Zweck. So hat der Betroffene deutlich gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an irgendwelche gesetzlichen oder behördlichen Vorgaben zu halten. Es ist also dringend geboten, ihn so lange in Abschiebungshaft zu halten, bis sich die Abschiebung realisieren lässt. Die Ausländerbehörde hat hierzu mit den folgenden Ausführungen nachvollziehbar dargelegt, dass der Zeitraum bis zum 13.05.2016 einerseits erforderlich ist, um die erforderlichen Formalien erfüllen zu können, andererseits aber ist auch davon auszugehen, dass die Abschiebung in diesem Zeitraum möglich sein wird. Unter dem Begriff der Abschiebung ist gemäß den Bestimmungen über die Rückführung ausländischer Staatsangehöriger auf dem M-Weg (Best Rück Luft; Abschnitt A, Ziffer 5) die zwangsweise Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht eines Ausländers und dessen Entfernung aus dem Bundesgebiet zu verstehen. Die Rückführung umfasst bei Abschiebungen lediglich den letzten Teilabschnitt einer solchen in der Verantwortung der Länder liegenden Maßnahme, nämlich die tatsächliche unbegleitete oder begleitete Außerlandesbringung und ggfls. Überstellung des Ausländers an die Behörden des Zielstaates. Sie kann im Rahmen von Linien- oder Charterflugmaßnahmen vollzogen werden. Zur Rückführung gehört auch die Durchbeförderung eines Ausländers. Die Rückführung ist erst mit der Einreise des Rückzuführenden in den Zielstaat, im vorliegenden Fall in den Kosovo, vollendet. Die Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Abschiebung nach §§ 58 ff. AufenthG liegt gem. § 71 Abs. 1 AufenthG bei den Ausländerbehörden. Für die Durchführung der Abschiebung, zu der auch die Rückführung gehört, sind neben den Ausländerbehörden auch die Polizei der Länder zuständig (§ 71 Abs. 5 AufenthG). Die Verantwortung in ausländerrechtlicher Hinsicht obliegt für die Dauer der gesamten Maßnahme den (Bundes-) Ländern. Die Zuständigkeit der Bundespolizei (BPOL) für Rückführungen im Zusammenhang mit Abschiebungen ergibt sich aus § 71 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG. Die zur Vorbereitung einer begleiteten Rückführungsmaßnahme notwendigen Verfahrensschritte und Formalitäten ergeben sich gleichfalls aus der Best Rück Luft (Abschnitt C). Die Mitteilung über eine unbegleitete oder begleitete Rückführungsmaßnahme ist schriftlich durch die veranlassende Behörde an die zuständige BPOL – Dienststelle zu richten. Parallel wird die Passersatzpapierbeschaffung eingeleitet. Die Passersatzpapierbeschaffung für kosovarische Staatsangehörige wird von der ZAB Bielefeld für das Bundesland NRW durchgeführt. Es besteht ein Rückübernahmeabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kosovo. Das Verfahren gestaltet sich wie folgt: Die Ausländerbehörden NRW schicken das ausgefüllte Rückübernahmeersuchen mit den vorliegenden Identitätsnachweisen und 2 Fotos der zu überprüfenden Person an die ZAB Bielefeld. Dabei ist von großer Bedeutung, dass die letzte Wohnanschrift im Heimatland im Rückübernahmeersuchen angegeben ist. Die ZAB Bielefeld prüft das Rückübernahmeersuchen auf Vollständigkeit und Plausibilität und veranlasst ggf. kurzfristig notwendige Ergänzungen und übersendet dieses im Anschluss daran per E-Mail über die Deutsche Botschaft in Pristina an das kosovarische Department of Citizenship and Migration (DCAM). In Haftfällen stellt die ZAB Bielefeld die Einleitung des Passersatzverfahrens unter Beachtung des Beschleunigungsgebotes sicher, in dem der Betroffene unverzüglich zur Antragsaufnahme, Abgabe von Fingerabdrücken, Fertigung von Lichtbildern etc. in der JVA aufgesucht wird. Gleichzeitig wird er über seine Mitwirkungspflichten belehrt und aufgefordert, sich Identitätsnachweise, die eine schnellere Identifizierung zulassen, zu beschaffen. Es wird sichergestellt, dass alle diese Verfahrensschritte sowie die Einreichung des Rückübernahmeersuchens bei dem kosovarischen Department of Citizenship and Migration innerhalb von max. 11 Arbeitstagen erledigt werden. Das zwingend notwendige Verifizierungsverfahren im Kosovo soll nach dem Rückübernahmeabkommen innerhalb eines Monats abgeschlossen sein. In Haftfällen ergeht zumeist nach wenigen Tagen eine Antwort aus dem Kosovo. Nach durchgeführter Verifizierung im Heimatland wird der ZAB Bielefeld das Ergebnis über die Deutsche Botschaft per E-Mail mitgeteilt. Dieses Ergebnis wird innerhalb 1 Woche, bei Haftfällen innerhalb 1-2 Tagen, der zuständigen ABH ebenfalls per E-Mail übermittelt mit gleichzeitiger Mitteilung der nächsten Rückführungsmöglichkeit. Bei erfolgter Zustimmung zur Rückübernahme und feststehendem Rückführungstermin, wird beim kosovarischen Konsulat in Frankfurt auf dem Q-Weg ein Passersatzpapier beantragt. Innerhalb weniger Tage geht das Passersatzpapier per Post bei der ZAB Bielefeld ein. Die Gültigkeitsdauer des Passersatzpapiers beläuft sich auf 30 Tage. Die Zustimmung von DCAM selbst ist unbegrenzt gültig. Diese verfällt jedoch mit Ausreise/Rückführung, so dass bei neuerlicher Einreise und geplanter Rückführung eine erneute Zustimmung eingeholt werden muss. Eine Vorführung der Betroffenen beim Konsulat ist nicht sinnvoll und beschleunigt das Verfahren nicht. Nach Erhalt des Passersatzpapiers kann ein Flug für die Rückführung gebucht werden. Nach regelmäßiger Auskunft der Zentralstelle für Flugabschiebungen NRW (ZFA NRW) ist bis zur eigentlichen Rückführung eine Zeitdauer von 10 bis 14 Tagen zu veranschlagen. Das dementsprechende Passersatzpapier wird am Flugtag dem Zuführungskommando mitgegeben. Der Betreffende wird im Rahmen der Abschiebung von der ABH (L-Trako) zum Termin im Sinne der Flugbestätigung zum Flughafen gebracht. Insofern ist mit einer Durchführung der Abschiebung innerhalb der beantragten Haftdauer auszugehen. Die beantragte Dauer der Abschiebungshaft ist somit begründet. Die Haft wird in der Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige (UfA) in Büren vollzogen. Diese ist gerichtsbekannt dafür geeignet, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen bzw. EU-Richtlinien die ordnungsgemäße Durchführung von Abschiebehaft zu gewährleisten. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 415, 427, 80, 81 FamFG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig. Diese ist innerhalb von einem Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Bergisch Gladbach - Postfach 100151 - 51401 Bergisch Gladbach, Abteilung 40a, einzulegen. Für die Wahrung der Frist ist der Eingang bei Gericht entscheidend.