Beschluss
39 T 99/16
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2016:0823.39T99.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Betroffenen vom 02.05.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 14.04.2016 (Az. 40a XIV(B) 4/16) wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Von der Erhebung von Dolmetscherkosten wird abgesehen. 1 Gründe: 2 I. 3 Der Betroffene ist kosovarischer Staatsangehöriger, der seit dem Jahr 2009 bereits wiederholt unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist und anschließend abgeschoben worden ist. Zuletzt wurde er am 07.04.2016 im Rahmen einer Verkehrskontrolle in Overath, einer Stadt im Bezirk des Antragstellers, ergriffen und festgenommen. Ab dem 08.04.2016 befand er sich aufgrund einer durch das Amtsgericht Bergisch Gladbach mit Beschluss vom selben Tag (Az. 40a XIV(B) 3/16) angeordneten vorläufigen Freiheitsentziehung in Haft. Durch den im Tenor näher bezeichneten, mit der Beschwerde des Betroffenen vom 02.05.2016 angegriffenen, Beschluss ordnete das Amtsgericht Bergisch Gladbach die Abschiebungshaft bis zum 13.05.2016 an. Der Betroffene ist am 03.05.2016 abgeschoben worden. Die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen hat mit Schriftsatz vom 09.05.2016 zunächst beantragt, das Verfahren wegen Mängeln des Abhilfeverfahrens an das Amtsgericht Bergisch Gladbach zurückzuverweisen, und hat unter dem 08.08.2016 die Beschwerde begründet. 4 Im Einzelnen: 5 1. Der Betroffene reiste erstmals im Mai 2009 in das Bundesgebiet ein und beantragte hier Asyl. Nachdem er den Antrag im Juli 2009 zurückgenommen hatte, stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Verfahren ein und drohte ihm die Abschiebung in sein Heimatland an. Im selben Monat reiste er freiwillig in den Kosovo aus. 6 2. Im September 2010 reiste er nach Schweden ein und stellte dort unter Aliaspersonalien einen Asylantrag. Nachdem die schwedischen Behörden die Rückübernahme des Betroffenen nach Deutschland beantragt hatten, tauchte er unter und reiste illegal nach Deutschland ein. 7 3. Im Oktober 2010 wurde der Betroffene bei einer illegalen Einreise in das Bundesgebiet festgestellt und kontrolliert. Er machte dabei gegenüber den ihn kontrollierenden Beamten falsche Angaben zu seinem Aufenthaltsort. Nachdem seine Identität geklärt worden war, beantragte die Ausländerbehörde der Stadt Trier gegen ihn Abschiebungshaft, die mit Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 08.11.2010 angeordnet wurde. Am 15.12.2010 wurde der Betroffene in den Kosovo abgeschoben. 8 4. Im Januar 2011 stellte der Betroffene einen Asylantrag in Norwegen. 9 5. Im März 2011 wurde der Betroffene vor der Ausreise nach Dänemark im Bundesgebiet festgestellt. Das Amtsgericht Oldenburg ordnete in der Folge Abschiebungshaft gegen ihn an. Mit Verfügung des Kreises Ostholstein vom 08.03.2011 wurde er aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und ihm wurde die Abschiebung angedroht. Die Wirkung der Ausweisung wurde auf fünf Jahre befristet. Aufgrund eines erfolgreichen Wiederaufnahmeersuchens des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge wurde er im April 2011 nach Schweden überstellt. 10 6. Im Oktober 2011 wurde er in Stuttgart von der Polizei aufgegriffen. Das Amtsgericht Stuttgart ordnete Abschiebungshaft bis zum 20.12.2011 gegen ihn an. Nachdem die schwedischen Behörden auch dem zweiten Wiederaufnahmeersuchen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zugestimmt hatten, wurde der Betroffene am 08.12.2011 erneut nach Schweden überstellt. 11 7. Im Juli 2012 wurde der Betroffene in einem ICE von Berlin nach Erfurt kontrolliert und aufgrund eines Vollstreckungshaftbefehls, er hatte eine Ersatzfreiheitsstrafe nach einer Verurteilung durch das Amtsgericht Stuttgart zu 120 Tagessätzen Geldstrafe wegen unerlaubter Einreise im Jahr 2012 zu verbüßen, festgenommen. Aus der Haft heraus stellte er einen weiteren Asylantrag. Am 01.11.2012 wurde er aus der Haft entlassen. Eine Entlassungsanschrift war nicht bekannt. Am 06.11.2012 wurde er durch das Amtsgericht Erfurt wegen unerlaubten Aufenthalts zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt. 12 8. Anfang Dezember 2012 wurde der Betroffene in einem Zug auf der Strecke Hamburg – Nürnberg kontrolliert. Er führte keine Ausweispapiere bei sich. Er wurde aufgefordert, sich bei einer Ausländerbehörde zu melden und dann entlassen. 13 9. Unter dem 04.12.2012 entschied das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, das kein weiteres Asylverfahren auf den Asylfolgeantrag des Betroffenen durchgeführt werde. Seine Abschiebung nach Schweden wurde angeordnet. Der Bescheid ist seit dem 14.02.2013 bestandskräftig. 14 10. Am 27.01.2013 wurde der Betroffene in Düsseldorf angetroffen und festgenommen. Das Amtsgericht Düsseldorf ordnete mit Beschluss vom selben Tag Abschiebungshaft gegen ihn an. Am 25.02.2013 wurde er erneut nach Schweden überstellt. 15 11. Am 13.05.2013 wurde er in einem Zug von Erfurt nach Neudietendorf festgestellt. Aufgrund einer Ausschreibung zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe wurde er festgenommen und aufgrund der unter Ziffer I. 5. genannten Ausweisungsverfügung am 27.06.2013 in den Kosovo abgeschoben. 16 12. Am 23.08.2014 wurde der Betroffene am Bahnhof in Mannheim festgenommen. Er konnte sich nicht ausweisen und gab falsche Personalien an. Zur Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe, die aus der unter Ziffer I. 7. dargestellten Verurteilung durch das Amtsgericht Erfurt resultierte, wurde er inhaftiert. Am 20.10.2014 drohte das Regierungspräsidium Karlsruhe dem Betroffenen die Abschiebung in den Kosovo aus der Haft heraus an. Am 25.10.2014 wurde er aus der Haft entlassen. Der Aufforderung, bei der Ausländerbehörde vorzusprechen, kam er nicht nach. 17 13. Unter dem 25.11.2014 wurde er in einem Fernbus auf der Strecke Zürich – Berlin angetroffen. Die Anordnung von Abschiebungshaft gegen ihn wurde zwar durch die Ausländerbehörde beantragt, erfolgte offenbar aber nicht. Im Dezember 2014 erließ das Amtsgericht Mannheim gegen den Betroffenen wegen unerlaubten Aufenthalts einen Strafbefehl über eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 €. 18 14. Ende Januar 2015 stellte der Betroffene im Bundesgebiet einen weiteren Asylantrag. 19 15. Anfang Mai 2015 wurde er bei dem Versuch der Ausreise in die Schweiz festgenommen. Nach seiner Entlassung am 05.05.2015 wurde er am 06.05.2015 von der Schweiz nach Deutschland abgeschoben. 20 16. Unter dem 12.05.2015 wurde ihm von der Ausländerbehörde Mayen-Koblenz eine Duldung erteilt. Unmittelbar danach verließ er die ihm zugewiesene Unterkunft und war für die Ausländerbehörde nicht mehr greifbar. Am 10.06.2015 teilte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Ausländerbehörde mit, auf den Asylzweitantrag des Betroffenen werde nunmehr ein nationales Asylverfahren durchgeführt. 21 17. Am 11.06.2016 wurde der Betroffene in Mannheim durch die Polizei aufgegriffen. Ein wegen unerlaubten Aufenthalts eingeleitetes Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft später eingestellt. 22 18. Am 11.12.2015 wurde dem Betroffenen ein Schreiben des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10.12.2015 ausgehändigt, in dem er zur Androhung der Abschiebung und eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes angehört wurde. 23 19. Schließlich wurde er am 07.04.2016 bei einer Verkehrskontrolle in Overath angetroffen, wobei er nicht im Besitz von Ausweisdokumenten war. Bei einer Vernehmung am nächsten Tag gab er an, in Cafés und Internetcafés zu übernachten, zudem habe er in U eine Freundin, bei der er sich aufhalte. Er machte des Weiteren mehrfach falsche Angaben zu einem bei ihm gefundenen Schließfachschlüssel. 24 Am 08.04.2016 beantragte der Antragsteller die vorläufige Freiheitsentziehung, die durch das Amtsgericht Bergisch Gladbach am selben Tag (Az. 40a XIV(B) 3/16) bis zum 14.04.2016 angeordnet wurde. 25 Am 14.04.2016 teilte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Antragsteller mit, dass kein weiteres Asylverfahren durchgeführt werde. 26 20. Es sind drei Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen anhängig. Hinsichtlich eines dieser Verfahren hat die zuständige Staatsanwaltschaft Köln ihre Zustimmung gemäß § 72 Abs. 4 AufenthG erteilt. 27 21. Mit Bescheid vom 13.04.2016 (Az. 5898991-150) lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab, forderte den Betroffenen auf, die Bundesrepublik innerhalb einer Woche ab Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 18.04.2016. 28 Mit Verfügung des Antragstellers vom 14.04.2016 wurde der Betroffene ferner aufgefordert, das Bundesgebiet binnen einer Woche zu verlassen. Die Verfügung wurde am selben Tag übergeben. 29 22. Nach mündlicher Anhörung des Betroffenen, die unter Hinzuziehung eines Dolmetschers erfolgt ist, hat das Amtsgericht Bergisch Gladbach mit Beschluss vom 14.04.2016 (Az. 40a XIV(B) 4/16) Abschiebungshaft gegen den Betroffenen bis zum 13.05.2015 angeordnet. Er wurde in die Untersuchungseinrichtung für Ausreisepflichtige nach Büren verbracht. 30 23. Der Antragsteller bat unter dem 15.04.2016 die Zentrale Ausländerbehörde in Köln um Amtshilfe bei der Abschiebung des Betroffenen. Am 19.04.2016 teilte die für Abschiebungen in den Kosovo zuständige Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld der Zentralen Ausländerbehörde in Köln mit, das für den Betroffenen anhand der vorliegenden Unterlagen ein Laissez Passer ausgestellt werden und die Flugbuchung erfolgen könne. Unter dem 25.04.2016 informierte die Zentrale Ausländerbehörde in Köln den Antragsteller darüber, dass ein Flug für die Abschiebung des Betroffenen für den 03.05.2016 gebucht sei. Am 03.05.2016 wurde der Betroffene in den Kosovo abgeschoben. 31 24. Der, am selben Tag beim Amtsgericht Bergisch Gladbach eingegangenen, Beschwerde vom 02.05.2016 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 03.05.2016 (Az. 40a XIV(B) 4/16) nicht abgeholfen, da die Beschwerde nicht ansatzweise begründet sei. Hinsichtlich der gleichfalls beantragten Akteneinsicht in die Gerichtsakte hat es die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen an die Beschwerdekammer verwiesen. Die Verfahrensbevollmächtigte hat daraufhin am 09.05.2016 den Antrag gestellt, das Verfahren wegen eines schwerwiegenden Mangels des Abhilfeverfahrens an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Unter dem 08.08.2016 hat sie die Beschwerde begründet, nachdem sie die Gerichtsakte eingesehen hatte und ihr die Ausländerakte des Antragstellers zur Verfügung gestellt worden war. 32 25. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der seitens des Antragstellers übersandten Ausländerakte Bezug genommen. 33 II. 34 Die Beschwerde ist zulässig gemäß §§ 58, 62 FamFG. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, da die Voraussetzungen für die Anordnung der Abschiebungshaft gegen den Betroffenen bis zu seiner Abschiebung vorlagen. 35 Die Kammer ist dabei an einer Sachentscheidung nicht durch die – tatsächlich mangelhafte – Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts gehindert (vgl. Keidel/ Sternal , FamFG, 18. Auflage, § 68, Rn. 34 m.w.N.). 36 1. Zunächst waren sowohl der Antragsteller als auch das Amtsgericht Bergisch Gladbach örtlich zuständig gemäß §§ 4 Abs. 1 OBG NRW, 416 FamFG. Bedenken hiergegen werden von Seiten des Betroffenen auch nicht erhoben. 37 2. Es liegt zudem ein ordnungsgemäßer Antrag des Antragstellers vor. Die insoweit von der Beschwerde behaupteten Mängel liegen nicht vor. 38 a) Sofern insoweit vorgetragen wird, der Antrag lege nicht ausreichend dar, dass das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft gemäß § 72 Abs. 4 AufenthG hinsichtlich dreier in dem Antrag genannter Ermittlungsverfahren vorliege, geht dies fehl. Nach den Ausführungen im Antrag vom 14.04.2016, die mit der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen werden, liegt ein solches Einvernehmen der Staatsanwaltschaft lediglich in zwei Verfahren nicht vor, in denen der Tatvorwurf jeweils auf unerlaubte Einreise und unerlaubten Aufenthalt lautet. In Rede stehen mithin jeweils Verstöße gegen § 95 AufenthG. Nach § 72 Abs. 4 S. 3 und S. 4 AufenthG bedarf es bei einem Verfahren mit diesem Strafvorwurf indes keines Einvernehmens der Staatsanwaltschaft, wie der Antragsteller auch zutreffend in dem Antrag ausgeführt hat. Sofern die Beschwerde auf § 72 Abs. 4 S. 5 AufenthG abstellt, verkennt sie, dass diese Regelung nach ihrem eindeutigen Wortlaut für Strafverfahren nach § 95 AufenthG gerade nicht gilt. 39 b) Der Hinweis auf den fehlenden Nachweis der die Ausreisepflicht begründenden Ordnungsverfügung geht bereits deswegen ins Leere, weil die Ausreisepflicht auf der – im Antrag näher dargestellten – unerlaubten Einreise des Betroffenen beruht (vgl. dazu Keidel/ Budde a.a.O., § 417, Rn. 19). 40 c) Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde enthält der Antrag Ausführungen zur Frage der Erforderlichkeit der Haftanordnung (vgl. S. 8 des Antrags). Ob solche angesichts des ausführlich geschilderten Verhaltens des Betroffenen in der Vergangenheit überhaupt erforderlich gewesen wären, kann daher dahinstehen. 41 d) Die Frage, ob und unter welchen Bedingungen eine Abschiebung in den Kosovo erfolgen kann, wird auf S. 9 des Antrags ausführlich erörtert. Das entsprechende Verfahren wird detailliert dargestellt. Die Behauptung der Beschwerde, die entsprechenden Voraussetzungen seien seitens des Antragstellers im Vorfeld nicht geprüft worden, ist daher unverständlich. 42 e) Die Darstellung des Haftantrages in der Beschwerde ist hinsichtlich der Bearbeitungsdauer für die Verfahrensschritte zur Einleitung des Passersatzpapierbeschaffungsverfahrens verkürzt und daher unzutreffend. In dem Antrag ist festgehalten, dass diese Schritte maximal elf Arbeitstage benötigen, während in der Beschwerde der Eindruck erweckt wird, die Bearbeitungsdauer betrage in jedem Fall elf Tage. Die Beschwerde lässt im Übrigen auch unerwähnt, dass laut der Ausländerakte bereits am 19.04.2016 die Voraussetzungen für eine Flugbuchung vorlagen. Davon abgesehen hat ein Betroffener Anspruch auf eine beschleunigte Bearbeitung. Hinzunehmen hat er dagegen, dass die Vorbereitung einer Abschiebung notwendigerweise einige Zeit in Anspruch nimmt. 43 Danach ist angesichts des unter Ziffer I. 23 dargestellten Verfahrensablaufs eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes, von der die Beschwerde ausgeht, nicht festzustellen. Es bleibt vielmehr festzuhalten, dass der Betroffene bereits 19 Tage nach Erlass der angegriffenen Entscheidung abgeschoben worden ist. Unter Berücksichtigung der notwendigen Vorlaufzeiten, etwa für die Flugbuchung, ist dagegen nichts zu erinnern. Der Vortrag in der Beschwerde, der Betroffene habe sich seit dem 04.04.2016 in Abschiebungshaft befunden und die Ausländerbehörde habe erst elf Tage später ein Amtshilfeersuchen an die Stadt Köln verschickt, ist unzutreffend und unverständlich. 44 3. Die Verfahrensweise des Amtsgerichts ist ebenfalls nicht zu beanstanden. 45 a) Soweit diesbezüglich in der Beschwerde zunächst moniert wird, es sei nicht aktenkundig gemacht, dass der Richter sich darüber vergewissert habe, dass der Dolmetscher und der Betroffene in derselben Sprache kommunizierten, ergibt sich ein Erfordernis, derartiges in der Akte festzuhalten weder aus dem Gesetz noch aus einer der Kammer bekannten Entscheidung, insbesondere nicht aus der in der Beschwerde zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Der Vortrag, es sei schon deshalb zu vermuten, dass eine Kommunikation nicht möglich gewesen sei, weil der Betroffene „sich kaum zum eigentlichen Sachverhalt geäußert“ habe, ist nicht nachvollziehbar. Tatsächlich hat der Betroffene in der Anhörung Angaben gemacht und erklärt, er werde Deutschland gerne freiwillig verlassen. Im Übrigen lässt die Beschwerde auch unerwähnt, dass der Betroffene bereits am 08.04.2016 durch denselben Richter am Amtsgericht unter Hinzuziehung desselben Dolmetschers angehört worden ist und im Rahmen dessen erklärt hat, er würde gerne wissen, warum man ihn in Sicherungshaft nehmen wolle, da er kein Verbrechen begangen habe. Beide Äußerungen lassen darauf schließen, dass der Betroffene zweifellos die ihm übersetzten Anträge des Antragstellers inhaltlich erfasst hatte. 46 b) Sofern das Amtsgericht es unterlassen hat, den Haftantrag des Antragstellers vom 14.04.2016 dem Betroffenen vor der Anhörung in übersetzter Form schriftlich auszuhändigen, begründet dies keinen durchgreifenden Verfahrensfehler. Zunächst ist der dem Antrag zugrundeliegende Sachverhalt zwar wegen des wiederholten Aufenthalts des Betroffenen im Bundesgebiet recht umfangreich, ansonsten aber einfach gelagert. Zudem ist nicht erkennbar – und wird von der Beschwerde auch nicht behauptet – dass das Verfahren bei einer Aushändigung der Übersetzung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (vgl. BGH InfAuslR 2014, 384). 47 c) Ebenso wenig ist erkennbar, dass die – nach Aktenlage trotz des Wunsches des Betroffenen unterlassene – Benachrichtigung des Konsulats des Herkunftslandes zu einer wesentlichen Beschleunigung der Abschiebung geführt oder sich in sonstiger Weise zugunsten des Betroffenen ausgewirkt hätte. In dem Haftantrag ist vielmehr ausdrücklich ausgeführt, dass zumindest eine Vorführung bei dem Konsulat das Verfahren nicht beschleunige (S. 9 des Antrags). 48 4. Der Beschluss des Amtsgerichts genügt des Weiteren den Darlegungserfordernissen. 49 a) Das Amtsgericht hat in (noch) ausreichendem Maße zu erkennen gegeben, dass es eine Prognose hinsichtlich der erforderlichen Haftdauer angestellt hat, indem es den Antrag des Antragstellers in seinen Beschluss übernommen hat. Eigene Ausführungen des Amtsgerichts waren dazu ausnahmsweise nicht veranlasst, nachdem aufgrund der nachvollziehbaren Darlegungen des Antragstellers kein Anlass zu Zweifeln daran bestand, dass die Abschiebung binnen eines Monats durchführbar war und § 62 Abs. 3 S. 3 AufenthG der Haftanordnung daher nicht entgegenstand. 50 b) Angesichts der konkreten Sachlage, insbesondere des Verhaltens des Betroffenen in der Vergangenheit, das gekennzeichnet ist durch eine wiederholte Missachtung ausländerrechtlicher Vorschriften, ist es ausnahmsweise auch ausreichend, dass das Amtsgericht nur das Ergebnis der Prüfung, ob mildere Mittel als die Abschiebungshaft ausreichen können, in dem Beschluss mitgeteilt hat. 51 5. Gegen den angefochtenen Beschluss ist auch inhaltlich nichts zu erinnern. 52 a) Der Betroffene war aufgrund seiner unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig. Er verfügte nicht über einen für seinen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel und war daher gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig. Aufgrund seiner im Sinne des § 14 AufenthG unerlaubten Einreise war die Ausreisepflicht auch vollziehbar, § 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG. Die Einreise war unerlaubt, weil der Betroffene bei der Einreise in das Bundesgebiet kein für kosovarische Staatsangehörige gemäß Art. 1 (1) i.V.m. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15.03.2001 erforderliches Visum besaß. 53 b) Es ist des Weiteren der Haftgrund der unerlaubten Einreise gemäß § 62 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG gegeben. Insbesondere ist der Haftgrund nicht durch den von dem Betroffenen im Januar 2015 gestellten Asylantrag verbraucht, da dieser als Asylfolgeantrag gemäß § 71 Abs. 8 AsylVfG der Abschiebungshaft nicht entgegensteht (vgl. dazu Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage, § 71 AslyVfG, Rn. 51). Der Betroffene hat auch nicht im Sinne des § 62 Abs. 3 S. 2 AufenthG glaubhaft gemacht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen wolle. Angesichts des bisherigen Verhaltens des Betroffenen, der mehrfach unerlaubt eingereist ist, gegen den bereits wiederholt Abschiebungshaft angeordnet worden ist und der vor seiner Festnahme für die Behörden nicht erreichbar war und nach seinen Angaben über keinen festen Wohnsitz verfügte, liegt es vielmehr im Gegenteil sehr nahe, dass er ohne die Anordnung der Abschiebungshaft sich der Abschiebung entziehen würde. 54 c) Die von der Beschwerde als fehlend bezeichnete Rückkehrentscheidung kann in einer Abschiebungsandrohung enthalten seien (vgl. BGH InfAuslR 2013, 349). Eine solche liegt in Gestalt des - bestandskräftigen - Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.04.2016 (Az. 5898991-150) vor, in der der Betroffene aufgefordert worden ist, das Bundesgebiet binnen einer Woche zu verlassen. Zudem ist der Betroffene durch die Verfügung des Antragstellers vom 14.04.2016, ihm übergeben am selben Tag, aufgefordert worden, das Bundesgebiet binnen einer Woche zu verlassen. 55 d) Die Anordnung der Haft war schließlich auch verhältnismäßig. Mildere Mittel kamen angesichts des in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens des Betroffenen nicht in Betracht. Solche werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Das Verfahren ist schließlich – wie dargelegt – auch mit der erforderlichen Beschleunigung betrieben worden. 56 6. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus §§ 81 Abs. 1 S. 1, 430 FamFG, 128c KostO. Die Entscheidung hinsichtlich der Dolmetscherkosten ergibt sich aus § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG. 57 Beschwerdewert: € 5.000,-- (§ 30 Abs. 2 S. 1 KostO) 58 Rechtsmittelbelehrung (Rechtsbeschwerde) 59 Gegen diesen Beschluss können Sie Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (Rechtsbeschwerdegericht) einlegen. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschluss durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerde muss enthalten die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben werden, sofern es sich nicht um eine Rechtsbeschwerde bezüglich eines Gesuchs auf Verfahrenskostenhilfe handelt. 60 Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden. 61 Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen eines Monates ab der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses zu begründen. Die Begründung muss enthalten die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten wird und dessen Aufhebung beantragt wird (Rechtsbeschwerdeanträge) und die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, also die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt und, soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.