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Urteil

6 C 88/24

AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBEMI:2024:1107.6C88.24.00
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Leitsätze
1. Die unaufgefordert zugesandte E-Mail eines Unternehmens zur Vermittlung und Überlassung von ArbeitnehmerInnen, mit welcher einem anderen Unternehmen die Dienste der Vermittlung und Überlassung von Mitarbeitenden angeboten wird, stellt als Werbung einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des anderen Unternehmens dar.(Rn.29) 2. Die Stellenausschreibung eines Unternehmens ist keine ausdrückliche Einwilligung, eine E-Mail zu erhalten, mit welcher die Dienste der Arbeitnehmervermittlung bzw. -überlassung angeboten werden.(Rn.32)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letzteres zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, der Klägerin per E-Mail Werbung zuzusenden oder zusenden zu lassen, ohne dass die vorherige Einwilligung der Klägerin vorhanden ist, wie geschehen mit der E-Mail vom 18.06.2024, 08:01 Uhr (Anlage K1, Bl. 6-8 d.A.). 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Verbindlichkeiten über die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren gegenüber Rechtsanwalt D in Höhe von 308,60 € freizustellen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 € vorläufig vollstreckbar, im Übrigen ist es gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 5. Der Streitwert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die unaufgefordert zugesandte E-Mail eines Unternehmens zur Vermittlung und Überlassung von ArbeitnehmerInnen, mit welcher einem anderen Unternehmen die Dienste der Vermittlung und Überlassung von Mitarbeitenden angeboten wird, stellt als Werbung einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des anderen Unternehmens dar.(Rn.29) 2. Die Stellenausschreibung eines Unternehmens ist keine ausdrückliche Einwilligung, eine E-Mail zu erhalten, mit welcher die Dienste der Arbeitnehmervermittlung bzw. -überlassung angeboten werden.(Rn.32) 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letzteres zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, der Klägerin per E-Mail Werbung zuzusenden oder zusenden zu lassen, ohne dass die vorherige Einwilligung der Klägerin vorhanden ist, wie geschehen mit der E-Mail vom 18.06.2024, 08:01 Uhr (Anlage K1, Bl. 6-8 d.A.). 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Verbindlichkeiten über die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren gegenüber Rechtsanwalt D in Höhe von 308,60 € freizustellen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 € vorläufig vollstreckbar, im Übrigen ist es gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 5. Der Streitwert wird auf 3.000,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist begründet. I. 1. Die Klägerin kann gem. §§ 1004 Abs. 1 Satz 1, 823 Abs. 1 BGB von der Beklagten die Unterlassung der Zusendung von E-Mails mit Werbeinhalt, wie mit der E-Mail vom 18.06.24 geschehen, verlangen. a) Die Beklagte hat durch das Zusenden der E-Mail vom 18.6.2024 rechtswidrig in das Recht der Klägerin an ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen. aa) Die Zusendung von elektronischer Post an einen Adressaten, der das Postfach beruflich nutzt, für Zwecke der Werbung ohne dessen Einwilligung stellt einen Eingriff in den durch Art. 12 GG und §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Unverlangt zugesendete E-Mail-Werbung erfolgt betriebsbezogen und beeinträchtigt den Betriebsablauf im Unternehmen des Empfängers. Das Verwenden von E-Mails mit unerbetener Werbung, die der Empfänger jeweils einzeln sichten muss und bei denen ein Widerspruch erforderlich ist, um eine weitere Zusendung zu unterbinden, führt zu einer nicht unerheblichen Belästigung (BGH, Urteil vom 14. März 2017 - VI ZR 721/15 -, Rn. 15, juris m.w.N.). Die E-Mail vom 18.6.2024 war Werbung. Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2009 - I ZR 218/07 -, Rn. 12, juris). Dazu zählt auch die streitgegenständliche E-Mail der Beklagten, mit der sie ihre Geschäftstätigkeit gegenüber der Klägerin darstellt. Zwar bezieht sich die E-Mail im ersten Absatz auf das Stellengesuch der Klägerin. Einen weiteren Bezug auf das konkrete Stellengesuch oder gar das Angebot einer zu vermittelnden Person für die ausgeschriebene Stelle enthält die E-Mail indes nicht. Vielmehr preist die Beklagte mit der E-Mail im Kern ihre Fähigkeiten bei der Vermittlung von Fachkräften an. Sie verweist auf ihre Expertise und Erfahrung im Bereich der Personalvermittlung und Arbeitnehmerüberlassung. Für den werbenden Charakter spricht auch die sprachliche und gestalterische Aufmachung der E-Mail. In fett und orange gedruckt stechen die Fragen „Wer sind wir?“ „Was tun wir für Sie?“ „Ihr Vorteil?“ „Unser Knowhow?“ hervor. Diese Fragen lenken den Blick auf die Tätigkeiten der Beklagten und ihre möglichen Dienstleistungen für die Klägerin bzw. andere Unternehmer. An dem werblichen Charakter ändert schließlich auch der Umstand nichts, dass die Beklagte in der E-Mail darüber informiert, im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung tätig zu sein. Die Ausführungen sind allgemein gehalten und ohne Bezug zu dem konkreten Stellengesuch der Klägerin. Dass die Beklagte in der Lage gewesen wäre, die von der Klägerin angezeigte Stelle zeitnah mit einer geeigneten Fachkraft zu besetzen, spielt dagegen keine Rolle. Entscheidend ist der Inhalt ihrer E-Mail, in der sie die Fähigkeit zur Stellenbesetzung abstrakt beschreibt, jedoch keine konkrete Bewerbung an die Klägerin richtet bzw. weiterleitet. In der Stellenanzeige der Klägerin ist keine vorherige ausdrückliche Einwilligung zu dieser Werbung zu sehen. Eine Stellenanzeige richtet sich als invitatio ad offerendum an potentielle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die zur Abgabe einer Bewerbung aufgefordert werden. Nur insoweit bestand eine Einwilligung der Klägerin. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellen wollte, dass von dieser Einwilligung auch die bloße Weiterleitung einer konkreten Bewerbung durch eine zwischengeschaltete Personalvermittlung erfasst wäre, wäre die E-Mail der Beklagten, die eine solche konkrete Bewerbung nicht enthielt bzw. nicht weiterleitete, von der Einwilligung der Klägerin nicht umfasst. bb) Der Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin war auch rechtswidrig. Das verfassungsrechtlich durch Art. 12 GG gewährleistete Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb muss gegen das Interesse der Beklagten, mit ihren Kunden zum Zwecke der Werbung in Kontakt zu treten, abgewogen werden. Denn wegen der Eigenart des erstgenannten Rechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden Belange bestimmt werden. Bei dieser Abwägung sind auch die Maßstäbe des § 7 UWG zu berücksichtigen (zu diesen Grundsätzen: vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2017 - VI ZR 721/15 -, Rn. 28, juris sowie BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 134/15 -, Rn. 21, juris; KG Berlin, Urteil vom 15. September 2021 - 5 U 35/20 -, Rn. 27, juris). Diese Abwägung geht zu Lasten der Beklagten aus, wie schon der Wertung des § 7 Abs. 2 UWG zu entnehmen ist. Unabhängig davon überwiegt das Interesse der Klägerin das Interesse der Beklagten, ihr Werbung ohne ihr Einverständnis zuzusenden. Mit den Worten des BGH: „Auch hier gilt, dass der Schutz der geschäftlichen Sphäre, insbesondere die Ungestörtheit der Betriebsabläufe, vorrangig gegenüber dem wirtschaftlichen Gewinnstreben von anderen Unternehmen oder Gewerbetreibenden ist und dass die berechtigten Interessen der gewerblichen Wirtschaft, ihre Produkte werbemäßig anzupreisen, es angesichts der Vielfalt der Werbemethoden nicht erfordern, mit der Werbung in die internen Betriebsabläufe einzudringen.“ (BGH, Urteil vom 14. März 2017 - VI ZR 721/15 -, BGHZ 214, 204-219, Rn. 28). b) Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB) wird durch das festgestellte rechtsverletzende Verhalten der Beklagten indiziert und ist von ihr, die keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, nicht ausgeräumt worden (BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 - VI ZR 225/17 -, Rn. 29, juris; Urteil vom 12. September 2013 - I ZR 208/12 -, Rn. 25 f., juris - Empfehlungs-E-Mail; KG Berlin, Urteil vom 15. September 2021 - 5 U 35/20 -, Rn. 35, juris). 2. Die Klägerin hat ferner einen Anspruch gegen die Beklagte gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2, 249, 257 BGB auf Freistellung von den ihr in Rechnung gestellten vorgerichtlichen Abmahnkosten. Die Abmahnung war begründet (s.o.) und die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich und zweckmäßig (vgl. KG Berlin, Urteil vom 3. August 2016 - 5 U 127/14 -, Rn. 69, juris). Die berechtigten Abmahnkosten berechnen sich wie zutreffend auf S. 4 der Klageschrift ausgeführt (Bl. 5 d.A.) auf einen Gegenstandswert von 3.000,00 €, die für die einmalige Zusendung einer E-Mail als angemessen erachtet werden. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Das Gericht erachtet unter Berücksichtigung der Häufigkeit, Schwere und Beeinträchtigung einen Streitwert von 3.000,00 € - wie von der Klägerin angesetzt - für angemessen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 20. Juni 2023 - 5 W 6/23 -, Rn. 5, juris). Die Parteien streiten darüber, ob die Zusendung einer E-Mail von der Beklagten an die Klägerin eine unzulässige Werbung darstellt und zu unterlassen ist. Die Klägerin betreibt einen Pflegedienst. Die Beklagte vermittelt gewerbsmäßig Fachkräfte. Die Klägerin veröffentlichte eine Stellenausschreibung. Gesucht wurden ein Kaufmann bzw. eine Kauffrau im Gesundheitswesen. Die Stellenausschreibung enthielt keine ausdrückliche Aufforderung an Stellenportale oder Vermittlungsunternehmen, sich an die Klägerin zu wenden. Daraufhin erhielt die Klägerin von der Beklagten am 18.06.2024 eine E-Mail. Diese lautet wie folgt: „Uns ist Ihr Stellgengesuch Montags bis Freitags 08-16Uhr Büromanagement (m/w/x) Kaufmann/-frau - Gesundheitswesen aufgefallen. 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Die Klägerin ließ die Beklagte von ihrem Prozessbevollmächtigen abmahnen und forderte sie auf, sich durch Unterlassungserklärung zur Unterlassung der Zusendung weiterer E-Mails zu verpflichten. Sie verlangte zudem den Ersatz der ihr durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 308,60 €. Die Klägerin meint, bei der E-Mail der Beklagten handele es sich um unzulässige Werbung. Diese sei ihr ohne ihre Einwilligung zugesendet worden und stelle daher einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Die Klägerin beantragt, 1. der Beklagten, bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds in Höhe von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu untersagen, an die Klägerin Werbung per-Email zu senden und/oder senden zu lassen, ohne dass deren Einwilligung vorhanden ist, wie geschehen mit der E-Mail vom 18.06.2024, 08:01 Uhr, 2. die Beklagte zu verurteilen, sie von Verbindlichkeiten über die außergerichtlichen Gebühren (Nettobetrag) gegenüber Rechtsanwalt D in Höhe von 308,60 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, die E-Mail vom 18.06.2024 sei nicht als Werbung, sondern als konkretes Angebot auf die Stellenanzeige der Klägerin zu verstehen, für dessen Zusendung aufgrund der Stellenanzeige auch eine Einwilligung der Klägerin vorgelegen habe.