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Beschluss

5 W 6/23

KG Berlin 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2023:0620.5W6.23.00
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Leitsätze
Für die Wertfestsetzung in Fällen unerbetener Werbe-E-Mails gelten die vom KG Berlin in seinem Beschluss vom 17. Januar 2022 – 5 W 152/21, NJW-RR 2022, 357 - Catch-all-Funktion, aufgestellten Grundsätze:(Rn.4) a) Danach ist für eine erste Werbe-E-Mail grundsätzlich ein Gegenstandswert in Höhe von 3.000 € anzusetzen (Basiswert).(Rn.5) b) Für jede weitere E-Mail, für die der nämliche Absender verantwortlich zeichnet, erhöht sich der Gegenstandswert grundsätzlich um ein Drittel, mithin um 1.000 €, es sei denn, es lässt sich ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den Zuschriften feststellen. In letzterem Fall ist dem erhöhten Angriffsfaktor mehrerer E-Mails durch den Ansatz von 10% des Basiswertes, also von 300 €, hinreichend Rechnung getragen.(Rn.6) c) Anders liegt es im Ausgangspunkt, wenn sich der wegen der unerbetenen E-Mail-Werbung in Anspruch Genommene auch noch im Nachgang zu einer an ihn gerichteten Abmahnung mit weiteren E-Mail-Schreiben an den Anspruchsteller wendet. Einem solchen E-Mail-Schreiben kommt mit Rücksicht auf die durch die Abmahnung begründete Zäsur und der in einer Missachtung derselben zum Ausdruck kommenden Hartnäckigkeit des Werbenden grundsätzlich kein geringerer Angriffsfaktor als der ersten Werbe-E-Mail zu.(Rn.7) d) Ist der im Nachgang zu einer Abmahnung versandten E-Mail-Werbung gleichwohl eine nur untergeordnete Bedeutung beizumessen oder bestehen sonstige Anhaltspunkte dafür, dass die neuerliche Ansprache des Unterlassungsgläubigers nicht der Gleichgültigkeit des Werbenden gegenüber dem geltend gemachten Unterlassungsverlangen geschuldet ist, kann dem Angriffsfaktor dieser Werbung allerdings im Ausgangspunkt wiederum durch den Ansatz eines Gegenstandswertes von einem Drittel des Basiswertes hinreichend Rechnung getragen sein.(Rn.7)
Tenor
I. Der Beschluss des Kammergerichts vom 4. Mai 2023 – 5 W 6/23 – wird hinsichtlich der Bezeichnung der Beklagten zu 5 dahin berichtigt, dass diese zutreffend lautet: XXX II. Der Antrag des Klägers auf Berichtigung der geänderten Wertfestsetzung mit Beschluss des Kammergerichts vom 4. Mai 2023 - 5 W 6/23 - und die hilfsweise gemäß § 69a GKG eingelegte Anhörungsrüge werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Wertfestsetzung in Fällen unerbetener Werbe-E-Mails gelten die vom KG Berlin in seinem Beschluss vom 17. Januar 2022 – 5 W 152/21, NJW-RR 2022, 357 - Catch-all-Funktion, aufgestellten Grundsätze:(Rn.4) a) Danach ist für eine erste Werbe-E-Mail grundsätzlich ein Gegenstandswert in Höhe von 3.000 € anzusetzen (Basiswert).(Rn.5) b) Für jede weitere E-Mail, für die der nämliche Absender verantwortlich zeichnet, erhöht sich der Gegenstandswert grundsätzlich um ein Drittel, mithin um 1.000 €, es sei denn, es lässt sich ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den Zuschriften feststellen. In letzterem Fall ist dem erhöhten Angriffsfaktor mehrerer E-Mails durch den Ansatz von 10% des Basiswertes, also von 300 €, hinreichend Rechnung getragen.(Rn.6) c) Anders liegt es im Ausgangspunkt, wenn sich der wegen der unerbetenen E-Mail-Werbung in Anspruch Genommene auch noch im Nachgang zu einer an ihn gerichteten Abmahnung mit weiteren E-Mail-Schreiben an den Anspruchsteller wendet. Einem solchen E-Mail-Schreiben kommt mit Rücksicht auf die durch die Abmahnung begründete Zäsur und der in einer Missachtung derselben zum Ausdruck kommenden Hartnäckigkeit des Werbenden grundsätzlich kein geringerer Angriffsfaktor als der ersten Werbe-E-Mail zu.(Rn.7) d) Ist der im Nachgang zu einer Abmahnung versandten E-Mail-Werbung gleichwohl eine nur untergeordnete Bedeutung beizumessen oder bestehen sonstige Anhaltspunkte dafür, dass die neuerliche Ansprache des Unterlassungsgläubigers nicht der Gleichgültigkeit des Werbenden gegenüber dem geltend gemachten Unterlassungsverlangen geschuldet ist, kann dem Angriffsfaktor dieser Werbung allerdings im Ausgangspunkt wiederum durch den Ansatz eines Gegenstandswertes von einem Drittel des Basiswertes hinreichend Rechnung getragen sein.(Rn.7) I. Der Beschluss des Kammergerichts vom 4. Mai 2023 – 5 W 6/23 – wird hinsichtlich der Bezeichnung der Beklagten zu 5 dahin berichtigt, dass diese zutreffend lautet: XXX II. Der Antrag des Klägers auf Berichtigung der geänderten Wertfestsetzung mit Beschluss des Kammergerichts vom 4. Mai 2023 - 5 W 6/23 - und die hilfsweise gemäß § 69a GKG eingelegte Anhörungsrüge werden zurückgewiesen. I. Soweit der - sich selbst vertretende - Kläger mit Schriftsatz vom 22. Mai 2023 beantragt hat, das Passivrubrum hinsichtlich der Beklagten zu 5 um den Rechtsformzusatz zu ergänzen, war diesem Antrag nach § 319 Abs. 1 ZPO zu entsprechen. II. Die Anträge auf Berichtigung der geänderten Wertfestsetzung mit Beschluss des Kammergerichts vom 4. Mai 2023, hilfsweise auf Abänderung der Entscheidung nach § 69a GKG, haben dagegen keinen Erfolg. 1. Der Kläger wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass der Senat den Gegenstandswert für die von der Beklagten zu 4 am 26. Januar 2016 und am 5. Dezember 2016 versandten E-Mails mit jeweils 3.000 € angenommen hat. Die Entscheidung des Senats ist insoweit weder offensichtlich unrichtig im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO noch beruht sie auf einer Verletzung des Anspruches des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 69a GKG. a) Der für die von der Beklagten zu 4 versandten E-Mails angesetzte Gegenstandswert ist rechnerisch richtig und folgt den – vom Kläger mit Recht nicht mehr infrage gestellten – Grundsätzen, die der Senat in seinem Beschluss vom 17. Januar 2022 – 5 W 152/21 – für die Wertfestsetzung in Fällen unerbetener Werbung aufgestellt hat. aa) Danach ist für eine erste Werbe-E-Mail grundsätzlich ein Gegenstandswert in Höhe von 3.000 € anzusetzen (Basiswert). Für jede weitere E-Mail, für die der nämliche Absender verantwortlich zeichnet, erhöht sich der Gegenstandswert grundsätzlich um ein Drittel, mithin um 1.000 €, es sei denn, es lässt sich ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den Zuschriften feststellen. In letzterem Fall ist dem erhöhten Angriffsfaktor mehrerer E-Mails durch den Ansatz von 10% des Basiswertes, also von 300 €, hinreichend Rechnung getragen. Anders liegt es im Ausgangspunkt, wenn sich der wegen der unerbetenen E-Mail-Werbung in Anspruch Genommene auch noch im Nachgang zu einer an ihn gerichteten Abmahnung mit weiteren E-Mail-Schreiben an den Anspruchsteller wendet. Einem solchen E-Mail-Schreiben kommt mit Rücksicht auf die durch die Abmahnung begründete Zäsur und der in einer Missachtung derselben zum Ausdruck kommenden Hartnäckigkeit des Werbenden grundsätzlich kein geringerer Angriffsfaktor als der ersten Werbe-E-Mail zu. Ist der im Nachgang zu einer Abmahnung versandten E-Mail-Werbung gleichwohl eine nur untergeordnete Bedeutung beizumessen oder bestehen sonstige Anhaltspunkte dafür, dass die neuerliche Ansprache des Unterlassungsgläubigers nicht der Gleichgültigkeit des Werbenden gegenüber dem geltend gemachten Unterlassungsverlangen geschuldet ist, kann dem Angriffsfaktor dieser Werbung allerdings im Ausgangspunkt wiederum durch den Ansatz eines Gegenstandswertes von einem Drittel des Basiswertes hinreichend Rechnung getragen sein. bb) Ausgehend von Vorstehendem hat der Senat ausweislich der der angegriffenen Entscheidung zugrundeliegenden Wertberechnung und ihrer Begründung für das erste von der Beklagten zu 4 versandte E-Mail-Schreiben einen Gegenstandswert von 3.000 € und für das zweite – nach Abmahnung – von der Beklagten zu 4 zu verantwortende E-Mail-Schreiben einen Gegenstandswert von ebenfalls 3.000 € angesetzt. Für weitere Zuschläge, wie sie der Kläger zu fordern scheint, besteht kein Anlass. Sie sind in der Rechtsprechung des Senats entgegen dem vom Kläger verfochtenen Verständnis auch nicht angelegt. b) Soweit der Kläger geltend macht, der Wert der zweiten von der Beklagten zu 1 an den Kläger versandten E-Mail vom 28. Januar 2016 müsse nicht – wie im Beschluss vom 4. Mai 2023 geschehen – mit 300 €, sondern stattdessen mit 1.000 € (1/3 von 3.000 €) angesetzt werden, weil auch die Beklagte zu 1 zwischen dem ersten E-Mail-Schreiben vom 6. Januar 2016 und dem zweiten E-Mail-Schreiben vom 28. Januar 2016, nämlich mit Schreiben vom 14. Januar 2016, abgemahnt worden sei, führt auch dies im Streitfall nicht dazu, dass die Wertfestsetzung mit Beschluss vom 4. Mai 2023 zu korrigieren wäre. Allerdings hat die durch eine Abmahnung regelmäßig begründete Zäsur nach den vorstehend aufgeführten Grundsätzen grundsätzlich zur Folge, dass für eine im Nachgang zu einer Abmahnung versandte (weitere) E-Mail ein Gegenstandswert von (wenigstens) 1.000 € anzusetzen ist. Im Streitfall ist die Abmahnung vom 14. Januar 2016 bei der Wertbemessung zudem unberücksichtigt geblieben. Dies beruht jedoch ausweislich der Begründung des Beschlusses vom 4. Mai 2023, bei der vorausgesetzt worden ist, dass es zwischen den E-Mail-Schreiben der Beklagten zu 1 vom 6. und vom 28. Januar 2016 keine Abmahnung gegeben hat, nicht auf einem offensichtlichen Versehen im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO, sondern vielmehr darauf, dass der Kläger in der Klageschrift (dort Seite 9; Band I/Blatt 9 d. A. im letzten Absatz) im Nachgang zu der Schilderung der beiden E-Mail-Schreiben vom 6. Januar 2016 und vom 28. Januar 2016 vorgetragen hatte, dass „diese Rechtsverstöße“ (Hervorhebung nur hier) abgemahnt worden seien, und er dem Leser hiermit zu verstehen gegeben hat, dass sich die Abmahnung auf beide vorgenannten E-Mail-Schreiben bezogen hat. Dass dem tatsächlich nicht so war, hätte zwar aus dem nachfolgend genannten Datum der Abmahnung (14. Januar 2016) geschlossen werden können, musste sich dem unbefangenen Leser allerdings nicht schon auf den ersten Blick erschließen. Ein dem undeutlichen Klagevorbringen geschuldetes Missverständnis des Sachverhaltens begründet – zumal im Verfahren über eine Streitwertbeschwerde, die der Kläger in Kenntnis des Beschlusses des Senats vom 17. Januar 2022 - 5 W 152/11 - nicht mit den in dieser Entscheidung aufgestellten Grundsätzen der Wertbemessung begründet hat – auch keinen Gehörsverstoß im Sinne von § 69a GKG, der Anlass zu einer Abänderung der Entscheidung des Senats geben könnte. Hierfür ist im Streitfall im Übrigen auch deshalb kein Raum, weil der Umstand, dass die Abmahnung vom 14. Januar 2016 bei der Bestimmung des Gegenstandswertes für die zweite Werbe-E-Mail übersehen worden ist, nicht dazu führt, dass dem Kläger hieraus ein Nachteil in Bezug auf die von ihm von den Beklagten zu erstattenden Gebühren entstanden ist (vgl. zu diesem Erfordernis Hartmann in: Hartmann, Kostengesetze online, 3. Lieferung, 8/2022, § 69a GKG, Rn. 19). Vielmehr wäre für die zweite von der Beklagten zu 1 zu verantwortende E-Mail vom 28. Januar 2016 im Einklang mit dem Vortrag des Klägers aus dem Schriftsatz vom 22. Mai 2023 nach den vom Senat in seiner Entscheidung vom 17. Januar 2022 - 5 W 152/11 - aufgestellten Grundsätzen ein Gegenstandswert von nicht mehr als 1.000 € anzusetzen gewesen. Bei dem hier zu beurteilenden Geschehen, das sich dadurch auszeichnet, dass sich der Kläger mit seiner Abmahnung an eine in Frankreich ansässige Unterlassungsschuldnerin gewandt hat, der eine etwas längere Zeitspanne zur Prüfung und Reaktion auf das Schreiben des Klägers vom 14. Juni 2016 zuzubilligen gewesen ist, kann aus dem Umstand, dass der Abmahnung ein weiteres E-Mail-Schreiben nachfolgte, noch nicht von einer den Ansatz des Basiswertes für das zweite E-Mail-Schreiben rechtfertigenden Hartnäckigkeit des Werbenden gesprochen werden. Bei dieser Sachlage führte eine Korrektur des vom Kläger als unzutreffend beanstandeten Beschlusses hier allenfalls zur Heraufsetzung des Gegenstandswertes von 18.300 € auf 19.000 €. Da eine weitere Gebührenstufe, die höhere Anwaltsgebühren des sich selbst vertretenden Klägers begründen könnte, erst bei einer Überschreitung des Wertes von 19.000 € erreicht ist, wirkt sich der abweichende Ansatz von (nur) 300 € für die zweite von der Beklagten zu 1 versandte E-Mail im Ergebnis nicht aus. Darauf, ob der Gegenstandswert für die zweite E-Mail hier nicht ungeachtet der zwischen den Zuschriften vom 6. Januar 2016 und vom 28. Januar 2016 an die Beklagte zu 1 gerichteten, hier aber nicht den Rückschluss auf ein besonders hartnäckiges Vorgehen zulassenden Abmahnung mit Rücksicht auf einen engen sachlichen und noch hinreichend engen zeitlichen Zusammenhang – wie zunächst angenommen – tatsächlich auf (nur) 300 € zu reduzieren gewesen ist, kommt es nach Vorstehendem nicht mehr an. III. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Eine Vorschrift, welche die Auferlegung von – vorliegend allein in Betracht kommenden – Gerichtskosten vorschreiben würde, existiert nicht. Insbesondere ist Nr. 1700 GKG-KV nicht einschlägig, da dieser § 69a GKG – anders als § 321a ZPO – gerade nicht nennt und da eine Kostenlast für Verfahren nach § 69a GKG nach einem Verfahren nach § 68 GKG systematisch nicht nachvollziehbar wäre angesichts der Kostenfreiheit für das Verfahren nach § 66 GKG (vgl. Toissaint in Hartmann/Toissaint, Kostenrecht, 51. Aufl., 2021, § 69a GKG Rn. 17; OLG Celle, Beschluss vom 05.07.2012 – 2 W 174/12 – MDR 2012, 1067, Rnrn. 4-6 nach juris zu § 66 GKG).