Urteil
407 C 111/16
Amtsgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBI:2017:0328.407C111.16.00
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, die im Haus A. in C., gelegene Erdgeschoßwohnung, Nr. 1 rechts, drei Zimmer, Küche, Bad, Kellerraum zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 1.250,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, die im Haus A. in C., gelegene Erdgeschoßwohnung, Nr. 1 rechts, drei Zimmer, Küche, Bad, Kellerraum zu räumen und an die Klägerin herauszugeben. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 1.250,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Mit Mietvertrag vom 18.04.2011 mietete der Beklagte die 57 m² große Wohnung von der Klägerin mit einem als „Wohnungsmietvertrag für eine Wohnung der D.“ benannten Vertrag mit Mietbeginn zum 19.04.2011. Die Grundmiete für die Wohnung beträgt 85,00 €, die Vorauszahlung auf die Betriebskosten monatlich 25,00 €, die Vorauszahlung auf die Heizkosten monatlich 50,00 €. In § 23 des Mietvertrages vom 18.04.2011 findet sich unter „Sonstige Bestimmungen (individualvertragliche Regelungen)“ folgende Formulierung: Die Wohnung wird ausschließlich zu Lager-und Abstellzwecken Herrn E. überlassen. Die Wohnung dient nicht zum dauerhaften Aufenthalt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Mietvertrag (vergleiche Bl. 8ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 09.07.2012 erhielt der Beklagte eine „Abmahnung aufgrund Wohnverhalten / Störung des Hausfriedens“. Hierin wird der Beklagte unter anderem aufgefordert, zukünftig Störungen des Hausfriedens bzw. Beleidigungen gegenüber anderen Mietern des Hauses und Bewohnern zu unterlassen. Weitere Beschwerden über das Wohnverhalten könnten zu einer Kündigung des Mietverhältnisses der Wohnung für „Lager- und Abstellzwecken“ führen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Abmahnschreiben (vergleiche Bl. 81f. der Akte) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 09.05.2016, dem Beklagten zugegangen am Folgetag, mahnte die Klägerin den Beklagten wegen Verletzung der Hausordnung ab, so der Betreff des Schreibens. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben (vergleiche Bl. 16f. der Gerichtsakte) verwiesen. Mit Schreiben vom 23. August 2016, dem Beklagten zugegangen am Folgetag, kündigte die Klägerin den Beklagten fristlos und forderte ihn auf, Wohnung nebst Kellerräumen spätestens bis zum 02.09.2016 herauszugeben. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Kündigungsschreiben (vergleiche Bl. 18f. der Gerichtsakte) Bezug genommen. Die Klägerin behauptet, § 23 des Mietvertrages sei eine Individualvereinbarung, die einvernehmlich zuvor so getroffen worden sei, da man für die Wohnung in ihrem damaligen Zustand keinen für Wohnzwecke erforderlichen E-Check habe bekommen können und die Wohnung nicht habe als Wohnraum vermietet werden können. Der Beklagte habe lediglich einen Ersatz für eine Garage gesucht und habe in seinem alten Feuerwehrwagen wohnen wollen. Es handele sich um einen Geschäftsraummietvertrag für Lager- und Abstellzwecke, was sich auch im monatlichen Mietzins zeige, der weit unter der ortsüblichen Vergleichsmiete für Wohnraum in C. zum Vertragsabschlusszeitpunkt liege. Im Winter 2012/2013 hätten gegenüber der Klägerin Mitbewohner des Hauses vereinzelt mündlich erwähnt, dass der Beklagte in der Wohnung übernachtet habe. Die Klägerin sei jedoch von witterungsbedingten, singulären Ereignissen ausgegangen. Im Verlauf der nächsten drei Jahre habe es ebenfalls lediglich vereinzelt Hinweise darauf gegeben, dass der Beklagten in den Lagerräumen übernachtet habe. Dies sei so selten gewesen, dass die Klägerin weiterhin nicht von regelmäßigen Übernachtungen im Sinne einer Wohnnutzung ausgegangen sei. Erst ab April 2016 und durch die stetigen schriftlichen Beschwerden der anderen Mieter habe sich für die Klägerin schließlich das Bild ergeben, dass der Beklagte in der als Lager gemieteten Wohnung offenbar regelmäßig übernachte und sie vertragswidrig zu Wohnzwecken nutze. Der Beklagte habe auch nach der Abmahnung seine Nachbarn schikaniert, gefilmt, fotografiert und beleidigt. Am 09.05.2016 um 22:00 Uhr habe er die Zeuginnen S., L. und M. sowie T. fotografiert und gefilmt und den Zeugen M. mit der Wendung „Komm doch her du Schwuchtel!“ betitelt. Am 14.05.2016 habe der Beklagte in der Siedlung Dritten gegenüber erzählt, dass der Zeuge M. einen Bullifahrer beauftragt habe ihn umzubringen. Zudem habe er wahrheitswidrig erzählt, dass die Zeugin S. mit dem Zeugen U. eine Affäre habe. Am 16.05.2016 habe der Beklagte die Zeugin L. sowie die Tochter der Zeugin S. ohne Einwilligung auf dem Parkplatz der russischen Gemeinde fotografiert und sich geweigert auf Aufforderung, die Bilder zu löschen. Am 30.05.2016 sei es zwischen der Zeugin L. und ihrem Vater im Pkw und dem Beklagten, der seine Schubkarre mittig auf der Straße abgestellt habe, zu einer bedrohlichen Situation gekommen. Der Beklagte höre nahezu täglich lautstarke Radio und Musik, allein aus dem Grund, um seine Mitmieter zu stören. Der Beklagte habe laute Musik gehört wie folgt: am 08.07.2016 von 9:30 Uhr bis 10:15 Uhr, am 15.07.2016 ab 9:30 Uhr für Stunden, am 22.07.2016 von 8:30 Uhr bis 9:15 Uhr, am 30.07.2016 von 9:00 Uhr bis 10:40 Uhr, am 18.08.2016 von 8:10 Uhr bis 9:30 Uhr, am 19.08.2016 von 8:10 Uhr bis 9:45 Uhr, am 22.08.2016 von 8:10 Uhr bis 12:30 Uhr, am 23.08.2016 über Stunden ab 8:10 Uhr, am 24.08.2016 zwischen 8:00 Uhr und 10:00 Uhr, am 25.08.2016 von 8:10 Uhr bis 11:30 Uhr. Am 24.08.2016 habe er ohne Grund gegen 21:30 Uhr das sich im Hausflur befindliche Schuhregal der Zeugin S. umgeworfen, so dass es zu Boden gefallen und beschädigt worden sei. Gegen 22:12 Uhr habe er an die unmittelbar die von ihm gemietete Wohnung grenzende Schlafzimmerwand der Zeugin S. geschlagen. Am 25.08.2016 habe der Beklagte den vor dem Haus stehenden Zigaretteneimer vor der Hauseingangstür ausgeschüttet. Am 26.08.2016 habe er entlang des Gartenzauns, der an das Gartenstück der Zeugin grenze, nach Jauche stinkendes Substrat verteilt. Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass der Beklagte unter der Anschrift seinen Wohnsitz angemeldet habe. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die im Haus A. in C., gelegene EG-Wohnung, Nr. 1 rechts, drei Zimmer, Küche, Bad, Kellerraum zu räumen und an die Klägerin herauszugeben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er behauptet, er habe die Wohnung seit seinem Einzug als Wohnraum genutzt mit Kenntnis der Klägerin. § 23 des Mietvertrages sei lediglich zur rechtlichen Absicherung der Klägerin mit aufgenommen worden, als sich die Wohnung zum damaligen Zeitpunkt in einem stark renovierungsbedürftigen Zustand befunden habe und die Klägerin kein Geld in eine Renovierung habe investieren wollen. Bereits bei Mietvertragsabschluss seien sich die Parteien einig gewesen, dass die Wohnung dauernd zu Wohnzwecken habe genutzt werden sollen und nicht lediglich als Lagerraum vorgesehen gewesen sei. Der Klägerin sei auch bekannt, dass er die Wohnung seit seinem Einzug als Wohnraum und nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt nutze, zumal er zu diesem Zeitpunkt noch betreut worden sei. Auch habe er seinen Wohnsitz dort angemeldet. Der Kläger hätte bei Erstellung der Nebenkostenabrechnung aufgrund des hohen Verbrauchs von Heizkosten auffallen müssen, dass die Wohnung durch den Beklagten nicht lediglich als Lager- und Abstellraum genutzt werde. Der Beklagte ist der Ansicht, § 23 des Mietvertrages sei nicht wirksam, als die Klausel ihn unangemessen benachteilige, da sie überraschend und ungewöhnlich sei und er nicht mit dieser habe rechnen müssen. Durch die Duldung des Wohnverhaltens durch die Klägerin sei eine stillschweigende Änderung des Mietvertrages erfolgt. Er habe nach Jahren der entsprechenden Nutzung nicht damit rechnen müssen, dass die Klägerin aus diesem Grund das Mietverhältnis kündige. Insoweit ist er der Ansicht, die Kündigung verstoße gegen § 242 BGB. Die Zeugin S. versuche seit längerer Zeit, ihn aus der Wohnung zu vertreiben. Der Zeuge M. habe ihn bedroht, ihm den Kopf abzureißen. Der Beklagte habe in der Vergangenheit, jedoch nicht am 16.05.2016, Fotos von Verstößen, nicht aber von Personen, gefertigt, um Belege in der Hand zu haben. Am 30.05.2016 habe die Zeugin L. in den von den Beklagten gefertigten Haufen aus Grünabschnitt und Laub am Straßenrand provokativ überfahren, woraufhin er seine Schubkarre vor den Haufen gestellt habe. Nachdem die Zeugin ihn aufgefordert habe, die Schubkarre sofort zu entfernen, habe sich ein kurzer Disput entwickelt und ein Nachbar habe die Schubkarre verschoben. Dabei habe die Zeugin L. ihre Fahrt fortgesetzt und den Fuß des Beklagten dabei überfahren. Musik höre der Beklagte in Zimmerlautstärke oder noch darunter. Am 18.08.2016, 22.08.2016 und 25.08.2016 sei er morgens spätestens um 9:00 Uhr von seinem Betreuer, dem Zeugen O., aufgesucht worden, wobei das Radio lediglich leise im Hintergrund an gewesen sei. Den Zigaretteneimer habe er, der Beklagte, nicht umgeworfen, sondern den sich darin befindlichen Sand zur Auflockerung des Bodens zwischen Sträuchern im Haus verteilt und den Eimer entfernt. Am 26.08.2016 habe er die auf seiner Terrasse befindlichen Pflanzen mit nahezu geruchslosem Pflanzendünger gedüngt. Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass es auf der Terrasse der Zeugin S. nach Fäkalien gerochen habe. Der Wohnungsverlust würde für ihn, auch angesichts seiner Schwerbehinderung zu 70 %, eine besondere Härte bedeuten, da es sich bei der Wohnung um die erste dauerhafte eigene Wohnung handele. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen U., G., O., S., L., M. und Ramona T. Wegen des Umfanges und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 07.03.2017 (Bl. 107ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Der Räumungsanspruch der Klägerin rechtfertigt sich aus § 546 Abs. 1 BGB. Das Mietverhältnis zwischen den Parteien aufgrund Mietvertrages vom 18.04.2011 ist durch fristlose Kündigung der Klägerin mit Kündigungsschreiben vom 23.08.2016 mit Räumungsfrist zum 02.09.2016 außerordentlich gem. § 543 Abs. 1, 3 BGB beendet. Gem. § 578 Abs. 2 S. 1 BGB findet § 569 Abs. 2 BGB entsprechende Anwendung; im Übrigen ist § 543 BGB auf Mietverträge über Räume, die weder Geschäftsräume (§ 580a Abs. 1 BGB) noch Wohnräume sind, abgeschlossen. Die Parteien haben einen zwar als „Wohnungsmietvertrag“ bezeichneten Mietvertrag, jedoch keinen Mietvertrag über die Räume als Wohnräume abgeschlossen. Entgegen der Bezeichnung als Wohnungsmietvertrag handelt es sich um einen Mietvertrag zu Lager- und Abstellzwecken. Der Beklagte hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung gemäß § 141 ZPO in der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2017 eingeräumt, die Wohnung nicht als Wohnung, sondern als Lager und Abstellraum gemietet zu haben. Insoweit hat er erklärt, beim Verkauf der Garagen habe er dort weg gemusst. Die nunmehr angemietete Wohnung sei zu renovierungsbedürftig gewesen, diese sei ihm dann als Lager und Abstellraum vermietet worden. Er habe sich da waschen dürfen, die Sanitärräume nutzen und im Winter auch dort nächtigen; er habe dort auch Waschmaschine und Trockner nutzen dürfen. Auch habe er eine Wasser- und Stromleitung nach draußen legen können, das sei ihm zugesagt worden. § 23 des Mietvertrages gebe dabei die mündlich getroffene Vereinbarung wieder. Insoweit ist § 23 des Mietvertrages entgegen der Ansicht des Beklagten, da es sich um eine individualvertraglich ausgehandelte Klausel, die den Mietumfang bestimmt, auch nicht als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam. Die Klägerin konnte den Mietvertrag gemäß § 543 Abs. 1 S. 1 BGB außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Gemäß § 543 Abs. 1 S. 2 BGB liegt ein wichtiger Grund vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Dabei setzt die Kündigung voraus, dass der Kündigungsgegner konkrete Pflichtverletzungen begangen hat (vgl. BGH, NZM 2002, S. 660). Über die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung ist gem. § 543 Abs. 2 BGB auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung zu entscheiden, in der die Interessen des Vermieters an der Vertragsbeendigung und die Interessen des Mieters an der Fortdauer des Mietverhältnisse zu ermitteln und zu bewerten sind (vgl. Blank, in: Blank/Börstinghaus, Miete, 5. Aufl. 2017, § 543, Rn. 8). Der Beklagte hat die Wohnung entgegen dem vertraglich festgelegten Zweck als Lager- und Abstellraum mit einzeln abgrenzbaren Wohnverhaltensweisen wie Übernachtungen im Winter oder Nutzung des Badezimmers dauerhaft als Wohnung genutzt. Einer Grenzziehung der Zahl der akzeptierten Übernachtungen bedarf es vor diesem Hintergrund nicht. Die Interessen des Vermieters, der lediglich einen Mietzins entrichtet, der der Höhe nach einer Nutzung zu Lager- und Abstellzwecken und nicht als Wohnung entspricht, überwiegen dabei bei dauerhaftem und bewußten Verstoß gegen die mietvertragliche Zweckbestimmung den Interessen des Beklagten als Mieter an der Nutzung der Wohnung als Abstell- und Lagerraum. Inwieweit die weiteren von der Klägerin vorgetragenen Verhaltensweisen wie häufiges lautes Musikhören oder die Aufnahme von Fotos oder Videos allein oder in Kombination den Hausfrieden im Sinne von § 578 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. § 569 Abs. 2 BGB entsprechend stören, kann insoweit offen bleiben. Eine Kündigung durch die Klägerin war auch nicht gem. § 314 Abs. 3 BGB in direkter oder entsprechender Anwendung ausgeschlossen, wonach eine Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund nur innerhalb einer angemessenen Frist von dem Berechtigten erfolgen kann, nachdem er von dem Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat. § 314 Abs. 3 BGB findet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich das erkennende Gericht anschließt, auf die fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses nach §§ 543, 569 BGB keine Anwendung (vergleiche BGH, Urteil vom 13.07.2016, Az. VIII ZR 296/15). Eine Anwendung von § 314 Abs. 3 BGB liefe nämlich darauf hinaus, dass ein für die Mieter gerade günstiges Zuwarten unterbliebe und der Vermieter gehalten wäre, zur Vermeidung eigener Nachteile frühestmöglich eine fristlose Kündigung auszusprechen. Das Merkmal, dass die Kündigung innerhalb einer angemessenen Zeit ab Kenntnis vom Kündigungsgrund zu erfolgen hat, lässt sich zudem dem eindeutigen Wortlaut der Kündigungsvorschriften aus §§ 543, 569 BGB nicht entnehmen (vergleiche BGH, Urteil vom 13.07.2016, Az. VIII ZR 296/15). Der Beklagte kann der Kündigung der Klägerin auch nicht den Einwand von Treu und Glauben, insbesondere Verwirkung, entgegen halten. Dass § 314 Abs. 3 BGB auf die fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses nach §§ 543, 569 BGB keine Anwendung findet, bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht, dass nicht der Einwand von Treu und Glauben zu dem gleichen Ergebnis zu führen vermag (zu der Anwendbarkeit dieses Einwandes ausdrücklich BGH, Urteil vom 13.07.2016, Az. VIII ZR 296/15 m.w.N.; BGH NJW 2009, S. 2297). Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat und sich auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werden. Die Verwirkung stellt so einen Fall der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens dar (vgl. Grüneberg, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Aufl. 2016, § 242, Rn. 87). Maßgebend ist insoweit das in der verspäteten Rechtsausübung liegende widersprüchliche Verhalten des Berechtigten (vgl. Mansel, in: Jauernig, Bürgerliches Gesetzbuch, 16. Aufl. 2015, § 242, Rn. 57). Die Verwirkung ist eine rechtsvernichtende Einwendung, die im Prozess von Amts wegen zu berücksichtigen ist, jedoch trägt der Verpflichtete die Beweislast für die Voraussetzungen der Verwirkung (vgl. Grüneberg, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Aufl. 2016, § 242, Rn. 87). Tragfähige Anhaltspunkte für ein Vertrauen des Beklagten, die Klägerin werde von ihrem Recht zur fristlosen Kündigung aufgrund Nutzung der Lagerräumlichkeiten als Wohnung keinen Gebracht machen, hat der Beklagte als Verpflichteter der fristlosen Kündigung nicht vorgetragen. Zwar hat die Klägerin von ihrem fristlosen Kündigungsrecht nach dem ersten Abmahnschreiben vom 09. Juli 2012 zunächst trotz nunmehr unstreitiger Nutzung als Wohnung zunächst länger keinen Gebrauch gemacht. Jedoch hat der Beklagte die Wohnung zwischendurch bereits nach eigenem Vortrag über mehrere Monate hinweg aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes nicht als Wohnung genutzt. Zudem hat der Beklagte bereits nicht bewiesen, dass die Klägerin von der sodann wieder aufgenommenen Wohnnutzung (ab wann genau?) auch umgehend Kenntnis erhielt. Der Zeuge U. hat insoweit glaubhaft bekundet, in den Jahren 2012 und 2013 sei es häufiger zu Übernachtungen gekommen sein. Sodann habe es einen späteren Klinikaufenthalt des Beklagten gegeben. Seit dem Jahr 2016 habe die Klägerin viel Schriftverkehr, insbesondere Beschwerden der Zeugin S., erreicht. Ferner hat die Klägerin auch nicht auf ihr Recht zur Kündigung verzichtet. In der bewussten langdauernden Nichtausübung eines Rechts kann bei strengen Anforderungen ein stillschweigend erklärter Verzicht liegen (vgl. Mansel, in: Jauernig, Bürgerliches Gesetzbuch, 16. Aufl. 2015, § 242, Rn. 57). Einen Verzicht hat die Klägerin durch den Nichtausspruch einer fristlosen Kündigung nicht erklärt. Hierfür wäre jedenfalls erforderlich, dass die Klägerin sichere Kenntnis von der dauernden Wohnnutzung des Beklagten hatte, die der Beklagte nicht bewiesen hat. Die Klägerin hat auch erfolgt abgemahnt gem. § 543 Abs. 3 S. 1 BGB. Im Abmahnschreiben vom 09.05.2016 ist auf Seite 2 aufgeführt, dass der Beklagte gegen § 23 des Mietvertrages verstoße, indem er sich dauerhaft in der ihm ausschließlich zu Lager- und Abstellzwecken vermieteten Wohnung aufhalte. Das vorgenannte Verhalten mahnte die Klägerin damit ausdrücklich ab. Auch nach der Abmahnung hat der Beklagte die vermieteten Räume unstreitig weiterhin zum dauerhaften Aufenthalt als Wohnung genutzt. Räumungsschutz war nicht zu gewähren. § 721 ZPO sieht die Möglichkeit der Gewährung einer Räumungsfrist lediglich in den Fällen vor, in denen auf Räumung von Wohnraum erkannt wird. Vorliegend handelt es sich – wie ausgeführt – um anderen Zwecken dienende Räumlichkeiten. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 7, 711 S. 1, 2 ZPO. Streitwert: 1.020,00 EUR. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bielefeld, Niederwall 71, 33602 Bielefeld, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bielefeld zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bielefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.