Beschluss
43 IN 703/19
Amtsgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBI:2020:0724.43IN703.19.00
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Tenor
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn A. B.
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt X.
wird der Insolvenzplan vom 30.04.2020, vorgelegt durch den Schuldner, zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn A. B. Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt X. wird der Insolvenzplan vom 30.04.2020, vorgelegt durch den Schuldner, zurückgewiesen. Gründe: Die Vorschriften der Insolvenzordnung über den Inhalt des Insolvenzplans sind nicht beachtet, § 231 Absatz 1 Ziffer 1 InsO. 1. Die Gruppenbildung ist fehlerhaft. Der Insolvenzplan enthält keine ausreichende Darlegung, weshalb die Gruppenbildung erfolgt ist. Die vorgenommene Abgrenzung ist nicht sachgerecht. Die Gruppenbildung hat dem Ziel zu folgen, dass Gläubiger mit gleichen Interessen in einer Gruppe zusammengefasst werden. Die Gruppenbildung soll nicht zu einer Zersplitterung führen. Die Bildung von 7 Gruppen bei nur 16 Gläubigern ist offensichtlich fehlerhaft 2. Es besteht kein sachlicher Grund für die Differenzierung zwischen Forderungen aus Darlehn von Finanzdienstleistern oder privaten Darlehnsgebern. Auch die Bildung einer Gruppe für Kleingläubiger ist angesichts der geringen Gläubigerzahl nicht erforderlich und sachgerecht. Aufgrund der Bildung von 7 Gruppen bei nur 16 Gläubigern ist insgesamt keine sachlich gerechtfertigte Differenzierung zwischen den Gläubigern erfolgt. Vorliegend dürfte allein die Bildung von lediglich 2 Gruppen sachgerecht sein. 3. Die Gruppenbildung dient offensichtlich dazu, über das Obstruktionsverbot den Gläubiger mit der mit Abstand höchsten Forderung zu benachteiligen. Dies ergibt sich aus der Bildung von 7 Gruppen, von den 2 Gruppen aus Familienangehörigen oder Bekannten bestehen. Zudem sollen die Gläubiger einer dieser Gruppen nach Planannahme vollständig auf ihre Forderungen verzichten. Die nach Ansicht des Gerichts bestehende Beeinträchtigungsabsicht wird auch durch die Angaben des Schuldnerverfahrensbevollmächtigten im Telefonat vom 27.02.2020 bestätigt. Im Rahmen des Telefonats mit Rechtsanwalt X. äußerte dieser auf die Frage des Gerichts, ob mit den Gläubigern Kontakt aufgenommen worden sei und ob eine Wahrscheinlichkeit für die Annahme des Insolvenzplanes bestehe, dass die Mehrheit nach Gruppen vorliege. Auf die weitere Frage des Gerichts, ob auch mit dem Finanzamt als Gläubiger mit der höchsten Forderung gesprochen wurde, erklärte Rechtsanwalt X., dass mit dem Finanzamt nicht gesprochen wurde. Es ist fehlerhaft, im Rahmen der Planerstellung lediglich mit Kleingläubigern Kontakt aufzunehmen und die Interessen der Großgläubiger bei der Planerstellung nicht einzubeziehen. 4. Der darstellende Teil des Insolvenzplanes enthält keine ausreichende Darlegung der im Rahmen der Entwicklung des Insolvenzplanes geführten Gespräche. Es fehlt insbesondere eine Darlegung, weshalb keine Gespräche mit dem Finanzamt Bielefeld Außenstadt geführt wurden, obwohl es sich um den Gläubiger mit der mit deutlichem Abstand höchsten Forderung handelt. 5. Es fehlt eine ausreichende Darlegung, welcher konkrete Betrag bei Planannahme letztlich an die Gläubiger ausgezahlt wird. Die Höhe der Auszahlung an die Gläubiger hängt nach den Regelungen des Insolvenzplanes offensichtlich von der Höhe der Insolvenzverwaltervergütung und der Höhe der Gerichtskosten ab. Die Höhe der Vergütung des Insolvenzverwalters steht noch nicht fest und wird vom Insolvenzgericht erst nach Abschluss des Verfahrens festgesetzt. Die vom Schuldner geschätzten Gerichtskosten in Höhe von 830,00 Euro sind unzutreffend. Die Gerichtskosten nach einem Gegenstandswert von 5.000,00 Euro betragen 1.099,28 Euro. Sofern ein höherer Gegenstandswert festgesetzt wird, erhöhen sich die Gerichtskosten entsprechend. 6. Der Insolvenzplan hat keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, da nicht konkret geregelt wurde, wann welche Zahlungen an die Insolvenzgläubiger geleistet werden. Die Regelung unter 2.5.1.2.1. ist zu unbestimmt, da die Höhe der Verwaltervergütung und die Höhe der Gerichtskosten nicht feststehen und daher keine konkrete Quote ausgezahlt werden kann. 7. Der Insolvenzplan enthält keine ausreichende und inhaltlich verständliche Regelung für nachträglich angemeldete Forderungen, die den gesetzlichen Vorgaben entspricht. 8. Die Regelungen unter 2.3.12 und 2.5.1.2.5 widersprechen der gesetzlichen Regelung und sind somit unzulässig. 9. Für die Planüberwachung dürfte bei der angebotenen Einmalzahlung kein Grund ersichtlich sein. 10. Die Regelung unter 2.5.1.2.1 ist nicht verständlich. 11. Bislang ist nicht sichergestellt, dass der von Frau C. B. angebotene Betrag zur Verteilung an die Gläubiger tatsächlich zur Verfügung steht. Der Betrag muss bereits bei Planeinreichung unwiderruflich auf einem Treuhandkonto hinterlegt sein. Eine schuldrechtliche Verpflichtungserklärung allein ist nicht ausreichend (vgl. LG Hamburg, Beschluss vom 18.11.2015, 326 T 109/15). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 231 InsO gegeben. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, oder dem Beschwerdegericht, Landgericht Bielefeld, Niederwall 71, 33602 Bielefeld, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bielefeld oder dem Landgericht Bielefeld eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . Bielefeld, 24.07.2020 Amtsgericht