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Beschluss

326 T 109/15

LG Hamburg 26. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2015:1118.326T109.15.0A
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Leitsätze
1. Das Insolvenzgericht kann einen Insolvenzplan gemäß § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO zurückweisen, wenn die Zahlungsfähigkeit eines Drittmittelgebers nicht hinreichend nachgewiesen wird. Dies ist der Fall, wenn nicht feststeht, ob der Drittmittelgeber allein verfügungsbefugt ist und der Geldbetrag überhaupt frei verfügbar ist.(Rn.11) 2. Auch im Rahmen des § 231 InsO hat das Gericht eine Vergleichsrechnung vorzunehmen, die sowohl aktuelle Daten als auch eine angemessene Prognose für die Zukunft, wozu auch eine Gehaltssteigerung gehört, berücksichtigt.(Rn.14)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 7.10.2015, Insolvenzgericht, Gz.: 68c IK 167/14, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Insolvenzgericht kann einen Insolvenzplan gemäß § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO zurückweisen, wenn die Zahlungsfähigkeit eines Drittmittelgebers nicht hinreichend nachgewiesen wird. Dies ist der Fall, wenn nicht feststeht, ob der Drittmittelgeber allein verfügungsbefugt ist und der Geldbetrag überhaupt frei verfügbar ist.(Rn.11) 2. Auch im Rahmen des § 231 InsO hat das Gericht eine Vergleichsrechnung vorzunehmen, die sowohl aktuelle Daten als auch eine angemessene Prognose für die Zukunft, wozu auch eine Gehaltssteigerung gehört, berücksichtigt.(Rn.14) 1. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 7.10.2015, Insolvenzgericht, Gz.: 68c IK 167/14, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Schuldnerin stellte mit Schreiben vom 3.03.2014, bei Gericht eingegangen am 22.03.2014, Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung. Am 22.04.2014 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren und ernannte die weitere Beteiligte zur Treuhänderin. Am 19.08.2015 ging beim Amtsgericht der Insolvenzplan vom 18.05.2015 ein. Zunächst wurde die Schuldnerin aufgefordert, die Dritterklärung im Original einzureichen, was in der Folgezeit geschah. Mit Verfügung vom 16.09.2015 wurde die Schuldnerin vom Insolvenzgericht darauf hingewiesen, dass die Klausel auf Seite 7 drittletzter Absatz nicht den Anforderungen entspräche. Mit weiterer Verfügung vom 23.09.2015, ihren Verfahrensbevollmächtigten zugestellt am 28.09.2015, wurde der Schuldnerin die Stellungnahme der Treuhänderin übermittelt mit der Auflage, die Verfügbarkeit der Drittzahlung binnen zwei Wochen nachzuweisen. Mit Schreiben vom 5.10.2015, beim Amtsgericht am selben Tag eingegangen, legte der Verfahrensbevollmächtigte einen nachgebesserten Insolvenzplan vom 29.09.2015 (Bl. 27 d.A.) vor und kündigte an, den Nachweis über die Drittmittel nachzureichen. Mit Beschluss vom 7.10.2015, zugestellt am 12.10.2015, hat das Amtsgericht den Insolvenzplan der Schuldnerin vom 29.9.2015 gemäß § 231 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO zurückgewiesen. Am 13.10.2015 ging beim Amtsgericht der Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin vom 8.10.2015 ein, mit dem eine Kontoübersicht der Drittmittelgeberin vorgelegt wurde. Unter dem 26.10.2010 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Das Insolvenzgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen in dem Beschluss vom 28.10.2015 und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die zulässige Beschwerde der Schuldnerin ist in der Sache ohne Erfolg. Das Insolvenzgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung den Insolvenzplan vom 29.9.2015 gemäß § 231 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO zurückgewiesen. Auch unter Berücksichtigung der erst nach Ablauf der Stellungnahmefrist (12.10.2015) eingegangenen Kontoübersicht der Drittmittelgeberin hat die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit der Drittmittelgeberin nicht hinreichend nachgewiesen. Denn es wurde lediglich eine Kontoübersicht vorgelegt, die Konten der benannten Drittmittelgeberin gemeinsam mit einer weiteren Person (Ehemann?) betreffen. Es ist nicht ersichtlich, ob die Drittmittelgeberin überhaupt allein verfügungsbefugt ist oder ob die weitere Person einer entsprechenden Verfügung zustimmen würde. Ferner ist nicht ersichtlich, ob der Geldbetrag, der offensichtlich nicht von einem frei verfügbaren Girokonto genommen werden soll, überhaupt derzeit frei verfügbar ist. Es liegt somit ein Zurückweisungsgrund nach § 231 Abs. 1 Nr. 1 InsO vor, da die notwendigen Anlagen des Insolvenzplans gemäß § 230 InsO nicht vollständig sind. Darüber hinaus liegt auch der Zurückweisungsgrund nach § 231 Abs. 1 Nr. 2 InsO vor. Danach ist ein Insolvenzplan zurückzuweisen, wenn dieser offensichtlich keine Aussicht auf Annahme durch die Beteiligten oder auf Bestätigung durch das Gericht hat. Zwar ist der Schuldnerin insoweit zuzustimmen, dass die Zurückweisung nur bei einem evidenten Vorliegen der Voraussetzungen geboten ist (vgl. Andres/Leithaus, InsO, 3. Aufl. 2014, § 231 Rn. 7; HambKomm/Thies, 5. Aufl. 2015, § 231 Rn 18). Das Amtsgericht ist hier jedoch in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass hier ein derart eindeutiger Fall vorliegt. Denn zu Recht stellt das Amtsgericht darauf ab, dass das Gericht auch im Rahmen des § 231 InsO eine Vergleichsrechnung vorzunehmen hat. Nur so kann das Ziel des § 231 InsO erreicht werden, nämlich eine weitere Beschäftigung aller Beteiligten, einschließlich der Gläubiger und Gerichte, mit einem Plan, der absehbar nicht in Rechtskraft erwachsen wird oder nicht vollstreckungsfähig wäre, zu vermeiden (Horstkotte, ZinsO 2014, 1297, 1299, 1306). In die Vergleichsrechnung waren hier die aktuellen Daten einzustellen und eine angemessene Prognose für die Zukunft vorzunehmen. Hierzu gehört eine angemessen Gehaltssteigerung, die das Amtsgericht unter Berücksichtigung der konkreten Tätigkeit der Schuldnerin mit 2,5 % berücksichtigen durfte. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 28.10.2015 verwiesen. Auch fehlen nähere Erläuterungen zu den Unterhaltsverpflichtungen der Schuldnerin. Die ältere Tochter ist bereits 16 Jahre alt, so dass nicht zwangsläufig davon ausgegangen werden, dass diese bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrages tatsächlich bis April 2010 zu berücksichtigen ist. Nach alledem ist derzeit davon auszugehen, dass die Gläubiger durch den Insolvenzplan eine niedrigere Quote erhalten würden als bei einer fortlaufenden Einziehung der pfändbaren Arbeitsentgeltanteile. Die Voraussetzungen des § 574 ZPO zur ausnahmsweisen Zulassung der Rechtsbeschwerde sind vorliegend nicht gegeben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 ZPO, 4 InsO, Kostenverzeichnis Nr. 2361 GKG Anlage 1.