Urteil
38 C 364/10
AG BOCHUM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei unaufklärbarem Unfallhergang zwischen zwei vergleichbar gefährlichen Rückwärtsfahrmanövern ist der Schaden hälftig zu verteilen (§ 17 StVG).
• Irrtümliche Zahlungen Dritter an Gutachter entlasten den Anspruchsgegner nicht, wenn der Geschädigte den Betrag zurückgewiesen hat; die Kosten sind entsprechend der Haftungsquote aufzuteilen.
• Kostenpositionen, die Teil der einheitlichen Schadensabwicklung sind, können nicht zusätzlich als Geschäftsgebühr erstattet werden; vorgerichtliche Pauschalen sind auf 20,00 € zu begrenzen.
Entscheidungsgründe
Hälftige Haftung bei unaufklärbarem Rückwärts-Zusammenstoß • Bei unaufklärbarem Unfallhergang zwischen zwei vergleichbar gefährlichen Rückwärtsfahrmanövern ist der Schaden hälftig zu verteilen (§ 17 StVG). • Irrtümliche Zahlungen Dritter an Gutachter entlasten den Anspruchsgegner nicht, wenn der Geschädigte den Betrag zurückgewiesen hat; die Kosten sind entsprechend der Haftungsquote aufzuteilen. • Kostenpositionen, die Teil der einheitlichen Schadensabwicklung sind, können nicht zusätzlich als Geschäftsgebühr erstattet werden; vorgerichtliche Pauschalen sind auf 20,00 € zu begrenzen. Die Tochter des Klägers und die Beklagte zu 1) fuhren am 08.06.2010 jeweils rückwärts auf einem Parkplatz und stießen zusammen. Der Kläger machte geltend, sein Fahrzeug habe gestanden und sei vom Beklagtenfahrzeug gestreift worden; die Beklagten behaupteten, das Fahrzeug der Beklagten habe zuerst losgefahren. Der Kläger forderte u.a. Ersatz der Kaskoselbstbeteiligung, Gutachterkosten, Wertminderung und Anwaltskosten. Die Beklagten erkannten die Pflicht zur Tragung der Rückstufung in der Kaskoversicherung hälftig an und bestritten weitere Ansprüche oder deren Höhe. Das Gericht hörte Zeugen zur Klärung des Unfallhergangs; die Aussagen führten zu keinem eindeutigen Ergebnis. • Anwendung der §§ 7, 17, 18 StVG i.V.m. § 115 VVG: Wegen unaufklärbaren Ablaufs und vergleichbarem Gefährdungspotential beider zurücksetzender Fahrzeuge ist der Schaden hälftig zu verteilen. • Zur Schadenshöhe: Die Kaskoselbstbeteiligung ist aufgrund des Quotenvorrechts insgesamt erstattungsfähig und nach der hälftigen Haftung zu verteilen. Gutachterkosten sind hälftig zu ersetzen, da eine irrtümliche Zahlung Dritter den Anspruch nicht entlastet, wenn der Betrag zurücküberwiesen wurde. Die unstreitig gestellte Wertminderung ist hälftig zu ersetzen, da sie nicht Teil der Kaskoerstattung ist. • Zu den Anwaltskosten: Eine Geschäftsgebühr für die Kaskoabrechnung ist nicht gesondert zu zahlen, weil die Angelegenheit Teil der einheitlichen Schadensabwicklung ist; vorgerichtliche Pauschalen sind nach ständiger Rechtsprechung auf 20,00 € zu begrenzen und entsprechend zu teilen. • Die vorgerichtlichen Anwaltshonorare wurden auf Grundlage des berechtigten Streitwerts ermittelt und führen zu einem Erstattungsanspruch in der festgestellten Höhe. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO; die Vollstreckbarkeit wurde vorbehaltlich Sicherheitsleistungen angeordnet. Der Kläger erhielt keinen vollständigen Erfolg; das Gericht stellte jedoch entsprechend dem Teilanerkenntnis fest, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Höherstufungsschaden bei der DEVK wegen des Unfalls hälftig zu ersetzen. Die Beklagten wurden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.098,29 € zu zahlen sowie Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 155,30 € nebst Zinsen. Weitere Klageanträge wurden abgewiesen, weil bestimmte Kostenpositionen nicht oder nur anteilig ersatzfähig sind. Die Entscheidung basiert darauf, dass der Unfallhergang nicht sicher feststellbar war und deshalb nach § 17 StVG eine hälftige Haftungsverteilung vorzunehmen war.