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Leitsatz

VI ZR 196/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 196/11 Verkündet am: 8. Mai 2012 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 823 Abs. 1 F, § 249 Ga Zur Frage, ob der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte vom Ersatzpflichti- gen die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten für die Geltendma- chung der Unfallschäden gegenüber seinem Kaskoversicherer verlangen kann. BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 196/11 - LG Bochum AG Bochum - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landge- richts Bochum vom 24. Mai 2011 wird auf Kosten des Klägers zu- rückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagten auf Ersatz materiellen Schadens aus ei- nem Verkehrsunfall in Anspruch. Das Amtsgericht hat eine Haftungsquote von 50 % angenommen. In der Revisionsinstanz streiten die Parteien nur noch da- rum, ob der Kläger von den Beklagten auch die anteilige Erstattung der ihm für die Geltendmachung der Unfallschäden gegenüber seinem Kaskoversicherer entstandenen Rechtsanwaltskosten verlangen kann. Das Amtsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Beru- fung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zur Klärung der Frage zuge- lassen, ob der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte gegen den Schädiger einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die einfach gelagerte Geltendmachung des Schadens gegenüber seinem Kasko- versicherer hat, wenn er zuvor seinen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung der Schäden gegenüber den Ersatzpflichtigen beauftragt hat und insoweit 1 - 3 - Rechtsanwaltskosten entstanden sind. Mit der Revision verfolgt der Kläger sei- nen Antrag auf Ersatz der ihm für die Geltendmachung der Unfallschäden ge- genüber seinem Kaskoversicherer entstandenen Rechtsanwaltskosten weiter. Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten betreffend die Gel- tendmachung des Schadens gegenüber seinem Kaskoversicherer. Zwar erstre- cke sich die Ersatzpflicht des Schädigers grundsätzlich auch auf die durch die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs verursachten Kosten. Hiervon erfasst seien insbesondere die durch die Inanspruchnahme eines Rechtsan- walts entstandenen Kosten. Eine Ersatzpflicht des Schädigers bestehe aber nur dann, wenn die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmä- ßig gewesen sei. Dies sei bei einfach gelagerten Versicherungsfällen wie im vorliegenden Fall nur dann zu bejahen, wenn sich der Kaskoversicherer mit der Schadensregulierung in Verzug befunden oder eine sonstige Pflichtverletzung begangen habe. Im Übrigen sei die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich. Dabei sei zu berücksichtigen, dass ein Versicherungsnehmer, der einen von der Kaskoversicherung erfassten Schaden erlitten habe, den er nicht von einem Unfallgegner ersetzt verlangen könne, regelmäßig bei der Inan- spruchnahme des Kaskoversicherers keine anwaltliche Hilfe in Anspruch neh- men werde, da er in diesem Fall die Kosten selbst tragen müsse. Im Streitfall sei der Kaskoversicherer weder mit der Schadensregulierung in Verzug geraten noch habe er eine sonstige Pflichtverletzung begangen. Er habe vielmehr be- 2 - 4 - reits vier Tage nach Anzeige des Versicherungsfalls seine Leistungsbereitschaft erklärt und die Versicherungsleistungen angewiesen. II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. 1. Die Revision richtet sich allein gegen die Versagung des Anspruchs auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten für die Inanspruchnahme des Kaskoversicherers. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist dagegen nicht der von den Vorinstanzen abgewiesene Antrag des Klägers auf Zahlung einer weiteren Kostenpauschale in Höhe von 5 €. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der Revisionsbegründung, die zur Ermittlung des Begehrens des Rechtsmittelfüh- rers heranzuziehen ist (vgl. zur Auslegung von Prozesserklärungen: Senatsur- teil vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, BGHZ 183, 353 Rn. 8; BGH, Be- schluss vom 29. März 2011 - VIII ZB 25/10, NJW 2011, 1455 Rn. 8 ff., jeweils mwN). Durch den Hinweis, das Berufungsurteil werde im zugelassenen Umfang zur Überprüfung durch den Senat gestellt, und dadurch, dass sich der Kläger in der Revisionsbegründung ausschließlich mit der Frage der Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten befasst, hat er deutlich gemacht, dass er sich mit der Revision lediglich gegen die Aberkennung dieses Anspruchs wenden will. 2. Die Revision ist unbegründet. Sie wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der dem Kläger gegen die Beklagten zu- stehende Schadensersatzanspruch umfasse nicht die für die Inanspruchnahme des Kaskoversicherers entstandene Rechtsanwaltsvergütung. a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist 3 4 5 6 - 5 - revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsät- ze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 27. März 2012 - VI ZR 40/10, z.V.b. Rn. 6; vom 7. Juni 2009 - VI ZR 110/08, BGHZ 181, 242 Rn. 10, jeweils mwN). b) Derartige Rechtsfehler sind vorliegend nicht gegeben. Das Berufungs- gericht hat insbesondere nicht gegen Rechtsgrundsätze der Schadensbemes- sung verstoßen. aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats ist bei der Beurtei- lung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten um- fasst, zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestell- ten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenver- hältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmä- ßig war (vgl. Senatsurteile vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 350 ff.; vom 13. Dezember 2011 - VI ZR 274/10, VersR 2012, 331; vom 12. Juli 2011 - VI ZR 214/10, NJW 2011, 3657 Rn. 17; vom 11. Januar 2011 - VI ZR 64/10, NJW 2011, 784 Rn. 10; vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05, VersR 2006, 521 Rn. 5; vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, VersR 2005, 558 Rn. 7, jeweils mwN). bb) Es kann dahinstehen, ob - was das Amtsgericht verneint und das Be- rufungsgericht nicht geprüft hat - der Kläger im Innenverhältnis zu seinem An- 7 8 9 - 6 - walt zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist. Denn die angegriffene Entscheidung wird jedenfalls von der Erwägung des Berufungsge- richts getragen, die streitgegenständlichen Anwaltskosten seien im Außenver- hältnis des Klägers zu den Beklagten nicht erstattungsfähig. Gegen diese Beur- teilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelte es sich vorlie- gend um einen einfach gelagerten Fall, in dem der Kläger die ihm entstandenen Schäden zunächst selbst gegenüber dem beklagten Haftpflichtversicherer, der Beklagten zu 3, geltend gemacht hatte. Erst nachdem dieser seinem Leistungs- verlangen nicht entsprochen hatte, schaltete er einen Rechtsanwalt ein. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, warum der Kläger die ihm wegen der Beschä- digung seines Fahrzeugs gegen seinen eigenen Kaskoversicherer zustehenden Ansprüche nicht auch ohne anwaltliche Hilfe bei diesem anmelden und ihn zur Zahlung auffordern konnte. Es bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kaskoversicherer seine Leistungspflicht aus dem mit dem Kläger abgeschlos- senen Versicherungsvertrag in Abrede stellen würde. Der Umstand, dass der Beklagte Haftpflichtversicherer mit der Erfüllung der ihm kraft Gesetzes oblie- genden Leistungspflicht aus § 115 VVG in Verzug geraten war, ließ keine Rückschlüsse auf das Regulierungsverhalten des mit dem Kläger vertraglich verbundenen Kaskoversicherers zu. Es ist auch nicht erkennbar, weshalb es dem Kläger aufgrund der Leistungsverweigerung des Haftpflichtversicherers unzumutbar gewesen sein soll, den Schadensfall seinem eigenen Kaskoversi- cherer zu melden und ihn zur Zahlung aufzufordern, ohne hierfür einen Anwalt hinzuzuziehen. Die Leistungsverweigerung durch den gegnerischen Haftpflicht- versicherer hatte keine Auswirkungen auf die vertraglichen Beziehungen des Klägers zu seinem Versicherer; sie vermag auch nicht die Erstattungsfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten zu begründen, die aus der Sicht des Geschädig- 10 - 7 - ten zur Wahrnehmung seiner Rechte nicht erforderlich waren (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 2011 - VI ZR 274/10, aaO Rn. 20 mwN). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: AG Bochum, Entscheidung vom 28.01.2011 - 38 C 364/10 - LG Bochum, Entscheidung vom 24.05.2011 - I-9 S 29/11 - 11