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Beschluss

51 M 3291/16

Amtsgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBO:2017:0223.51M3291.16.00
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Tenor

Auf die Erinnerung der Vollstreckungsgläubigerin vom 07.11.2016 wird der Gerichtsvollzieher X angewiesen, den Vollstreckungsauftrag vom 11.07.2016 auszuführen und das ungerechtfertigt erhobene Entgelt in Höhe von 15,00 € für die nicht erledigte Amtshandlung und die Auslagenpauschale von 3,00 € zu erstatten.

Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Auf die Erinnerung der Vollstreckungsgläubigerin vom 07.11.2016 wird der Gerichtsvollzieher X angewiesen, den Vollstreckungsauftrag vom 11.07.2016 auszuführen und das ungerechtfertigt erhobene Entgelt in Höhe von 15,00 € für die nicht erledigte Amtshandlung und die Auslagenpauschale von 3,00 € zu erstatten. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. Mit Vollstreckungsauftrag vom 11.07.2017 und einem Begleitschreiben vom selben Tage hat die Gläubigerin die Durchführung der Zwangsvollstreckung mit dem Ziel der gütlichen Erledigung und Abnahme der Vermögensauskunft nach §§ 802 c, 802 f ZPO gegen den Schuldner beantragt. Unterschrieben sind der Zwangsvollstreckungsauftrag und das Begleitschreiben nicht eigenhändig, sondern jeweils mit einer eingescannten Unterschrift (Faksimile), beigefügt bei dem Vollstreckungsauftrag der Vollstreckungstitel. Mit Schreiben vom 22.08.2016 hat der Gerichtsvollzieher die Gläubigerin darauf hingewiesen, dass die Durchführung des Auftrags von der Vorlage eines im Original unterzeichneten Vollstreckungsauftrages unter Angabe des Namens des Unterzeichners abhängig gemacht werde und dass er um Einreichung eines entsprechenden Auftrages bitte. Hierfür setzt er eine Frist bis zum Ablauf des auf die Absendung des Schreibens folgenden Monats und wies darauf hin, dass der Antrag sonst als kostenpflichtig erledigt gelte. Mit Schreiben vom 05.10.2016 teilte er der Gläubigerin mit, dass der Antrag als erledigt gelte, da eine Reaktion auf das Schreiben vom 22.08.2016 nicht erfolgt sei und stellte Kosten i.H.v. 15,00 € für eine nicht erledigte Amtshandlung nach KV 604 zu KV 260 sowie eine Auslagenpauschale i.H.v. 3,00 € nach KV 716 in Rechnung. Gegen dieses Schreiben wendet sich die Antragstellerin mit ihrer eigenhändig unterzeichneten Vollstreckungserinnerung vom 07.11.2016. Sie ist der Auffassung, dass die Zurückweisung des Vollstreckungsauftrages durch den Gerichtsvollzieher nicht zu Recht erfolgt sei. Sie ist der Auffassung, dass der lediglich mit einer Faksimileunterschrift versehene Vollstreckungsauftrag wirksam sei, so dass der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung hätte durchführen müssen, was wiederum zur Folge habe, dass er die Kostenrechnung vom 05.10.2016 zu Unrecht erteilt habe. Der Gerichtsvollzieher hat der Vollstreckungserinnerung nicht abgeholfen und vertritt weiter die Auffassung, dass der von Vollstreckungsauftrag wegen des Fehlens einer eigenhändigen Unterschrift nicht durchzuführen sei. II. Die Erinnerung der Vollstreckungsgläubigerin hat Erfolg. Das Gericht wertet die Vollstreckungserinnerung so, dass sie sich in erster Linie gegen die Nichtdurchführung des Vollstreckungsauftrages durch den Gerichtsvollzieher wendet, so dass die Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO der statthafte Rechtsbehelf ist und es sich nicht um eine Kostenerinnerung im Sinne von § 66 Abs. 1 GKG handelt. Die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers vom 05.10.2016 ist lediglich Folge der Ablehnung des Vollstreckungsauftrages und der damit einher gehenden Behandlung als nicht erledigte Amtshandlung; primär geht es sowohl der Vollstreckungsgläubigerin als auch dem Gerichtsvollzieher jedoch um die Frage, ob der lediglich mit einer Faksimileunterschrift versehene Vollstreckungsauftrag der Vollstreckungsgläubigerin ausreicht oder nicht. Nach Auffassung des Gerichts durfte der Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsauftrag nicht unter Hinweis auf eine mangelnde Reaktion auf sein Schreiben vom 22.08.2016 als erledigt behandeln. In seinem Schreiben vom 22.08.2016 hat er die Durchführung des Auftrages von der Vorlage eines im Original unterzeichneten Vollstreckungsauftrages abhängig gemacht. Diese Aufforderung war jedoch auf eine überflüssige Handlung der Vollstreckungsgläubigerin gerichtet, da der Vollstreckungsauftrag vom 11.07.2016 auch ein ohne eigenhändige Unterschrift zulässig und wirksam war. Ob ein Vollstreckungsauftrag auch ohne eigenhändige Unterschrift, jedoch mit einer Faksimileunterschrift, wirksam ist oder nicht, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Nach einer Auffassung ist ein Vollstreckungsauftrag mit einer Originalunterschrift zu versehen; Faksimile oder eine eingescannte Unterschrift sollen nicht ausreichend sein (LG Heilbronn, Beschluss vom 14.03.2016, Az 1 T 124/16; LG Dortmund, Beschluss vom 28.05.2010, Az. 9 T 278/10). Begründet wird diese Auffassung mit der Rechtssicherheit. Durch die eigenhändige Unterschrift soll sichergestellt sein, dass der Auftrag von einem Rechtsanwalt oder einem Rechtsbeistand vor der Absendung inhaltlich auch tatsächlich geprüft worden ist (LG Heilbronn, a.a.O.). Nach anderer Auffassung soll auch ein mit einer - ein gescannten - Faksimileunterschrift versehener Vollstreckungsauftrag ausreichen (AG Melsungen, Beschluss vom 08.12.2000, 1 M 1169/2000, 1 M 1169/00; LG Bad Kreuznach, Beschluss vom 23.04.2010, Az. 1 T 78/10). Begründet wird dies damit, dass der Zwangsvollstreckungsauftrag (jedenfalls bis zur Einführung der GVFV am 01.10.2015) keinem Formzwang unterlegen sei, so dass bei fehlender Unterschrift frei zu würdigen sei, ob der Antrag ernstlich gewollt sei (LG Bad Kreuznach, a.a.O.). Bereits hiernach liegt nach Auffassung des Gerichts bei dem Vollstreckungsauftrag vom 11.07.2016 ein wirksamer Zwangsvollstreckungsauftrag vor, da die Vollstreckungsgläubigerin mit dem Vollstreckungsauftrag auch den Vollstreckungstitel übersandt hat, so dass bereits aus diesem Grunde kaum Zweifel an der Ernsthaftigkeit und Authentizität des erteilten Vollstreckungsauftrages mit dem Ziel der gütlichen Erledigung und Abnahme der Vermögensauskunft bestehen können (so auch BGH, Beschluss vom 18.12.2014, Az. I ZB 27/14). In dieser Entscheidung hat der BGH gerade zwischen formlos erteilten Vollstreckungsaufträgen, bei denen - wie hier - vollstreckbare Ausfertigungen der Titel mit eingereicht werden und Vollstreckungsaufträgen, die die Beitreibung von Gerichtskosten zum Ziel haben, differenziert. Letzteren ist weder für den Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft noch für den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Vermögensauskunft die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels erforderlich. Aus diesem Grunde hält es der BGH für erforderlich, dass der Vollstreckungsaufträge zur Beitreibung von Gerichtskosten schriftlich gestellt werden müssen, da sie den schriftlichen Schuldtitel ersetzen. Dies ist im hier vorliegenden Fall jedoch anders, da die Vollstreckungsgläubigerin den Vollstreckungstitel mit eingereicht hat. Insofern hat der BGH in der genannten Entscheidung ausgeführt, dass viel dafür spreche, dass auch ein formlos erteilter Vollstreckungsauftrag wirksam sei (BGH a.a.O; so auch BGH, Beschluss vom 05.04.2005, Az. VII ZB 18/05). Auch die Einführung des Formularzwangs durch die ab dem 01.10.2015 gültige Verordnung über das Formular für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher, Gerichtsvollzieherformular-Verordnung ( GVFV), spricht nach Auffassung des Gerichts eher gegen als für das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift im Falle der Erteilung eines Vollstreckungsauftrages. In der GVFV wird eine handschriftliche Unterzeichnung des Vollstreckungsauftrags nicht gefordert. Vielmehr sieht § 3 Abs. 2 GVFV vor, dass die Daten aus einem in Papierform eingereichten Formular zur elektronischen Weiterverarbeitung elektronisch ausgelesen werden können. Der Umstand, dass dem Gerichtsvollzieher ausdrücklich erlaubt wird, den Antrag elektronisch einzulesen, spricht gegen das Erfordernis einer handschriftlichen Unterzeichnung. Selbst wenn man der Auffassung folgen würde, dass eine Faksimileunterschrift nicht ausreichend ist, wäre der Antrag der Gläubigerin vom 11.07.2016 bereits deshalb wirksam, da die fehlende Unterschrift zumindest durch die eigenhändige Unterzeichnung Erinnerungsschrift vom 07.11.2016 nachgeholt wurde (LG Bad Kreuznach, a.a.O). III. Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. Rechtsmittel-/Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde (§§ 793 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) zulässig. Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt, andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG). Die Rechtsbehelfe sind binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Bochum (Viktoriastraße 14, 44787 Bochum), dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht Bochum (Westring, 44787 Bochum) als Beschwerdegericht einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.