Beschluss
9 T 278/10
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2010:0528.9T278.10.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 12.05.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Unna vom 10.05.2010 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 361,75 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 12.05.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Unna vom 10.05.2010 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 361,75 € festgesetzt. G r ü n d e I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Mayen vom 21.07.2006 über eine Hauptforderung von 23,94 €; die Gesamthöhe der Vollstreckungsforderung einschließlich Zinsen und Kosten beläuft sich auf 361,75 €. Mit schriftsätzlichem Antrag ihrer Prozessbevollmächtigten vom 17.03.2010, der nicht eigenhändig unterschrieben, sondern mit einer eingescannten Unterschrift versehen wurde, beantragte die Gläubigerin den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, mit dem sämtliche angeblichen und zukünftigen Forderungen des Schuldners gegen eine Drittschuldnerin gepfändet und zur Einziehung an die Gläubigerin überwiesen werden sollten. Mit Beschluss vom 10.05.2010 hat das Amtsgericht Unna den Antrag als unzulässig zurückgewiesen, nachdem es die Gläubigerin zuvor mit Schreiben vom 25.03.2010 und 16.04.2010 vergeblich zur Vorlage eines handschriftlich unterzeichneten Antrags aufgefordert hatte. Zur Begründung hat das Amtsgericht Unna ausgeführt, dass es die eigenhändige Unterzeichnung eines Antrags auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses stets für erforderlich hält, um auf die Einhaltung der notwendigen Antragssorgfalt hinzuwirken und eine eindeutige Verantwortlichkeit für die Antragstellung zuordnen zu können. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Die Gläubigerin hat gegen den Beschluss, der ihr am 12.05.2010 zugestellt worden ist, mit Schriftsatz vom selben Tage, am 17.05.2010 eingegangen bei Gericht, sofortige Beschwerde eingelegt. Dieser Schriftsatz trägt eine eigenhändige Originalunterschrift. Die Gläubigerin ist der Ansicht, dass die eingescannte Unterschrift für eine wirksame Antragstellung ausreiche und deren Ernsthaftigkeit im übrigen durch die Einzahlung der Gerichtskosten dokumentiert werde; zur weiteren Begründung ihrer Beschwerde beruft sie sich auf Entscheidungen des BGH vom 04.05.2005 und des LG Bad Kreuznach vom 23.04.2010, die sie jeweils in Ablichtung beigefügt hat. Das Amtsgericht Unna hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Dortmund zur Entscheidung vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist gem. §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und zulässig, insbesondere gem. § 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist jedoch unbegründet, da das Amtsgericht Unna den Antrag der Gläubigerin vom 17.03.2010 auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu Recht und aus zutreffenden Erwägungen zurückgewiesen hat. Denn in der vorgenommenen Form und angesichts der unstreitigen Vielzahl von gleichgelagerten Fällen, die es erlauben, die Verfahren der Gläubigerin als Massenverfahren zu bezeichnen, ist die eigenhändige Unterzeichnung der Antragsschrift durch die Gläubigerin bzw. deren Prozessbevollmächtigte zu verlangen, um die Ernsthaftigkeit und Sorgfalt der Antragstellung feststellen zu können. Ein entsprechender Antrag des Gläubigers ist Voraussetzung für den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Es ist daher in jedem Fall von dem Vollstreckungsorgan – bei der Forderungspfändung also vom Vollstreckungsgericht –festzustellen und für diese Feststellung frei zu würdigen, ob ein gestellter Antrag ernstlich so gewollt war (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 829 Rdnr. 3; Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl. 2005, Rdnr. 469). Dabei beschränkt sich die zu prüfende Ernsthaftigkeit der Antragstellung nicht lediglich auf die Frage, ob der Antragsschriftsatz willentlich und nicht z.B. nur versehentlich oder im Entwurf übersandt worden ist. Dieses Problem stellt sich erst, wenn allein die Übermittlungsentscheidung bzw. -version fraglich ist, aber ansonsten unterstellt werden kann, dass grundsätzlich im Hause des Antragstellers eine ernsthafte Prüfung und Formulierung des zu stellenden Antrags erfolgt. Dies wird nach außen regelmäßig durch individuelle Formulierung oder zumindest eigenhändige Unterzeichnung der Antragsschrift dokumentiert und ist dann für das Vollstreckungsorgan ohne weiteres feststellbar; dabei kann im Einzelfall für die Feststellung der Ernsthaftigkeit der Antragstellung genügen, dass das Dokument mit einer eingescannten Unterschrift versehen oder jedenfalls ein späterer Schriftsatz von dem Unterzeichner eigenhändig unterschrieben worden ist (vgl. BGH DGVZ 2005, 94; Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl. 2005, Rdnr. 469). Handelt es sich allerdings erkennbar um Massenverfahren, die beim Gläubiger bzw. seinen Prozessbevollmächtigten im standardisierten Verfahren unter Verwendung von Computerprogrammen zur Erstellung der Antragsschriften und der Forderungsaufstellungen betrieben werden, dann reicht eine eingescannte Unterschrift unter der Antragsschrift, die ebenfalls im automatisierten Verfahren hinzugefügt werden kann, nicht aus. Denn sie lässt nicht den sicheren Rückschluss darauf zu, dass der vermeintliche Verfasser der Antragsschrift diese überhaupt selbst erstellt oder sie auch nur selbst geprüft hat, bevor sie versandt worden ist. Hat er sie nicht selbst erstellt oder zumindest geprüft, kann eine willentliche und ernsthafte Antragstellung des angegebenen Verfassers denknotwendig nicht gegeben sein. Ist der angegebene Verfasser ein Rechtsanwalt, der vom Gläubiger mit dem Betreiben der Zwangsvollstreckung beauftragt worden ist, dann muss die Antragsschrift auch erkennen lassen, dass dieser Rechtsanwalt den Antrag tatsächlich selbst gestellt, d.h. auch nach evt. Vorarbeit durch Angestellte ihn jedenfalls in der dann übersandten Form selbst gelesen, geprüft und abgezeichnet hat. Diese Anforderungen sind nicht nur zulässig, sondern angesichts der strengen Formalisierung der Zwangsvollstreckung, die eine weitergehende Überprüfung der zur Vollstreckung gestellten Forderung, ihres Zustandekommens und ihrer Berechtigung verbietet, auch dringend geboten, da sie die einzige Handhabe des Vollstreckungsorgans darstellen, dem gebotenen Schuldnerschutz im Rahmen der Zwangsvollstreckung Rechnung zu tragen und einem missbräuchlichen Betreiben des streng formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahrens Einhalt zu gebieten. Dies gilt um so mehr, wenn – wie hier – nicht nur fraglos von Massenverfahren im standardisierten Betrieb auszugehen ist, sondern es überdies bei der Beantragung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen regelmäßig zu Fehlern, fehlerhaften Berechnungen und zur Geltendmachung unberechtigter Forderungspositionen kommt. Den entsprechenden Ausführungen des Amtsgerichts Unna in dem angefochtenen Beschluss ist die Gläubigerin in ihrem Beschwerdevorbringen mit keinem Wort entgegengetreten. Gerade die vom Amtsgericht Unna dargelegten, aus früheren Verfahren dort gerichtsbekannten Umstände bestätigen zumindest die Vermutung, dass eine gewissenhafte Überprüfung des Antrags durch den von der Gläubigerin beauftragten und bevollmächtigten Rechtsanwalt als unabhängigem Organ der Rechtspflege eben nicht erfolgt ist, sondern die Antragstellung ungeprüft "aus dem Apparat heraus" zustande gekommen ist. Daher ist zur Dokumentation einer willentlichen und ernsthaften Antragstellung aus einem automatisierten Verfahren heraus erforderlich, dass der Antrag eigenhändig unterschrieben wird, weil nur dies ein zuverlässiger Hinweis darauf sein kann, dass der beauftragte Rechtsanwalt als Verfasser der Antragsschrift diese in der übersandten Form zumindest in Händen gehalten und mutmaßlich gelesen, d.h. inhaltlich zur Kenntnis genommen, und sie gebilligt hat. Die Verwendung einer eingescannten Unterschrift trägt eine solche Vermutung aus den bereits dargelegten Gründen jedenfalls in standardisierten Massenverfahren nicht. Im vorliegenden Fall gilt dies zudem auch deshalb, weil der Schriftzug derart unleserlich ist, dass sich kein einziger Buchstabe ausmachen lässt und eine Zuordnung zu einem der beiden im Briefkopf genannten Rechtsanwälte unmöglich ist, zumal ein Namenszusatz neben dem unter der Unterschrift stehenden Wort "Rechtsanwalt" fehlt. Auch die Tatsache, dass sodann die Beschwerdeschrift handschriftlich unterzeichnet worden ist, verschafft hier keine Aufklärung und verhilft daher dem Antrag auch nicht nachträglich (vgl. BGH DGVZ 2005, 94; Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl. 2005, Rdnr. 469) zur Wirksamkeit. Denn auch die eigenhändige Unterschrift unter der Beschwerdeschrift ist unleserlich und lässt einzelne Buchstaben nicht erkennen; auch hier fehlt neben dem Wort "Rechtsanwälte" (!) unter der Unterschrift ein Namenszusatz. Dabei ist aber anhand des Schriftbildes zweifelsfrei festzustellen, dass die handschriftliche Unterschrift unter der Beschwerdeschrift und die eingescannte Unterschrift unter dem Antrag nicht identisch sind. Dies ist um so auffälliger, als ausweislich des Briefkopfs beide Schreiben aus dem Büro I der Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin stammen, für dieses Büro aber nur ein Rechtsanwalt im Briefkopf namentlich genannt ist. Zu der fehlenden Feststellbarkeit einer willentlichen und ernsthaften Antragstellung kommt daher noch hinzu, dass eine Verantwortlichkeit für die Antragstellung nicht ausgemacht werden kann. Dies ist angesichts der strengen formalen Anforderungen im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht hinnehmbar und gebietet überdies im Interesse des Schuldnerschutzes, einen solchen Antrag zurückzuweisen. Die von der Gläubigerin zitierten Beschlüsse des BGH (DGVZ 2005, 94) und des LG Bad Kreuznach (Beschluss vom 23.04.2010, Az. 1 T 78/10) stehen dieser Entscheidung nicht entgegen, soweit sie sich mit der hier nicht entscheidungserheblichen Frage befassen, ob eine eigenhändige Unterschrift zur Form wirksamkeit des Antrags erforderlich ist oder ob hierfür eine eingescannte Unterschrift ausreicht. Soweit das LG Bad Kreuznach auch Ausführungen dazu gemacht hat, dass seiner Auffassung nach der Antrag ernstlich gewollt war, weil die Gerichtskosten eingezahlt worden sind, handelt es sich um eine Tatsachenbewertung, an die das hiesige Beschwerdegericht nicht gebunden ist und der es nicht folgen kann. Nach hiesiger Auffassung kann sich die im Wege der freien Würdigung festzustellende Ernsthaftigkeit der Antragstellung allenfalls dann allein aus der Einzahlung der Gerichtskosten ergeben, wenn diese einem vom beauftragten Rechtsanwalt verfassten oder zumindest gebilligten Antrag eindeutig zugeordnet werden kann. Hiervon ist das LG Bad Kreuznach ausgegangen, nachdem dort offenbar "die fehlende Unterschrift durch Unterzeichnung der Rechtsmittelschrift" nachgeholt wurde. Im vorliegenden Fall fehlt es daran jedoch. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts Unna Bezug genommen, denen das Beschwerdegericht sich vollumfänglich anschließt. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 3, 97 Abs. 1 ZPO.