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Beschluss

48 b L 013/16

Amtsgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBO:2017:0424.48B.L013.16.00
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Tenor

In dem Verfahren zur Zwangsverwaltung von vier Grundstücken in C

Grundbuchbezeichnung: Grundbuch von C Blatt ###

lfd. Nr.1 des Bestandsverzeichnisses:

Gemarkung C, Flur ##, Flurstück ##, Parkplatz, X Straße, Größe: 10 a 50 qm

lfd. Nr.2 des Bestandsverzeichnisses:

Gemarkung C, Flur ##, Flurstück ###, Gebäude- und Freifläche, X Straße 45, Größe: 1 ha 06 a 07 qm

lfd. Nr.3 des Bestandsverzeichnisses:

Gemarkung C, Flur ##, Flurstück ###, Verkehrsfläche, X Straße, Größe: 15 a 08 qm

lfd. Nr.4 des Bestandsverzeichnisses:

Gemarkung C, Flur ##, Flurstück ###, Gebäude- und Freifläche, Bstraße, Größe: 9 a 87 qm

Eigentümerin: U C Limited & Co. KG, C1

werden die Vergütung und die Auslagen der Zwangsverwalterin Rechtsanwältin X1, H Straße 30, ##### C für den Abrechnungszeitraum vom 16.03.2016 bis 26.01.2017 wie folgt festgesetzt:

278.713,99 €  Vergütung        440,00 €  Auslagen 279.153,99 €   53.039,26 €  Umsatzsteuer (19%)

332.193,25 €

Auf diesen Betrag ist der durch Beschluss vom 10.11.2016 festgesetzte und der Masse bereits entnommene Vorschuss in Höhe von 59.500,00 € in Anrechnung zu bringen.

Die rechtlichen Wirkungen dieses Beschlusses treten erst mit dem Eintritt seiner Rechtskraft ein.

Entscheidungsgründe
In dem Verfahren zur Zwangsverwaltung von vier Grundstücken in C Grundbuchbezeichnung: Grundbuch von C Blatt ### lfd. Nr.1 des Bestandsverzeichnisses: Gemarkung C, Flur ##, Flurstück ##, Parkplatz, X Straße, Größe: 10 a 50 qm lfd. Nr.2 des Bestandsverzeichnisses: Gemarkung C, Flur ##, Flurstück ###, Gebäude- und Freifläche, X Straße 45, Größe: 1 ha 06 a 07 qm lfd. Nr.3 des Bestandsverzeichnisses: Gemarkung C, Flur ##, Flurstück ###, Verkehrsfläche, X Straße, Größe: 15 a 08 qm lfd. Nr.4 des Bestandsverzeichnisses: Gemarkung C, Flur ##, Flurstück ###, Gebäude- und Freifläche, Bstraße, Größe: 9 a 87 qm Eigentümerin: U C Limited & Co. KG, C1 werden die Vergütung und die Auslagen der Zwangsverwalterin Rechtsanwältin X1, H Straße 30, ##### C für den Abrechnungszeitraum vom 16.03.2016 bis 26.01.2017 wie folgt festgesetzt: 278.713,99 € Vergütung 440,00 € Auslagen 279.153,99 € 53.039,26 € Umsatzsteuer (19%) 332.193,25 € Auf diesen Betrag ist der durch Beschluss vom 10.11.2016 festgesetzte und der Masse bereits entnommene Vorschuss in Höhe von 59.500,00 € in Anrechnung zu bringen . Die rechtlichen Wirkungen dieses Beschlusses treten erst mit dem Eintritt seiner Rechtskraft ein. Gründe: I.)Diese Festsetzung beruht auf dem im Rahmen des Schlussberichts gestellten Vergütungsantrag vom 26.01.2017 (Bl. 245 d.A.). Wegen der Einzelheiten der Vergütungs- und Auslagenberechnung wird auf den Vergütungsantrag Bezug genommen. II.)Zu diesem Antrag wurden die betreibende Gläubigerin und die Schuldnerin angehört. Die Gläubigerin hat bisher keine Einwendungen erhoben. Dagegen hat die Schuldnerin mit Schreiben vom 24.02.2017 (Bl. 269 ff d.A.) umfangreich Stellung genommen. Sie beantragt mit näherer Begründung, die Vergütung der Verwalterin „…auf einen Betrag von EUR 4.550,00 zuzüglich einer Auslagenpauschale in Höhe von EUR 400,00 und zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe festzusetzen, hilfsweise in Höhe von EUR 211.146,96 zuzüglich einer Auslagenpauschale in Höhe von EUR 400,00 und zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe festzusetzen“. Hierzu wurde die Zwangsverwalterin angehört. Mit Schreiben vom 20.03.2017 (Bl. 281 ff d.A.) hat diese mit umfangreicher Begründung den Ausführungen der Schuldnerin insgesamt widersprochen. Sie verbleibt im Ergebnis bei der Antragstellung. Die hierzu abschließend angehörte Schuldnerin mit Schreiben vom 20.04.2017 (Bl. 294 ff d.A.) nochmals umfangreich und ergänzend Stellung genommen. Im Ergebnis verbleibt sie ebenfalls bei ihrer Antragstellung. Zur näheren Sachverhaltsdarstellung wird zwecks Vermeidung auf diese Schriftsätze insgesamt Bezug genommen. III.)a) Zwar ist der Schuldnerin zuzugestehen, dass die hier festgesetzte Vergütung ungewöhnlich hoch ist. Jedoch ist der Vergütungsantrag in seiner Gesamtheit entgegen der Auffassung der Schuldnerin nicht zu beanstanden, da er den bestehenden Vorgaben in den Vergütungsregelungen der §§ 17 ff ZwVwV entspricht. Ob diese Normen in ihrer Gesamtheit und ihrem Zusammenspiel letztlich gelungen und zweckmäßig sind, darf und muss dabei dahinstehen. b) Zur näheren Begründung der festgesetzten Beträge wird dabei auf die nach Auffassung des Gerichts in der Gesamtschau überwiegend zutreffenden und überzeugenden Ausführungen der Zwangsverwalterin in der Antragstellung vom 26.01.2017 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 20.03.2017 Bezug genommen und diese zum Inhalt dieser Entscheidung gemacht. c) Ergänzend ist zu bemerken, dass die Vergütungsregelungen in der ZwVwV nach Auffassung des Gerichts nach Wortlaut und Sinn und Zweck eindeutig sind. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV erhält die Zwangsverwalterin bei einem Zwangsverwaltungsobjekt, das durch Vermietung und Verpachtung genutzt wird, als Regelvergütung grundsätzlich 10 % der im Abrechnungszeitraum eingezogenen Mieten. Nach dem Wortlaut sind dabei die Bruttobeträge Berechnungsgrundlage (vgl. hierzu Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 4.Aufl., § 18 ZwVwV, Rn. 8b m.w.N.). Nur sofern und soweit das Zwangsverwaltungsobjekt nicht durch Vermietung und Verpachtung genutzt wird, ist die Vergütung nach Zeitaufwand zu bemessen, § 19 Abs. 1 ZwVwV. Ein solcher Fall liegt hier so offensichtlich nicht vor, dass dies keiner weiteren Erörterung bedarf. Nach § 19 Abs.2 ZwVwV kann die Verwalterin auch dann nach einem Stundensatz von mindestens 35,00 € und höchstens 95,00 € abrechnen, wenn die Vergütung nach § 18 Abs. 1 und 2 ZwVwV „offensichtlich unangemessen“ ist. Schon eine am Wortlaut orientierte Auslegung der Norm lässt erkennen, dass es letztlich im Ermessen der Verwalterin liegt („kann“ und nicht „muss“!), ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch macht. Entgegen der Auffassung der Schuldnerin gibt es zudem weder nach dem Wortlaut der Norm, noch nach deren Sinn und Zweck Hinweise darauf, dass hiervon auch unangemessen hohe Vergütungen umfasst sind. Dies wird auch in der Begründung des Verordnungsgebers zu § 19 ZwVwV deutlich. Nach Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 4.Aufl. heißt es darin auszugsweise: „ In Absatz 2 eröffnet die Vorschrift dem Zwangsverwalter in denjenigen Ausnahmefällen, in denen über § 18 eine angemessene Vergütung nicht erreicht werden kann…“ und weiter „Voraussetzung für die Abrechnung nach § 19 Abs. 2 ist daher, dass der vom Verwalter nachzuweisende Stundenaufwand in Verbindung mit dem ermittelten Stundensatz eine Vergütung ergibt, die erheblich über der nach § 18 errechneten Vergütung liegt “. An diesen Passagen wird die Intention des Verordnungsgebers mehr als deutlich. Es ging und geht (ausschließlich) um einen Auffangtatbestand, der eine im Einzelfall wirtschaftlich ausreichende Vergütung sicherstellt. Dies entspricht auch der Auffassung in Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 4.Aufl., § 19 ZwVwV, Rn. 16 m.w.N. Dieser führt als Beispiel für eine offensichtliche Diskrepanz im Sinne von § 19 Abs. 2 auch lediglich eine „unangemessen niedrige Vergütung“ an. Auch in §§ 152a ZVG und 17 ZwVwV gibt es nach Überzeugung des Gerichts keine Hinweise, die die gegenteilige Auffassung der Schuldnerin stützen. Eine Abrechnung über Stunden scheitert daher bereits im Ansatz mangels einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage. Alleinige Grundlage für die Ermittlung der Vergütung kann daher nur die Regelung des § 18 ZwVwV sein. Entgegen der Auffassung der Schuldnerin kommt es daher hier auf eine genaue Berechnung und Aufstellung der erforderlich gewesenen Verwaltungszeit überhaupt nicht an. Die Ausführungen der Schuldnerin und auch der Zwangsverwalterin zum konkreten Arbeitsaufwand sind daher überflüssig. d) Auch die von der Zwangsverwalterin nach § 18 Abs. 2 ZwVwV bereits bei Antragstellung vorgenommene Korrektur der Regelvergütung nach Absatz 1 auf6 % war nach Auffassung des Gerichts zwingend notwendig, aber auch ausreichend und ist somit ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach der Begründung des Verordnungsgebers zu § 18 ZwVwV laut Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 4.Aufl. heißt es hierzu: „Mit Absatz 2 trägt der Verordnungsgeber der Tatsache Rechnung, dass es zur Herstellung eines einzelfall- und leistungsadäquaten Vergütungsniveaus im konkreten Einzelfall zulässig sein muss, von dem Regelvergütungssatz nach Absatz 1 abzuweichen“ . Die Korrektur auf den zweitniedrigsten Prozentsatz trägt diesen Grundgedanken im Hinblick auf Verwaltungsinhalt, -umfang und -schwierigkeit nach hiesiger Auffassung ausreichend und umfassend Rechnung. Zur näheren Begründung wird insoweit insbesondere auf die Ausführungen der Verwalterin im Rahmen der Antragstellung Bezug genommen. Auch unter Berücksichtigung des anderweitigen Vortrages der Schuldnerin ist festzuhalten, dass es sich bei der Verwaltung erkennbar nicht um einen „Selbstläufer“ gehandelt hat. Ergänzend ist zur Begründung für den angesetzten Prozentsatz darauf hinzuweisen, dass es sich um bei dem Verwaltungsverfahren um ehemals vier getrennte Verfahren über die einzelnen Grundstücke gehandelt hat und dass die Vergütung hier die getrennt erfolgten (regelmäßig arbeitsintensiven) Inbesitznahmen und die getrennten und einheitlichen Tätigkeiten hinsichtlich aller Grundstücke einheitlich abgelten soll. Nach BGH vom 05.11.2004 (IXa ZB 33/03) war hier wohl auch lediglich diese einheitliche Vergütungsberechnung möglich. Für den Fall, dass mehrere Grundstücke, die wie ein einziges Wirtschaftsgut vermietet oder verpachtet sind, ohne auf die Einzelgrundstücke bezogene Miet oder Pachtanteile auszuweisen, verwaltet werden, sind für die Berechnung der Vergütung einheitliche Hundertsätze nach den ungeteilten Gesamteinnahmen anzusetzen. Der Umstand, dass nach BGH vom 24.11.2005 (V ZB 133/05) die Zwangsverwalterin aufgrund der bestehenden wirtschaftlichen Einheit keine Mindestvergütung nach § 20 Abs. 1 ZwVwV für jedes der in Besitz genommenen Grundstücke erhalten kann, muss sich ebenfalls positiv auf die Gesamtvergütung auswirken. e) Der Verwaltungszeitraum dauerte nach Auffassung des Gerichts bis zum Wegfall der Beschlagnahme durch Wirksamwerden der Verfahrensaufhebung an. Die Zustellung des Aufhebungsbeschlusses an die Schuldnerin erfolgte gemäß Aktenlage am 05.01.17 und damit nach Eintritt der Fälligkeit der Miete für Januar. Von daher ist auch die berücksichtigte Berechnungsgrundlage (die die Januar-Miete enthält) entgegen der Auffassung der Schuldnerin nicht zu beanstanden. f) Die Ausführungen der Schuldnerin zur verfassungskonformen Auslegung der Verordnung gehen nach hiesiger Auffassung an der dargelegten Sach- und Rechtslage vorbei. Wie dargelegt, resultiert die Höhe der Vergütung unmittelbar aus den hierzu erlassenen Vorgaben der ZwVwV. Das Gericht vermag keine Hinweise für einen Verfassungsverstoß durch Anwendung der Verordnungsnormen erkennen. IV.)Die tatsächlich entstandenen Auslagen sind, soweit sie angemessen sind, zu erstatten. Anstelle der tatsächlich entstandenen kann die Verwalterin nach ihrer Wahl für den jeweiligen Abrechnungszeitraum eine Pauschale von 10 % der Vergütung, höchstens jedoch 40,00 € für jeden angefangenen Monat seiner Tätigkeit fordern. Dieses Wahlrecht hat die Verwalterin mit der beanspruchten Pauschale ausgeübt. Für den zu Ziffer III.) näher dargelegten Verwaltungszeitraum von angefangenen elf Monaten war dementsprechend ein Betrag von 440,00 € antragsgemäß festzusetzen. V.)Zusätzlich zu Vergütung und Auslagen war die von der Zwangsverwalterin zu zahlende Umsatzsteuer (§ 17 Abs. 2 ZwVwV) in Höhe von 19 % der nach Ziffer III.) und IV.) ermittelten Beträge antragsgemäß festzusetzen. VI.)Der durch gerichtlichen Beschluss vom 10.11.2016 festgesetzte und gemäß der vorgelegten Schlussrechnung von der Verwalterin der Masse entnommene Vorschuss nach § 22 S.2 ZwVwV in Höhe von 59.500,00 € ist beim festgesetzten Gesamtbetrag in Anrechnung zu bringen. VII.)Die Wirkungen dieser Beschlussfassung und damit insbesondere die Befugnis der Verwalterin zur Entnahme der (restlichen) Vergütung aus der verwalteten Masse waren nach Abwägung der Sach- und Rechtslage zum Schutz der Interessen der Schuldnerin vom Eintritt der Rechtskraft abhängig zu machen. Der bisherige Akteninhalt lassen ein Rechtsmittel gegen diese Beschlussfassung erwarten. Aufgrund des erheblichen Vorschusses ist dieser zeitliche Aufschub der Verwalterin auch zuzumuten. Er dient außerdem einer vereinfachten Abwicklung des restlichen Verfahrens.