Beschluss
7 T 195/17
Landgericht Bochum, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBO:2018:0910.7T195.17.00
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 24.04.2017 wie folgt abgeändert:
Die Vergütung und Auslagen der Zwangsverwalterin Frau Rechtsanwältin X1 werden für den Abrechnungszeitraum vom 16.03.2016 bis zum 26.01.2017 wie folgt festgesetzt:
232.261,66 EUR | Vergütung |
____400,00 EUR | Auslagen |
232.661,66 EUR | Zwischensumme |
_44.205,72 EUR | zzgl. 19 % Umsatzsteuer |
276.867,38 EUR | Gesamtbetrag |
Auf diesen Betrag ist der durch Beschluss vom 10.11.2016 festgesetzte und der Masse bereits entnommene Vorschuss in Höhe von 59.500,00 € in Anrechnung zu bringen.
Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 24.04.2017 wie folgt abgeändert: Die Vergütung und Auslagen der Zwangsverwalterin Frau Rechtsanwältin X1 werden für den Abrechnungszeitraum vom 16.03.2016 bis zum 26.01.2017 wie folgt festgesetzt: 232.261,66 EUR Vergütung ____400,00 EUR Auslagen 232.661,66 EUR Zwischensumme _44.205,72 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer 276.867,38 EUR Gesamtbetrag Auf diesen Betrag ist der durch Beschluss vom 10.11.2016 festgesetzte und der Masse bereits entnommene Vorschuss in Höhe von 59.500,00 € in Anrechnung zu bringen. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Auf Antrag der Gläubigerin vom 07.03.2016 wurden mit Beschlüssen des Amtsgerichts Bochum vom 15.03.2016 die Zwangsverwaltungen der Grundstücke mit den Flurstücken ###, ### und ### (Az. 48b L 013/16) und mit dem Flurstück ### (Az. 48b L 014/16) angeordnet. In beiden Verfahren wurde Frau Rechtsanwältin X1 als Zwangsverwalterin bestellt. Mit weiterem Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 06.04.2016 wurden die Verfahren mit den Az. 48b L 013/16 und 48b L 013/16 verbunden und unter dem Az. 48b L 013/16 fortgeführt. Bei dem seit dem Beschluss vom 06.04.2016 einheitlichen Zwangsverwaltungsobjekt handelt es sich um ein Gebäudekomplex nebst einer Tiefgarage sowie Außenstellplätzen, die in einem einheitlichen Mietvertrag an die Fa. C vermietet wurden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Zwangsverwaltungsobjekt sowie den mietvertraglichen Vereinbarungen wird auf die Übernahmeberichte der Zwangsverwalterin vom 01.04.2016 verwiesen. Nachdem die Schuldnerin sämtliche Verbindlichkeiten der Gläubigerin erfüllt hatte, nahm die Gläubigerin mit Schreiben vom 29.12.2016, bei Gericht am 30.12.2016 eingegangen, den Antrag auf Zwangsverwaltung zurück. Mit Beschluss vom 02.01.2017 hob das Amtsgericht Bochum das Zwangsverwaltungsverfahren auf. Gleichzeitig wurde die Zwangsverwalterin gem. § 12 Abs.2 ZwVwV ermächtigt, in zwei Teilbereichen ihre Tätigkeit fortzusetzen. Mit Schreiben vom 26.01.2017 legte die Zwangsverwalterin ihren Schlussbericht vor und beantragte zugleich, ihre Vergütung wie folgt festzusetzen: Leistungszeit: 16.03.2016 bis 26.01.2017 § 18 Abs.1 S.1 ZwVwV 278.713,99 EUR § 21 Abs.2 S.2 ZwVwV 440,00 EUR Zwischensumme netto 279.153,99 EUR 19 % Mehrwertsteuer 53.039,26 EUR Gesamtbetrag 332.193,25 EUR abzgl. des festgesetzten Vorschusses auf die Verwaltervergütung 59.500,00 EUR Gesamtbetrag 272.693,25 EUR Die von der Zwangsverwalterin in dem Leistungszeitraum vom 16.03.2016 bis 26.01.2017 eingezogenen Mieten und Nebenkosten beliefen sich auf einen Betrag i.H.v. 4.645.233,18 EUR. Mit ihrem Antrag begehrte die Zwangsverwalterin die Festsetzung einer Vergütung unter Berücksichtigung eines Prozentsatzes von 6 % gem. § 18 Abs.1, Abs.2 ZwVwV, wobei sie nähere Ausführungen zur Angemessenheit dieses Prozentsatzes traf. Nach Anhörung der Schuldnerin setzte das Amtsgericht Bochum mit Beschluss vom 24.04.2017 die Vergütung nebst Auslagen und Umsatzsteuer antragsgemäß fest. Zur Begründung führte es aus, dass die festgesetzte Vergütung zwar ungewöhnlich hoch sei, jedoch den Vorgaben der §§ 17 ff. ZwVwV entspreche. Hinsichtlich der näheren Begründung der festgesetzten Beträge verwies es auf die in der Gesamtschau überwiegend zutreffenden und überzeugenden Ausführungen der Zwangsverwalterin. Das Amtsgericht führte weiter aus, dass nach seiner Auffassung die Vergütungsregelungen in der ZwVwV eindeutig seien und die Vorschrift des § 19 Abs.2 ZwVwV nur bei unangemessen niedrigen Vergütungen nach § 18 Abs.1, Abs.2 ZwVwV anwendbar sei. Die von der Zwangsverwalterin vorgenommene Korrektur der Regelvergütung auf 6 % sei zwingend notwendig, aber auch ausreichend, was das Amtsgericht näher ausführte. Mit Schriftsatz vom 18.05.2017 legte die Schuldnerin sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 24.04.2017 ein. Sie ist der Auffassung, dass der amtsgerichtliche Beschluss ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt habe und gegen das Willkürverbot verstoße, da er nur floskelhaft und pauschal auf die Erwägungen der Zwangsverwalterin verweise und sich nicht mit ihren Argumenten hinreichend auseinandersetze. Sie ist mit näheren Ausführungen der Auffassung, dass die Regelung des § 19 Abs.2 ZwVwV auch bei einer unangemessen hohen Vergütung nach § 18 Abs.1, Abs.2 ZwVwV anzuwenden sei. Das hinsichtlich der Anwendung der Vorschrift nach § 19 Abs.2 ZwVwV bestehende Ermessen reduziere sich dahingehend, dass die Vorschrift bei unangemessen hohen Vergütungen zwingend anzuwenden sei. Im vorliegenden Fall liege die festgesetzte Vergütung ein Vielfaches über der angemessenen Vergütung nach § 19 Abs.2 ZwVwV. Die Vergütungsregelungen der §§ 17 ff. ZwVwV seien daher verfassungskonform anzuwenden, weshalb die Regelung des § 19 Abs.2 ZwVwV auch in Fällen einer unangemessene hohen Vergütung nach § 18 ZwVwV anzuwenden sei. Die durch das Amtsgericht festgesetzte Vergütung verstoße gegen das Recht der Schuldnerin aus Art. 14 GG sowie gegen das Übermaßverbot. Hilfsweise sei die Vergütung auf gem. §§ 18 Abs.1, Abs.2 ZwVwV auf einen Prozentsatz von 5 % des für den Zeitraum der Verwaltung an Mieten eingezogenen Bruttobetrags festzusetzen. Insoweit seien die von der Zwangsverwalterin aufgeführten zeiterhöhenden Umstände nicht zu berücksichtigen. Aufgrund des erheblichen Missverhältnisses zwischen der Vergütung nach §§ 18 Abs.1, Abs.2 ZwVwV und dem Art und Umfang der Aufgabe, die die Zwangsverwaltung im vorliegenden Fall erfordert habe, könne allenfalls ein Prozentsatz von 5 % festgesetzt werden. Von dieser Vergütung sei jedoch ein Betrag i.H.v. 21.114,70 € abzuziehen, da die Zwangsverwalterin mutwillig eine Verlängerung der Zwangsverwaltung bis Januar 2017 herbeigeführt habe, weshalb ihr ein Schadensersatzanspruch in dieser Höhe zustehe. Sie beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses des Gerichts vom 24.04.2017 die Vergütung der Zwangsverwalterin auf einen Betrag von EUR 4.550,00 zuzüglich einer Auslagenpauschale i.H.v. EUR 400,00 und zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe festzusetzen, hilfsweise in Höhe von EUR 211.146,96 zuzüglich einer Auslagenpauschale i.H.v. EUR 400,00 und zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe festzusetzen. Die Zwangsverwalterin beantragt, die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die sofortige Beschwerde mangels rechtzeitigen Vorliegens einer Prozessvollmacht unzulässig sei. In der Sache verteidigt sie die angefochtene Entscheidung und trifft weitere Ausführungen zur Angemessenheit der Berechnung der Vergütung unter Berücksichtigung eines Prozentsatzes von 6 %. II. 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Schuldnerin ihren Verfahrensbevollmächtigten bereits vor der Einlegung der sofortigen Beschwerde eine entsprechende Prozessvollmacht erteilt hatte. Ein etwaiger Mangel der Vollmacht wäre jedenfalls durch die Vollmacht vom 13.07.2017 geheilt. Denn durch dieses Schreiben hat die Schuldnerin die bisherige Prozessführung ihrer Verfahrensbevollmächtigten und damit auch die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 24.04.2017 rückwirkend genehmigt . Die von einem vollmachtlosen Prozessvertreter vorgenommenen, zunächst schwebend unwirksamen Prozesshandlungen werden mit ihrer Genehmigung durch die Partei nach § 89 Abs. 2, 2. Alt. BGB, der entsprechend auch ohne vorherige einstweilige Zulassung des Prozessvertreters zur Prozessführung gilt, wirksam (Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 89 ZPO Rn. 14 ff.; BGH, Beschluss vom 16.05.2013, Az. V ZB 24/12 zur rückwirkenden Genehmigung von Handlungen im Zwangsversteigerungsverfahren). Da die Genehmigung der vertretenen Partei grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme der Prozesshandlung zurückwirkt, braucht sie nicht innerhalb der Frist erklärt zu werden, die für die genehmigte Prozesshandlung gilt. Eine Rechtsmittelfrist ist daher gewahrt, wenn die Einlegung des Rechtsmittels durch den vollmachtlosen Vertreter vor Fristablauf, die Genehmigung durch die Partei aber erst danach erfolgt (Musielak/Voit, Kommentar zur ZPO, 15. Auflage 2018, § 89 ZPO Rn. 16). 2. Die sofortige Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg und ist im Übrigen unbegründet. a) Soweit die Schuldnerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots durch die angefochtene Entscheidung als gegeben ansieht, kann dem nicht gefolgt werden. Entgegen der Auffassung der Schuldnerin ist ein Tatbestand bzw. eine Darstellung des Sachverhaltes kein zwingender Bestandteil eines amtsgerichtlichen Beschlusses. Die für Urteile geltende Vorschrift des § 313 ZPO, die die Form und den Inhalts eines Urteils regelt, ist in der Verweisungsvorschrift des § 329 ZPO nicht aufgeführt. Zwar kann es bei anfechtbaren Beschlüssen jeglicher Instanz geboten sein, eine Darstellung des Sachverhalts in den Beschluss aufzunehmen. Fehlt ein solcher, führt dies aber nicht zur Aufhebung des Beschlusses, wenn – wie hier – mit der Beschwerdeinstanz eine vollwertige zweite Tatsacheninstanz vorhanden ist. Das Amtsgericht hat auch nicht das Recht der Schuldnerin auf rechtliches Gehör verletzt. Es hat sich in seinem Beschluss in einem angemessenen Umfang mit den Ausführungen der Schuldnerin, die sich hinsichtlich des Anwendungsbereichs der Vorschriften der §§ 17 ff. ZwVwV im Wesentlichen auf rechtliche Erwägungen beziehen, auseinandergesetzt. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs.1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstanziiert war (BGH, Beschluss vom 24.03.2015, Az. VI ZR 179/13). Hier hat das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss ausführlich seine Auffassung zur Systematik der Vergütungsregelungen der §§ 17 ff. ZwVwV und insbesondere zur Nichtanwendbarkeit der Regelung des § 19 Abs.2 ZwVwV begründet. Mit diesen Ausführungen ist das Amtsgericht auf den Kern des Vortrages der Schuldnerin eingegangen und hat insoweit eine abweichende Rechtsauffassung vertreten. Wie bereits dargelegt, hat die Schuldnerin keinen Anspruch darauf, dass sich das Amtsgericht dabei mit jedem Argument bei der schriftlichen Beschlussfassung auseinandersetzt. Entgegen der Auffassung enthält der amtsgerichtliche Beschluss auch eigene rechtliche Erwägungen. Das Amtsgericht hat ausführlich dargelegt, weshalb es eine Abrechnung der Zwangsverwaltervergütung nach § 18 Abs.1 S.1 ZwVwV als zutreffend erachtet und insoweit eine andere Auffassung als die Schuldnerin vertritt. Auch hinsichtlich der Korrektur des Prozentsatzes nach § 18 Abs.2 ZwVwV erhält der Beschluss ausweislich der Begründung eigene Erwägungen. Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht dabei auch auf Ausführungen der Zwangsverwalterin verweist, welche es sich zu Eigen gemacht hat. Dass das Amtsgericht bei seiner Entscheidung eine andere Auffassung als die Schuldnerin vertreten hat, ist einem gerichtlichen Verfahren immanent und begründet weder den Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs noch ein Verstoß gegen das Willkürverbot. b) Der Zwangsverwalterin steht für ihre Tätigkeit im vorliegenden Verfahren nach §§ 17 Abs.1, 18 Abs.1, Abs.2 ZwVwV unter Berücksichtigung eines Prozentsatzes von 5 % des von ihr eingezogenen Bruttobetrages eine Vergütung i.H.v. 232.261,66 €, nach §§ 17 Abs.1, 21 Abs.2 S.2 ZwVwV eine Auslagenpauschale von 40,00 € für zehn Monate, also 400,00 €, und nach § 17 Abs.2 ZwVwV die Umsatzsteuer auf die vorgenannten Beträge, mithin ein Gesamtbetrag i.H.v. 276.867,38 € zu. Auf diesen Betrag ist der durch Beschluss des Amtsgerichts vom 10.11.2016 gem. § 22 S.2 ZwVwV festgesetzte und der Masse bereits entnommene Vorschuss von 59.500,00 € in Anrechnung zu bringen. (1) Der Vergütungsanspruch der Zwangsverwalterin ergibt sich – worauf das Amtsgericht zu Recht mit zutreffender Begründung hinweist – aus der Regelung des §18 Abs.1, Abs.2 ZVG. (a) Gesetzliche Grundlagen der Vergütungsbestimmungen sind das ZVG und die aufgrund von § 152a ZVG erlassene Zwangsverwalterverordnung vom 19.12.2003, insbesondere die dortigen Regelungen des §§ 17 ff. ZwVwV (BGBl. I S. 2804). Nach § 17 Abs.1 S.1 ZwVwV hat der Zwangsverwalter u.a. einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung für seine Geschäftsführung, wobei nach § 17 Abs.2 S.2 ZwVwV die Höhe der Vergütung an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des Zwangsverwalters auszurichten ist. Gegenstand der Zwangsverwaltung waren im vorliegenden Verfahren vier Grundstücke, die einheitlich durch Vermietung genutzt wurden. Zwar handelt es sich entgegen der Auffassung der Schuldnerin nicht um ein Grundstück im Rechtssinne. Maßgebend für die Art und den Umfang der Aufgabe der Zwangsverwaltung und auch für die Berechnung der Vergütung ist hier jedoch, dass die Grundstücke aufgrund eines einheitlichen Mietvertrages genutzt werden. Während der Dauer der Zwangsverwaltung hat die Zwangsverwalterin auch Mieten und Betriebskosten eingezogen. Bei vermieteten oder verpachteten Grundstücken, bei denen auch ein Einzug von Mieten und Betriebskosten stattfindet, folgt der Vergütungsanspruch des Zwangsverwalters aus § 18 Abs.1 S.1 ZwVwV. Danach erhält der Zwangsverwalter bei der Zwangsverwaltung von Grundstücken, die durch Vermieten oder Verpachten genutzt werden, als Vergütung in der Regel 10 Prozent des für den Zeitraum der Verwaltung an Mieten oder Pachten eingezogenen Bruttobetrags. Ergibt sich im Einzelfall ein Missverhältnis zwischen der Tätigkeit des Verwalters und der Vergütung nach Absatz 1, so kann nach § 18 Abs.2 ZwVwV der in § 18 Abs. 1 S. 1 genannte Prozentsatz bis auf 5 vermindert oder bis auf 15 angehoben werden. Folglich besteht im vorliegenden Verfahren ein Anspruch der Zwangsverwalterin auf Vergütung gem. § 18 Abs.1, Abs.2 ZwVwV. (b) Entgegen der Auffassung der Schuldnerin ist die der Zwangsverwalterin nach § 18 Abs.1, Abs.2 ZwVwV zustehende Vergütung nicht nach § 19 Abs.2 ZwVwV zu kürzen. § 19 Abs.2 ZwVwV kommt als Grundlage einer Kürzung nicht in Betracht. Die Vorschrift hat den Zweck, eine unangemessen niedrige Regelvergütung auszugleichen und eine Erhöhung der Vergütung zu ermöglichen. Sie dient hingegen nicht dazu, die Vergütung zu kürzen (BGH, Beschluss vom 15.03.2018, Az. V ZB 149/17; BGH, Beschluss vom 24.11.2005, Az. V ZB 133/05; Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, Kommentar zum GKG, FamGKG, JVEG, 3. Auflage 2014, § 19 ZwVwV Rn. 11; Pape: Die Vergütung nach der neuen Zwangsverwalterverordnung, NZI 2004, 187; a.A. Waldherr/Weber, ZfIR 2005, 184, 187). Offensichtlich unangemessen i.S.v. § 19 Abs.2 ZwVwV ist die Vergütung nur dann, wenn die Anhebung des Prozentsatzes von 10 % auf 15 % gem. § 18 Abs.2 ZwVwV noch nicht genügt, um eine angemessene Entlohnung zu erzielen (BGH, Beschluss vom 15.03.2018, Az. V ZB 149/17; Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, Kommentar zum GKG, FamGKG, JVEG, 3. Auflage 2014, § 19 ZwVwV Rn. 9). Mangels Anwendbarkeit der Regelung des § 19 Abs.2 ZwVwV sind die Ausführungen der Schuldnerin betreffend einer Ermessensreduktion auf Null bei der Frage, ob ein Zwangsverwalter seine Vergütung nach § 18 oder § 19 ZwVwV verlangt, irrelevant. (c) Nach Auffassung der Kammer verstößt die festgelegte Vergütung nicht gegen das Recht der Schuldnerin aus Art. 14 GG, so dass es insoweit einer verfassungskonformen Auslegung nicht bedarf. Weder § 152a ZVG noch die Regelungen des ZwVwV sehen eine Höchstgrenze für die Vergütung des Zwangsverwalters vor. Jedoch ist bei der Festsetzung der Vergütung auch die verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsposition der Schuldnerin aus Art. 14 GG zu beachten (hinsichtlich der Parallelproblematik bei der Insolvenzverwaltervergütung: Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 14. Auflage 2015, § 63 InsO Rn.43). Hinsichtlich der Problematik einer unangemessen niedrigen Vergütung hat der Bundesgerichtshof in dem Beschluss vom 15.03.2018, Az. V ZB 149/17, ausgeführt, dass der in § 19 Abs.1 ZwVwV festgeschriebene Vergütungsrahmen gegen Art. 12 GG verstoßen könnte, wenn er die Gerichte nötigte, zu geringe und dadurch die Berufsausübung beeinträchtigende Vergütungen festzusetzen. Um ein solches Ergebnis zu verhindern, hätten die Gerichte vorrangig zu versuchen, im Wege verfassungskonformer Auslegung der Norm eine angemessene Vergütung sicherzustellen; die Gerichte wären an die Vergütungsregelung einer Verordnung dann nicht mehr gebunden, wenn sie zu unangemessenen Folgen führte, wenn etwa die festzusetzende Vergütung nicht einmal die Selbstkosten des Berufsangehörigen deckte und keine auskömmliche Berufsausübung mehr ermöglichte. Während bei einer unangemessen niedrigen Vergütung die über Art. 12 GG geschützten Belange des Zwangsverwalters zu berücksichtigen sind, sind im Gegenzug im Hinblick auf eine zu hohe Vergütung die Interessen des Schuldners aus Art. 14 GG zu berücksichtigen. Es ist jedoch zu beachten, dass die Regelung des § 18 Abs.1, Abs.2 ZwVwV einen Vergütungsrahmen von 5 % bis 15 % des für den Zeitraum der Verwaltung an Mieten oder Pachten eingezogenen Bruttobetrags eröffnet. Im Hinblick auf die Wahrung der Rechte der Schuldnerin aus Art. 14 GG ist demnach zu prüfen, ob auch in Fällen des geringsten zur Verfügung stehenden Prozentsatzes von 5% das Eigentumsrecht der Schuldnerin verfassungswidrig verletzt und infolgedessen das Gericht nicht an diese Vergütungsregelung gebunden wäre. Dies wäre nur der Fall, wenn die sich daraus ergebende Vergütung bei der Schuldnerin zu unangemessenen Folgen führen würde, wenn sie etwa enteignungsgleiche Wirkung entfalten würde. Dies ist nach Auffassung der Kammer zu verneinen. Insoweit ist zu beachten, dass dem Zwangsverwalter in diesem Fall lediglich 5 % des für den Zeitraum der Verwaltung an Mieten oder Pachten eingezogenen Bruttobetrags zusteht, während die im Übrigen eingezogenen Bruttobeträge der Masse bzw. dem Schuldner verbleiben. Aufgrund des geringen Anteils der Vergütung des Zwangsverwalters an den eingezogenen Beträgen ist sichergestellt, dass die Schuldnerin nicht übermäßig beeinträchtigt ist. Zwar kann dies – wie der vorliegende Fall zeigt – im Einzelfall zu einer sehr hohen Vergütung des Zwangverwalters führen. Ein Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsposition der Schuldnerin aus Art. 14 GG liegt jedoch nicht vor, so dass eine verfassungskonforme Auslegung nicht vorzunehmen ist und das Gericht auch nicht gehindert ist, die Vorschriften der §§ 17 ff. ZwVwV anzuwenden. Die Schuldnerin hat konkret auch keine unangemessenen Folgen für ihr Eigentum dargelegt, sondern sich vielmehr auf die Argumentation beschränkt, dass die festgesetzte Vergütung unangemessen hoch sei und sie deshalb in ihrem Eigentumsrecht verletze. (d) Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Vergütung nach § 18 ZwVwV zu einer mit dem Aufwand nach § 19 ZwVwV nicht mehr zu rechtfertigenden überhöhten Vergütung führt, und deswegen die Vorschrift des § 18 ZwVwV entsprechend einschränkend auszulegen ist (BGH, Beschluss vom 24.11.2005, Az. V ZB 133/05 zu einer möglicherweise einschränkenden Auslegung der Vorschrift des § 20 Abs.1 ZwVwV bei einer nicht mehr zu rechtfertigenden überhöhten Vergütung). Im Gegensatz zu § 20 Abs.1 ZwVwV, der ausweislich der Überschrift der Norm die Mindestvergütung des Zwangsverwalters zum Inhalt hat, mit der Folge, dass bei einer die Mindestvergütung überschreitenden und nicht mehr zu rechtfertigenden überhöhten Vergütung eine einschränkende Auslegung der Norm in Betracht kommt, regelt § 18 ZwVwV die Regelvergütung. Demnach gebietet der Sinn und Zweck der Vorschrift des § 18 ZwVwV keine den Vergütungsanspruch des Zwangsverwalters einschränkende Auslegung. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass gem. § 17 Abs.1 S.2 ZwVwV die Höhe der Vergütung an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des Zwangsverwalters auszurichten ist und diese Vorschrift auch für die Regelung des § 18 ZwVwV gilt. Der Verordnungsgeber hat jedoch im Hinblick auf eine unangemessen hohe und niedrige Regelvergütung gem. § 18 Abs.1 ZwVwV die Regelung des § 18 Abs.2 ZwVwV eröffnet, wonach sich in Fällen, in denen sich im Einzelfall ein Missverhältnis zwischen der Tätigkeit des Verwalters und der Vergütung nach § 18 Abs.1 ZwVwV ergibt, der in § 18 Abs. 1 S. 1 ZwVwV genannte Prozentsatz bis auf 5 vermindert oder bis auf 15 angehoben werden kann. Wenn ein solches Missverhältnis eingetreten ist, ist eine entsprechende Erhöhung und Ermäßigung der Vergütung nicht nur, wie die Verwendung des Verbs „können“ in der Vorschrift nahe legt, möglich, sondern geboten, weil die nach § 152a ZVG, § 17 Abs.1 ZwVwV gebotene Vergütung in dieser Fallgestaltung nicht anders bestimmt werden kann (BGH, Beschluss vom 15.11.2017, Az. V ZB 12/07). Demnach hat der Verordnungsgeber für die Fälle einer unangemessen hohen wie niedrigen Regelvergütung gem. § 18 Abs.1 ZwVwV mit der Norm des § 18 Abs.2 ZwVwV eine abschließende Regelung getroffen, der auch aufgrund des eindeutigen Wortlautes der Regelung einer einschränkenden Regelung nicht zugänglich ist. Diese eindeutigen Vorgaben, die entsprechend den obigen Ausführungen nicht gegen das Recht des Schuldners aus Art. 14 GG verstoßen, sind für das Gericht bindend. Entgegen der Auffassung der Schuldnerin ist auch ein Vergleich zu anderen Berufsgruppen nicht geeignet, die festgesetzte Vergütung in Zweifel zu ziehen. Die gesetzgeberische Entscheidung, Vergütungssätze unterschiedlicher Berufsgruppen unterschiedlich zu verändern bzw. die Vergütung einer Gruppe zu verändern und die Vergütung der anderen Gruppe unverändert zu lassen, ist von den Gerichten zu respektieren (BGH, Beschluss vom 15.03.2018, Az. V ZB 149/17). (e) Die der Zwangsverwalterin gem. § 18 Abs.1 S.1 ZwVwV zustehende Vergütung ist nach Auffassung der Kammer in Abweichung zu der Entscheidung des Amtsgerichts gem. § 18 Abs.2 ZwVwV auf 5 % des für den Zeitraum der Verwaltung an Mieten oder Pachten eingezogenen Bruttobetrags herabzusetzen. Wie bereits dargestellt, ist in Fällen, in denen sich ein Missverhältnis zwischen der sich aus § 18 Abs.1 S.1 ZwVwV ergebenden Vergütung und der Tätigkeit des Verwalters ergibt, der in § 18 Abs.1 S.1 ZwVwV genannte Prozentsatz von 10 % bis auf 5 % zu vermindern oder bis auf 15 % anzuheben. Ein Missverhältnis i.S.v. § 18 Abs.2 ZwVwV liegt vor, wenn der im Einzelfall entstehende Aufwand auch unter Berücksichtigung der bei einer pauschalierenden Vergütungsregelung notwendigerweise entstehenden Härten zu einer unangemessen hohen oder einer unangemessen niedrigen Vergütung führt. Ob das der Fall ist, ist mit einer an § 152a ZVG ausgerichteten wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln (BGH, Beschluss vom 15.11.2017, Az. V ZB 12/07). Entscheidend ist, ob Arbeitsleistung und -aufwand sowie das Maß der Verantwortung im Einzelfall wesentlich von den durchschnittlichen Anforderungen abweichen oder besondere Erschwernisse zu bewältigen waren. Ein solches Missverhältnis liegt vor, wenn sich kein angemessener Stundenlohn mehr ergibt (Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, Kommentar zum GKG, FamGKG, JVEG, 3. Auflage 2014, § 15 ZwVwV Rn. 13). Zwar verkennt die Kammer nicht, dass im Rahmen aller denkbaren Zwangsverwaltungen die vorliegend zu beurteilende Zwangsverwaltung nicht derart vom Durchschnittsfall abweicht, dass schon aufgrund der Art und des Umfangs der Aufgabe und der von der Zwangsverwalterin konkret erbrachten Leistungen der niedrigste Prozentsatz in Ansatz gebracht werden muss. Jedoch ist zu beachten, dass die Zwangsverwalterin während ihrer Tätigkeit derart hohe Mieteinnahmen eingezogen hat, die selbst bei einer Berücksichtigung des geringsten Prozentsatzes von 5 % im Verhältnis zu der Aufgabe und ihrer Leistung zu einer sehr hohen Vergütung führen, die es nicht rechtfertigen würden, einen höheren Prozentsatz festzusetzen. Aus diesem Grund kann der Umfang der konkreten Tätigkeit der Zwangsverwalterin dahingestellt bleiben. Sie erreicht sowohl von der Arbeitsleistung und -aufwand sowie vom Maß der Verantwortung jedenfalls keinen Umfang, der es rechtfertigen würde, durch Ansatz eines darüber liegenden Prozentsatzes eine höhere Vergütung festzusetzen. (f) Die Zwangsverwalterin hat in dem Zeitraum der Zwangsverwaltung vom 15.03.2016 bis zum 02.01.2017 unstreitig Mieten und Nebenkosten i.H.v. insgesamt 4.645.233,18 € eingezogen. Insoweit wird auf die dem Antrag auf Festsetzung der Verwaltervergütung vom 26.01.2017 beigefügte Aufstellung Bezug genommen. Entsprechend den obigen Ausführungen erachtet die Kammer in Abweichung der Auffassung des Amtsgerichts aufgrund des dargestellten Missverhältnisses eine Vergütung in Höhe des Mindestprozentsatzes von 5 % für angemessen. Demnach beläuft sich die Vergütung der Zwangsverwalterin gem. § 18 Abs.1, Abs.2 ZVG auf einen Betrag i.H.v. 232.261,66 € (2) Der Anspruch der Zwangsverwalterin auf Zahlung einer Auslagenpauschale folgt aus § 17 Abs.1 S.1 i.V.m. § 21 Abs.2 S.2 ZwVwV. Nach diesen Vorschriften kann der Zwangsverwalter anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen nach seiner Wahl für den jeweiligen Abrechnungszeitraum eine Pauschale von 10 Prozent seiner Vergütung, höchstens jedoch 40 Euro für jeden angefangenen Monat seiner Tätigkeit, fordern. Insoweit ist zu beachten, dass Tätigkeitsmonate, nicht angefangene Kalendermonat gerechnet werden (Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, Kommentar zum GKG, FamGKG, JVEG, 3. Auflage 2014, § 21 ZwVwV Rn. 5). Die Zwangsverwaltung dauert hier von seiner Anordnung mit Beschluss vom 15.03.2016 bis zu ihrer Aufhebung mit Beschluss vom 02.01.2017. Die Zwangsverwalterin war demnach ca. 9,5 Monate tätig. Da sie die Pauschale nur für jeden angefangenen Tätigkeitsmonat erhält, hat sie nur einen Anspruch auf die Pauschale für 10 Monate, also i.H.v. insgesamt 400,00 €. (3) Der Zwangsverwalter hat zudem gem. § 17 Abs.2 ZVG einen Anspruch auf Festsetzung der von ihm zu zahlenden Umsatzsteuer, die sich im maßgebenden Zeitraum einheitlich auf 19 % belief. c) Soweit die Schuldnerin der Ansicht ist, dass die Zwangsverwalterin mutwillig eine Verlängerung der Zwangsverwaltung bis Januar 2017 herbeigeführt habe, weshalb ihr ein Schadensersatzanspruch i.H.v. 21.114,70 € zuzüglich 40,00 € Auslagenpauschale zustehe, mit dem sie die Aufrechnung erklärt, führt dies nicht zu einer Reduzierung der dargestellten Vergütung. Unabhängig von der Frage einer Pflichtverletzung durch die Zwangsverwalterin, für die hier nach Einschätzung der Kammer keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen, ist jedenfalls eine Aufrechnung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs mit dem Vergütungsanspruch im vorliegenden Verfahren nicht möglich. Denn gegen die Vergütungsansprüche eines Zwangsverwalters kann im Vergütungsfestsetzungsverfahren mit behaupteten Schadensersatzansprüchen des Schuldners gegen den Verwalter nicht aufgerechnet werden, soweit die Schadensersatzansprüche nicht unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind (LG Münster, Beschluss vom 11.05.2015, Az. 5 T 58/15; LG Frankenthal, Beschluss vom 03.04.1997, Az. 1 T 143/97). Der Grund für die sehr beschränkte Zulässigkeit der Möglichkeit der Aufrechnung mit Ansprüchen gegen den Vergütungsanspruch des Zwangsverwalters liegt darin, dass in dem vor dem Vollstreckungsgericht durchgeführten, vom Grundsatz stark formalisierten Vergütungsverfahren keine möglicherweise umfangreichen Beweiserhebungen durchgeführt werden sollen. Vielmehr ist der Schuldner darauf zu verweisen, einen aus seiner Sicht bestehenden Schadensersatzanspruch in einem gesonderten Verfahren geltend zu machen. Da hier ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Schuldnerin gegen die Zwangsverwalterin weder unstreitig noch rechtskräftig festgestellt ist, kommt eine Berücksichtigung der durch die Schuldnerin erklärten Aufrechnung im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht. Da entsprechend den obigen Ausführungen in diesem Zeitraum auch keine weitere Auslagenpauschale gem. § 21 Abs.2 S.2 ZwVwV angefallen ist, geht die insoweit erklärte Aufrechnung überdies ins Leere. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Auseinandersetzung über die Höhe der Zwangsverwaltervergütung ist nicht kontradiktorisch ausgestaltet. § 97 ZPO ist deshalb nicht anzuwenden (st. Rspr. des BGH, u.a. Beschluss vom 15.03.2018, Az. V ZB 149/17, und Beschluss vom 15.11.2017, Az. V ZB 12/07). IV. Die Kammer weist darauf hin, dass die Ausführungen im Schriftsatz der Zwangsverwalterin vom 10.08.2018 für die Entscheidung der Kammer ohne Bedeutung waren, weshalb der Schuldnerin diesbezüglich auch keine Gelegenheit zur Stellungnahme mehr gegeben werden musste. V. Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde gem. § 574 Abs.1 S.1 Nr.2, Abs.2 ZPO zugelassen, da die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Soweit ersichtlich, liegt eine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage, ob und inwieweit die Vorschrift des § 18 ZwVwV bei einer am Maßstab der § 152a S.2 ZVG, § 17 Abs.1 S.2. ZwVwV orientierten überhöhten Vergütung des Zwangsverwalters (verfassungskonform) einschränkend auszulegen ist, bislang nicht vor. Auch zu der weiteren Frage, ob im Rahmen des § 18 Abs.2 ZwVwV die konkrete Aufgabe und die Leistungen des Zwangsverwalters eine den niedrigsten Prozentsatz von 5 % erhöhende Vergütung erst dann rechtfertigt, wenn dies zu einem angemessenen Stundenlohn führt (Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, Kommentar zum GKG, FamGKG, JVEG, 3. Auflage 2014, § 18 ZwVwV Rn. 13), ist bislang keine höchstrichterliche Entscheidung ergangen.