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Beschluss

87 F 47/18

Amtsgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBO:2018:0612.87F47.18.00
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Tenor

I.

Es wird festgestellt, dass die Vormundschaft für E, geboren am ### beendet ist.

II.

Verfahrenskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III.

Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
I. Es wird festgestellt, dass die Vormundschaft für E, geboren am ### beendet ist. II. Verfahrenskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. III. Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Durch Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bochum vom 30.11.2016, Aktenzeichen 59 F 389/16, ist gemäß § 1674 Abs. 1 BGB im Wege der einstweiligen Anordnung das Ruhen der elterlichen Sorge festgestellt und Vormundschaft angeordnet worden. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen sind sorgeberechtigte Regelungen nach Eintritt der Volljährigkeit des Betroffenen jedoch nicht mehr veranlasst. Gemäß § 1882 BGB endet die Vormundschaft durch Wegfall der in § 1773 BGB für ihre Begründung bestimmenden Voraussetzungen, hier durch Erreichen des 18. Lebensjahres. Die Vormundschaft endet kraft Gesetzes, § 1882 BGB. Ihr Ende war vorliegend vom Familiengericht deklaratorisch festzustellen. Die internationale Zuständigkeit folgt jedenfalls aus § 99 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. 151 Nr. 4 FamFG. Der Betroffene hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und bei der Vormundschaft handelt es sich um eine von § 99 FamFG erfasste Kindschaftssache. Der Eintritt der Volljährigkeit ist gem. Artikel 7, 24 EGBGB nach dem Recht des Staates Guinea zu beurteilen. Artikel 12 der Genfer Flüchtlingskonvention ist nicht vorrangig anwendbar, weil der Betroffene nicht Flüchtling ist. Für die Frage nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit ist daher auf das Recht des Staates Guinea abzustellen. Gem. § 1 des code de l’enfant vom 19.08.2008 tritt die Volljährigkeit mit Erreichen des 18. Lebensjahres ein. Bislang war das Familiengericht auf der Grundlage von Artikel 443 des in Guinea geltenden Code Civil von der Volljährigkeit in Guinea mit Vollendung des 21. Lebensjahres ausgegangen. Diese Regelung ist aber mit dem Inkrafttreten des Code de l‘enfants und der dortigen Regelung in Artikel 442 außer Kraft gesetzt worden. Anlass zur Überprüfung der sorgerechtlichen Maßnahme gab ein vom Jugendamt mitgeteiltes Schreiben des Ministeriums für Justiz des Staates Guinea an die Ministerin für auswärtige Angelegenheiten in Conakry vom 19.04.2016. Darin teilte das Justizministerium mit, dass das guinesische Alter der Volljährigkeit auf 18 Jahre festgelegt wird. Die derzeit noch fortbestehende Regelung in Artikel 443 des Code Civil sei „überholt und überflüssig“. Eine entsprechende Revision der Gesetzbücher sei eingeleitet. Artikel 443 des Code Civil sei „stillschweigend“ außer Kraft gesetzt worden. Eine Anfrage bei der Botschaft Guinea in Berlin ergab, dass auch dort zunächst Unsicherheiten hinsichtlich des Volljährigkeitalters bestanden. Nach Rücksprache mit dem heimischen Justizministerium teilte die Botschaft Guinea in Berlin aber dann mit Schreiben vom 30.09.2016 offiziell mit, dass die Volljährigkeit mit 18 Jahren erreicht werde. Dieses Schreiben hob insbesondere auch eine vorherige Mitteilung der Botschaft vom 19.09.2016 auf. Zu einer anderen Beurteilung führt auch nicht die Entscheidung des hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen vom 26.02.2016, Aktenzeichen 4 UF 186/15. Die Entscheidung wird insbesondere mit der Kollisionsnorm des Artikel 441 des Code de l‘enfants begründet, wonach in diesem Gesetz nicht geregelte Sachgebiete, die sich aus spezielleren Gesetzen ergeben, nicht zu beachten seien. Demgemäß gelte die in Artikel 443 des Code Civil getroffene Regelung fort, wonach Volljährigkeit erst mit Erreichen des 21. Lebensjahres eintrete. Gegenlautend ist jedoch der nachfolgende Artikel 442 des Code de l‘enfants zu berücksichtigen, wonach frühere und entgegenstehende Vorschriften aufgehoben werden. Nach Artikel 442 des Code de l‘enfants wurden alle vorangegangenen Bestimmungen, die denen des vorliegenden Gesetzes widersprechen, außer Kraft gesetzt. Dieses gilt dann auch für die – noch nicht angepasste – Vorschrift im Code Civil. Es ist nicht zu erkennen, warum die Regelung im Code Civil einem spezielleren „Kindergesetz“ gegenüber Vorrang haben sollte. Maßgeblich für die hiesige Entscheidung des Familiengerichts ist der Umstand, dass der Staat Guinea über offizielle Anträge selbst eine Interpretation des Code de l’enfants dahingehend vorgenommen hat, dass damit das Alter der Volljährigkeit grundsätzlich auf 18 Jahre festgesetzt wurde. Dies ergibt sich zum einem aus der Mitteilung des Justizministerium der Republik Guinea vom 19.04.2016, gerichtet an die Ministerin für auswärtige Angelegenheiten Conakry. Es handelt sich um eine Stellungnahme zu einer offiziellen Anfrage zum Alter der Volljährigkeit mit dem Aktenzeichen 141.MJ/CAB/016. Darin wird das Volljährigkeitsalter mit 18 Jahren angegeben und sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in Artikel 443 des Code Civil sich noch eine anderslautende Regelung befindet, die aber „überholt und überflüssig“ sei. Eine Revision der Gesetzbücher sei eingeleitet. Im Rahmen seiner weiteren Ermittlungen hat das Amtsgericht Bochum eine Stellungnahme der Deutschen Botschaft Guinea in Berlin angefordert. Dabei wurde expliziert auf die Problematik der sich widersprechenden Vorschriften hingewiesen. Da auch in der Botschaft zunächst Unklarheit zu dieser Frage bestand, ist vom dortigen Konsul nochmals eine Anfrage beim Justizministerium Guinea gestartet worden. Als Ergebnis dieser Anfrage teilte der Konsul der Botschaft der Republik Guinea in einem offiziellen Bestätigungsschreiben vom 30.09.2016 mit, dass nach Rücksprache mit dem Ministerium für Justiz die Volljährigkeit der Bürger Guineas nach dem Code de l’enfants mit 18 Jahren eintrete. Vorherige Verfügungen aus dem Code Civil seien nichtig. Das Gericht sieht keine Veranlassung, den Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit anders zu beurteilen, als es das Justizministerium des Heimatlandes selbst tut. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Artikel 442 des Code de l’enfants wurden sämtliche vorangegangene Bestimmungen außer Kraft gesetzt. Dieser Rechtsprechung haben sich im Ergebnis sämtliche Senate des Oberlandesgerichtes Hamm, die mit der entsprechenden Frage befasst waren, mit unterschiedlichen Begründungen angeschlossen (vgl. Beschlüsse vom 13.04.2017, Aktenzeichen 6 UF 187/16; Beschluss vom 12.04.2017, Aktenzeichen 9 UF 1/17; Beschluss vom 02.05.2017, Aktenzeichen 10 UF 6/17; Beschluss vom 18.05.2017, Aktenzeichen 6 UF 193/16; Beschluss vom 12.07.2017, Aktenzeichen 12 UF 217/17; Beschluss vom 07.11.2017, Aktenzeichen 13 UF 190/17 und Beschluss vom 20.02.2018, Aktenzeichen II – 1 UF 214/16). Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27.12.2017, Aktenzeichen XII ZB 333/17, ausführt, das Oberlandesgericht habe angesichts darbietender Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls diese nicht hinreichend ausgeschöpft, kann auf die weiter durchgeführten Ermittlungen des ersten Senats des Oberlandesgerichts Hamm in der zuletzt zitierten Entscheidung Bezug genommen werden. Die Recherchen des Vertrauensanwaltes der Deutschen Botschaft in Conakry haben ergeben, dass dort von einer Herabsetzung des Volljährigkeitsalters ausgegangen wurde. Weitere Erkenntnismöglichkeiten vor Ort sind nach Mitteilung des Vertrauensanwaltes nicht ersichtlich, da es weder eine gerichtliche Entscheidung zu dieser Thematik gibt, noch wissenschaftliche Kommentare zum Code Civil. Der Versuch, einen Sachverständigen zu gewinnen, der aufgrund vorhandener Sachkenntnis eine gutachterliche Expertise zu dieser Frage erstellen könnte, war erfolglos. Anfragen an vier verschiedene Institute und Universitäten führten zu keinem Ergebnis. Selbst wenn man einen Sachverständigen gewinnen könnte, stehen diesem aber ebenfalls keine weiteren Erkenntnisquellen zur Verfügung. Das Gericht schließt sich daher der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 20.02.2018 an, wonach im Wege des Freibeweises gemäß § 293 ZPO nach den durchgeführten Ermittlungen davon auszugehen ist, dass Artikel 443 Code Civil durch den Erlass des Code de l’enfants außer Kraft gesetzt wurde. Nach Erreichen der Volljährigkeit nach guineischen Recht trat somit das Ende der Vormundschaft gemäß §§ 1882, 1773 Abs. 1 BGB ein. Das Gericht hat den Vormund und den Betroffenen schriftlich angehört. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht – Familiengericht – Bochum, Josef-Neuberger-Str. 1, 44787 Bochum schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Soweit sich die Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung richtet, ist diese nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,- Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht – Familiengericht – Bochum eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.