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Beschluss

6 UF 91/18

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2018:1102.6UF91.18.00
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Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 16.07.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bochum vom 12.06.2018 (87 F 47/18) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 16.07.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bochum vom 12.06.2018 (87 F 47/18) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Der am ##.##.2000 geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Guinea. Durch Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bochum vom 30.11.2016 wurde für ihn das Ruhen der elterlichen Sorge festgestellt und Vormundschaft angeordnet. Zum Vormund wurde das Jugendamt der Stadt X bestellt. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht deklaratorisch festgestellt, dass die Vormundschaft beendet ist, weil der Beschwerdeführer mit Vollendung seines 18. Lebensjahres volljährig geworden sei. Die Volljährigkeit bestimme sich nach dem Recht der Republik Guinea und trete mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein. Dies ergebe sich aus Art. 1 des Code de l´Enfant vom 19.08.2008. Durch diese Regelung sei die ältere Regelung des Art. 443 des Code Civil verdrängt worden, der eine Volljährigkeit mit der Vollendung des 21. Lebensjahres bestimmt habe. Diese Rechtslage sei vom Justizministerium der Republik Guinea und von der Botschaft der Republik Guinea in Deutschland ebenso bestätigt worden wie durch Recherchen der Deutschen Botschaft in Guinea. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers. Er ist der Ansicht, dass ohne eine ausdrückliche Änderung des Art. 443 des Code Civil weiter von einer Volljährigkeit mit der Vollendung des 21. Lebensjahres auszugehen sei. Die bislang im Verfahren angestellten Nachforschungen zum Recht der Republik Guinea reichten zur Feststellung einer Volljährigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahres nicht aus, so dass ein Rechtsgutachten einzuholen sei. Der Senat hat durch Beschluss vom 09.08.2018 den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten zurückgewiesen und eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG angekündigt. Hierzu hat der Beschwerdeführer ergänzend Stellung genommen und seine Rechtsausführungen vertieft. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss zutreffend festgestellt, dass die Vormundschaft für den am ##.##.2000 geborenen Beschwerdeführer mit Eintritt seiner Volljährigkeit am ##.##.2018 endete. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ergibt sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte aus Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 (Brüssel IIa-VO), weil der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in X hat und sich im Beschwerdeverfahren für das Fortbestehen der Vormundschaft auf seine Minderjährigkeit beruft (vgl. auch Senat, Beschluss vom 30.01.2015, 6 UF 155/13, FamRZ 2015, 1635 f.). Der Beschwerdeführer ist durch die von ihm angefochtene Entscheidung auch beschwert (§ 59 FamFG). Zwar endet die Vormundschaft mit Eintritt der Volljährigkeit kraft Gesetzes; die deklaratorische Feststellung der Beendigung durch Beschluss hat aber den Rechtsschein der Richtigkeit für sich, die der Betroffene selbst oder auch sein Vormund beseitigen können muss (vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.07.2015, 5 WF 74/15, FamRZ 2015, 1820 ff.; a.A. Staudinger-Veit, BGB, Neubearbeitung 2014, § 1882 Rn. 22). 2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Zutreffend hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Beschwerdeführer nach dem maßgeblichen Recht seines Heimatlandes inzwischen volljährig ist. a) Für die Frage der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ist gemäß Art. 7 Abs. 1 S. 1 EGBGB das Heimatrecht des Beschwerdeführers, also das Recht der Republik Guinea maßgeblich. Die deutschen kollisionsrechtlichen Regelungen werden nicht durch vorrangige staatsvertragliche Regelungen verdrängt. Das Haager Kinderschutzübereinkommen vom 19.10.1996 und das Haager Abkommen zum Schutz von Erwachsenen vom 02.10.2000 verdrängen das deutsche Kollisionsrecht nicht, weil beide Abkommen hinsichtlich der Regelung der Volljährigkeit keine unmittelbar anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen enthalten, die dem innerstaatlichen Recht vorgehen (OLG Hamm, Beschluss vom 20.02.2018, 4 UF 243/16, Rn. 15 – zitiert nach juris). Die durch Art. 7 EGBGB vorgeschriebene Anwendung des Rechts der Republik Guinea zur Frage der Volljährigkeit wird auch nicht durch Art. 12 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention verdrängt, wonach sich das Personalstatut jedes Flüchtlings nach dem Recht des Wohnsitz- bzw. Aufenthaltsstaates richtet. Es bestehen nämlich im hiesigen Verfahren keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist. Weder hat er in Deutschland einen Asylantrag gestellt, noch hat er im hiesigen Verfahren trotz entsprechenden Hinweises im Senatsbeschluss vom 09.08.2018 zu etwaigen Fluchtgründen vorgetragen, so dass Anhaltspunkte für eine entsprechende Verfolgung des Beschwerdeführers nicht vorliegen. b) Nach dem maßgeblichen Recht der Republik Guinea tritt die Volljährigkeit mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein (OLG Hamm, Beschluss vom 20.02.2018, 4 UF 243/16, Rn. 19 ff. – zitiert nach juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 05.09.2017, 13 WF 76/17, NZFam 2017, 1165; a.A. OLG Bremen, Beschluss vom 23.02.2016, 4 UF 186/15, FamRZ 2016, 990 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.09.2017, 18 WF 62/17, Rn. 28 ff. – zitiert nach juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.04.2016, 13 UF 40/16, Rn. 14 – zitiert nach juris; offengelassen BGH, Beschluss vom 20.12.2017, XII ZB 333/17, FamRZ 2018, 457 ff.). Nach Art. 168 des Code de l´Enfant der Republik Guinea aus dem Jahr 2008, der besagt, dass ein Kind unter 18 Jahren nur mit Zustimmung seiner Eltern bzw. des Inhabers der elterlichen Gewalt Verträge abschließen kann, ist zu folgern, dass es mit 18 Jahren alleinverantwortlich handeln kann (eingehend hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 20.02.2018, 4 UF 243/16, Rn. 21 – zitiert nach juris). Diese Auslegung wird bestätigt durch eine Stellungnahme der Deutschen Botschaft in Guinea vom 26.01.2018. Darin wird unter Hinweis auf frühere Nachforschungen des Vertrauensanwalts der Deutschen Botschaft mitgeteilt, dass im Zusammenhang mit den Beratungen vor der Verabschiedung des Code de l´Enfant erörtert wurde, ob zur gewollten Herabsetzung des Volljährigkeitsalters von 21 Jahren auf 18 Jahre auch eine ausdrückliche Änderung des Code Civil notwendig sei, was im Ergebnis verneint worden sei. Daraus ist zu schließen, dass mit der Verabschiedung des Code de l´Enfant das Volljährigkeitsalter auf 18 Jahre herabgesetzt werden sollte, und zwar bewusst ohne eine Änderung der anderslautenden Regelung in Art. 443 des Code Civil. Eine solche Vorgehensweise, nämlich die stillschweigende Aufhebung einer früheren Regelung durch ein neueres Gesetz sieht Art. 6 des Code Civil ausdrücklich vor. Ähnliches ist im Übrigen auch europäischen Rechtsordnungen nicht fremd („lex posterior derogat legi priori“). Diese Auslegung wird bestätigt durch die offiziellen Auskünfte des Justizministeriums der Republik Guinea und der Deutschen Botschaft der Republik Guinea. Solche offiziellen Auskünfte sind maßgebliche Erkenntnisquellen bei der Ermittlung des ausländischen Rechts (Zöller-Geimer, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 293 Rn. 20). Der Erkenntniswert der Auskünfte wird nicht dadurch geschmälert, dass die Botschaft der Republik Guinea noch im Jahr 2016, allerdings ohne vorherige Anfrage beim Justizministerium, noch von einem Volljährigkeitsalter von 21 Jahren berichtet hat. Kurz darauf hat – nunmehr nach Rücksprache mit dem Justizministerium – auch die Botschaft das Volljährigkeitsalter mit 18 Jahren angegeben. Zeitlich nach der Abfassung dieser offiziellen Auskünfte der Republik Guinea haben sich mehrere Obergerichte (OLG Hamm, Beschluss vom 20.02.2018, 4 UF 243/16, Rn. 19 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 21.08.2018, 12 UF 224/16, Rn. 17 ff. – Zitiert nach juris, OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.07.2018, 11 UF 368/18, Rn. 3 [nach Zurücknahme der dortigen Beschwerde im Anschluss an die Einholung eines Sachverständigengutachtens]) der auch hier vertretenen Auffassung angeschlossen, dass ein Staatsbürger der Republik Guinea mit der Vollendung des 18. Lebensjahres volljährig wird. Auch das in Deutschland einschlägige Standardwerk zum internationalen Kindschaftsrecht geht inzwischen von einer Volljährigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahres aus (Bergmann/Ferid-Henrich/Arnold, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 226. Lieferung Mai 2018, „Guinea“, einleitender Hinweis der Autoren vom 19.05.2017). Qualitativ ergiebigere Erkenntnisquellen stehen nicht zur Verfügung. Nach den von der deutschen Botschaft in Guinea in ihrer Stellungnahme vom 26.01.2018 zitierten Recherchen des Vertrauensanwalts gibt es zur Frage der Volljährigkeit in Guinea keine gerichtlichen Entscheidungen. Damit wird die Anregung des Beschwerdeführers obsolet, bei (irgend) einem Zivilgericht in Guinea nach der dortigen Meinung zur Volljährigkeit anzufragen. Selbst wenn von dort – außerhalb eines konkreten Verfahrens – eine Rechtsauskunft zu erhalten sein sollte, käme dieser kein größeres Gewicht zu als den offiziellen Auskünfte unter anderem des Justizministeriums der Republik Guinea. Hinzu kommt, dass nach der Mitteilung des Vertrauensanwalts in Guinea auch kein juristischer Kommentar zum Code Civil existiert, so dass in Deutschland vertraute Maßstäbe zur Erforschung des geltenden Rechts bei der Ermittlung der Rechtslage in der Republik Guinea nicht angelegt werden können. Ohnehin darf der deutsche Richter den ausländischen Regeln, die er anwenden soll, nicht seine eigene Interpretation geben (Zöller-Geimer, a.a.O., § 293 Rn. 24). Dann würde er nämlich nicht ausländisches Recht, sondern ausländische Rechtssätze mit deutscher Auslegung anwenden. Weil zu der Frage der Volljährigkeit in der Republik Guinea nach den juristischen Recherchen eines Anwalts, den die Deutschen Botschaft in der Republik Guinea für vertrauenswürdig erachtet, weder Rechtsprechung noch Kommentarliteratur zur Frage der Volljährigkeit bekannt sind, verspricht ein Sachverständigengutachten nach den weiteren Ermittlungen – entgegen der zuvor geäußerten Ansicht des Bundesgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 20.12.2017 – keinerlei weitere Erkenntnisse. Ein solches Gutachten würde jedenfalls qualitativ kein höheres Gewicht als die bislang in Deutschland zu dieser Frage geäußerten Ansichten in Rechtsprechung und Schrifttum haben. Qualifiziertere Sachverständige als die zitierten Autoren wird man in Deutschland zu dieser Frage nicht finden (Hüßtege, FamRZ 2018, 461, 462), in Guinea aber ersichtlich auch nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Wertfestsetzung beruht auf § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zugelassen, weil eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung angezeigt ist. Die Entscheidung des Senats weicht von früheren Entscheidungen anderer Obergerichte ab, die sich freilich noch nicht mit den neueren offiziellen Auskünften der Republik Guinea befassen konnten.