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Urteil

39 C 9/20

Amtsgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBO:2020:1013.39C9.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin begehrt gegenüber der Beklagten Zahlung aus einem ursprünglich zwischen den Parteien geschlossenen Reisevertrag. Die Beklagte buchte bei der Klägerin, die ein Online-Reiseportal betreibt, am 05.01.2019 oder 06.01.2019 eine Reise für den Zeitraum vom 26.07.2019 bis zum 09.08.2016 nebst Flügen für 5 Personen zu einem Gesamtpreis in Höhe von 5.286,00 EUR. Als Unterbringung wurde ein Familienzimmer in einem Beach Resort & Spa in I gebucht. Am gleichen Tag übersandte die Klägerin der Beklagten die diesbezügliche Reisebestätigung. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin sehen im Falle eines Rücktritts vom Reisevertrag eine Stornostaffel vor. Hiernach sind bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 30 % des Reisepreises als Entschädigung fällig Nach der Buchung setzte sich die Beklagte mit der Klägerin in Verbindung. Hier wurde ihr mitgeteilt, dass das gebuchte Familienzimmer über eine Größe von 45 qm verfügte. Mit E-Mail vom gleichen Tag teilte die Beklagte der Klägerin mit, ob die Möglichkeit einer Umbuchung auf ein Zimmer mit einer Größe von 75 qm bestehe, da andernfalls die Reise storniert werden würde. Noch am gleichen Tag teilte die Klägerin der Beklagten mit, die Umbuchung der Zimmerart auf ein Familienzimmer mit einem zweiten Schlafraum sei möglich, der neue Reisepreis betrage 5.796,00 EUR. Dieses Angebot wurde von der Beklagten mit E-Mail vom 07.01.2019 angenommen. Am gleichen Tag wurde der Beklagten seitens der Klägerin sodann mitgeteilt, dass der Sachverhalt umgehend geprüft und insoweit um etwas Geduld gebeten werde. Am 11.01.2019 „stornierte“ die Beklagte die streitgegenständliche Reise sodann. Am gleichen Tag übersandte die Klägerin der Beklagten daraufhin eine Stornorechnung in Höhe von 1.757,00 EUR. Dieser Betrag setzt sich aus einem errechneten Stornoentgelt in Höhe von 1.732,00 EUR zzgl. Gebühren wegen einer Zimmerumbuchung in Höhe von 25,00 EUR zusammen. Am 08.02.2019 übersandte die Klägerin der Beklagten daraufhin eine „Zahlungserinnerung“ und bat um Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.762,00 EUR. Mit weiteren Schreiben 27.02.2019 („Letzte Mahnung") wurde die Beklagte zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.767,00 EUR innerhalb von 7 Tagen aufgefordert. Eine Zahlung erfolgte nicht. In der Folgezeit beauftrage die Klägerin die D GmbH mit dem Inkasso der streitgegenständlichen Forderung. Hierfür sind ihr Kosten in Höhe von 215,00 EUR entstanden. Die Klägerin behauptet, durch das Verhalten der Beklagten seien bei ihr tatsächliche Stornokosten in Höhe von 410,00 EUR für den Flug angefallen. Dieser Betrag entspreche 20 % der ursprünglichen Flugkosten. Normalerweise würde diesbezüglich eine Stornokostenrechnung der Fluggesellschaft gelegt werden. Aufgrund von technischen Problemen sei es jedoch nicht möglich, auf diese Dokumente zuzugreifen. Daher biete die Klägerin Beweis an durch das Zeugnis der Frau I1, bei der es sich um die Senior Finance Managerin der Klägerin handelt. Im Übrigen ist die Klägerin jedoch der Auffassung, dass die von ihr verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam seien. Die Klägerin beantragt, nachdem sie die Klage in Höhe von 5,00 EUR in Bezug auf Mahnkosten zurückgenommen hat, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 1.757,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.03.2019 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 220,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf die streitgegenständliche Forderung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Die Erklärung der Beklagten sei als Kündigung des Reisevertrages auszulegen. Insoweit stehe der Klägerin nach § 651l Abs. 2 S. 2 BGB kein Anspruch zu. Selbst wenn man die Erklärung der Beklagten als Anfechtung oder Rücktritt ansehe, ändere dies am Ergebnis nichts. Denn die seitens der Klägerin verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Bezug auf die verwendete Stornostaffel sei unwirksam. Maximal ein Stornosatz in Höhe von 20 % bei einem Rücktritt bis 30 Tage vor Reisebeginn sei zulässig. Eine geltungserhaltende Reduktion komme nicht in Betracht. Mangels Anspruchs in der Hauptsache seien auch weder die Kosten für die Inanspruchnahme eines Inkassodienstleisters noch die Kosten für die Mahngebühren erstattungsfähig. Soweit die Klägerin vorträgt, ihr seien Kosten in Höhe von 410,00 EUR entstanden, sei dieser Vortrag unsubstantiiert. Eine Vernehmung der benannten Zeugin scheide aus, da dies einen unzulässigen Ausforschungsbeweis darstelle. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der von ihr begehrten Beträge. Zwar entfällt entgegen der Ansicht der Beklagten ein etwaiger Anspruch der Klägerin nicht nach Maßgabe von § 651l Abs. 2 S. 2 BGB. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem gebuchten Zimmer von 45 qm um einem Reisemangel handelt. Denn die Klägerin hat der Beklagten jedenfalls keine angemessene Frist im Sinne von § 651l Abs. 1 S. 2 BGB zur Abhilfe gesetzt. Insoweit liegt eine wirksame Kündigung des Reisevertrages nicht vor. Allerdings ist, worauf das Gericht mehrfach hingewiesen hat, die Beklagte wirksam vom Vertrag nach Maßgabe von § 651h BGB zurückgetreten. Im Falle des Rücktritts vom Reisevertrag kann gemäß § 651h Abs. 1 S. 3 BGB in diesem Falle eine angemessene Entschädigung verlangen, wobei § 651h Abs. 2 S. 1 BGB in diesem Falle vorsieht, dass im Vertrag, auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen, angemessene Entschädigungspauschalen festgelegt werden können, die sich nach Folgendem zu bemessen haben: 1. Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn, 2. zu erwartende Ersparnis von Aufwendungen des Reiseveranstalters und 3. zu erwartender Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen. Für den Fall, dass im Vertrag keine Entschädigungspauschalen festgelegt werden, bestimmt sich die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, vgl. § 651h Abs. 2 S. 2 BGB. Obschon die Klägerin vorliegend in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Form der dargestellten Stornostaffel solche Entschädigungspauschalen festgelegt hat, sind diese für die Frage nach der Höhe der Entschädigung vorliegend nicht zu berücksichtigen. Denn bei dieser Stornostaffel handelt es sich, wie dargestellt, um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB mit der Folge, dass sich die Wirksamkeit der Stornostaffel nach §§ 307 ff. BGB richtet. Diese von der Klägerin verwendeten Stornostaffel hält jedoch nach Auffassung des Gerichts einer AGB-rechtlichen Prüfung nicht stand. In Ihr liegt nicht nur eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 BGB vor. Auch verstößt sie gegen §§ 308 Nr. 7b, 309 Nr. 5a BGB, da sich die Klägerin darin eine unangemessen hohe Entschädigung für all diejenigen Fälle versprechen lässt, in denen der Rücktritt bereits mehrere Monate vor Reiseantritt erfolgt (vgl. hierzu schon LG Hamburg NJW 1998, 3281). Insoweit ist, bezogen auf alle Fälle eines solchen frühen Rücktritts nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten, dass in der überwiegenden Anzahl eine Weiterverwendung der Reiseleistungen erfolgt und die Einbuße der Klägerin dadurch regelmäßig deutlich unter 30 % des Reisepreises liegt. Diesem Erfordernis wird die Stornostaffel der Klägerin jedoch nicht gerecht. Dass dies vor allem auch vorliegend der Fall ist, wird von der Klägerin letztlich auch selbst eingeräumt. Denn sie ist nach ausdrücklichen Hinweis des Gerichts lediglich in der Lage, bei ihr im Hinblick auf den Rücktritt der Beklagten vermeintlich selbst eingetretene Kosten in Höhe von 410,00 EUR zu benennen. Hierbei handelt es sich um weniger als 25 % des von der Klägerin begehrten Betrages. Da die Stornostaffel der Klägerin somit gegen AGB-rechtliche Vorgaben verstößt, ist sie insgesamt unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion scheidet in diesem Falle aus (vgl. schon AG Hannover, Urt. v. 21.12.2011, Az. 450 C 9763/11). Die Unwirksamkeit dieser Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat zur Folge, dass zwischen den Parteien im Vertrag keine Entschädigungspauschale festgelegt wurde. Damit greift die gesetzliche Regelung § 651h Abs. 2 S. 2 BGB. Das bedeutet, dass sich die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, bestimmt. Dies diesbezügliche Darlegungs- und Beweislast trägt die Klägerin als Reiseveranstalterin. Die Klägerin ist indes bereits – unabhängig von der Frage, ob ihr diesbezüglicher Vortrag verspätet ist - ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen. Soweit sie vorträgt, ihr seien Stornokosten in Höhe von 410,00 EUR entstanden, ist dieser Vortrag, worauf auf die Beklagte bereits zutreffend hingewiesen hat, unsubstantiiert. Es mangelt in Gänze an der Darlegung auch nur irgendwelcher greifbaren Anhaltspunkte für ihren Vortrag. Auch nach mehreren Monaten ist die Klägerin nicht in der Lage, eine entsprechende Stornokostenrechnung der Fluggesellschaft vorzulegen, was umso verwunderlicher ist, da es sich bei der Klägerin schon nach ihrem eigenen Vortrag um ein bekanntes Reiseunternehmen handelt. Eines Hinweises des Gerichts bedurfte es nicht. § 139 ZPO begründet zwar eine Hinweispflicht des Gericht insbesondere, sofern es zu der Auffassung gelangt, dass ein Parteivortrag unschlüssig und/oder unsubstantiiert ist. Ein gerichtlicher Hinweis ist jedoch dann entbehrlich, wenn die Partei von der Gegenseite die gebotene Unterrichtung erhalten hat (BGH, Beschl. v. 20.12.2007, Az. IX ZR 207/15 mwN; von Selle, in. BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 32. Edition, Stand: 01.03.2019, § 139 Rn. 19 mwN). Dies ist vorliegend – wie dargestellt – erfolgt. Vor diesem Hintergrund kommt auch eine Vernehmung der seitens der Klägerin benannten Zeugin Frau I1 nicht in Betracht. Denn unsubstantiierter Vortrag ist für eine Beweisaufnahme nicht geeignet (vgl. etwa OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 14.04.2008, Az. 24 U 47/07; LAG Berlin, Urt. v. 08.01.2004, 98 CA 60737/03). Zu einem anderen Ergebnis gelangt man auch nicht, sofern man vorliegend von einer wirksamen Anfechtung des Reisevertrages ausgehen sollte. Unabhängig von der Frage, ob die Voraussetzungen für eine solche vorliegen, bestünde ein Schadensersatzanspruch der Klägerin nur nach Maßgabe von § 122 BGB. In Bezug die Darlegung dieses Schadens kann jedoch auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Mangels Anspruchs in der Hauptsache besteht ebenfalls kein Anspruch auf Mahnkosten sowie vorgerichtliche Inkassokosten. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 269, 708 Nr. 11, 711 ZPO.