Urteil
24 U 47/07
OLG Frankfurt 24. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2008:0414.24U47.07.0A
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 27.03.2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 27.03.2007 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Klägerin beansprucht von der Beklagten wegen des behaupteten Wegfalls des Sicherungszwecks die Auszahlung eines verpfändeten Kontoguthabens. Die Beklagte war eine der Hausbanken der Firma „X-GmbH“ (im folgenden kurz „X-GmbH“ genannt). Deren faktischer „Inhaber“ war einer Aussage des im Rechtstreit 13 O 80/04 – Landgericht Darmstadt am 24. März 2006 vernommenen Zeugen Z1 zufolge der die Beklagte in einem gesonderten Rechtstreit in Anspruch nehmende A – Verfahren 3 O 147/06 – Landgericht Darmstadt; (24 U 147/07 – Oberlandesgericht Frankfurt). Dieser A gewährte der Beklagten am 16. August 1996 zugunsten der X-GmbH eine selbstschuldnerische Bürgschaft über DM 400.000,00. Die hiesige Klägerin ist die Lebensgefährtin des A. Zur Sicherung von Ansprüchen der Beklagten gegenüber der X-GmbH verpfändete die Klägerin am 25. Oktober 1999 das auf ihrem bei der Beklagten geführten Kontokorrentkonto (Nr. X) bestehende Guthaben. In der für das Jahr 1999 am 19. Oktober 2000 erstellten Bilanz der X-GmbH waren Verbindlichkeiten in Höhe von DM 4,257 Mio. ausgewiesen; davon bestand ein Anteil in Höhe von ca. DM 1,3 Mio. gegenüber der Beklagten. Dank eines Gewinnvortrags erzielte die X-GmbH einen Jahresüberschuss in Höhe von DM 14.773,46. Am 16. Juni 2001 wurde über das Vermögen der X-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet (9 IN 170/01 – Amtsgericht Darmstadt). Nach dem (von der Klägerin bestrittenen) Vorbringen der Beklagten beliefen sich die Verbindlichkeiten der X-GmbH ihr gegenüber auf € 522.130,16 (Stand: 30. November 2005). Am 31. Juli 2001 meldete die Beklagte eine Forderung in Höhe von € 572.136,64 zur Insolvenztabelle an; der Insolvenzverwalter erkannte die Forderung am 24. Oktober 2007 in voller Höhe an. Seit 2001 versuchte der Inhaber der X-GmbH, A, privates Vermögen auf Dritte zu übertragen. Hierüber verhalten sich die beim Senat anhängigen Beschwerdeverfahren 24 W 80/06 und 24 W 92/06. Er selbst ist vermögenslos und hat die eidesstattliche Offenbarungsversicherung abgegeben. Am 19. Juni 2001 gründete die Klägerin die Firma „B-AG“ (im folgenden kurz „B-AG“ gekannt). A war Mitglied des Aufsichtsrats der neu gegründeten Gesellschaft. Auch die B-AG unterhielt Geschäftsbeziehungen zur Beklagten. Nach Insolvenzeröffnung über das Vermögen der X-GmbH kündigte die Beklagte die Inanspruchnahme des A aus der selbstschuldnerischen Bürgschaft vom 16. August 1996 an. Aus diesem Grunde kam es am 4. Oktober 2001 zum Abschluss eines Sicherungsübereignungsvertrages zwischen den Prozessparteien, durch den ausweislich der Zweckerklärung unter anderem die Bürgschaftsverpflichtung des A zugunsten der X-GmbH abgesichert werden sollte. In diesem Sicherungsübereignungsvertrag übereignete die Klägerin diverse „Werkzeuge“ aus dem Geschäftsbetrieb der X-GmbH, welche ihr übereignet worden waren, sicherungshalber an die Beklagte. Unter diesen „Werkzeugen“ befand sich auch der noch nicht fertig entwickelte Garagentorantrieb „...“. Ausweislich der Zweckerklärung sollten die abgesicherten Forderungen der Beklagten gegenüber der X-GmbH bis zum 10. Dezember 2001 „reguliert“ sein, andernfalls die Beklagte zur Verwertung der Sicherheiten berechtigt war. Am 19. Dezember 2001 schloss die Beklagte mit der B-AG einen Kaufvertrag, mit dem sie ihr sicherungsübereignete „Werkzeuge“ zu einem Preis von DM 1,1 Mio. zuzüglich Mehrwertsteuer veräußerte. Von dem vereinbarten Kaufpreis flossen der Beklagten am 20. Dezember 2001 insgesamt € 30.677,51 und in den Folgemonaten jeweils monatlich € 5.000,00 bis April 2005 zu; insgesamt gingen bei der Beklagten Zahlungen über zusammen € 230.677,51 ein. Die Zahlungen der B-AG wurden bei der Beklagten auf deren internem Verrechnungskonto Y verbucht. Am 9. September 2002 pfändete die Beklagte zwei Lebensversicherungen des A über zusammen € 50.492,49. Auf Anweisung des A vom 9. September 2002 wurden die Versicherungssummen zunächst auf dem bei der Beklagten geführten weiteren internen Verrechnungskonto Nr. YY verbucht; die Buchungen erfolgten am 17. September 2002. Sodann wurde der gepfändete Betrag im Einvernehmen aller Beteiligten auf dem von der Klägerin verpfändeten Kontokorrentkonto Nr. X gutgebracht, so dass sich dort das zugunsten der Beklagten bestehende Sicherungsguthaben entsprechend erhöhte. Aus der Veräußerung von Werkzeugteilen an die Firma „C- GbR“ am 25. November 2003 erlöste die Beklagte weitere € 180.000,00. Dieser Betrag wurde zunächst auf dem internen Verrechnungskonto der Beklagten Nr. YY gebucht. Am 24. November 2003 erfolgte von diesem Konto eine Barauszahlung in Höhe von € 30.000,00 an A; die Auszahlung dieses Betrages hat der Betroffene quittiert. Der verbleibende Differenzbetrag in Höhe von € 150.000,00 wurde am 26. November 2003 dem bei der Beklagten geführten Kontokorrentkonto der insolventen X-GmbH Nr. XX gutgebracht. Über das Vermögen der B-AG wurde am 6. Februar 2006 ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet ( 9 IN 1121/05 – Amtsgericht Darmstadt). Die von der Beklagten in diesem Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen belaufen sich ausweislich einer Mitteilung des Insolvenzverwalters vom 9. Januar 2007 auf insgesamt € 459.218,19. Am 23. Dezember 2005 verwertete die Beklagte das ihr von der Klägerin verpfändete Kontokorrentkonto (Nr. X). Das Konto wies einen Guthabenstand in Höhe von € 142.790,51 auf. Den Verwertungserlös verwendete die Beklagte zur Rückführung der Verbindlichkeiten der X-GmbH. Mit ihrer vom 18. April 2006 datierenden Klage begehrt die Klägerin die Rückzahlung des gepfändeten Kontobetrages. Die Klägerin hat zunächst behauptet, aus Anlass des Sicherungsübereignungsvertrages habe sie am 4. Oktober 2001 mit der Beklagten vereinbart, dass sie aus der Kontenverpfändung vom 25. Oktober 1999 entlassen werde. Des weiteren hat die Klägerin die Ansicht vertreten, der am 19. Dezember 2001 zwischen der Beklagten und der B-AG vereinbarte Kaufpreis habe ihr gegenüber an Erfüllungsstatt wirken sollen, so dass es nicht darauf ankäme, in welchem Umfang die Beklagte Kaufpreiszahlungen habe realisieren können. Schließlich hat die Klägerin Erfüllung eingewendet. Sie hat insoweit die Ansicht vertreten, die auf dem internen Verrechnungskonto der Beklagten Nr. Y am 2. Mai 2005 ausgewiesene Habensaldo von € 230.677,51 mindere ihre Zahlungsverpflichtung. Des weiteren hat sie sich auf weitere Kaufpreisraten der B-AG berufen. Schließlich hat sie eingewandt, ihr komme aus einer am 19. Dezember 2001 zwischen der Beklagten und der B-AG vereinbarten Abtretung von Vorsteuererstattungsansprüchen eine weitere Minderung der Forderung in Höhe von DM 176.000,00 zugute. Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 142.709,51 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Dezember 2005 sowie € 1.402,15 an nicht anrechenbare Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Vereinbarung einer Freigabe bestritten. Des weiteren hat sie behauptet, in Höhe des Verwertungserlöses hätten nach wie vor Verbindlichkeiten der X-GmbH bestanden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dies damit begründet, der Vortrag der Klägerin zu der behaupteten Freigabe der Verpfändung und zur Leistung an Erfüllungsstatt entbehre der notwendigen Substanz. Auch im übrigen sei das Vorbringen der Klägerin zu einer behaupteten ungerechtfertigten Bereicherung der Beklagten nicht substantiiert. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und rügt darüber hinaus die Verletzung von Hinweispflichten, sowie die unterlassene Vernehmung von Zeugen. Die Klägerin beantragt, das angefochtene landgerichtliche Urteil abzuändern und die Beklagte gemäß dem erstinstanzlichen Klageantrag zu verurteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte behauptet wiederholend und vertiefend, im Verwertungszeitpunkt habe sich die Restschuld der X-GmbH auf einen höheren als den verwerteten Betrag belaufen. Auf wiederholte gerichtliche Auflagen hat die Beklagte zu den bei ihr geführten Konten der X-GmbH – Kontokorrentkonto Nr. XX; Kontokorrentkonto Nr. XXX; Avalkonto Nr. Z und Darlehenskonto Nr. ... – im einzelnen Abrechnung erteilt. Auf die Darlegungen im Schriftsatz der Beklagten vom 30. Oktober 2007 wird der Einzelheiten wegen ebenso wie auf die überreichten Anlagen verwiesen. Auf weitere gerichtliche Auflage hat die Beklagte sodann mit Schriftsatz vom 19. März 2008 eine weitere detaillierte Abrechnung über die Verbindlichkeiten der X-GmbH erstellt und in diese Abrechnung sämtliche von der B-AG erhaltene Zahlungen eingestellt. Auf die Darlegungen im Schriftsatz vom 19. März 2008 (Seiten 4 bis 8) wird der Einzelheiten wegen verwiesen. II. Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das auf dem Konto Nr. X der Klägerin befindliche Guthaben in Höhe von € 142.790,51 hat die Beklagte am 23. Dezember 2005 zu Recht verwertet. 1. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, im Zuge der Sicherungsübereignung vom 4. Oktober 2001 habe die Beklagte die Verpfändung ihres Kontos vom 25. Oktober 1999 freigegeben, entbehrt ihr Vortrag nach wie vor der notwendigen Substanz. Der Begründung des landgerichtlichen Urteils tritt der Senat insoweit bei. Im übrigen erscheint der Vortrag der Klägerin vor dem Hintergrund der tatsächlichen Ereignisse geradezu als absurd. Nachdem am 16. Juni 2001 über das Vermögen der X-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden war und der Bürge A vermögenslos war, erscheint die behauptete Pfandfreigabe vom 4. Oktober 2001 als völlig unglaubwürdig. Zudem bestand ausweislich der Zweckerklärung vom 4. Oktober 2001 zu diesem Zeitpunkt ein akuter Sicherungsbedarf der Beklagten; auch dies schloss eine Freigabe von vorhandenen Sicherheiten aus. Aus dem Text der Vereinbarung vom 4. Oktober 2001 ergeben sich nicht die geringsten Anhaltspunkte für die behauptete Freigabe des verpfändeten Kontos. Zu einem derart offensichtlich unglaubwürdigen Vortrag der Klägerin, der jeder Substanz entbehrte, hat das Landgericht zu Recht die Durchführung einer Beweisaufnahme abgelehnt. Auch der weitere Einwand der Klägerin, der mit der B-AG am 19. Dezember 2001 vereinbarte Kaufpreis habe als solcher für die am 25. November 1999 erteilte Verpfändung Wirkungen an Erfüllungsstatt entfallen sollen, entbehrt jeder Substanz. Auch diesbezüglich verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen landgerichtlichen Urteils. Dieser Einwand der Klägerin ist angesichts der Vermögenslage der X-GmbH ebenso absurd. Schon der Vortrag in der Klageschrift (Seiten 5/6) war lediglich behauptender und wertender Art, enthielt aber keinen geeigneten Sachvortrag. Aus welchem Anlass die Parteien eine entsprechende vertragliche Absprache getroffen haben sollen, verschweigt die Klägerin. Auch in der Berufungsinstanz enthält ihr Vortrag nichts Erhellendes. Für eine von der gesetzlichen Vorschrift des § 364 Abs. 2 BGB abweichende Vereinbarung hätte die Klägerin einen detaillierten Vortrag halten müssen. 2. Auch mit dem Erfüllungseinwand dringt die Klägerin nicht durch. Die Verpfändung vom 25. Oktober 1999 und der Sicherungsübereignungsvertrag vom 4. Oktober 2001 dienten zur Absicherung von Risiken bei der X-GmbH. Damit kam es für die Inanspruchnahme der Klägerin darauf an, wie sich die Verbindlichkeiten der X-GmbH entwickelt haben. Hieraus erwuchs der Beklagten eine Abrechnungspflicht. Dieser Pflicht ist die Beklagte nach wiederholten gerichtlichen Auflagen im Berufungsrechtszug nachgekommen. Eine unberechtigte Verwertung von Sicherungsgut, die zum Schadensersatz berechtigt hätte (§ 280 Abs. 1 ZPO), ist der Beklagten nicht vorzuwerfen. Die Beklagte hat im Berufungsrechtszug zur Kontenentwicklung der vier X-GmbH-Konten (Nr. XX; Nr. XXX; Nr. Z und Nr. ...) im Einzelnen vorgetragen. Ihr Vortrag im Schriftsatz vom 30. Oktober 2007 ist im Zusammenhang mit den überreichten Kontounterlagen umfänglich und in jeder Hinsicht nachvollziehbar. Substanzielle Einwände hat die Klägerin auch nicht erhoben. Ihr im Schriftsatz vom 27. November 2007 enthaltener Einwand, der Vortrag der Beklagten sei wegen unterschiedlicher Kontobezeichnungen (gemeint ist ein Unterschied zu den Darlegungen der Klageerwiderung) widersprüchlich und nicht nachvollziehbar; er geht in jeder Hinsicht fehl. Schon in der Klageerwiderung ergaben sich keine Widersprüche. Die dort von der Beklagten genannten Konten waren: Konto Nr. XY: Dies war das von der Klägerin verpfändete Konto selbst. Der in der Klageerwiderung aufgelistete Betrag von € 142.790,51 kennzeichnet den verwerteten Kontobetrag und entspricht der Klageforderung. In dieser Höhe wurden die Schulden der X-GmbH gemindert. Konto Nr. YY: Hier handelt es sich um ein internes Verrechnungskonto der Beklagten, was als solches erkennbar war und zu dem die Beklagte spätestens in ihrem Schriftsatz zweiter Instanz vom 19. März 2008 umfassend und nachvollziehbar vorgetragen hat. Konto Nr. XX: Hierbei handelt es sich um das Kontokorrentkonto der X-GmbH. Die Zuordnung dieser Konten war und ist für die Klägerin möglich. Der Vortrag der Beklagten ist so detailliert, dass die Klägerin im Stande war, spezielle Einwände zu erheben, welche freilich fehlen. 3. Das von der Beklagten dargelegte Rechenwerk zur Entwicklung der X-GmbH-Konten ist beginnend am 25. Oktober 1999 (Zeitpunkt der Kontenverpfändung der Klägerin) bis zum 30. Juni 2001 (Insolvenzeröffnung) in sich widerspruchsfrei, nachvollziehbar und ohne erkennbaren Fehler. Am 25. Oktober 1999 belief sich der Schuldenstand der X-GmbH auf ihren vier zuvor genannten Konten auf zusammen DM 1.274.532,97; dies entspricht umgerechnet € 651.658,36. Am 31. Dezember 1999 beliefen sich die Verbindlichkeiten der X-GmbH auf exakt DM 1.352.480,39. Diese sich aus den vorgelegten Kontounterlagen der Beklagten ergebende Zahl ist identisch mit der in der Bilanz der X-GmbH für das Jahr 1999 ausgewiesenen Verbindlichkeit zu Lasten der Beklagten; in der Bilanz fehlt lediglich das Avalkonto Nr. Z. Zu der Kontoentwicklung des Jahres 2000 hat die Beklagte im Schriftsatz vom 30. Oktober 2007 nachvollziehbaren Vortrag gehalten. Sachliche Einwände hat die Klägerin nicht erhoben. Das Vorbringen der Beklagten gilt daher als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO). Am 31. Dezember 2000 beliefen sich die Schulden der X-GmbH auf DM 1.087.417,43. Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung am 16. Juni 2001 beliefen sich die Schulden der X-GmbH auf insgesamt DM 1.122.106,34; dies entspricht € 573.723,86. Das Avalkonto Nr. Z war am 2. März 2001 zu Lasten des Kontokorrentkontos Nr. XX ausgeglichen und auf 0 gestellt worden. Der zum 30. Juni 2001 bestehende Schuldenstand der X-GmbH in Höhe von € 573.511,17 ist ordnungsgemäß begründet, unbestritten und daher der vorliegenden Entscheidung als Ausgangspunkt für die weitere Berechnung zugrunde zu legen. Gegen die Forderungsaufstellung der Beklagten (Anlage B10) zum Schriftsatz der Beklagten vom 14. September 2007 hat die Klägerin ebenso wenig substantielle Einwendungen erhoben. Dies Alles rechtfertigt den Schluss, dass die von der Beklagten präsentierten Zahlungen jedenfalls bis zum 30. Juni 2001 zutreffend sind. 4. Ausgehend von einem zum 30. Juni 2001 bestehenden Schuldenstand der X-GmbH in Höhe von € 573.511,17 hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 19. März 2008 (Seiten 4 bis 8) die weitere Entwicklung der Verbindlichkeiten der X-GmbH im Einzelnen dargestellt. Auch mit diesem detaillierten Parteivortrag setzt sich die Klägerin allenfalls unzureichend auseinander. Ihr pauschales Vorbringen entspricht nicht ihrer Darlegungspflicht aus § 138 Abs. 2 ZPO. Der Vortrag der Beklagten gilt daher als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO). Die aus dem Kaufvertrag mit der B-AG erzielten Zahlungen belaufen sich auf insgesamt € 230.677,51. Dieser Betrag ist von den Verbindlichkeiten der X-GmbH in Abzug zu bringen. Es verbleibt ein Differenzbetrag in Höhe von € 342.833,66. Von den Verbindlichkeiten der X-GmbH ist weiterhin in Abzug zu bringen ein Betrag in Höhe von € 150.000,00, den die Beklagte als Kauferlös mit der Firma C-GbR am 26. November 2003 erzielt hat. Ein Kauferlös in dieser Höhe wurde ordnungsgemäß auf dem Kontokorrentkonto Nr. XX verbucht. Dadurch verminderte sich der Schuldenstand der X-GmbH auf einen Differenzbetrag in Höhe von € 192.833,66. Der Einwand der Klägerin, aus dem Kaufgeschäft mit der Firma C-GbR habe die Beklagte insgesamt € 180.000,00 erlöst, ist unzutreffend. Denn einen Teilbetrag des Kauferlöses in Höhe von € 30.000,00 hat die Beklagte am 24. November 2003 an A bar ausgezahlt. Diese Zahlung konnte den Schuldenstand der X-GmbH nicht mindern. Der im Einzelnen nachvollziehbare Zahlungsvorgang ist im Tatbestand des Urteils dargelegt. Einwände gegen das Vorgehen der Beklagten bestehen insoweit nicht. Der vorgenannte Schuldenstand übersteigt – unabhängig von den weiterhin berechtigten Zinsansprüchen der Beklagten – den auf dem verpfändeten Konto der Klägerin vorhandenen Guthabenstand erheblich. Die Beklagte war berechtigt, am 23. Dezember 2005 die ihr von der Klägerin gewährte Sicherheit zu verwerten. Selbst nach Verwertung der Sicherheit verblieb ein ungedeckter Rest an Schulden der X-GmbH in Höhe von € 50.043,15 (ohne Berücksichtigung von Zinsen!!). Auf den Geschäftskonten der X-GmbH (wie oben dargestellt) fanden in den Jahren 2001 (nach Insolvenzeröffnung) bis 2005 keine Kontenbewegungen mehr statt, die Gutschrift des Kauferlöses C-GbR ausgenommen, der ordnungsgemäß verbucht worden ist. 5. Der Erlös aus den von der Beklagten gepfändeten Lebensversicherungen des A in Höhe von € 50.492,49 mindert die Schulden der X-GmbH nicht. Denn die erhaltene Lebensversicherungssumme wurde von der Beklagten im Einvernehmen mit allen Beteiligten dem Kontokorrentkonto der Klägerin Nr. X gutgebracht. Der aus den Lebensversicherungen erlangte Erlös ist in dem Guthaben des Verwertungskontos mit enthalten und damit von der Beklagten bei der Schuldentilgung der X-GmbH berücksichtigt worden. 6. Aus dem Verkauf von Sicherungsgut an die B-AG vom 19. Dezember 2001 ist der Beklagten auch keine weitere Befriedigung in Höhe der Mehrwertsteuer zugeflossen. Aus dem Verkauf des Sicherungsgutes ergab sich ein Mehrwertsteueranteil in Höhe von DM 176.000,00. Diesen Betrag schuldete die Beklagte dem zuständigen Finanzamt. Gleichzeitig besaß die B-AG gegenüber der Finanzbehörde einen Vorsteuererstattungsanspruch in gleicher Höhe. Diesen Anspruch trat die B-AG am 19. Dezember 2001 an die Beklagte ab. Damit stand der Steuerschuld der Beklagten ein Steuererstattungsanspruch gegenüber. Beide Ansprüche wurden verrechnet. Aus dieser Verrechnung erzielte die Beklagte indes keinen Vermögensvorteil. Insbesondere trat keine Minderung der Schulden der X-GmbH ein. Soweit sich die Klägerin im Berufungsrechtszug erstmals auf die Abtretung von fälligen Forderungen der X-GmbH in Höhe von € 769.000,00 an die Beklagte beruft (Schriftsatz vom 27. November 2007, Seite 4), ist ihr Vortrag substanzlos. Ein unsubstantiierter Vortrag bedarf auch keiner Beweisaufnahme. Die Klägerin stellt lediglich behauptender Weise eine angebliche Abtretung in den Raum, ohne ihren Vortrag mit Einzelheiten zu untermauern. Sowohl die erfolgte Abtretung als auch die Höhe der Ansprüche hat die Beklagte bestritten. Die Klägerin traf – allgemeinen Regeln folgend – die Darlegungs- und Beweislast für weitere Erfüllungstatbestände. Ihrer Pflicht zu einem geordneten und nachvollziehbaren Parteivortrag (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) genügt die Klägerin nicht. Ihr Vortrag ist zudem unplausibel. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die X-GmbH im Jahre 2001 gezwungen war, Insolvenz anzumelden, wenn sie noch über werthaltige Außenstände in der behaupteten Höhe von € 769.000,00 verfügte. Hierauf hat die Beklagte in ihrem erwidernden Schriftsatz vom 21. Dezember 2007 deutlich hingewiesen. Dies hat die Klägerin indes nicht dazu veranlasst, weiteren Tatsachenvortrag zu halten. Zudem ist der von der Beklagten bestrittene Vortrag nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO präkludiert. Die Klägerin gibt keine Erklärung dafür, aus welchen Gründen sie nicht im erstinstanzlichen Rechtszug in der Lage war, angebliche Forderungen an Dritte vorzutragen und die von ihr behauptete Sicherungsabtretung an die Beklagte zu belegen. 7. Da der Klägerin kein Anspruch auf das verpfändete Kontoguthaben gegenüber der Beklagten zusteht, ist auch ihr Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten unbegründet. Die Beklagte befand sich zu keinem Zeitpunkt im Schuldnerverzug. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 und 108 Abs. 1 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) sind nicht gegeben.