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Beschluss

53 M 2153/22

Amtsgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBO:2022:1018.53M2153.22.00
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Tenor

Die Gerichtsvollzieherin wird angewiesen, den Vollstreckungsauftrag des Gläubigers vom 10.05.2022, nicht aus den im Schreiben vom 17.05.2022 und 04.07.2022 genannten Gründen zurückzuweisen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Entscheidungsgründe
Die Gerichtsvollzieherin wird angewiesen, den Vollstreckungsauftrag des Gläubigers vom 10.05.2022, nicht aus den im Schreiben vom 17.05.2022 und 04.07.2022 genannten Gründen zurückzuweisen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Gründe: I. Der Gläubiger hat gegen den Schuldner aus einer Verfügung vom 02.03.2022 einen Anspruch auf Zahlung eines Zwangsgeldes in Höhe von 204,50 EUR. Sie beauftragte die Gerichtsvollzieherin L mit Auftrag vom 10.05.2022 mit der Abnahme der Vermögensauskunft beim Schuldner. Mit Schreiben vom 17.05.2022 verlangte die Gerichtsvollzieherin unter Verweis auf § 754a ZPO die Übersendung des urschriftlichen Vollstreckungstitels. Der Gläubiger vertritt die Ansicht, eine Übermittlung des Originals des Vollstreckungstitels sei nicht erforderlich. Der Gläubiger beantragt, die Gerichtsvollzieherin anzuweisen, den Vollstreckungsauftrag des Gläubigers vom 10.05.2022, übermittelt am 10.05.2022, nicht aus den im Schreiben vom 17.05.2022 und 04.07.2022 genannten Gründen zurückzuweisen. II. Die zulässige Erinnerung ist begründet. Zwar hat ein Gerichtsvollzieher, der von einer Vollstreckungsbehörde damit beauftragt wird, dem Schuldner die Vermögensauskunft abzunehmen, wie bei jeder anderen Vollstreckungsmaßnahme zu prüfen, ob die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen, zumal er die ihm angetragene Vollstreckungsmaßnahme nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten durchzuführen hat (§ 3 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 VwVG NRW). Grundlage der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ist im vorliegenden Fall aber nicht die Verfügung vom 02.03.2022, sondern allein der Auftrag der den Gläubiger vertretenden Vollstreckungsbehörde vom 10.05.2022, der nach § 3 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 VwVG NRW an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt und auf dem ausdrücklich vermerkt ist, dass der Gläubiger die Vollstreckbarkeit der von ihm geltend gemachten Forderung bescheinigt hat (vgl. dazu LG Detmold Beschl. v. 1.8.2014 – 3 T 108/14, BeckRS 2014, 17400, beck-online). Einer Übermittlung der Urschrift des Titels bedurfte es damit nicht.