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Beschluss

3 T 108/14

LG DETMOLD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Auftrag einer Vollstreckungsbehörde nach § 3 Abs. 2 S.2 Hs.2 VwVG NW tritt an die Stelle einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels und berechtigt zur Anordnung der Vermögensauskunft. • Ein Gerichtsvollzieher darf die Abnahme der Vermögensauskunft nicht allein mit dem Argument verweigern, es fehle der Nachweis der Zustellung der ursprünglich geltend gemachten Gebührenbescheide, wenn ihm ein schriftlicher Vollstreckungsauftrag der Behörde vorliegt. • Der schriftliche Vollstreckungs- und Zustellungsauftrag kann nach § 750 Abs.1 S.1 ZPO auch mit Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt werden. • Auslagen und Gebühren, die vom Gerichtsvollzieher vorgehend erhoben wurden, können trotz Aufhebung der Verweigerung der Vollstreckungsmaßnahme aus anderen Gründen nicht stets erstattet werden.
Entscheidungsgründe
Vollstreckungsauftrag einer Behörde ersetzt vollstreckbare Ausfertigung; Vermögensauskunft zulässig • Der Auftrag einer Vollstreckungsbehörde nach § 3 Abs. 2 S.2 Hs.2 VwVG NW tritt an die Stelle einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels und berechtigt zur Anordnung der Vermögensauskunft. • Ein Gerichtsvollzieher darf die Abnahme der Vermögensauskunft nicht allein mit dem Argument verweigern, es fehle der Nachweis der Zustellung der ursprünglich geltend gemachten Gebührenbescheide, wenn ihm ein schriftlicher Vollstreckungsauftrag der Behörde vorliegt. • Der schriftliche Vollstreckungs- und Zustellungsauftrag kann nach § 750 Abs.1 S.1 ZPO auch mit Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt werden. • Auslagen und Gebühren, die vom Gerichtsvollzieher vorgehend erhoben wurden, können trotz Aufhebung der Verweigerung der Vollstreckungsmaßnahme aus anderen Gründen nicht stets erstattet werden. Der Gläubiger beantragte am 03.09.2013 beim Gerichtsvollzieher, der Schuldnerin die Vermögensauskunft abzunehmen. Der Gerichtsvollzieher verweigerte dies mit der Begründung, es fehle der Nachweis, dass der Schuldnerin zuvor die Gebührenbescheide zugestellt worden seien. Der Gläubiger stützte sein Vorgehen auf einen schriftlichen Auftrag der ihn vertretenden Vollstreckungsbehörde vom 03.09.2013. Die Schuldnerin bestritt offenbar die Zustellung der früheren Gebührenbescheide aus 2011 und 2012. Die Vollstreckungsbehörde versah ihren Auftrag mit dem Hinweis, die Vollstreckbarkeit der geltend gemachten Forderung sei bescheinigt. Der Gerichtsvollzieher hatte bereits Auslagen und Gebühren in Höhe von insgesamt 27,05 EUR erhoben. Die Kammer hob den Beschluss des Gerichtsvollziehers auf und wies ihn an, die Vermögensauskunft nicht länger zu verweigern; die weitergehende Beschwerde wurde zurückgewiesen. • Rechtsgrundlage ist § 3 Abs.2 S.2 Hs.2 VwVG NW, wonach der schriftliche Vollstreckungsauftrag einer Behörde an die Stelle einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels tritt. • Der Gerichtsvollzieher hat zwar die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung zu prüfen, dies umfasst aber nicht die Verpflichtung, die Zustellung der ursprünglich zugrunde liegenden Gebührenbescheide zu verlangen, wenn ein wirksamer Vollstreckungsauftrag der Behörde vorliegt. • Nach § 750 Abs.1 S.1 ZPO kann die Zustellung des Vollstreckungsauftrags mit Beginn der Zwangsvollstreckung erfolgen; der Auftrag ist zugleich als Zustellungsauftrag zu verstehen. • Frühere abweichende Rechtsprechung der Kammer (Beschluss 3 T 187/12) wird nicht weiter verfolgt. • Eine Erstattung bereits erhobener Auslagen und Gebühren wird abgelehnt; die Kammer schließt sich der Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 24.02.2014 an. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 92 Abs.2 Nr.1 ZPO; die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen mangels grundsätzlicher Bedeutung oder Erforderlichkeit zur Fortbildung des Rechts (§ 574 ZPO). Der angefochtene Beschluss des Gerichtsvollziehers wird aufgehoben. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die am 03.09.2013 beantragte Abnahme der Vermögensauskunft nicht länger mit dem Fehlen eines Zustellungsnachweises der Gebührenbescheide zu verweigern, weil der schriftliche Vollstreckungsauftrag der Vollstreckungsbehörde an die Stelle einer vollstreckbaren Ausfertigung tritt und als Zustellungsauftrag verstanden werden kann. Die weitergehende Beschwerde wurde zurückgewiesen und eine Erstattung der bereits erhobenen Auslagen von 27,05 EUR nicht gewährt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Schuldnerin auferlegt; die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen.