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Urteil

13 C 194/99

Amtsgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBN:1999:1022.13C194.99.00
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Leitsätze

1. ein Vereinsbeschluss, durch den ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen wird, ist grundsätzlich der gerichtlichen Überprüfung zugänglich.

2. Ein Vereinsmitglied kann ausnahmsweise auch vor Ausschöpfung der vereinsinternen Rechtsbehelfe die ordentlichen Gerichte anrufen, wenn ihm die Ausschöpfung der Rechtsbehelfe im Einzelfall nicht zumutbar ist.

Dies gilt bei Ausschluss aus einem Verein, der eine Monopolstellung hat oder bei dem die Mitgliedschaft aus beruflichen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen von besonderer Bedeutung ist.

Bei einem Anwaltsverein, der der einzige seiner Art in der betreffenden Stadt ist, ist dies der Fall.

3. Eine Satzungsvorschrift, wonach ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden kann, wenn es mit zwei Umlagen zur Sterbekasse in Rückstand ist, ist zulässig und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

Eine Ungleichbehandlung der Mitglieder liegt auch nicht etwa darin, dass die Angehörigen der nach dem 50. Lebensjahr eingetretenen Mitglieder im Gegensatz zu den Angehörigen der Mitglieder, die vor dem 50. Lebensjahr eingetreten sind, nicht mit einem Sterbegeld bedacht werden sollen, da hierin eine unterschiedliche Behandlung unterschiedlich lange bei der Beklagten organisierter Rechtsanwälte vorliegt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 2.000,00 DM.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. ein Vereinsbeschluss, durch den ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen wird, ist grundsätzlich der gerichtlichen Überprüfung zugänglich. 2. Ein Vereinsmitglied kann ausnahmsweise auch vor Ausschöpfung der vereinsinternen Rechtsbehelfe die ordentlichen Gerichte anrufen, wenn ihm die Ausschöpfung der Rechtsbehelfe im Einzelfall nicht zumutbar ist. Dies gilt bei Ausschluss aus einem Verein, der eine Monopolstellung hat oder bei dem die Mitgliedschaft aus beruflichen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen von besonderer Bedeutung ist. Bei einem Anwaltsverein, der der einzige seiner Art in der betreffenden Stadt ist, ist dies der Fall. 3. Eine Satzungsvorschrift, wonach ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden kann, wenn es mit zwei Umlagen zur Sterbekasse in Rückstand ist, ist zulässig und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Eine Ungleichbehandlung der Mitglieder liegt auch nicht etwa darin, dass die Angehörigen der nach dem 50. Lebensjahr eingetretenen Mitglieder im Gegensatz zu den Angehörigen der Mitglieder, die vor dem 50. Lebensjahr eingetreten sind, nicht mit einem Sterbegeld bedacht werden sollen, da hierin eine unterschiedliche Behandlung unterschiedlich lange bei der Beklagten organisierter Rechtsanwälte vorliegt. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 2.000,00 DM. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines vom Vereinsvorstand des Beklagten gefassten Beschlusses, die Kläger aus dem beklagten C B-Verein auszuschließen. Die Klägerin ist als Rechtsanwältin im Jahre 1975 zur Anwaltschaft zugelassen worden. Sie ist jedoch erst am 01.10.1992, nach Vollendung ihres 50. Lebensjahres, dem C B-Verein e.V. - der Beklagten - beigetreten. Gemäß § 10 Abs. 2 und 3 der Satzung des C B-Vereins stellt der Verein den Angehörigen verstorbener Mitglieder ein Sterbegeld zur Verfügung, dass durch Umlagen der Mitglieder aufgebracht wird. Ein Rechtsanspruch auf Zahlung des Sterbegeldes besteht nicht. Durch die Zahlung der Umlagen wird auch keine Anwartschaft auf eine spätere Leistung begründet. Das Sterbegeld kann nur für Mitglieder gezahlt werden, die vor Vollendung des 50. Lebensjahres dem Verein beigetreten sind und im Zeitpunkt des Todes mindestens ein Jahr dem Verein angehört haben. Die Höhe des Sterbegeldes und der Umlage wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Jedes Mitglied verpflichtet, die durch Rundschreiben angeforderte Umlage innerhalb eines Monats zu zahlen. Mit dieser Regelung zum Sterbegeld war die Klägerin nicht einverstanden und sie befand sich mangels entsprechender Zahlung am 21.12.1998 mit 120,00 DM im Rückstand bei den Umlagen zur Sterbegeldkasse. Da die Klägerin auch auf Mahnung des Vorstands nicht zahlte, beschloss dieser auf seiner Zusammenkunft am 01.03.1999 einstimmig den Ausschluss der Klägerin aus dem C B-Verein. Mit Schreiben vom 15.03.1999 wurde die Klägerin mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen. Mit Schreiben vom 22.03.1999 legte die Klägerin Einspruch gegen den Ausschluss ein, mit dem Antrag, diesen aufzuheben. Über diesen Antrag könnte nach der Satzung erst wieder Anfang des Jahres 2000 entschieden werden, da vorher keine Mitgliederversammlung mehr stattfindet. Die Klägerin ist der Auffassung, die Sterbegeldregelung des § 10 Abs. 2 und 3 der Satzung des C B-Verein verstoße gegen zwingende Grundsätze des Vereinsrechts. Es handele sich hierbei um Sonderpflichten, die einzelnen Mitglieder nur mit deren Zustimmung auferlegt werden könnten. Außerdem werde durch diese Regelung gegen die Gleichbehandlung der Mitglieder verstoßen. Hinzu komme, dass ein Ausschluss aus einem Verein mit sofortiger Wirkung als schwerste Vereinsstrafe immer nur dann zulässig sei, wenn andere geringere Strafen nicht zu dem gewünschten Erfolg führen könnten. Insbesondere gäbe es keinen Grund dafür, die sofortige Wirkung einer solchen Maßnahme zu beschließen. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der Beschluss des Vorstandes des Beklagten vom 15.03.1999, mit dem die Klägerin aus dem Beklagten ausgeschlossen worden ist, unwirksam sei. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig. Die gerichtliche Nachprüfung eines Ausschließungsbeschlusses sei nur zulässig, nachdem das entsprechende Mitglied die satzungsmäßigen, vereinsinternen Rechtsmittel ausgeschöpft habe. Dies gelte auch, wenn nach der Satzung vorgesehene Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hätten. Darüber hinaus meint der Beklagte, die Klage sei auch unbegründet. Der Beschluss des Beklagten sei vom Vorstand unter Beachtung der Satzungsbestimmungen gefasst worden. Diese Bestimmungen verstießen nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Die Klage ist unbegründet. Der Beschluss des Vorstandes des Beklagten vom 15.03.1999, mit dem die Klägerin aus dem Beklagten ausgeschlossen wurde, ist wirksam. Zwar ist die Feststellungsklage entgegen der Auffassung des Beklagten hier zulässig. Die Klägerin hat im Hinblick auf die Behauptung des Beklagten, sie sei nicht mehr Mitglied bei ihm, ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Rechtsbeziehung zu dem Beklagten. Ein solches Feststellungsinteresse besteht, wenn der rechtlichen Lage der Klägerin eine Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte ihr Recht ernstlich bestreitet und wenn die erstrebte Feststellung durch das Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist diese Gefahr zu beseitigen. Das ist hier der Fall, denn die Klägerin begehrt mit der von ihr erhobenen Klage die negative Feststellung, dass ihr Ausschluss aus der Beklagten unwirksam ist. Dabei geht es darum, das Bestehen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien festzustellen, Hier muss die Klägerin konkret wissen, wie sie sich künftig gegenüber dem Beklagten verhalten soll. Darüber hinaus besteht für sie die Gefahr beruflicher Nachteile, wenn sie aus dem beklagten Verein ausgeschlossen wird. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Ausschließungsbeschluss des Beklagten der gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Allerdings ist die Anrufung der staatlichen Gerichte grundsätzlich erst nach Ausschöpfung der vereinsinternen Rechtsbehelfe zulässig (BGHZ 47 172,174). Auf das vereinsinterne Rechtsmittelverfahren ist das Mitglied - hier die Klägerin - ausnahmsweise nur dann nicht verwiesen, wenn es ihm im Einzelfall aus besonderen Gründen nicht zuzumuten ist. In diesen Fällen kann der Betroffene das Gericht auch in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB direkt anrufen (Palandt/Heinrichs, BGB, § 25 Rn. 19). Der BGH hat in seiner Rechtsprechung die gerichtliche Nachprüfung der Vereinsstrafen, insbesondere des Vereinsausschlusses, für zulässig erklärt. Dies gilt vor allem für Vereine, die eine Monopolstellung oder jedenfalls eine überragende Machtstellung haben und bei denen die Mitgliedschaft aus beruflichen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen von erheblicher Bedeutung ist. Das ist gerade hier der Fall, da es sich bei dem C B-Verein um den einzigen Verein dieser Art in Bonn handelt, so dass die Klägerin nicht auf einen anderen Verein mit berufsgleichem Mitgliederbestand zurückgreifen könnte. Hier wäre es der Klägerin nicht zuzumuten, auf die nächste Vorstandsversammlung zu warten, die über ihren Einspruch gegen den Ausschließungsbeschluss entscheiden könnte. Gemäß § 12 Absatz 3 der Satzung des Beklagten entscheidet über den Einspruch nämlich die nächste Mitgliederversammlung, die gemäß § 8 Absatz 2 der Satzung in jedem Jahr innerhalb der ersten vier Monate des Jahres stattfindet. Da die Versammlung im Jahre 1999 bereits stattgefunden hat, müsste die Klägerin nunmehr bis April des Jahres 2000 warten, bis über ihren Einspruch entschieden werden könnte. Infolge dessen wäre die Klägerin hier für mindestens ein Jahr von den Vorteilen der Vereinsmitgliedschaft ausgeschlossen. Es ist ihr daher nicht zuzumuten, diese Zeit abzuwarten. Der Ausschließungsbeschluss des Beklagten ist nach der Satzung des Beklagten zulässig. Gemäß § 12 Absatz 1 Alternative 1 und 2 der Satzung des Beklagten kann nämlich dann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung mit zwei Umlagen zur Sterbekasse im Rückstand ist. Das ist hier der Fall, denn die Klägerin schuldete im Zeitpunkt des Ausschlusses insgesamt 6 Umlagen - insgesamt 120,00 DM. Der Beklagte hat sie auch gemahnt, diesen Rückstand auszugleichen. Die Satzungsvorschrift bestand auch schon zu der Zeit, zu der sich der streitbefangene Sachverhalt ereignete. Die Satzung besteht nämlich seit dem 03.04 .1974 und war deshalb zu dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin dem Beklagten beigetreten ist, in Kraft, so dass sie sich mit ihrem Beitritt mit der Satzung einverstanden erklärt hat. Der Ausschluss der Klägerin aus der Beklagten ist auch ordnungsgemäß durch den Vorstand des Beklagten auf seiner Zusammenkunft am 01.03.1999 einstimmig beschlossen worden. In diesem Ausschluss liegt kein Verstoß gegen weitere Satzungsvorschriften oder höherrangiges Recht. Insbesondere liegt ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vor. Die Höhe der Sterbegeldumlage ist für alle Vereinsmitglieder gleich. Es handelt sich daher nicht um Sonderpflichten einzelner Mitglieder. Eine Ungleichbehandlung der Mitglieder liegt auch nicht etwa darin, dass die Angehörigen der nach dem 50. Lebensjahr eingetretenen Mitglieder im Gegensatz zu den Angehörigen der Mitglieder, die vor dem 50. Lebensjahr eingetreten sind, nicht mit einem Sterbegeld bedacht werden sollen, da hier eine unterschiedliche Behandlung unterschiedlich lange bei dem Beklagten organisierter Rechtsanwälte vorliegt. Im übrigen ist auch nicht etwa eine Benachteiligung einzelner Mitglieder gegeben da das Sterbegeld nicht an die Mitglieder selbst, sondern nur an die Angehörigen verstorbener Mitglieder ausgezahlt wird. Die Entscheidung über die Kosten und über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91 Abs. 1 und 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 GKG auf 1.000,00 DM festgesetzt. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass für kommerzielle Anwaltssuchservice Jahresgebühren von rund 500,00 DM angesetzt werden müssen.