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Urteil

118 C 10/21

Amtsgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBN:2022:0214.118C10.21.00
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Tenor

In dem Rechtsstreit

pp

hat das Amtsgericht Bonn auf die mündliche Verhandlung vom 14.02.2022

für Recht erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass der Ausschluss der Klägerin durch den Beklagten unwirksam ist und die Mitgliedschaft beim Beklagten fortbesteht.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit pp hat das Amtsgericht Bonn auf die mündliche Verhandlung vom 14.02.2022 für Recht erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass der Ausschluss der Klägerin durch den Beklagten unwirksam ist und die Mitgliedschaft beim Beklagten fortbesteht. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Amtsgericht BonnIM NAMEN DES VOLKESUrteil Tatbestand: Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit eines Vereinsausschlusses. Der Beklagte ist ein beim Amtsgericht Bonn eingetragener Verein. Er ist im Vereinsregister unter der Registernummer WS #### eingetragen und hat etwa ## aktive erwachsene Mitglieder. Die Klägerin war seit 2018 und bis zu ihrem Ausschluss Ende 2020 Mitglied beim Beklagten. Gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung des Beklagten ist Zweck des Vereins #######################################################################################. Diese Zwecke werden nach § 2 Abs. 2 der Satzung durch den an Samstagen stattfinden Unterricht in der L - Schule und weitere Veranstaltungen verwirklicht (bspw. #####################################). ##################################################################. Der Schulbesuch der Kinder ist dabei an die Mitgliedschaft der Eltern geknüpft. Bis zum Ausschluss der Klägerin besuchte der Sohn der Klägerin den Unterricht des Beklagten. Die Vereinssatzung enthält in § 5 Abs. 3 folgende Regelung: „Mitglieder a. […] b. die vorsätzlich oder grob fahrlässig dem Zwecken [sic] des Vereins zuwiderhandeln b. oder durch ihr Verhalten das Ansehen des Vereins erheblich schädigen können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.“ Die Satzung regelt bis auf die Zuständigkeit des Vorstandes kein Ausschlussverfahren. Insbesondere ist die Möglichkeit eines Widerspruches durch das betroffene Mitglied nicht geregelt und es ist kein vereinsinternes Verfahren zur Überprüfung eines Ausschließungsbeschlusses vorgesehen. Seit Februar 2020 kritisierte die Klägerin unterschiedliche Umstände bezüglich der Organisation des Vereines und seiner finanziellen Angelegenheiten sowohl gegenüber dem Vorstand als auch weiteren Mitgliedern. Dies geschah sowohl mündlich, als auch per vereinsinternem E-Mail-Verteiler und in der vereinsinternen Elterngruppe von „L-Talk“, einem Messenger-Dienst, der mit WhatsApp vergleichbar ist. Um die von der Klägerin geäußerte Kritik zu besprechen, fanden unter anderem Treffen des Vorstandes mit der Klägerin und weiterer Mitglieder am 19.9.2020 und 26.09.2020 statt. Am 10.10.2020 fand die Mitgliederversammlung des Beklagten statt, die eigentlich nur für den Vormittag dieses Tages in den Räumlichkeiten des Beklagten parallel zum Unterricht der Kinder geplant war. Weil aber die Tagesordnungspunkte wegen ausufernder Diskussionen nicht bis zum Schulschluss an diesem Tag abgehandelt werden konnten, musste eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die am 5.12.2020 stattfand. Insbesondere das Verhalten der Klägerin auf diesen beiden Mitgliederversammlungen steht zwischen den Parteien im Streit. Zwischen diesem ersten und zweiten Teil der Mitgliederversammlung des Beklagten schrieb die Vorsitzende des Beklagten am 13.11.2020 in die Elterngruppe von L-Talk eine Nachricht, die an die Klägerin gerichtet war (Bl. 111 d. A.): „Morgen Vormittag ist der Unterricht in der L Schule. Es ist spät in der Nacht, also lass uns eine Pause machen. So, höre auf. Die Menschen auf der Welt sind nicht perfekt. Du denkst vielleicht, du hast recht... Warum erwähnst du ständig all diese Geschichten? Du sorgst in der L Schule für Verwirrung und handelst gegen unseren Zweck. Welche Hilfe kommt davon für die Verbesserung der L Schule? Ich bin wirklich neugierig, was du aus der Erwähnung der Vergangenheit herausholen willst. Auch wenn sich jemand dafür interessierte, war alles in der Vergangenheit. Außerdem ist Herr D kein aktuelles Mitglied mehr, wenn du nicht aufhörst, ihn auf diese Weise zu beleidigen und weiterhin Probleme verursachst, haben wir keine andere Wahl, als Aktionen gemäß der Satzung zu unternehmen! Hör sofort damit auf.“ Am 9.12.2020 beschloss der Vorstand des Beklagten den Ausschluss der Klägerin aus dem Verein. Mit Schreiben vom selbigen Tag, das der Klägerin am 15.12.2020 zuging, erklärte der Vorstand des Beklagten der Klägerin den Vereinsausschluss. Die Ausschließungserklärung hat folgenden Wortlaut: „Sehr geehrte Frau N, der Vorstand der L Schule e. V. hat am 9. Dezember 2020 beschlossen, Sie gemäß § 5 Abschnitt 3 b und c der Satzung aus dem Verein auszuschließen. Der Ausschluss wird mit dem Datum des Zugangs dieses Schreibens sofort wirksam.“ Die Klägerin hat am 13.1.2021 Klage eingereicht, die dem Beklagten am 26.1.2022 zugestellt worden ist. Mit außergerichtlichem Schreiben vom 21.1.2021 hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten der Klägerin den Ausschließungsbeschluss gegenüber der Klägerin schriftlich begründet (Bl. 40 d. A.). In seiner Klageerwiderung vom 22.2.2021 hat der Beklagte der Klägerin erneut den Ausschluss aus dem Verein durch seinen hierzu bevollmächtigten Prozessbevollmächtigten erklärt. Am 2.2.2022, hat der Beklagte zwei Protokolle der Mitgliederversammlungen vom 10.10.2020 und 5.12.2020 zur Gerichtsakte gebracht (im Folgenden: lange Protokolle). Die Klägerin ist der Ansicht, ihr Ausschluss sei bereits mangels vorheriger Anhörung und anschließender Begründung des Ausschließungsbeschlusses formell rechtswidrig. Zudem habe sie sich lediglich in berechtigter Weise mit der Tätigkeit des Beklagten und seines Vorstandes im Besonderen beschäftigt. Dieses Verhalten erfülle nicht die Ausschlussgründe von § 5 Absatz 3 b) und c) der Satzung, auf die sich der Beklagte stütze, da es sich um berechtigte Kritik handele, die jedem Vereinsmitglied zustehe. Auch hätte es – unterstellt, die Klägerin habe in der Weise gestört wie vom Beklagten behauptet – auch mildere Sanktionsmöglichkeiten als die des Vereinsausschlusses gegeben. Schließlich sei bei der Bewertung der Rechtmäßigkeit des Ausschließungsbeschlusses sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte eine Alleinstellung habe und der Klägerin durch einen Ausschluss die Möglichkeit verwehrt werde, sich in ihrem Kulturkreis zu bewegen. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der Ausschluss der Klägerin durch den Beklagten unwirksam ist und die Mitgliedschaft der Klägerin beim Beklagten fortbesteht. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er behauptet, der Ausschließungsbeschluss vom 9.12.2020 sei der Klägerin sowohl schriftlich als auch mündlich ausführlich begründet worden. Zudem habe man die Klägerin in den Treffen am 19.9.2020 und 26.9.2020 zu dem angedrohten Vereinsausschluss angehört und ihr die Gelegenheit gegeben, Rechtfertigungen, Einwände oder Entschuldigungen wegen Verstößen gegen die Vereinssatzung in aller Vereinsöffentlichkeit darzulegen. Die Vereinsvorsitzende und ihre Stellvertreter hätten unzählige Male mit der Klägerin gesprochen und ihr Verhalten in mehreren persönlichen Gesprächen als vereinsschädigend kritisiert und hätten die Klägerin auch unter Androhung eines Vereinsausschlusses diesbezüglich abgemahnt. Die Klägerin habe sowohl auf den Mitgliederversammlungen vom 10.10.2020 als auch vom 5.12.2020 erheblich gestört und die Ermahnungen der Sitzungsleitung ignoriert. Nach der Mitgliederversammlung am 10.10.2020 habe die Klägerin versucht, die Protokollführern, die Zeugin L, zu beeinflussen und habe ihr gesagt: „Wir werden ja sehen“ und „Mach dich auf was gefasst“. Nur wegen des störenden Verhaltens der Klägerin habe eine zweite Mitgliederversammlung am 5.12.2020 abhalten werden müssen. Nach Beendigung der Mitgliederversammlung am 5.12.2020 habe die Klägerin die Vorsitzende des Vereins – auch unter Verstoß gegen die Coronaschutzverordnung – tätlich angegriffen. Dann habe sie der Tochter der Vorsitzenden gesagt: „Deine Mutter ist verrückt geworden“. Durch ihre Störungen habe die Klägerin dem Vereinszweck zuwidergehandelt und dadurch das Ansehen des Vereins und der ihn vertretenen Vorstandsmitglieder erheblich geschädigt. Auch in den Monaten vor den beiden Mitgliederversammlungen im Jahr 2020 habe sich die Klägerin vereinsschädigend verhalten: So habe die Klägerin behauptet, dass die Vorstandsvergütung nicht rechtens sei und habe versucht, die Gültigkeit der Beschlüsse vom 23.6.2018 anzuzweifeln. Im Rahmen dieser Fragen habe die Klägerin andere Mitglieder in übelster Weise beschimpft. Auch habe die Klägerin dem Vereinsvorstand wiederholt Fehler bei der Steuererklärung vorgeworfen. Diese Falschbehauptungen, so der Beklagte, habe die Klägerin mehrfach in Rundmails verbreitet. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Nach der mündlichen Verhandlung vom 7.2.2022 hat das Gericht die Verfahrensakte zum Aktenzeichen 114 C 5/21 beigezogen. Das Verfahren betrifft den ebenfalls im Dezember 2020 vom Beklagten durchgeführten Vereinsausschluss der Zeugin N. Die im dortigen Verfahren zur Gerichtsakte gebrachten Protokolle über die Mitgliederversammlungen vom 10.10.2020 und 5.12.2020 sind deutlich kürzer (im Folgenden: kurze Protokolle). Die kurzen Protokolle sind deshalb zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung im hiesigen Verfahren gemacht worden. In der mündlichen Verhandlung am 14.2.2022 hat das Gericht das Mobiltelefon des Ehemanns der Vorsitzenden des Beklagten und dort unter anderem die E-Mail-Einladung des Beklagten zur Mitgliederversammlung am 4.12.2021 samt Anlagen in Augenschein genommen, um den Sachverhalt bezüglich der beiden Protokollversionen aufzuklären. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen/innen K X, H X2 D, , K L, N M, D S, T M, M L, N E, I N, L T K, K I Z. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 7.2.2022 (Bl. 397 ff. d. A.) und 14.2.2022 (Bl. 456 ff. d. A.) verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere sieht die Satzung des Beklagten kein vorgeschaltetes Schiedsverfahren oder sonstiges verbandsinternes Verfahren vor, dessen Durchführung einer Zulässigkeit der Klage entgegenstünde. Auch besteht das für die Feststellungsklage nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Das Feststellungsinteresse ist gegeben, da aufgrund des Ausschlusses der Klägerin durch den Vorstandsbeschluss vom 9.12.2020 und dessen Vollziehung durch Schreiben vom selbigen Tage eine unklare Rechtslage über die Frage der Mitgliedschaft der Klägerin bei dem Beklagten besteht (LG Bonn, Urteil vom 08. Januar 2013 – 18 O 63/12 –, Rn. 19, juris; AG Bonn, Urteil vom 22. Oktober 1999 – 13 C 194/99 –, Rn. 15, juris.) II. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die beantragte Feststellung. Der Ausschließungsbeschluss des Beklagten vom 9.12.2020 und die schriftsätzlich erklärte Ausschließung vom 22.2.2021 sind unwirksam. Der Ausschluss aus dem Verein ist als Vereinsstrafe zu qualifizieren (grundlegend BGH, Urt. v. 4.10.1956 – II ZR 121/55; BGH Urt. v. 30.05.1983 - II ZR 138/82; a. A. außerordentliche Kündigung der Mitgliedschaft, bspw. Flume BGB AT I 2, 335). Vereinsbeschlüsse, die eine Vereinsstrafe zum Gegenstand haben, können aufgrund der verfassungsrechtlich garantierten Vereinsautonomie lediglich daraufhin überprüft werden, ob sie formell rechtmäßig sowie die der Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachen zutreffend ermittelt worden sind und ob die Strafe weder gesetzeswidrig, sittenwidrig, willkürlich oder offenbar unbillig ist (BGH, Urt. v. 9.6.1997 – II ZR 303/95 –, Rn. 6, juris; OLG Köln, Beschl. v. 23.3.1993 – 19 W 59/92 –, Rn. 13, juris; LG Bonn, Urt. v. 8.1.2013 – 18 O 63/12 –, Rn. 23, juris.) Die formelle Rechtmäßigkeit des Ausschließungsbeschlusses ist von den Gerichten stets uneingeschränkt überprüfbar (OLG Frankfurt, Beschl. v. 16.4.2020 – 11 U 31/19 (Kart) –, Rn. 7 f., juris; OLG Hamm, Urt. v. 25.4.2001 c 8 U 139/00 –, juris; LG Detmold, Urt. v. 31.10.2018 –, Rn. 4, juris; Sauter/Schweyer/Waldner, Eingetragener Verein, Rn. 375). Sie umfasst auch die Einhaltung allgemeingültiger Verfahrensgrundsätze, wobei das Gericht bei seiner Prüfung zu beachten hat, dass das vereinsrechtliche Ordnungsverfahren nicht den vollen Standards gerichtlicher Verfahren entsprechen muss (LG Bonn, a. a. O. Rn. 25, juris; vgl. auch Staudinger/Schwennicke (2019), BGB § 39 Rn. 217; Stöber/Otto in: Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrechts, 12. Aufl. 2021, Das Vereinsstrafrecht, Rn. 1191). 1. Der Ausschluss ist bereits deshalb formell unwirksam, da der Klägerin vor ihrem Ausschluss kein rechtliches Gehör gewährt wurde. Die Gewährung rechtlichen Gehörs gehört zu den Mindestanforderungen, hinter denen kein Ausschlussverfahren zurückbleiben darf. Dieser Anspruch des betroffenen Mitgliedes besteht auch dann, wenn hierüber – wie hier – weder in der Satzung noch in einer etwa aufgestellten Verfahrensordnung etwas verlautet wird. Das betroffene Mitglied muss zumindest schriftlich zu dem beabsichtigten Ausschluss angehört werden und die Gelegenheit erhalten, Stellung zu nehmen (vgl. BGH, Urt. v. 26.2.1959 – II ZR 137/57, NJW 1959, 982 zu III. 1. a.: „Gebot der natürlichen Gerechtigkeit“; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 19.12.2001 – 3 W 272/01 –, Rn. 9, juris; OLG München, Urt. v. 25.9.1972 – 21 U 1553/72 –, juris Os. 1; OLG Hamm, Urt. v. 9.2.1976 – 8 U 234/75 –, juris; OLG Köln, Beschl. v. 23.3.1993 – 19 W 59/92 –, Rn. 17, juris; LG Detmold, Urt. v. 31.10.2018 – 3 S 69/18 –, Rn. 13, juris; LG Gießen, Urt. v. 22..2.1995 – 1 S 403/94 –, Rn. 2, juris; aus der Literatur: Sauter/Schweyer/Waldner a. a. O. Rn. 356; Stöber/Otto in: Stöber/Otto a. a. O. Rn. 1193; Staudinger/Schwennicke, a. a. O., Rn. 223 f.; Rn. 199; BeckOGK/Könen, 1.12.2021, BGB § 38 Rn. 199; grundlegend zum rechtlichen Gehör – jedoch im gerichtlichen Verfahren – BVerfG, 2 BvR 701/80 –, BVerfGE 55, 1-7, juris Rn. 9: „prozessuales Urrecht“, das verhindere, dass mit dem Menschen „kurzer Prozess“ gemacht werde). Kurzum: Bei dem Ausschluss des Vereinsmitgliedes handelt es sich um einen so schwerwiegenden Eingriff, dass das Mitglied hiervon nicht überrascht werden darf (LG Bonn, Urteil vom 28. Mai 1974 – 13 O 48/74 –, Rn. 26, juris). Dem Beklagten ist die Beweisführung nicht gelungen, dass der Klägerin vor dem Ausschließungsbeschluss Gehör gewährt wurde. Hierfür ist der Beklagte nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet (grundlegend BGH, Urteil vom 18. Mai 2005 – VIII ZR 368/03 –, Rn. 18, juris). Aufgrund der Beweisaufnahme und des gesamten Inhalts der Verhandlungen vermochte das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht zu der Überzeugung von der Wahrheit dieser Tatsachenbehauptung gelangen. Der hieran anzulegende Maßstab ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urt. v. 17.2.1970 – III ZR 139/67 –, BGHZ 53, 245-264, Rn. 72). Im Einzelnen: a. Die L-Message der Vereinsvorsitzenden vom 13.11.2020 (Anlage K 12 = Bl. 111 d. A.) kann nicht als eine Androhung des Ausschlusses oder als Anhörung zu einem bevorstehenden Ausschließungsbeschluss qualifiziert werden. Erstens ist der Wortlaut der Nachricht hinsichtlich einer möglichen Konsequenz zu unbestimmt: Den Vereinsausschluss auf Grundlage von § 5 der Satzung hat die Vorsitzende gerade nicht ausdrücklich erwähnt. Stattdessen spricht sie von „Aktionen gemäß der Satzung“, was auch andere Interpretationen zulässt. Zweitens spricht die Vorsitzende in dieser Nachricht lediglich die behauptete Beleidigung gegenüber Herrn D an – der Ausschluss der Klägerin wird von dem Beklagten jedoch im weiteren Verfahren auf eine Vielzahl von anderen Vorwürfen gestützt. Drittens kann sich diese Nachricht natürlich noch nicht auf die teilweise noch in der Zukunft liegenden – streitigen – Ereignisse auf dem zweiten Teil der Mitgliederversammlung am 5.12.2020 beziehen. b. Von der Tatsachenbehauptung, dass die Vorsitzende der Klägerin den Ausschluss auf der Mitgliederversammlung am 10.10.2020 mündlich angedroht und die Klägerin ebenfalls hierzu unter Benennung des behaupteten vereinsschädigenden Verhaltens angehört hat, vermochte sich das Gericht ebenfalls nicht zu überzeugen. aa. Zunächst hat das Gericht keinen Zweifel an dem von der Vorsitzenden geschilderten Zustandekommen der langen Protokolle. Die Inaugenscheinnahme des Mobiltelefons des Ehemanns der Vorsitzenden hat ergeben, dass die Vorsitzende in ihrer Einladung zur Mitgliederversammlung am 4.12.2021 die kurze Version der beiden Protokolle an die Einladungsemail angehängt hatte. Die Vorsitzende, persönlich gemäß § 141 ZPO angehört, hat bekundet, dass ursprünglich geplant war, dass die kurzen Versionen der Protokolle am 4.12.2021 von der Mitgliederversammlung angenommen werden sollten. Allerdings seien einige Mitglieder nicht damit einverstanden gewesen seien, dass die kurzen Protokolle fast vollständig zum Verhalten der Klägerin und auch der Zeugin N auf diesen Mitgliederversammlungen schweigen. Die Mitglieder, die diesen Ergänzungswunsch an den Vorstand herangetragen haben sollen, hat die Vorsitzenden namentlich benannt und auf einen Zettel geschrieben, der als Anlage zum Protokoll von der Sitzung am 14.2.2021 genommen wurde (Bl. 483 d. A.). Dass die langen Protokolle erst kurz vor der mündlichen Verhandlung am 7.2.2022 zur Gerichtsakte gebracht wurden, hat die Vorsitzende damit erklärt, dass die am 4.12.2021 verabschiedeten langen Protokolle zunächst vom L ins Deutsche übersetzt werden mussten. Von der Tatsache, dass die Vorsitzende die lange deutsche Version der Protokolle erst Anfang 2022 an ihre Mitglieder per E-Mail versendete, konnte sich das erkennende Gericht ebenfalls durch die Inaugenscheinnahme des Mobiltelefons des Ehemanns der Vorsitzenden überzeugen. bb. Auch wenn das Gericht keine Zweifel über das Zustandekommen an sich der langen Protokolle hat, hat es dennoch erhebliche Zweifel an der Authentizität der in den langen Protokollen geschilderten Vorgänge in Bezug auf die dort dargestellte Androhung des Vereinsausschlusses und der Anhörung der Klägerin hierzu samt Begründung. (1) Zunächst ist auffällig, dass die beiden langen Protokolle stark auf das Verhalten der Klägerin und der Zeugin N fokussieren, über deren Ausschluss im Frühjahr des nächsten Jahres – in Bezug auf die Klägerin knapp zwei Monate nach der Mitgliederversammlung vom 4.12.2021 – vor dem erkennenden Gericht verhandelt werden sollte. Das Gericht beschränkt sich auf eine Gegenüberstellung der Passage der kurzen und langen Protokolle, die die behauptete Androhung, Anhörung und Begründung des Ausschlusses zum Gegenstand hat: Kurze Version des Protokolls der MGV vom 10.10.2020 (Bl. 47 d. A. zu Az. 114 C 5/21) Lange Version des Protokolls der MGV vom 10.10.2020 (Bl. 385 d. A. zu Az. 118 C 10/21) „2. Tagesordnung (11.00 — 12:10 Uhr) 1) Die Vorsitzende I Z M berichtete allgemein über die Tätigkeiten im Jahr 2019“ „Fortsetzung der Tagesordnung (von 11.00 — 12:10 Uhr) 2.a. Die Vorsitzende I Z M berichtete über die Tätigkeiten des Vorstands und die Aktivitäten des Vereins im Jahr 2019. Dabei führt sie u.a. aus, dass die Vereinsmitglieder Frau N und Frau N2 durch den Vereinsvorstand zwischenzeitlich schon mehrfach und teilweise auch bei Anwesenheit verschiedener anderer Vereinsmitglieder gewarnt, ermahnt und abgemahnt worden seien, aus dem Verein ausgeschlossen werden zu müssen, wenn sie ihre unsäglichen Falschbehauptungen, Tatsachenverdrehungen Beschlussmissachtungen und Beleidigungen den anderen Mitgliedern gegenüber nicht endlich einstellen und auf gemeinsamen Mitgliedertreffen die für sie genauso wie für alle anderen Vereinsmitglieder geltenden und für ein gedeihliches Miteinander bei Vereinsaktivitäten unbedingt notwendigen Anstands- und Durchführungsregelungen endlich einhielten und sich nicht, wie leider auch in dieser Mitgliederversammlung wieder geschehen, in unzumutbarer Weise darüber hinwegzusetzten bzw. diese vollkommen missachteten. Der Vorstand halte dieses, von Frau N und Frau N2 und den anderen Mitgliedern über Monate hinweg gegenüber gezeigtes Verhalten für vereinsschädlich. Durch dieses Auftreten und die falschen und beleidigenden Äußerungen von Frau N und Frau N2 würde den Interessen des Vereins L Schule C e.V. sowohl vereinsintern innerhalb des Mitgliederkreises grob zuwidergehandelt als auch nach außen das Ansehen des Vereins erheblich geschädigt. Das gelte z.B. für die Stadt C als Vermieterin des Schulgebäudes und für die L Regierung, die sich als Mitfinanzier des Unterrichts über ihr Konsulat bereits nach den Zuständen im Verein und den Aussagen über den Vorstand erkundigt habe.“ (2) Auch hat die Zeugin L M glaubhaft bekundet, dass das kurze Protokoll ungefähr zwei Wochen nach der Sitzung vom 10.10.2020 fertig gestellt worden sei und dass sie nach der Fertigstellung der Auffassung gewesen sei, dass das Protokoll „inhaltlich vollständig“ gewesen sei und „nichts weg gelassen“ worden sei (Bl. 473 d. A. vierter Absatz). Diese Angabe steht im Widerspruch zu dem danach erfolgten inhaltlichen Anwachsen zur langen Version des Protokolls der Mitgliederversammlung vom 10.10.2020. (3) Auch trägt die Tatsache, dass das lange Protokoll vom 5.12.2021 im Gegensatz zum kurzen Protokoll von diesem Tag nicht von der Protokollantin Frau I U unterschrieben worden ist, nicht zum Vertrauen des Gerichts in den Wahrheitsgehalt der langen Protokolle insgesamt bei. Die Erklärung des Beklagten, dass Frau U zwar am 4.12.2021 bei der Mitgliederversammlung anwesend war, den Änderungen zugestimmt, aber die Unterschrift verweigert habe, weil sie sich wegen des Verlusts ihrer Aufzeichnungen über die Mitgliederversammlung am 5.12.2020 nicht mehr so genau an die Vorgänge erinnern habe können, hat das Gericht dabei zur Kenntnis genommen (Seite 3 der Sitzungsniederschrift vom 14.2.2022 = Bl. 458 d. A., dort Mitte). Dies ändert aber nichts daran, dass Frau U als eine der beiden Protokollführerinnen – aus welchen Gründen auch immer – die lange Version des Protokolls der Mitgliederversammlung vom 5.12.2020 nicht unterschreiben wollte. Dies strahlt auch, was die Glaubhaftigkeit des Protokollinhalts angeht, auf die lange Version des Protokolls der Mitgliederversammlung vom 10.10.2020 aus. (4) In ihrer persönlichen Anhörung gemäß § 141 ZPO in der Sitzung vom 7.2.2021 hat die Vorsitzende auf Nachfrage des Gerichts, ob es denn neben der L-Talk-Message vom 13.11.2020 sonst noch einmal eine mündliche Androhung des Vereinsausschlusses gegeben habe, eine solche verneint. Auch auf die Frage des Gerichts, was am 10.10.2020 auf dem ersten Teil der Mitgliederversammlung passiert sei, hat die Vorsitzende eine Androhung des Vereinsausschlusses auf der Mitgliederversammlung selbst nicht erwähnt (Bl. 399 f. d. A.). Dies trägt nicht zur Überzeugung des Gerichts bei, dass sich die im langen Protokoll vom 10.10.2021 beschriebene mündliche Androhung und Begründung des Vereinsausschlusses auch tatsächlich so zugetragen hat. Auch die Schatzmeisterin und damit Vorstandsmitglied des Beklagten, Frau D, hat in ihrer persönlichen Anhörung erklärt, dass man die Klägerin auf der Mitgliederversammlung am 5.12.2020 aufgefordert habe, den Raum zu verlassen, aber nicht mit einem Vereinsausschluss gedroht habe. Wäre es hingegen am 10.10.2020 zu einer solchen Androhung gekommen, so wäre dies an dieser Stelle erwähnenswert gewesen (Bl. 401, vierter Absatz von unten). (5) Die Zeuginnen D (Bl. 405 d. A.) L( Bl. 407 d. A.) N-M (Bl. 409 d. A.) und T M (Bl. 462 d. A.) haben in ihren für das Gericht überzeugenden Aussagen die mündliche Androhung und Begründung eines möglichen Ausschlusses in ihrer Aussage mit keinem Wort im Rahmen ihrer Schilderungen von den Ereignissen am 10.10.2020 erwähnt. Sollte es zu einer Androhung des Ausschlusses, wie im langen Protokoll dargestellt, gekommen sein, wäre dies eine erinnerungs- und darstellungswürdige Tatsache gewesen. Auch der Zeuge S hat in seiner glaubhaften Aussage die im langen Protokoll dargestellte Androhung des Ausschlusses auf die Frage des Gerichts, wie denn der Vorstand auf das Verhalten der Klägerin am 10.10.2020 reagiert habe, ebenfalls nicht erwähnt, obwohl der Ausschluss der Klägerin offenbar schon zuvor Thema zwischen ihm und seiner Ehefrau gewesen ist (Bl. 459 d. A.). Die Zeugin M hat in ihrer glaubhaften Aussage sogar ausdrücklich erklärt, dass sie auf der Mitgliederversammlung vom 10.10.2020 nichts von einem Ausschluss mitbekommen habe (Bl. 466 d. A.). Auch die Zeugin N L M (Bl. 472 d. A.) hat verneint, dass der Vorstand der Klägerin am 10.10.2020 den Ausschluss angedroht habe. c. Frau D hat in ihrer informatorischen Anhörung nach § 141 ZPO auf die Frage des Gerichts, ob der Vorstand der Klägerin denn einmal den Ausschluss angedroht habe, ausdrücklich erklärt, dass sie nicht damit gedroht hätten, die Klägerin aus dem Verein auszuschließen (Bl. 401 d. A.). Diese Aussage hat Frau D auf erneutes Nachfragen des Beklagtenvertreters wiederholt: „Wir haben die Klägerin gefragt, warum sie das alles tut. Aber wir haben nicht über einen Ausschluss gesprochen“ (Bl. 401 d. A. vorletzter Absatz). d. Der Zeuge E, Ehemann der Klägerin, hat bekundet, dass die Klägerin, als sie den Brief mit der Ausschließungserklärung erhalten hatte, total erstaunt gewesen sei, weil das für sie sehr unerwartet gekommen sei. Der Austritt aus dem Verein sei davor nie Thema gewesen (Bl. 467 d. A.). Auch sei ein Ausschluss der Klägerin auf keiner Mitgliederversammlung oder anderen Veranstaltung des Beklagten Thema gewesen (Bl. 468 d. A. unten). Das erkennende Gericht hält die Aussage des Zeugen E für glaubhaft: Die Aussage ist in sich widerspruchsfrei, auch hat der Zeuge seine Aussage berichtigt, indem er korrigierte, wer den Beklagten nach einer Ausfertigung der Vereinssatzung gefragt habe. Der Zeuge ist glaubwürdig. Dabei hat das Gericht nicht verkannt, dass der Zeuge Ehemann der Klägerin ist. Es ist aber nicht erkennbar, dass er sich von dieser persönlichen Nähe hat leiten lassen. Bei solchen Nähebeziehungen ist es unzulässig, allein aus der bestehenden Sympathieverknüpfung Zweifel an der Glaubwürdigkeit zu schöpfen (vgl. BGH Urt. v. 3.11.1987 – VI ZR 95/87 –, NJW 1988, 567). Damit ist dem Beklagten nicht der Beweis gelungen, dass der Klägerin vor ihrem Ausschluss dieser angedroht und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, ihr mithin rechtliches Gehör gewährt wurde. e. Zwar ist anerkannt, dass die Verletzung rechtlichen Gehörs durch eine vereinsinterne Rechtsmittelinstanz geheilt werden kann, wenn diese Rechtsmittelinstanz zur uneingeschränkten Nachprüfung der Vorentscheidung befugt ist (LG Gießen, Urt. v.22.2.1995 – 1 S 403/94 –, NJW-RR 1995, 828 (829 m. w. N.)). Ein solches Verfahrens existiert beim Beklagten aber gerade nicht. Der Vorstand des Beklagten hat seine Entscheidung mit Aufgabe des Schreibens vom 9.12.2020 aus der Hand gegeben. 2. Ferner ist der Ausschluss der Klägerin deshalb nichtig, da der Beklagte weder den Ausschließungsbeschluss selbst noch die Ausschließungserklärung begründet hat. Wenngleich an das Ausschließungsverfahren und die Begründung des Ausschließungsbeschlusses gerade bei kleineren Idealvereinen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen, so ist doch mindestens erforderlich, dass die Vorwürfe, die dem Mitglied gemacht werden und die zu seinem Ausschluß führen sollen, im Ausschließungsverfahren so konkret bezeichnet werden, dass sich der Auszuschließende in angemessener Form verteidigen kann (vgl. nur OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. September 1997 – 11 U 3/97 –, Rn. 33, juris; Stöber/Otto in: Stöber/Otto, a. a. O., Rn. 339; BeckOGK/Könen, a. a. O., Rn. 600). Die Begründung muss für das Mitglied erkennbar machen, auf Grund welcher tatsächlicher Feststellungen und welcher Überlegungen die Vereinsstrafe verhängt wurde (Stöber/Otto a. a. O. Rn. 1194). Der Ausschließungsbeschluss vom 9.12.2020 wurde zunächst gar nicht begründet. In der Ausschließungserklärung vom 9.12.20220 ist lediglich der Wortlaut der Ausschließungsgründe nach § 5 Abs. 3 Buchstaben b) und c) der Satzung des Beklagten wiedergegeben, nicht aber das konkrete Verhalten der Klägerin, das nach Auffassung des Vorstandes diese Tatbestände erfüllen soll. Eine schriftliche Begründung des Ausschlusses findet sich erstmals im außergerichtlichen Schreiben des Beklagtenvertreters vom 22.1.2021, das Bezug nimmt auf ein außergerichtliches Schreiben des Klägervertreters unmittelbar an den Beklagten (Bl. 40 d. A.). Diese schriftliche Begründung erfolgte mithin sechs Wochen nach dem Ausschließungsbeschluss vom 9.12.2021. Zu diesem Zeitpunkt war das Klageverfahren seit seiner Woche, nämlich seit dem 13.1.2021, beim erkennenden Gericht anhängig (Bl. 2. d. A.). Hinsichtlich der streitigen Tatsache, dass die Gründe für den Ausschluss der Klägerin bereits „bekannt und mündlich benannt“ waren, so das außergerichtliche Schreiben des Beklagtenvertreters vom 22.1.2021 (Bl. 40 d. A.) und auch die Klageerwiderung (Bl. 31 d. A.), ist dem Beklagten die Beweisführung nicht gelungen. Hierfür ist kein Beweis erbracht worden – das Gericht hat bereits dargelegt, dass es den Inhalt des langen Protokolls vom 10.10.2020 bei seiner Entscheidung unberücksichtigt lässt. Die vom Beklagten in der Klageerwiderung benannten Frauen I Z M (Vorsitzende) und D (Schatzmeistern) haben sich hierzu in ihrer persönlichen Anhörung nicht geäußert. So hat die Vorsitzende auf konkrete Nachfrage des Gerichts, ob es noch einmal eine mündliche Begründung des Vereinsausschlusses, der per Brief erfolgt sei, gegeben habe, dies nicht bestätigt (Bl. 400 d. A.). 3. Auch der erneut durch den Prozessbevollmächtigten des Beklagten in der Klageerwiderung vom 22.2.2021 erklärte Ausschluss (dort Seite 6 zu VIII. = Bl. 36 d. A.) konnte keine Wirksamkeit entfalten. Hierfür wäre zumindest ein erneuter Vorstandsbeschlusses als Grundlage für diese Erklärung erforderlich gewesen. Das Ausschlussverfahren wäre mithin vollständig zu wiederholen gewesen (zur Abhängigkeit der Ausschließungserklärung vom Ausschließungsbeschluss vgl. MüKoBGB/Leuschner, 9. Aufl. 2021, BGB § 38 Rn. 38). Zudem würde sich die – offengelassene Frage – stellen, ob die behaupteten Ausschlussgründe, die dem Ausschlussbeschluss vom 9.12.2020 zu Grunde gelegen haben sollen, nicht durch den ersten Ausschluss verbraucht worden sind. Auch kann der erneut erklärte Ausschluss nicht den ursprünglichen Anhörungsmangel heilen. III. Wegen der bereits formellen Unwirksamkeit des Ausschlusses konnte die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit des Ausschließungsbeschlusses dahinstehen. Die Tatsachenermittlung wäre vollständig gerichtlich überprüfbar gewesen, ob das Verhalten der Klägerin den Tatbestand der Ausschließungsgründe der Satzung erfüllt hätte, wäre hingegen nur eingeschränkt vom Gericht überprüfbar gewesen. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht nicht verkannt, dass viele der Zeugen und Zeuginnen zum Ausdruck gebracht haben, wie belastend das Weiterbestehen der Mitgliedschaft der Klägerin für das Vereinsleben wäre und dass bestimmte Mitglieder sogar von „Angst“ in Bezug auf die Klägerin sprachen. Das Verhältnis zwischen den Parteien ist durch die im Streit stehenden Vorgänge äußerst belastet und eine Fortführung der Mitgliedschaft der Klägerin hat – gerade vor dem Hintergrund der geringen Mitgliederzahl des Vereins und der damit fehlenden Möglichkeit „sich aus dem Weg zu gehen“ – selbstverständlich Auswirkungen auf das Vereinsleben und den Schulbetrieb. Wegen der Kenntnis dieser Hintergründe hat das Gericht eine umfangreiche Beweisaufnahme durchgeführt, um die Vorgänge nach Möglichkeit aufzuklären. Bei einem Vereinsausschluss handelt es sich jedoch um den intensivsten Eingriff in die Rechte eines Mitgliedes. Dies gilt hier umso mehr vor dem Hintergrund der Alleinstellung des Beklagten im Raum C in Bezug auf den von ihm angebotenen Unterricht und der Vermittlung der L Kultur. Selbst wenn es dem Beklagten gelungen wäre, der Klägerin ein zum Ausschluss berechtigendes Verhalten nachzuweisen, so hätte der Beklagte die Mindestanforderungen an ein faires Ausschlussverfahren unter allen Umständen einhalten müssen. Bei der Prüfung dieser Mindestanforderungen hat das Gericht auch nicht unberücksichtigt gelassen, dass es sich bei dem Beklagten um einen kleinen Verein mit wenig bis gar nicht professionalisierten Strukturen handelt. So werden die Vorstandsposten ausnahmslos als Ehrenamt bekleidet. Aber selbst vor diesem Hintergrund kann und muss erwartet werden, dass dem betroffenen Mitglied vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, sodass das betroffene Mitglied von seinem Ausschluss nicht überrascht wird. Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO aufgrund der bis zum 7.3.2022 nachgelassenen und von beiden Parteien fristgerecht eingereichten Schriftsätzen bestand nicht. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit § 702 S. 2 ZPO. Das Urteil ist leidglich wegen der Kosten vollstreckbar. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Mangels genügender Anhaltspunkte für ein höheres oder geringeres Interesse ist in Anlehnung an § 23 Abs. 3 S. 2 RVG von dem sich aus dieser Vorschrift ergebenden Wert auszugehen, den der Gesetzgeber für eine durchschnittliche nichtvermögensrechtliche Streitigkeit mit 5.000 € vorgegeben hat (so auch BGH, Beschl. v. 17.11.2015 – II ZB 8/14 –, Rn. 13 juris konkret zum Streitwert bei Ausschluss aus Idealverein; MüKoZPO/Wöstmann, 6. Aufl. 2020, ZPO § 3 Rn. 134 mit weiteren Nachweisen).