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Beschluss

98 IN 196/99

Amtsgericht Bonn, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGBN:2006:0113.98IN196.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor wird das Entgelt des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt N K. I, Tstr. ##, 51### L wie folgt festgesetzt: Vergütung 123.742,74 EUR Auslagen 500,00 EUR zuzüglich 16 % Umsatzsteuer 19.878,84 EUR Endbetrag 144.121,58 EUR Nach Rechtskraft des Beschlusses kann der Endbetrag der vorläufig verwalteten Masse entnommen werden. 1 G r ü n d e 2 Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt N K. I hat sein Amt vom 20.12.1999 bis zum 15.02.2000 ausgeübt. 3 Nachdem er durch hiesigen Beschluss 05.09.2001 i.V.m 19.09.2001 wegen pflichtwidrigen Verhaltens aus dem Amt als Insolvenzverwalter entlassen worden war, wurde ihm zunächst ein Anspruch auf die unter dem 06.01.2002 beantragte Vergütung für die Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung abgesprochen. 4 Der entsprechende Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 05.05.2004 wurde sodann auf Beschwerde des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 24.05.2004 hin durch Entscheidung der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 21.10.2005 - 6 T 162/04 - teilweise aufgehoben. 5 Unter Bezugnahme auf die oben genannte Entscheidung ist ein Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt I dem Grunde nach gerechtfertigt. 6 Er hat somit Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. 7 Die Vergütung wird auf der Grundlage eines Regelsatzes ermittelt, der vom Wert der Masse bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung abhängt; je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 21, 63 InsO, §§ 11, 10, 3 InsVV). Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht ein angemessener Bruchteil des so ermittelten Vergütungssatzes zu (§ 11 Abs. 1 InsVV). 8 Bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung hatte die Masse einen Wert von 6.315.085,85 EUR. Der Regelsatz der Vergütung beträgt demnach 154.678,42 EUR (§ 2 InsVV). Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung ist es gerechtfertigt, den angemessenen Bruchteil des Vergütungssatzes auf 80 Prozent des Regelsatzes und damit auf den Betrag von 123.742,74 EUR festzusetzen. 9 Bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung hatte die Masse einen Wert von 6.315.085,85 EUR. Der Regelsatz der Vergütung beträgt demnach 154.678,42 EUR (§ 2 InsVV). 10 Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung ist es im Ergebnis gerechtfertigt, den angemessenen Bruchteil des Vergütungssatzes auf 80 Prozent des Regelsatzes und damit auf den Betrag von 123.742,74 EUR festzusetzen. 11 Dabei ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzlich zu den 25 % der Vergütung, welche den Aufwand in einem Durchschnittsverfahren abgelten (vgl. BGH ZInsO 2003, 748 und 790) zunächst ein weiterer Zuschlag von 35 % für die Betriebsfortführung eines größeren Unternehmens mit über 70 Mitarbeitern , großer Kunden - und Lieferantenanzahl, komplexer Rechtsfragen sowie einer Vielzahl zu treffender Entscheidungen unter schwierigen Rahmenbedingungen als angemessen zu gewähren. 12 (Vgl. auch Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, § 3 Rn. 72). 13 Diesbezüglich wird nochmals ausdrücklich Bezug genommen auf den gesamten umfangreichen Verfahrensakteninhalt sowie die bislang sowohl von Herrn I als auch dem sich nunmehr im Amt befindenden Insolvenzverwalter Rechtsanwalt M eingereichten Tätigkeitsberichte. 14 Der von Rechtsanwalt I beantragte weitere Zuschlag in Höhe von 20 % für die Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit und Sicherung der Materiallieferungen unter hohem zeitlichen wie auch persönlichen Einsatz durch Aufsuchen der "Topkunden" und intensive Verhandlungsgespräche wird in Höhe von 10 % als angemessen erachtet. 15 Auch weitere Zuschläge für die Insolvenzgeldvorfinanzierung und die gegebene hohe Gläubiger - und Schuldnerzahl in Höhe von jeweils 5 % sind zu gewähren. 16 (Vgl. hierzu BGH ZInsO 2004, 1351 und AG Bonn ZInsO 2000,55). 17 Dagegen ist die beantragte Gewährung eines weiteren Zuschlages in Höhe von 3,5 % für die Wahrnehmung einer Arbeitgeberfunktion bereits durch den allgemeinen Geschäftsaufwand sowie den Zuschlag für die Betriebsfortführung, welcher auch Vielzahl an Personalgesprächen mit den Mitarbeitern nebst der Abhaltung von Mitarbeiterversammlungen einschließt, ausreichend abgegolten und kommt daher nicht in Betracht. 18 Im Hinblick auf die durch Beschluss des LG Bonn vom 21.10.2005 erfolgte Zurückverweisung zur Klärung der Frage, inwieweit die von Rechtsanwalt I erfolgte Entnahme der "Projekt- Personalkosten" in Höhe von insgesamt ca. 360.000,00 DM anteilig für den Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung gemäß § 8 Absatz 2 InsVV bei der Vergütungsfestsetzung in Abzug zu bringen ist, wird nachfolgendes festgestellt: 19 Herr I trägt in seinem Vergütungsantrag detailliert vor, zur Erfassung und Organisation der über 200 Baustellen der Schuldnerin im gesamten Bundesgebiet einen in Bausachen besonders fachkundigen und erfahrenen Mitarbeiter (Herrn Q) freigestellt zu haben. 20 Dessen Tätigkeiten als Hilfskraft hat Herr I unter genauer Aufschlüsselung der jeweiligen Stundenzahl und des Stundensatzes im Rahmen der "Projekt - Personalkosten" in Höhe von 13.037,94 € abgerechnet. 21 Entsprechend der Entscheidung des BGH vom 11.11.2004 - IX ZB 48/04 - / ZInsO 2004, 1348 liegt hier eine Übertragung "besonderer Aufgaben" durch den vorläufigen Verwalter auf einen Dritten vor. 22 Der oben genannte Betrag wurde durch Herrn I bereits der Masse entnommen, sodass die Gewährung eines beantragten Zuschlages in Höhe von 12,5 % für die Abwicklung von ca. 200 Bauprojekten insoweit einer Doppelvergütung gleich käme und daher ausscheidet. 23 Vorliegend ist eine vergütungsrechtlich neutral auf einen Dritten zu delegierende Aufgabe gegeben, welche die festzusetzende Vergütung nicht um die hierfür aufgewendeten Mittel kürzen soll. Nach bereits erfolgter Entnahme dieser Kosten durch Rechtsanwalt I kommt allerdings auch keine Gewährung eines Zuschlagskriteriums für diese durch einen gesondert zu vergütenden Dritten übertragene Aufgabe in Betracht. 24 Insoweit kommt dies einer Verrechnung der entnommenen "Projekt - Personalkosten" gleich. 25 Die im Übrigen abgerechneten "Projekt - Personalkosten" für die Mitarbeiter G (3.579,04 €), L (4.049,43€) , U (2.530,89€) , G1 und C1 (insgesamt 1.533,88 €) sind jeweils nach dem zeitlichen Aufwand, der jeweiligen Tätigkeit und dem Stundensatz aufgeschlüsselt. 26 Ob hier im Einzelfall ggf. auch mal allgemeine Tätigkeiten in geringem Ausmaß von dem vorläufigen Insolvenzverwalter auf diese Mitarbeiter als Dritte übertragen wurden, ist bis ins Detail nicht nachvollziehbar und mag im Rahmen einer Prüfung nach § 8 Absatz 2 i.V.m. § 4 Absatz 1 Satz 3 InsVV auch dahingestellt sein. 27 Zumindest rechtfertigt dies keinen Abschlag auf die Vergütung des vorläufigen Verwalters vor dem Hintergrund, dass diesem hinsichtlich der Betriebsfortführung antragsgemäß ein Zuschlag lediglich im mittleren Bereich des Ermessensspielraumes bewilligt wurde. 28 Auch insoweit sind die bereits vorweg entnommenen "Projekt - Personalkosten" in der oben genannten Höhe und für den Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung durch den bei der Ermittlung der Zuschlagmerkmale berücksichtigten Ausschluss einer ungerechtfertigt hohen Vergütungsfestsetzung sowie eines Schadens für die Masse im Ergebnis abgegolten. 29 Die weiter entnommenen Beträge für "Projekt - Personalkosten" durch Rechtsanwalt I werden im Rahmen seines Vergütungsantrages als Insolvenzverwalter abschließend zu prüfen sein. 30 Abschließend ist die von Rechtsanwalt I beantragte Verzinsung seines Vergütungsanspruchs vollinhaltlich abzulehnen. 31 Er stützt seinen Antrag auf das sich nunmehr im vierten Jahr befindliche Festsetzungsbemühen sowie die seinerzeit zu Unrecht ausgesprochene Verwirkung seines Vergütungsanspruchs, durch welche der Masse zu Unrecht Zinserträge zugewachsen seien. 32 Eine unrichtige Sachbehandlung des Vergütungsantrages vom 06.01.2002, welcher zwischenzeitlich durch Herr I zurückgenommen und durch vorliegenden Antrag vom 29.11.2005 ersetzt wurde, lässt sich jedoch nicht erkennen. 33 Unabhängig davon ist eine Verzinsung der (vorläufigen) Vergütung des Insolvenzverwalters unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 04.12.2003 - IX ZB 69/03/ ZInsO 2004, 268 ff grundsätzlich nicht vorgesehen. 34 Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen, auf höchstens 250 EUR je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters begrenzten jährlichen Pauschsatz fordern, der antragsgemäß zu berücksichtigen war. 35 Dieser Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung beim Insolvenzgericht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (§ 64 Abs. 3 InsO). Zur Wahrung der Frist genügt die Einlegung der Beschwerde beim hiesigen Landgericht.