Urteil
4 C 485/05
AG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der konkreten Schadensberechnung kann der Geschädigte die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des Bruttowiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwerts verlangen.
• Es ist unerheblich, welcher Steuersatz beim Erwerb des Ersatzfahrzeugs tatsächlich anfiel; maßgeblich ist, welche Mehrwertsteuer der Geschädigte tatsächlich bezahlt hat.
• Wurde ein Ersatzfahrzeug zu einem niedrigeren Preis erworben, steht dem Geschädigten trotzdem der anteilige Mehrwertsteuerbetrag zu, der dem tatsächlich gezahlten Kaufpreis entspricht.
Entscheidungsgründe
Ersatzbeschaffung: Ersatz-MwSt nach tatsächlichem Kaufpreis des Ersatzfahrzeugs • Bei der konkreten Schadensberechnung kann der Geschädigte die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des Bruttowiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwerts verlangen. • Es ist unerheblich, welcher Steuersatz beim Erwerb des Ersatzfahrzeugs tatsächlich anfiel; maßgeblich ist, welche Mehrwertsteuer der Geschädigte tatsächlich bezahlt hat. • Wurde ein Ersatzfahrzeug zu einem niedrigeren Preis erworben, steht dem Geschädigten trotzdem der anteilige Mehrwertsteuerbetrag zu, der dem tatsächlich gezahlten Kaufpreis entspricht. Der Kläger machte nach einem Verkehrsunfall mit Totalschaden seines Fahrzeugs gegen die Haftpflichtversicherung der Beklagten Mehrwertsteuer im Rahmen der Schadensabrechnung geltend. Der Sachverständige ermittelte einen Bruttowiederbeschaffungswert von 14.500 EUR und einen Restwert von 4.500 EUR. Die Beklagte bot dem Kläger 6.900 EUR Restwert an, was der Kläger annahm. Zunächst wurde die im Wiederbeschaffungswert enthaltene Mehrwertsteuer nicht erstattet, weil kein Ersatzfahrzeug vorlag. Der Kläger legte später den Kauf und die Zulassung eines Ersatzfahrzeugs zum Preis von 13.950 EUR nach. Die Beklagte verweigerte vorprozessual die Zahlung mit dem Hinweis, aus der Bestellung ergebe sich keine ausgewiesene Umsatzsteuer. Der Kläger forderte die Mehrwertsteuer in Höhe des im Gutachten ausgewiesenen Betrags, klagte aber nur den anteiligen Betrag zu seinem tatsächlich gezahlten Kaufpreis ein. • Grundsatz der konkreten Schadensberechnung: Erstattung der Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des Bruttowiederbeschaffungswertes abzüglich Restwert. • Die Erstattung umfasst auch die darin enthaltene Mehrwertsteuer, jedoch nur insoweit, wie sie vom Geschädigten tatsächlich aufgewendet wurde. • Maßgeblich ist nicht der beim Erwerb des Ersatzfahrzeugs angewandte Steuersatz, sondern der tatsächlich gezahlte MwSt-Betrag; somit bleibt ein günstigerer Erwerb des Ersatzfahrzeugs ohne Kürzung des Erstattungsanspruchs insoweit, als der Kläger tatsächlich Mehrwertsteuer entrichtet hat. • Werden ein Ersatzfahrzeug erworben und die Zahlung nachgewiesen, ist die Versicherung zur Nachzahlung des anteiligen Mehrwertsteuerbetrags verpflichtet. • Zinsanspruch folgt aus Verzug; Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den Regelungen der ZPO (insbesondere § 92 ZPO, §§ 708 Nr.11, 711 ZPO). Die Klage ist teilweise erfolgreich: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.924,14 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2005 zu zahlen. Begründet ist dies damit, dass der Kläger ein Ersatzfahrzeug für 13.950 EUR erworben hat und hierfür tatsächlich 1.924,14 EUR Mehrwertsteuer entrichtet hat; diesen tatsächlich gezahlten MwSt-Betrag darf der Geschädigte ersetzt verlangen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte überwiegend; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.