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Urteil

5 S 107/06 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2006:0920.5S107.06.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21.03.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn - 4 C 485/05 - abgeändert:

Die Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an den Kläger 1.450, -- € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.09.2005 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 28 % und die Beklagte 72 % zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden der Beklagten zu 75 % und dem Kläger zu 25 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21.03.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn - 4 C 485/05 - abgeändert: Die Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an den Kläger 1.450, -- € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.09.2005 zu zahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 28 % und die Beklagte 72 % zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden der Beklagten zu 75 % und dem Kläger zu 25 % auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e I. Der Kläger begehrt Ersatz restlichen Sachschadens in Höhe von 2.000, -- € aus einem Verkehrsunfall vom 14.06.2005, bei dem sein Fahrzeug O P 12 Q , Erstzulassung 23.10.2003, erheblich beschädigt wurde. Die volle Haftung der Beklagten steht außer Streit. Wegen des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 1.924,14 € nebst Zinsen stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger könne im Wege der konkreten Schadensberechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des Bruttowiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Fahrzeugs abzüglich des Restwerts ersetzt verlangen, wobei nicht von Bedeutung sei, welcher Steuersatz bei dem Erwerb des Ersatzfahrzeugs angefallen sei. Dies gelte auch dann, wenn das Ersatzfahrzeug geringfügig preiswerter sei. Anderenfalls würde das Interesse des Geschädigten an der Wiederherstellung des Zustandes, der vor dem Unfallereignis bestanden habe, in sachlich nicht gebotener Weise verletzt. Allerdings stehe dem Geschädigten nur diejenige Mehrwertsteuer zu, die er tatsächlich aufgewandt habe. Einem Kaufpreis von 13.950 € entspreche Mehrwertsteuer in Höhe von 1.924,14 €. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Sie macht geltend: Der Kläger könne keinen Ersatz der Mehrwertsteuer verlangen, weil er kein gleichwertiges Ersatzfahrzeug angeschafft habe. Der Kläger habe nicht Wiederherstellung des vorhergehenden Zustandes vorgenommen, sondern ein anderes, billigeres Fahrzeug angeschafft. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach eine Ausnahme für den Fall gelte, dass ein teureres Fahrzeug angeschafft werde, sei nicht verallgemeinerungsfähig. Zudem würde ein teureres Ersatzfahrzeug immer das Restitutionsinteresse eines billigeren Fahrzeugs erfassen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt die Zurückweisung der Berufung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Urkunden und Unterlagen sowie den Inhalt des am 21.03.2006 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Bonn ergänzend Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist nur teilweise begründet. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 249 BGB über den vorgerichtlich regulierten Betrag hinaus Ersatz weiterer 1.450, -- € verlangen. Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Geschädigte, der ein - gleichartiges und gleichwertiges - Ersatzfahrzeug anschafft, den für die Ersatzbeschaffung aufgewendeten Betrag bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Fahrzeugs ersetzt verlangen kann, und zwar unabhängig davon, ob in dem aufgewendeten Betrag die Regelumsatzsteuer im Sinne des § 10 UStG, eine Differenzsteuer im Sinne des § 25 a UStG oder gar keine Umsatzsteuer enthalten ist. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in den Fällen, in denen der Geschädigte die Schadensbehebung selbst in die Hand nimmt, der zur Wiederherstellung erforderliche Aufwand nach der besonderen Situation zu bemessen, in der sich der Geschädigte befindet, d.h. es ist Rücksicht auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2005, VI ZR 91/04). Im Rahmen dieser sog. "subjektbezogenen Schadensbetrachtung” kann es dem Geschädigten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zum Nachteil gereichen, wenn er bei der konkreten Ersatzbeschaffung auf dem Gebrauchtwagenmarkt von den umsatzsteuerrechtlich möglichen verschiedenen Erwerbsmöglichkeiten nicht gerade diejenige realisiert, die der Sachverständige - für die fiktive Schadensabrechnung - als die statistisch wahrscheinlichste bezeichnet hat. Vielmehr genügt er seiner Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens, wenn er sich beim Erwerb an dem vom Sachverständigen genannten (Brutto-)Wiederbeschaffungswert als Endpreis für das auf dem Gebrauchtwagenmarkt gehandelte Fahrzeug orientiert (vgl. BGH, a.a.O.). Dies verkennt auch die Beklagte nicht, sie meint jedoch, eine Ersatzbeschaffung sei nicht vorgenommen worden, weil der Kläger anstelle des verunfallten Pkw O, Typ P 12/ Q , Erstzulassung 24.10.2003, einen Pkw O , Typ Q 2,0, der erstmals am 30.09.2002 zugelassen worden ist, zum Preis von (brutto) 13.950 € erworben hat. Die vom Schädiger geschuldete Naturalrestitution soll das Integritätsinteresse des Geschädigten ausgleichen (vgl. Oetker in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., § 249 Rdnr. 313). Ihr Ziel ist die Herstellung eines Zustandes, wie er ohne das zum Ersatz verpflichtende Ereignis bestünde (vgl. Schiemann in: J. von Staudingers Kommentar zum BGB, Neubearb. 2005, § 249 Rdnr. 182). Da bei der Zerstörung einer gebrauchten Sache eine vollständige Wiederherstellung in Gestalt einer identischen Ersatzsache nicht vorstellbar ist, ist anerkannt, dass es für eine dem Gesetz entsprechende Naturalrestitution ausreicht, wenn ein Zustand herbeigeführt wird, der dem schadensfreien möglichst nahe kommt (vgl. Oetker, a.a.O.); dieser kann insbesondere durch Beschaffung einer gleichartigen und gleichwertigen Sache herbeigeführt werden (vgl. BGH NJW 1984, 2282). Das Kriterium der Gleichartigkeit erfordert einen objektiven Vergleich der Eigenschaften, wobei die Verkehrsauffassung Zahl und Art der zu vergleichenden Eigenschaften bestimmt. Unterschiede, die für den Wert oder die Tauglichkeit der Sache nach der Verkehrsauffassung unerheblich sind, stehen einer Naturalrestitution nicht entgegen. Umgekehrt ist eine Gleichartigkeit beim Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle zu verneinen (vgl. Oetker in: Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O., § 249 Rdnr. 316). Die Gleichwertigkeit ist als Korrektiv hinzuziehen um sicherzustellen, dass die im Integritätsinteresse enthaltene immaterielle Komponente ausreichend durch die gleichartige Ersatzsache befriedigt wird. Beschränkt sich das Integritätsinteresse auf ein materielles Interesse, dann reicht eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit aus. Wegen der im Integritätsinteresse enthaltenen immateriellen Komponente ist die Gleichwertigkeit jedoch nicht stets ausschließlich mittels einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu konkretisieren. Vielmehr kann - wie z.B. bei gebrauchten Kraftfahrzeugen - die Gleichwertigkeit auch dann zu verneinen sein, wenn nach der Verkehrsauffassung auch immaterielle Aspekte die individuelle Wertschätzung hinsichtlich der beschädigten Sache beeinflussen (vgl. Oetker in: Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O., § 249 Rdnr. 317). Nach Auffassung der Kammer hat der Kläger für das verunfallte Fahrzeug O P 12 Q durch Erwerb des Fahrzeugs O P12 Q 2,0 eine gleichartige und gleichwertige Sache angeschafft. Er hat einen Pkw derselben Marke (" O ”) und desselben Modells ( Q P 12) erworben. Allerdings wird das erstmals im März 2002 eingeführte Modell O Q P 12 in unterschiedlichen Ausstattungsvarianten als visia, acenta und tekna angeboten und es handelt sich bei dem Unfallfahrzeug, welches von den Parteien als "Visa” bezeichnet wird, und dem Ersatzfahrzeug, das ausweislich der verbindlichen Bestellung vom 24.06.2005 ein solches des Typs "tekna” ist, nicht um dieselbe Variante. Diese Tatsache steht der Bejahung der Gleichartigkeit der Fahrzeuge indes nicht entgegen. So hat auch der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 01.03.2005 (VI ZR 91/04) ausgeführt, es dürfte im Einzelfall schwierig zu beurteilen sein, welche Fahrzeuge im Rahmen einer Ersatzbeschaffung nach Typ, Motorisierung und Ausstattung als gleichartig zu betrachten sind. Dies kann nach Ansicht der Kammer nur dahin verstanden werden, dass eine absolute (Typen-)Identität nicht verlangt wird, da anderenfalls Schwierigkeiten bei der Beurteilung nicht auftreten können. Zwar war das verunfallte Fahrzeug erstmals am 23.10.2003 zum Verkehr zugelassen worden, während die Erstzulassung des angeschafften Ersatzfahrzeugs auf den 30.09.2002 datiert. Jedoch hatte das verunfallte Fahrzeug eine Laufleistung von 47.488 km, während das Ersatzfahrzeug eine solche von lediglich 17.000 km aufwies und mit 103 kw über eine größere Motorleistung verfügte, als das Unfallfahrzeug, das eine solche von 93 kw aufwies. Insofern wird das - etwas - höhere Alter des Ersatzfahrzeugs bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise durch die geringere Lauf- und höhere Motorleistung kompensiert. Jede andere Betrachtung wird nach Auffassung der Kammer dem Umstand nicht gerecht, dass die Anschaffung einer identischen gebrauchten Sache ausgeschlossen ist. So wird auch in der Literatur die Auffassung vertreten, dass auch der Erwerb eines anderen Modells oder einer geringfügig anderen Wagenklasse noch als Restitution anerkannt werden kann, wenn das Ersatzfahrzeug im wesentlichen dieselbe Funktion wie das Fahrzeug erfüllt, an dem Totalschaden eingetreten ist (vgl. Schliemann, a.a.O., § 249 Rdnr. 184 a). Hat danach der Kläger ein gleichartiges und gleichwertiges Ersatzfahrzeug angeschafft und kann er aufgrund dessen Ersatz der aufgewendeten Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes verlangen, so stehen ihm noch 1.450 € zu. Denn er hat für die Anschaffung des Ersatzfahrzeugs unstreitig 13.950 € aufgewandt und vorgerichtlich bereits eine Zahlung über 5.600 € erhalten sowie den Restwert des verunfallten Fahrzeugs in Höhe von 6.900 € realisiert, so dass ihm im Ergebnis 12.500 € zugeflossen sind. Die Differenz zu den Anschaffungskosten beträgt 1.450 €. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 BGB, wobei Verzug erst mit Ablauf der im vorgerichtlichen Schreiben vom 14.09.2005 gesetzten Frist am 22.09.2005 eingetreten ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Von der Zulassung der Revision sieht die Kammer ab, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO). Bei der Frage, ob angeschafftes Ersatzfahrzeug und verunfallter Pkw unter Berücksichtigung ihres Typs und Alters sowie ihrer Lauf- und Motorleistung gleichartige und gleichwertige Fahrzeuge sind, handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung. Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 1.924,14 €