Urteil
9 C 721/05 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Amtsgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBN:2006:0810.9C721.05.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger entsprechend der diesem Urteil anliegenden Bestellliste des Klägers vom 6.7.2006 die dort aufgeführten 28 Positionen Postwertzeichen mit den dort genannten Nennwerten und in der genannten Menge, zusammen im Werte von 1.400,00 Euro, zu liefern.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 400,00 Euro vorläufig abwenden, wenn nicht dieser zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger entsprechend der diesem Urteil anliegenden Bestellliste des Klägers vom 6.7.2006 die dort aufgeführten 28 Positionen Postwertzeichen mit den dort genannten Nennwerten und in der genannten Menge, zusammen im Werte von 1.400,00 Euro, zu liefern. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 400,00 Euro vorläufig abwenden, wenn nicht dieser zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. TATBESTAND: Die Beklagte betreibt eine Niederlassung Philatelie, bei welcher auch der Kläger Kunde war. Die Beklagte biete ihren Kunden durch diese Niederlassung philatelistisch interessante Postwertzeichen an, wobei bestimmte Motive, Erstausgaben und Eckstücke gestempelt oder ungestempelt bezogen werden können. Der Kläger hat aus der Rückgabe ungültig gewordener Postwertzeichen, die auf DM-Nennwerte lauteten, nach rechtzeitiger Rückgabe vor dem Ende der Umtauschfrist am 30.6.2003 ein Guthaben von derzeit noch 1.400,00 Euro. Dem Wunsch des Klägers, das Guthaben ausgezahlt zu erhalten, hat die Beklagte mit der Begründung nicht entsprochen, dies sei bei ihr nicht vorgesehen. Daraufhin hat der Kläger sein Auszahlungsverlangen fallen gelassen und aus der aktuellen Bestellliste der Beklagten für Postwertzeichen 90 verschiedene Motive bestellt, deren Gesamtwert sich auf den Wert seines Guthabens belief. Die Lieferung dieser Postwertzeichen hat die Beklagte abgelehnt, und sich lediglich bereit erklärt, für das Guthaben des Klägers Potwertzeichen aus einer Liste von lediglich 7 Motiven nach Wahl des Klägers zu liefern. Diesem Angebot möchte der Kläger nicht entsprechen, da die von ihm als Zwangsliste bezeichnete Liste der Postwertzeichen der Beklagten nach seiner Einschätzung nur Massenware und keine philatelistisch interessanten Postwertzeichen enthält. Im Laufe des Prozesses hat der Kläger seine Bestellliste – auch nach Preisänderungen der Beklagten für ihre Dienstleistungen – neu angepasst und auf 28 Motive aus dem aktuellen Postwertzeichenkatalog der Beklagten reduziert. Mit seiner Liste vom 6.7.2006, die Anlage dieses Urteils ist, verlangt der Kläger die Lieferung von 28 Postwertzeichen unterschiedlicher Motive im Gesamtwert von 1.400,00 Euro. Er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm entsprechend seiner Bestellliste vom 2.7.2006 Postwertzeichen im Gesamtwert von 1.400,00 Euro entsprechend den 28 Positionen in der Bestellliste zu liefern. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich darauf, dass die ergänzende Vertragsauslegung, mit welcher sie den Umtausch der ungültig geworden DM-Postwertzeichen gegen Euro-Postwertzeichen geregelt habe, von der Rechtsprechung gebilligt worden sei. Dabei habe eine Beschränkung auf eine reduzierte Liste von zum Umtausch angebotener Euro-Postwertzeichen erfolgen müssen, um den von ihr zu tragenden Verwaltungsaufwand der Umtauschaktion in Grenzen zu halten. Sie habe für den Umtausch eine eigene Abteilung eingerichtet, da die Umtauschaktion ihre Niederlassung Philatelie bei Betrauung mit diesem Umtausch überfordert gehabt haben würde. Hinter ihrem Interesse an der Geringhaltung des Verwaltungsaufwands für die Umtauschaktion müsse das philatelistische Interesse des Klägers wieder ihm genehme Sonderbriefmarken und philatelistisch interessante Motive der Postwertzeichen zu erhalten, zurücktreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Die Klage ist begründet. Die Beklage hat den zwischen den Parteien unstreitigen Anspruch des Klägers, für sein Guthaben aus der Rückgabe der DM-Postwertzeichen Euro-Postwertzeichen im Betrage von noch 1.400,00 Euro zu erhalten, durch Lieferung der vom Kläger benannten Postwertzeichen aus seiner 28 Motive umfassenden letzten Bestellliste vom 6.7.2006 zu erfüllen. Denn ihre Weigerung, dem Kläger die Auswahl der zu liefernden Motive zu überlassen, verstößt gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens im Vertragsverhältnis. Unbestritten und gerichtsbekannt bietet die Beklagte über ihre Niederlassung Philatelie den philatelistisch interessierten Kunden die Lieferung spezieller vom Sammler gewünschter Postwertzeichen mit dem ihm interessant erscheinenden Besonderheiten an und nimmt den Verwaltungsaufwand, der mit der Zusammenstellung und Auslieferung dieser Bestellungen verbunden ist, ohne Zusatzentgelt in Kauf, wenn diese Kunden ihre Bestellungen bezahlen. Danach ist nicht verständlich, warum die Beklagte den entsprechenden Aufwand beim Kläger als einem philatelistisch interessierten Kunden ablehnt, wenn die Begleichung dieser Bestellung durch Verrechnung mit dem unstreitig vorhandenen Guthaben des Klägers ausgeglichen werden soll. Insoweit darf der Kläger Gleichbehandlung mit Neukunden der Beklagten erwarten. Das Argument der Beklagten, durch das Eingehen auf die Wünsche des Klägers würde ihr ein unzumutbar hoher Verwaltungsaufwand entstehen, ist durch den Zeitablauf überholt. Drei Jahre nach Ende der Umtauschfrist am 30.6.2003 ist nur eine minimale Restmenge der Umtauschfälle aus der Euro-Umstellung noch nicht endgültig abgewickelt. Hierauf hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung hingewiesen, ohne dass die Beklagte dem widersprochen hätte. Es ist auch nicht mehr zutreffend, dass eine besondere Umtauschabteilung der Beklagten diese Restfälle bearbeitet. Dies ergibt sich schon aus der im vorliegenden Verfahren vorgelegten Korrespondenz, die auf Seiten der Beklagten durch die Niederlassung Philatelie geführt worden ist, obwohl sie nach der Behauptung der Beklagten gerade mit derartigen Umtauschfällen nicht belastet werden sollte. Hieraus schließt das Gericht, dass die minimalen Restfälle durch diese Niederlassung Philatelie ohne übermäßige Belastung bearbeitet werden können. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte durch das Eingehen auf die Wünsche des Klägers nennenswerten Verwaltungsaufwand dadurch entstehen könnte, dass andere Kunden Gleichbehandlung von dem Kläger verlangen. Denn zum einen könnte die Beklagte einen Verwaltungsaufwand für den Umtausch der DM-Postwertzeichen bei den noch anstehenden geringen Restfällen dadurch gering halten, dass sie sich kulanzweise auf die Auszahlung des Gegenwertes in Euro einließe, wie sie dies beim Kläger noch ohne zwingende Begründung abgelehnt hat. Zum anderen würde die Gleichbehandlung der minimalen noch offenstehenden restlichen Umtauschfälle keinen nennenswerten Verwaltungsaufwand der Beklagten herbeiführen können, da sie nur noch für einen Promillesatz der ursprünglichen Umtauschfälle soweit diese noch nicht abgewickelt sind, in Betracht kommen könnte. Denn neue Umtauschfälle können jetzt 3 Jahre nach Ablauf der Umtauschfrist, nicht mehr hinzukommen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 1.400,00 Euro. Anlage zum Urteil vom 10.08.2006 -9 C 721/05 AG Bonn-