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Urteil

5 S 155/06 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2007:0221.5S155.06.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 10.08.2006 - 9 C 721/05 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 10.08.2006 - 9 C 721/05 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Lieferung von QX (SonderN) im Wert von 1.400,- € in Anspruch entsprechend einer (dem amtsgerichtlichen Urteil beigefügten) Liste vom ##.07.2006, in welcher u.a. das jeweilige Motiv und die jeweilige Menge der begehrten X aufgeführt sind. Wegen des Sachverhalts im übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils verwiesen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, den unstreitigen Anspruch des Klägers auf Lieferung von SonderN durch die Beklagte habe diese durch Lieferung der gemäß Besteilliste gewünschten QX zu erfüllen. Die diesbezügliche Weigerung der Beklagten verstoße gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens im Vertragsverhältnis. Die Beklagte biete die vom Kläger gewünschten speziellen QX über ihre Abteilung Philatelie am Markt an und nehme bei Kauf dieser N den mit der Zusammenstellung und Auslieferung für sie entstehenden Verwaltungsaufwand ohne Erhebung eines Zusatzentgeltes in Kauf. Es sei nicht verständlich, weshalb sie eine solche Bestellung ablehne, wenn die Bezahlung durch Verrechnung mit einem bei ihr vorhandenen Guthaben des Kunden erfolgen solle. Der Kläger dürfe vielmehr Gleichbehandlung mit Neukunden der Beklagten erwarten. Das Argument der Beklagten, ihr würde durch das Eingehen auf die Wünsche des Klägers ein unzumutbar hoher Verwaltungsaufwand entstehen, sei durch Zeitablauf überholt. Drei Jahre nach Ende der Umtauschfrist am 30.06.2003 sei nur eine minimale Restmenge der Umtauschfälle aus der Euro-Umstellung nicht endgültig abgewickelt, auch gebe es keine besondere Abteilung mehr, die diese Fälle bearbeite. Die Abteilung Philatelie könne die Restfälle ohne übermäßige Belastung bearbeiten. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass durch das Verlangen Dritter nach Gleichbehandlung nennenswerter Verwaltungsaufwand entstehe. Zum einen könne die Beklagte dem begegnen, indem sie sich kulanzweise auf Auszahlung des Nennwertes einließe. Zum anderen würde die Gleichbehandlung der minimalen noch offenen Umtauschfälle keinen nennenswerten Verwaltungsaufwand herbeiführen. Neue Umtauschfälle kämen nach Ablauf der Umtauschfrist nicht mehr hinzu. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren in vollem Umfang weiterverfolgt. Sie macht geltend: Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Lieferung spezieller von ihm gewünschter QX abweichend von den von der Beklagten zum Umtausch vorgesehenen SonderN. Das Amtsgericht G habe in einem identischen Fall den Anspruch eines Kunden auf Umtausch in Hinblick auf den immensen Verwaltungsaufwand bei der Beklagten abgelehnt. Diese Rechtsprechung entspreche der Entscheidung des BGH zu den von der Beklagten aufgestellten Regeln für den Umtausch von DM- QX in Euro-QX, wonach ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten anzuerkennen sei, ihren Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten. Das Amtsgericht habe in ihrer Weigerung zu Unrecht einen Verstoß gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens im Vertragsverhältnis gesehen, da die vom Amtsgericht herangezogenen Sachverhalte nicht vergleichbar seien. Auf der einen Seite gehe es um ein Angebot des Klägers zum Abschluss eines Kaufvertrags über Briefmarken seiner Wahl, welches die Beklagte freiwillig angenommen habe. Demgegenüber sei der unvorhergesehene Umtausch der zuvor gekauften C eine zwangsläufige Folge der von der Beklagten nicht zu vertretenden Währungsumstellung durch Hoheitsakt. Auf ihrer Seite fehle es an der Freiwilligkeit der Leistung. Weiter könne es für die vorzunehmende ergänzende Vertragsauslegung keinen Unterschied machen, ob der durch den Umtausch entstehende Verwaltungsaufwand sich zwischenzeitlich erledigt habe. Außerdem sei sehr wohl zu befürchten, dass andere Kunden eine Gleichbehandlung verlangten. So sei zu befürchten, dass Kunden, die die beschränkte Auswahl beim Umtausch akzeptiert hätten, nunmehr eine neue Durchführung des Umtauschs begehrten. Schließlich sei der Kläger nicht schutzwürdig. Nach seinem eigenen Vortrag habe er im Jahr 2000 bereits seine gängigen QX veräußert bzw. verbraucht. Es bleibe ungeklärt, warum er dies nicht auch mit seinen SonderN gemacht habe. Der Kläger begehrt unter Verteidigung des amtsgerichtlichen Urteils die Zurückweisung der Berufung. Er macht insbesondere geltend, ein erhöhter Verwaltungsaufwand habe immer ferngelegen und liege heute mehr denn je fern. Der Wunsch nach Umtausch in philatelistisch interessante QX habe ohnehin nur bei einem verschwindend geringen Anteil von philatelistisch interessierten Kunden der Beklagten vorgelegen. Von dieser Gruppe hätten die meisten ihre QX verbraucht oder seien Sammler, die die Marken ohnehin nicht herausgegeben hätten. Heute sei ein Verwaltungsaufwand überhaupt nicht mehr erkennbar. Der einzig erkennbare Verwaltungsaufwand, die Hereinnahme und Zählung der Altmarken und die Errechnung des Guthabens von 1.400,- €, sei zudem geleistet, die Abgabe der gewünschten N stelle keinen Verwaltungsaufwand dar. Selbst wenn ein solcher Aufwand bei der Zusammenstellung der neuen N anzunehmen gewesen wäre, sei zu berücksichtigen, dass der Kläger sein Guthaben bei der Beklagten bis heute habe "stehen" lassen. Sein heutiges Verlangen löse jedoch einen erhöhten Verwaltungsaufwand nicht aus. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Urkunden und Unterlagen sowie den Inhalt des am 10.08.2006 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Bonn ergänzend Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klage ist zulässig. Die im Laufe der Verfahrens vom Kläger vorgenommene Änderung der Bestellliste stellt eine gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Beschränkung des Klageantrags dar. Zwar hat der Kläger einerseits die Anzahl der verschiedenen von ihm gewünschten Motive reduziert, deren jeweilige Bestellmengen jedoch erhöht, so dass auf den ersten Blick nicht von einer reinen Beschränkung des Begehrens auszugehen ist. Entscheidend für die Einordnung als Klagebeschränkung ist jedoch, dass zwischen den Parteien nicht die Wahlfreiheit hinsichtlich der Anzahl der N eines bestimmten Motivs in Streit steht, sondern die Wahlfreiheit hinsichtlich des Motivs. Dies rechtfertigt nach Auffassung der Kammer die sachliche Behandlung der Umstellung des Klagebegehrens gemäß § 264 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Lieferung der in der als Anlage zum amtsgerichtlichen Urteil genommenen Liste vom ##.07.2006 aufgeführten CN in den genannten Mengen und Motiven. Ein Anspruch des Klägers auf Lieferung der von ihm im Einzelnen aufgeführten N ergibt sich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses. Durch die Herausgabe von CN an den Kläger hat die Beklagte sog. Inhaberpapiere i.S.d. § 807 BGB ausgestellt, welche den Kläger jeweils berechtigen, unter Vorlage des Papiers vom Aussteller die Erfüllung einer versprochenen Leistung zu fordern, nämlich die Beförderung einer Qsendung zu einem festgelegten Ziel. Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 11.10.2005 (Az. XI ZR 395/04, zitiert nach juris), in welcher er sich mit der Berechtigung der Beklagten zur zeitlichen Begrenzung des Umtauschs von DM-CN in Euro-CN auf ein Jahr nach Ablauf der Gültigkeitsfrist befasst, entschieden, dass es sich bei CN um sog. kleine Inhaberpapiere i.S.d. § 807 BGB handelt. Er hat weiter festgestellt, dass weder das Gesetz noch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten eine Regelung für den Fall vorsehen, dass CN durch einen staatlichen Hoheitsakt ihre Gültigkeit und damit ihre Legitimationswirkung verlieren. Die entstehende Lücke sei mit Hilfe ergänzender Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) zu schließen. Diese sei vorrangig gegenüber der Bestimmung der Leistungspflicht nach Treu und Glauben gemäß § 242 und der Lehre von der fehlerhaften Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 BGB n. F. Das in einem "kleinen Inhaberpapier" des § 807 BGB verkörperte Leistungsversprechen des Schuldners sei wie eine Inhaberschuldverschreibung im Sinne des § 793 BGB der ergänzenden Vertragsauslegung zugänglich (vgl. BGH, a.a.O.). Die ergänzende Vertragsauslegung richtet sich danach, was redliche und verständige Parteien bei Kenntnis der planwidrigen Regelungslücke nach dem Vertragszweck und sachgemäßer Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) vereinbart hätten (ständige Rspr. BGH, vgl. BGHZ 9, 273, 278f.; a.a.O.). Entsprechend der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die Parteien zum Zeitpunkt des Erwerbs der CN durch den Kläger bei Kenntnis von dem bevorstehenden Verlust ihrer Gültigkeit in ergänzender Vertragsauslegung vereinbart hätten, dass die Beklagte ein Umtauschangebot unterbreitet, und sie nicht von einem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht der Beklagten ausgegangen wären. Für die inhaltliche Ausgestaltung des Umtauschangebots ist vorliegend weiter maßgeblich, ob solchen Kunden, die von der Beklagten bereits philatelistisch interessante DM- CN erworben hatten, beim Umtausch dieser Marken in Euro-SonderN nach dem Vertragszeck und der vorzunehmenden Interessenabwägung Wahlfreiheit in Bezug auf das gesamte Sortiment der Beklagten eingeräumt worden wäre oder ob die Beklagte die Auswahl der wählbaren Euro-SonderN - ggf. in welchem Umfang - beschränken durfte. Nach dem zu Grunde zu legenden Sachvortrag der Parteien überwiegt nach Ansicht der Kammer das Interesse des Klägers an der Möglichkeit der freien, unbeschränkten Auswahl der CN aus dem Euro-Sortiment der Beklagten deren Interesse an der Vermeidung unzumutbaren Verwaltungsaufwands beim Umtauschvorgang. Denn die Beklagte hat einen besonderen Verwaltungsaufwand, der gerade dadurch entstanden wäre, dass sie die Sortimentsauswahl unbeschränkt zugelassen hätte, nicht substantiiert dargelegt. Es besteht ein sachliches Interesse des Klägers an der unbeschränkten Auswahl der Euro-SonderN. Der Kläger hat als Sammler bzw. philatelistisch interessierter Kunde bewusst bestimmte SonderN gekauft und sie z.T. über deren Nennwert bezahlt (z.B. Aufschlag für Spenden), um diese zu sammeln oder zu verschenken oder um seine C individuell zu gestalten. Er hat mithin ein eigenes philatelistisches Interesse an den Marken, welches über deren bloßen Einsatz als CR hinausgeht. Dieses Interesse wird beeinträchtigt, wenn er die erworbenen DM-CN nur gegen ganz bestimmte, von der Beklagten vorgegebene Euro-N eintauschen kann, die nur einen ganz geringen Bruchteil des Sortiments der Beklagten darstellen. Hinzu kommt, dass bei der von der Beklagten getroffenen Auswahl, hinsichtlich derer sie einen Umtausch anbietet, aufgrund des jeweiligen Nennwerts der CN gar keine Auswahl, sondern nur der Tausch mit der Briefmarke eines einzigen Typs möglich ist. Dass bei einem Teil ihrer Kunden ein besonderes ideelles bzw. jedenfalls über die bloße Rnutzung hinausgehendes Interesse besteht, ist der Beklagten bekannt. Um auf die im Verhältnis zum Normalkunden besonderen Wünsche dieser Klientel bestmöglich eingehen zu können, hat sie eine eigene Abteilung eingerichtet, durch die sie entsprechende Bestellungen ohne Aufpreis ausführen lässt und die im Übrigen durch Werbeaktionen (z.B. Hinweis auf neue SonderN, Wahl der schönsten CN etc.) aktiv an die philatelistisch interessierte Kundschaft herantritt. Für die Kammer ist es daher grundsätzlich nachvollziehbar, wenn der Kläger beim Umtausch seiner DM- CN in Euro-CN ebenso wenig eingeschränkt sein will, wie er es beim Erwerb von Euro-CN wäre. Dieses Interesse ist entgegen der Ansicht der Beklagten dem Grunde nach auch schutzwürdig. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Kläger unter dem Druck der Euro-Umstellung, jedoch in Ansehung der bevorstehenden Umtauschmöglichkeit seinen Bestand an CN vorsorglich hätte reduzieren und diese verbrauchen müssen, wie die Beklagte vorträgt. Insoweit ist nach Auffassung der Kammer zwischen dem Erwerb "normaler" QX, also schlichter Frankaturware, und dem Erwerb von besonderen CN zu unterscheiden und zu berücksichtigen, dass sich auch der Kläger dem Umtausch der N nicht freiwillig ausgesetzt hat. Vielmehr hat er zur Befriedigung seiner vorgenannten Interessen eine breite Palette unterschiedlicher CN auf der Grundlage ihrer unbegrenzten Gültigkeitsdauer gekauft. Dieses Interesse würde entwertet, wenn er sich dieser N gegen seine Absicht vorzeitig entledigen müsste, um den Erhalt eines Äquivalents "nur" zum Nennwert zu verhindern. Der Beklagten steht andererseits ein grundsätzlich ebenfalls anzuerkennendes sachliches Interesse an der Vermeidung eines unzumutbaren Verwaltungsaufwands bei der Durchführung des Umtauschs zu. Dies hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 11.10.2005 ausdrücklich festgestellt (BGH, a.a.O., Rz. 29) und dem schließt die Kammer sich ausdrücklich an. Einer näheren Begründung bedarf es insofern nicht. Das Interesse der Beklagten ist dem Grunde nach auch schutzwürdig. Dem steht nicht entgegen, dass sie zur Geringhaltung ihres Aufwands die Barauszahlung der jeweiligen Guthaben ihrer CNkunden hätte ermöglichen können. Vielmehr hat die Beklagte jedenfalls ein schutzwürdiges Interesse daran, die DM-CN von ihren Kunden nicht im Sinne der Gleichbehandlung zum Nennwert zurückkaufen zu müssen bzw. den einmal geschlossenen Kaufvertrag rückabwickeln zu müssen. Nichts anderes wäre aber die Barauszahlung von vorhandenem Guthaben gewesen. Eine solche Verpflichtung würde die Beklagte im Gegensatz zum Umtausch einseitig belasten, da sie den Ertrag aus den zurückliegenden Verkäufen der Briefmarken schon als Gewinn verbucht hat und durch eine Rückerstattungspflicht ggf. hohen Forderungen ausgesetzt gewesen wäre und so nachträglich geschäftliche Verluste erlitten hätte. Dementsprechend deutet der Bundesgerichtshof nach Ansicht der Kammer in seiner Entscheidung vom 11.10.2005 (a.a.O. Rz. 27) auch an, dass er die Ablehnung einer Barauszahlung durch die Beklagte nicht beanstanden würde, wenn er ausführt, dass eine Bareinlösung von CN grundsätzlich nicht erfolgt und die Beklagte den Kaufpreis bereits als Einnahme verbucht hat und er vor diesem Hintergrund den Tausch für die Einhaltung des Äquivalenzverhältnisses der Parteien als sinnvoll erachtet. Zwischen den Interessen beider Vertragsparteien ist eine Abwägung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) dahingehend vorzunehmen, ob dieses Interesse der Beklagten das Interesse des Klägers an Gewährung von Wahlfreiheit durch die Beklagte überwiegt. Dem Erfordernis der Abwägung vorgenannter Interessen steht abweichend von der Auffassung des Amtsgerichts nicht bereits entgegen, dass zum jetzigen Zeitpunkt die Umtauschaktion weitgehend abgeschlossen sein dürfte, wie die Beklagte auch nicht in Abrede stellt. Der bloße Zeitablauf infolge der streitigen Auseinandersetzung zwischen den Parteien spielt vielmehr für die Beurteilung der für die ergänzende Vertragsauslegung maßgeblichen Frage keine Rolle, ob die Beklagte generell im Rahmen des Umtauschs berechtigt war, die Auswahl von CN nur aus einem begrenzten Kontingent von QX zu ermöglichen. Eine andere Behandlung des Klägers allein wegen des zwischenzeitlichen Zeitablaufs im Verhältnis zu den anderen Kunden, hinsichtlich derer der Umtausch bereits abgeschlossen ist, zu erlauben, würde vielmehr dem berechtigten Interesse und der Verpflichtung der Beklagten an der Gleichbehandlung ihrer Kunden widersprechen. Dies gilt auch in Bezug auf das mit der Berufungsbegründung vorgebrachte Argument des Klägers, er habe sein Guthaben während der ganzen Zeit seit Einreichung seiner N Ende Juni 2003 bzw. dem Ende der Umtauschfrist am 30.06.2003 bei der Beklagten "stehen" gelassen. Der Verbleib des Guthabens des Klägers bei der Beklagten ging nicht auf eine entsprechende Vereinbarung der Parteien zurück, das Begehren des Klägers zurückzustellen, bis die Abwicklung des Umtauschs im wesentlichen erfolgt ist, sondern ist alleine dem Umstand geschuldet, dass die Parteien sich über die Gegenleistung der Beklagten gerade nicht einig geworden sind. Eine Interessenabwägung ist jedoch vorliegend nicht möglich, da die Beklagte einen besonderen Verwaltungsaufwand, der ihr konkret gerade dadurch entstanden wäre, dass sie die Auswahl von philatelistisch interessanten CN unbeschränkt zugelassen hätte, nicht substantiiert dargelegt hat. Dabei kommt es, wie die Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 8.11.2006 ausführlich erläutert hat, nicht auf den absoluten Aufwand an, der der Beklagten durch den Umtausch insgesamt entstanden und der zweifellos hoch ist. Vielmehr geht es allein um den Verwaltungsaufwand, der durch die Eröffnung der Wahlfreiheit beim Umtausch von DM-CN in Euro- QX erzeugt worden wäre. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass ein Großteil des absoluten Verwaltungsaufwands der Beklagten beim Umtausch darin bestanden haben dürfte, die CN entgegenzunehmen, sie zu zählen, zu prüfen (auf Beschädigung o.ä.) und den daraus folgenden Guthabenbetrag zu errechnen, wie der Kläger zutreffend ausführt. Dieser Aufwand entsteht grundsätzlich unabhängig von der Einräumung der Wahlfreiheit und ihn hat die Beklagte im Fall des Klägers zudem bereits erbracht. Des Weiteren dürfte von Bedeutung sein, dass die Beklagte über die Abteilung Philatelie, die, wie nach entsprechender Klarstellung durch die Beklagte mittlerweile unstreitig ist, die Abwicklung des Umtauschs vorgenommen hat, den Neuerwerb philatelistisch interessanter QX am Markt ohne Aufpreis für die Zusammenstellung auch geringfügiger Stückzahlen anbietet. Es kommt mithin darauf an, wie viel Mehraufwand der Beklagten dadurch entstanden wäre, dass sie bei ihr durch den Umtausch entstehende Guthaben bei der Bestellung neuer Euro-CN bei der Abteilung Philatelie buchungstechnisch ebenso behandelt wie deren Bezahlung durch Überweisung oder Lastschrift durch Neukunden. Maßgeblich für die Beurteilung des Verwaltungsaufwands bzw. seiner Zumutbarkeit ist, in welchem Umfang SonderN tatsächlich eingetauscht wurden und mit welcher Anzahl von dem Kläger nach der Interessenlage vergleichbare Kunden die Beklagte es zu tun hatte. Der Vortrag der insofern darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten ist nicht hinreichend substantiiert. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 8.11.2006 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beklagte den zu ihren Lasten voraussichtlich entstehenden Mehraufwand nicht hinreichend konkretisiert hat. Dabei verkennt sie nicht, dass die Ermittlung eines Verwaltungsaufwands, der dadurch entstanden wäre, dass man die Auswahl nicht beschränkt hätte, nicht ohne weiteres möglich ist. Gleichwohl gibt es Anhaltspunkte, die eine Berechnung bzw. Schätzung erlauben. Der Vortrag in der Klageerwiderung genügt insofern nicht. Dort ist ausgeführt, der Verwaltungsaufwand durch den Umtausch sei hoch gewesen, es wäre nur mit noch höherem und damit unverhältnismäßigem Aufwand möglich gewesen, spezielle Umtauschwünsche von 60 bis 80 Millionen Kunden zu erfüllen. Sie, die Beklagte, hätte in großem Umfang zusätzliches Personal einstellen. müssen, was mit immensen Kosten verbunden gewesen wäre. Auch der Bundesgerichtshof habe bei der Rechtfertigung der Umtauschfrist auf den erheblichen Verwaltungsaufwand der Beklagten abgestellt. Dieser Vortrag berücksichtigt nicht, dass erkennbar nicht alle umtauschwilligen Kunden an dem zum Umtausch zur Verfügung gestellten Kontingent der Beklagten interessiert gewesen sind und dass es auf den Verwaltungsaufwand ankommt, der aus der Berücksichtigung der durch Umtausch entstandenen Guthaben als Zahlungsmittel für Bestellungen bei der Abteilung Philatelie entstanden sein würde. Auch den Vortrag der Beklagten in den Schriftsätzen vom ##.11.2006 und ##.02.2007 hält die Kammer nicht für ausreichend. Wenn sie ausführt, sie habe den Umtausch aus Gründen der Gleichbehandlung zulässigerweise nicht auf den bei der Abteilung Philatelie registrierten Kundenstamm von ca. 1,4 Millionen Kunden beschränken dürfen, weshalb die Wahlfreiheit nicht hätte eingeschränkt werden können, so verkennt sie, dass es für die Ermittlung des betroffenen Kundenkreises und damit des zu erwartenden verwaltungstechnischen Mehraufwands nicht darauf ankommen kann, wer die Wahlfreiheit rechtlich in Anspruch nehmen darf, sondern wer dies voraussichtlich tun wird. Erforderlich ist eine auf eine auf unternehmerischen Erfahrungswerten der Beklagten basierende statistische Einschätzung des Kundenkreises, der sein philatelistisches Interesse dadurch dokumentiert hat, dass er in nennenswertem Umfang QX aus einer Dauerserie oder SonderN erworben hat und diese zum Umtausch vorlegt. Auf der Basis einer solchen Einschätzung dürfte die Beklagte entsprechend den von ihr durch den Umtausch angefallenen personellen Mehraufwand, den sie im Schriftsatz vom ##.11.2006 mit 10 - 15 Mitarbeitern angegeben hat, ermittelt haben. Nach Ansicht der Kammer ist davon auszugehen, dass der Kreis dieser Kunden erheblich kleiner ist als der Kreis der am Umtausch generell interessierten Kunden. Insofern sind etwa Geschäftskunden zu berücksichtigen, die große Mengen Frankaturware vorgehalten haben und diese innerhalb der Umtauschfrist nicht verbrauchen konnten. Solchen Kunden dürfte es genügen, bloße Euro-Frankaturware im Umtausch zu erhalten. Des weiteren dürfte der typische Sammlerkunde am Umtausch nicht interessiert sein, da es ihm gerade darauf ankommt, QX vorzuhalten, die gerade nicht mehr durch die Beklagte am Markt angeboten werden. Und schließlich ist an den philatelistisch interessierten Kunden zu denken, der angesichts des bevorstehenden Währungswechsels gleichwohl die vorgehaltenen QX nicht zum Umtausch zurückhält, sondern sie - ganz oder teilweise - vor Ablauf der Gültigkeitsfrist verbraucht. Die Zahl der zum maßgeblichen Kundenkreis gehörenden Personen dürfte nach Schätzung der Kammer allenfalls der Zahl der bei der Abteilung Philatelie registrierten Kunden entsprechen. Auch was die Art und Menge der für den Umtausch in Betracht kommenden QX betrifft, ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten kein Anhaltspunkt für einen unmäßigen Verwaltungsaufwand. Nach dem Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom ##.11.2006 werden jährlich 55 bis 60 verschiedene QX herausgegeben, davon regelmäßig 10 QX aus dem Bereich Dauerserien. Es ist mithin davon auszugehen, dass für das Jahr der Währungsumstellung 2002 60 Euro- QX und für das Jahr 2003, in dem bis zum 30. Juni ein Umtausch möglich war, weitere 60 Euro-QX aufgelegt wurden. Selbst wenn es sich bei diesen Auflagen nur um SonderQX handelt und die zu bloßen Frankaturzwecken herausgegebenen CN darin nicht enthalten sind, betrug die absolute Menge an QX, in die der Kunde hätte umtauschen können, in 2002 maximal 60 Stück und in 2003 maximal 120 Stück. Es kann mithin keine Rede davon sein, dass beim Umtausch, wie die Beklagte ausführt, 400 - 420 bzw. 200 bis 400 verschiedene Euro-QX Gegenstand von Kundenwünschen hätten sein können. Zu berücksichtigen ist weiter, dass es der Beklagten selbstverständlich freigestanden hätte, nur den Umtausch von DM-SonderN einschließlich Dauerserien in Euro- SonderN zuzulassen und den Umtausch von Frankaturware in SonderN abzulehnen. Schließlich überzeugt die Kammer der Einwand der Beklagten nicht, ein Mehraufwand wäre auch dadurch entstanden, dass Umtauschwünsche von Kunden deshalb nur beschränkt erfüllbar gewesen seien, weil SonderQX in vergleichsweise geringer Auflage und ohne Nachproduktion hergestellt würden und deshalb voraussichtlich bei Unerfüllbarkeit von Kundenwünschen Nachfragen der Beklagten nach Ersatzwünschen erforderlich geworden wären. Ein derartiger Mehraufwand hätte von vornherein dadurch verhindert werden können, dass die Beklagte eine entsprechende Regelung in ihre Umtauschbedingungen aufgenommen hätte. So hätte sie dort vorsehen können, dass ein Umtausch in eine bestimmte SonderN nur möglich ist, so lange diese noch bei der Beklagten vorrätig ist, und ersatzweise entweder eine andere SonderN - ggf. nach vorher getroffener Auswahl des Kunden - oder aber Frankaturware zum Tausch gegeben wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Es bestand kein Anlass, die Revision zuzulassen. Eine Abwägung der Parteiinteressen scheitert vorliegend daran, dass die Beklagte ihr grundsätzlich anerkennenswertes Interesse an der Geringhaltung des Verwaltungsaufwands, der durch den Umtausch für sie durch Einräumung der Wahlfreiheit hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Euro- QX entstanden wäre, in tatsächlicher Hinsicht nicht hinreichend substantiiert hat. Folglich steht vorliegend keine Rechtsfrage im Streit, die der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung verleihen würde oder deretwegen die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern würde, § 543 Abs. 2 ZPO. Streitwert: 1.400,- €