Urteil
18 C 23/08
AG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Auskunfts- und Zahlungsanspruch des Versicherungsnehmers nach der vom BGH entwickelten Rechtsprechung setzt voraus, dass die maßgeblichen AVB wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam sind.
• Sind die Klauseln zur Verrechnung von Abschlusskosten, zur Überschussbeteiligung und zum Rückkaufswert transparent und nicht überraschend, besteht kein Raum für ergänzende Vertragsauslegung zugunsten des Versicherungsnehmers.
• Bei hinreichender Transparenz der AVB kann der Versicherer bei Kündigung einen Rückkaufswert verlangen, der Abschluss- und Verwaltungskosten sowie ggf. einen vertraglich vorgesehenen Abzug berücksichtigt.
Entscheidungsgründe
Kein Auskunfts- und Zahlungsanspruch bei transparenten AVB zu Rückkaufswert und Abschlusskosten • Ein Auskunfts- und Zahlungsanspruch des Versicherungsnehmers nach der vom BGH entwickelten Rechtsprechung setzt voraus, dass die maßgeblichen AVB wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam sind. • Sind die Klauseln zur Verrechnung von Abschlusskosten, zur Überschussbeteiligung und zum Rückkaufswert transparent und nicht überraschend, besteht kein Raum für ergänzende Vertragsauslegung zugunsten des Versicherungsnehmers. • Bei hinreichender Transparenz der AVB kann der Versicherer bei Kündigung einen Rückkaufswert verlangen, der Abschluss- und Verwaltungskosten sowie ggf. einen vertraglich vorgesehenen Abzug berücksichtigt. Der Kläger schloss als Versicherungsmakler mit der Beklagten eine fondsgebundene Lebensversicherung (Versicherungsbeginn 01.10.2004, später Vertragsnummer 2FV2431884). Vereinbart waren u.a. eine Beitragsdauer von 33 Jahren, eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung und ein anfänglicher Monatsbeitrag, der später auf 25,00 EUR reduziert wurde. Der Kläger kündigte den Vertrag zum 01.03.2007 und verlangte Auskunft über die von der Beklagten berechneten Abschlusskosten, die konkrete Berechnung des ausgezahlten Betrags und die Beitragsverläufe sowie die Herausgabe eines ggf. höheren Auszahlungsbetrags. Die Beklagte zahlte keinen Rückkaufswert und berief sich darauf, dass die Abschlusskosten im Wesentlichen auf eine Provision entfielen, die der Kläger erhalten habe. Der Kläger machte geltend, die AVB und Produktbedingungen seien intransparent, sodass nach BGH-Rechtsprechung ergänzende Vertragsauslegung zugunsten des Versicherungsnehmers zu einem höheren Rückkaufswert führen müsste. Das Gericht hat die Klage abgewiesen. • Die Klage ist unbegründet, weil dem Kläger der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zusteht; damit fehlt ein rechtliches Interesse an der begehrten Auskunft. • Anwendbare Rechtsprechung: Die BGH-Grundsätze zu unwirksamen intransparenten AVB führen unter bestimmten Voraussetzungen zu einem Anspruch auf den ungezillmerten Rückkaufswert oder die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals; diese Grundsätze sind auch auf fondsgebundene Lebensversicherungen übertragbar. • Die maßgeblichen Klauseln der vorliegenden AVB (insbesondere § 13 AVB sowie §§ 5 und 12 der Produktbedingungen) sind nicht wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam, sodass keine ergänzende Vertragsauslegung erforderlich ist. • Zur Transparenz: § 13 Abs. 3 AVB macht deutlich, dass das Zillmerverfahren in der Anfangszeit zu keinem Rückkaufswert führt; § 31 Abs. 2 AVB verdeutlicht, dass erste Beiträge zur Tilgung der Abschlusskosten dienen; § 12 Abs. 3 der Produktbedingungen weist auf mögliche Nachteile bei Kündigung hin. • Die Regelung zur Überschussbeteiligung (§ 5 Produktbedingungen) ist detailliert und verständlich dargestellt; eine noch ausführlichere Darstellung würde eher Unübersichtlichkeit schaffen und ist nicht erforderlich. • Mangels Unwirksamkeit der Klauseln besteht kein Anspruch auf Auskunft in der vom Kläger verlangten Form; die Auskunfts- und Zahlungsbegehren sind daher zurückzuweisen. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger erhält keine Auskunft und keinen Zahlungsanspruch, weil die einschlägigen AVB und Produktbedingungen ausreichend transparent sind und somit kein Raum für eine ergänzende Vertragsauslegung zugunsten des Versicherungsnehmers besteht. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Vollstreckung kann der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern der Beklagte nicht gleichfalls Sicherheit leistet.