Urteil
18 C 23/08 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Amtsgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBN:2008:0724.18C23.08.00
1mal zitiert
7Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Zum 01.10.2004 schloss der Kläger bei der Beklagten die fondsgebundene Lebensversicherung Nr. ########## ab, wobei folgendes vereinbart wurde: Laufzeitbeginn am 01.10.2003, Versicherungs- und Beitragszahldauer von 33 Jahren, Rentengarantiezeit von 13 Jahren, Mindesttodesfallsumme von 118.800,00 EUR, monatlicher Beitrag von 500,00 EUR sowie Einschluss einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung gegen Zahlung eines weiteren monatlichen Beitrags von 38,69 EUR. Der Kläger hatte sich diesen Vertrag als Versicherungsmakler selbst vermittelt. Später wurde der Versicherungsbeginn auf den 01.10.2004 verlegt. Aufgrund einer Bitte des Klägers wurde der Beitrag zum 01.10.2005 auf den Mindestbetrag von 25,00 EUR. Zum 01.03.2007 kündigte der Kläger den Vertrag. Während der gesamten Laufzeit zahlte der Kläger Beiträge. Die Beklagte zahlte keinen Rückkaufswert aus. [siehe Anlage: Berichtigungsbeschluss vom 20.08.2008] Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Versicherungsbedingungen wird auf die zu den Akten gereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Produktbedingungen Bezug genommen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass bei Abzug von Abschlusskosten ein Mindestbetrag verbleiben müsse, der nach der vom BGH entwickelten Formel der Rückkaufswert mindestens 50 Prozent des ungezillmerten Deckungskapitals betragen müsse. Hierzu bedürfe es zunächst im Rahmen der Stufenklage der Auskunftserteilung. Die Grundsätze des BGH aus der Entscheidung vom 12.10.2005 (Az. IV ZR 162/03) seien hier anwendbar, weil die AVB der Beklagten die Produktbedingungen unwirksam seien. So sei die Regelung der Überschussbeteiligung in § 5 der Produktbedingungen intransparent und biete zu große Spielräume bei der Ermittlung der Überschussbeteiligung. Die Regelung hinsichtlich des Rückkaufswertes in § 12 der Produktbedingungen sei intransparent und damit unwirksam, zudem fehle ein Hinweis auf die Rückkaufswerttabelle. Schließlich sei § 13 AVB – Regelung der Verrechnung der Abschlusskosten – unwirksam, weil diese Klausel überraschend und intransparent sei sowie den Versicherten unangemessen benachteilige. Die Klägerin beantragt, [siehe Anlage: Berichtigungsbeschluss vom 20.08.2008] die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger in prüfbarer und – soweit für die Prüfung erforderlich – belegbarer Form Auskunft zu erteilen, mit welchen Abschlusskosten sie den Zeitwert gemäß § 176 Abs. 3 VVG und mit welchem Abzug (gem. § 12 AVB) sie den Auszahlungsbetrag für den mit dem Kläger abgeschlossene Lebensversicherungsvertrag Nr. 2FV2431884 nach dessen Kündigung zum 01.03.2007 und Auszahlung belastet hat, welche Höhe der nach der Kündigung des vorgenannten Vertrages ausgezahlte Betrag ohne die unter lit. A) genannten Belastungen per 01.03.2007 gehabt hätte sowie einen detaillierten Auszug des gesamten Beitragsverlaufes während der Laufzeit vom 01.10.2004 bis zum 01.03.2007; die Beklagte zu verurteilen, die von ihr erteilten Auskünfte durch die Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen; die Beklagte zu verurteilen, gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft an Eides statt zu versichern; die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger den Auszahlungsbetrag, der sich aus der gemäß Ziffer 1 des Klageantrages erteilten Auskunft ergibt, zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2007 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die außergerichtlich angefallene Geschäftsgebühr gemäß §§ 13,14, Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 451,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, die Abschlusskosten entfielen zu 100 Prozent auf die Abschlussprovision, die der Kläger selbst erhalten habe. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die fragliche Rechtsprechung des BGH hier nicht anwendbar sei, da diese sich auf Verträge bezogen habe, denen intransparente und damit unwirksame Regelungen zur Verrechnung der Abschlusskosten und zur Kündigung und Beitragsfreistellung der Versicherung zugrunde gelegen haben, wobei die Versicherer diese Regelungen durch transparente, aber inhaltsgleiche Regelungen ersetzt haben. Demgegenüber seien der streitgegenständlichen Versicherung von Anfang an wirksame Bedingungen zugrunde gelegt worden. Die Regelung zur Überschussbeteiligung sei hier ohne Relevanz, ferner begegnete dieser Regelung nach der Rechtsprechung des BGH keine Bedenken. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der auf der letzten Stufe geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu. Somit besteht mangels eines rechtlichen Interesses auch kein Anspruch auf die begehrte Auskunft. Die Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch und einen Zahlungsanspruch nach den Grundsätzen, die der BGH (BGH, Urteil vom 12.10.2005, Az. IV ZR 177/03, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 12.10.2005, Az. IV ZR 162/03, zitiert nach juris) entwickelt hat – mit diesen Grundsätzen wird auch der Zahlungsanspruch und damit auch der Auskunftsanspruch vonseiten des Klägers begründet –, liegen nicht vor. In diesen Entscheidungen ging es um Bestimmungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingung (AVB) der beklagten Versicherung über Beitragsfreistellung, Kündigung und Rückkaufswert, die wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam waren. In solchen Fällen steht dem Versicherungsnehmer im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung entweder der bedingungsgemäß – also unter Zugrundelegung des Zillmerverfahrens – berechnete Rückkaufswert ohne Berücksichtigung eines Stornoabzugs oder die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals zum tatsächlichen Beendigungszeitpunkt des Versicherungsvertrages zu. Dies gilt auch dann, wenn die Versicherung die ursprünglichen, intransparenten Klauseln der AVB zwischenzeitlich durch solche ersetzt hat, die dem Transparenzgebot genügen (BGH a.a.O.). Diese mit Blick auf die Kapitallebensversicherung aufgestellten Grundsätze sind auch im Falle der fondsgebundenen Lebensversicherung zur Anwendung zu bringen (BGH, Urteil vom 26.09.2007, Az. IV ZR 321/05). Vorliegend sind diese Grundsätze nicht anwendbar, weil die maßgeblichen Bestimmungen der dem Vertrag der Parteien zugrunde liegenden AVB nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot oder aufgrund anderer Aspekte unwirksam sind, so dass kein Raum für eine ergänzende Vertragsauslegung bleibt. Insbesondere genügen §13 der AVB und §§ 5, 12 der Produktbedingungen den Anforderungen des Transparenzgebotes mit Blick auf den Rückkaufwert. Nach der Rechtsprechung des BGH kommt es im Hinblick auf das Transparenzgebot darauf an, ob die Formulierung der Versicherungsbedingungen für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich sind und ob sie die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGHZ 141, 137, 143). Danach reicht alleine eine Garantiewerttabelle, die nicht die vollständige Vertragslaufzeit wiedergibt und auf die an der entsprechenden Stelle der AVB nicht Bezug genommen wird, nicht aus. Insbesondere müssen auch die AVB selbst in den Grundsätzen auf die Nachteile des Versicherungsnehmers hinweisen, die ihm durch den Ansatz sämtlicher Abschlusskosten schon zu Beginn der Vertragslaufzeit entstehen (BGH, Urteil vom 09.05.2001, Az. IV ZR 138/99). Diesen Anforderungen werden die von der Beklagten verwendeten AVB gerecht. Aus § 13 Abs. 3 der AVB der Beklagten geht klar hervor, dass das Zillmerverfahren zur Folge hat, dass in der Anfangszeit der Versicherung kein Rückkaufswert vorhanden ist. § 31 Abs. 2 der AVB lässt erkennen, dass die ersten Beiträge zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen werden. Das Fehlen eines Hinweises auf eine Garantiewerttabelle ist vor diesem Hintergrund unschädlich. Eine unangemessene Benachteiligung des Versicherten aufgrund dieser Klausel ist nicht erkennbar, auch ist nicht ersichtlich, warum es sich hierbei um eine überraschende Klausel handeln sollte, denn letztlich muss es jedem Versicherten klar sein, dass die Abschlusskosten in irgendeiner Weise zu zahlen sind. Auch aus § 12 Abs. 3 der Produktbedingungen geht deutlich hervor, dass die Kündigung der Versicherung mit Nachteilen verbunden ist, weil aus der Summe der eingezahlten Beiträge auch die Abschluss- und Verwaltungskosten sowie der bei Rückkauf vorgesehene Abzug zu finanzieren ist und deshalb der Rückkaufswert die Summe der eingezahlten Beiträge nicht erreicht. Schließlich begegnen der Regelung der Überschussbeteiligung – § 5 der Produktbedingungen – keine Bedenken. Insgesamt stellt diese Klausel auf über einer DIN-A-4 Seite – eng bedruckt – die Überschussermittlung, die Überschussbeteiligung sowie die Schlussüberschussbeteiligung detailliert und präzise dar. Das Gericht ist entgegengesetzt zur Auffassung des Klägers der Überzeugung, dass eine noch detaillierte Darstellung sogar zur Intransparenz – im Sinne von Unübersichtlichkeit und Komplexität – führen würde. Insbesondere werden auch die einzelnen Schritte der Überschussbeteiligung detailliert wiedergegeben, wobei auch klar wird, dass der Vorstand der Beklagten nach den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen die Überschussbeteiligung bestimmt. Diese Vorgehensweise ist im Übrigen auch nicht inhaltlich zu kritisieren, so dass eine unangemessene Benachteiligung infolge eines zu großen Spielraums des Vorstandes nicht besteht. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 3.000,00 EUR. Anlage: Beschluss vom 20.08.2008 B e s c h l u s s In dem Rechtsstreit pp. wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn 24.07.2008 AZ: 18 C 23/08 nach Anhörung der Parteien gemäß § 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wie folgt berichtigt: 1. Der erste Satz des Tatbestands lautet: "Mit Antrag vom 16.09.2003 schloss der Kläger zunächst mit der Beklagten einen fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrag mit einer Beitragszahlungsdauer von 33 Jahren, einer Rentengarantiezeit von 13 Jahren sowie einer Mindesttodesfallsumme von 118.800,00 Euro, einem monatlichen Beitrag von 500,00 Euro sowie den Einschluss einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung gegen Zahlung eines weiteren monatlichen Betrages in Höhe von 38,69 Euro mit Versicherungsbeginn zum 01.10.2003 ab. Es wurde zugleich ein Gesamtbeitrag von 529,02 Euro vereinbart. Am 18.03.2005 wurde dann der Versicherungsbeginn auf den 01.10.2004 geändert und eine Änderung der Versicherungsnummer aus technischen Gründen vorgenommen. Der Vertrag erhielt nunmehr die Nummer 2 FV-2431884. Aufgrund einer Bitte des Klägers wurde der Beitrag zum 01.10.2005 auf den Mindestbeitrag in Höhe von 25,00 Euro abgesenkt." 2. Auf Seite 3 heißt es: "Der Kläger beantragt,..."