Urteil
10 C 591/08
AG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Vorauszahlungen auf Betriebskosten sind kein rechtsgrundloses Erlangtes nach § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB, wenn sie kraft Mietvertrags geschuldet waren.
• Die bloße (mögliche) Verweigerung der Einsicht in Nebenkostenbelege führt nicht zum Wegfall des Leistungsgrundes und begründet keinen Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Vorauszahlungen.
• Bei verweigerter Belegeinsicht steht dem Mieter grundsätzlich lediglich ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB bezüglich nachforderbarer Beträge zu.
Entscheidungsgründe
Keine Rückzahlungspflicht des Vermieters für geleistete Nebenkostenvorauszahlungen • Vorauszahlungen auf Betriebskosten sind kein rechtsgrundloses Erlangtes nach § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB, wenn sie kraft Mietvertrags geschuldet waren. • Die bloße (mögliche) Verweigerung der Einsicht in Nebenkostenbelege führt nicht zum Wegfall des Leistungsgrundes und begründet keinen Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Vorauszahlungen. • Bei verweigerter Belegeinsicht steht dem Mieter grundsätzlich lediglich ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB bezüglich nachforderbarer Beträge zu. Die Kläger sind Mieter einer Wohnung der Beklagten und zahlten für 2005 und 2006 monatliche Nebkostenvorauszahlungen in Höhe von insgesamt 1.888,44 € (2005) und 2.068,44 € (2006). Die Beklagte erstellte für 2005 eine Abrechnung mit einem Guthaben von 239,43 € und für 2006 eine Nachforderung von 23,17 €. Die Kläger forderten vorprozessual die Vorlage der Belege mehrfach über ihren Mieterverein und per anwaltlicher Mahnung, sahen sich jedoch nicht ausreichend belehrt. Die Kläger verlangen Rückzahlung sämtlicher Vorauszahlungen abzüglich des bereits gutgeschriebenen Betrags und klagten auf Auszahlung von 3.717,45 € nebst Zinsen. Die Beklagte behauptete, die Belege bereits übersandt zu haben und beantragte Abweisung der Klage. Das Gericht hat über den Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung sowie über die Folgen einer möglichen Belegvorenthaltung zu entscheiden. • Anspruch aus § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB scheidet aus, weil die Beklagte durch die Vorauszahlungen der Kläger einen Vermögensvorteil mit rechtlichem Grund erlangte; die Zahlungen beruhten auf der mietvertraglichen Verpflichtung zur Nebkostenvorauszahlung. • Auch alternative Anspruchsgrundlagen innerhalb des § 812 BGB greifen nicht durch, da der rechtliche Grund der Zahlungen nicht weggefallen ist; eine bloße Verweigerung der Einsichtnahme in Abrechnungsbelege führt nicht zum Entfallen des Leistungsgrundes. • Rechtlich ist es anerkannt, dass bei fehlender Belegeinsicht dem Mieter allenfalls ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB hinsichtlich nachforderbarer Beträge zusteht, nicht jedoch ein Rückforderungsanspruch bereits geleisteter Vorauszahlungen. • Folgerung: Selbst bei Verstößen gegen die Verpflichtung zur geordneten Belegpräsentation entsteht kein Bereicherungsanspruch, da der Zweck der Vorauszahlungen weiterhin erreicht werden kann und der vertragliche Leistungsgrund fortbesteht. Die Klage wurde abgewiesen; die Kläger haben keinen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von 3.717,45 €. Die Zahlungen erfolgten auf vertraglicher Grundlage, sodass ein Herausgabeanspruch nach § 812 BGB nicht besteht. Eine mögliche Verweigerung der Einsichtnahme in Belege rechtfertigt allenfalls ein Zurückbehaltungsrecht gegen Nachforderungen, nicht aber die Rückerstattung bereits geleisteter Vorauszahlungen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abgewendet werden kann.