Entscheidung
VIII ZR 288/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 288/09 vom 22. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zu- rückzuweisen. Gründe: 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor.1 Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen wegen grundsätzli- cher Bedeutung der Frage, ob im laufenden Mietverhältnis eine Klage auf Rück- zahlung geleisteter Nebenkostenvorauszahlungen erhoben werden könne, wenn der Vermieter seiner Verpflichtung zur Vorlage von Belegen nicht nach- kommt und somit hinsichtlich der abgerechneten Nebenkosten beweisfällig bleibt. 2 Der vom Berufungsgericht bejahte Zulassungsgrund einer Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) liegt indes nicht vor. Wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsurteil vom 29. März 2006 - VIII ZR 191/05, NJW 2006, 2552, Tz. 9 ff., 15), kann ein Mieter in einem be- stehenden Mietverhältnis nicht die Rückzahlung der auf die Nebenkosten ge- leisteten Abschlagszahlungen verlangen, wenn der Vermieter diese nicht frist- 3 - 3 - gerecht (§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB) abrechnet. Der Mieter ist dadurch hinrei- chend geschützt, dass ihm bis zur ordnungsgemäßen Abrechnung des Vermie- ters gemäß § 273 Abs. 1 BGB ein Zurückbehaltungsrecht jedenfalls hinsichtlich der laufenden Nebenkostenvorauszahlungen zusteht. 4 Diese Erwägungen der vorgenannten Senatsentscheidung sind - wie das Berufungsgericht nicht verkennt - auch im vorliegenden Fall heranzuziehen. Anders als in dem bereits entschiedenen Fall hat die Klägerin hier die Neben- kostenvorauszahlungen bereits abgerechnet. Sie ist nach Auffassung des Beru- fungsgerichts allerdings für die materielle Richtigkeit ihrer Abrechnung beweis- fällig geblieben, weil die Einsichtnahme in die Belege für die Mieter wegen der großen Entfernung zwischen deren Wohnort B. und den Städten B. und D. unzumutbar gewesen sei. In dieser Sache kann nichts anderes gelten als in dem vom Senat bereits entschiedenen Fall. Die Mieter sind auch hier hinreichend durch das Zurückbe- haltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB hinsichtlich der laufenden Nebenkos- tenvorauszahlungen geschützt. Außerdem können die Beklagten ihren An- spruch auf Vorlage der Belege einklagen (§ 259 BGB), wie das Berufungsge- richt zutreffend ausgeführt hat. 5 Soweit die Revision demgegenüber meint, der Rückzahlungsanspruch des Mieters ergebe sich bereits aus dem Mietvertrag im Wege ergänzender Vertragsauslegung, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar hat der Mieter Be- triebskosten nur in der tatsächlich angefallenen Höhe zu tragen. Daraus folgt jedoch nicht, dass er im laufenden Mietverhältnis - wie hier - einen Rückzah- lungsanspruch aus dem Mietvertrag selbst hat, soweit vom Vermieter behaupte- te Betriebskosten - wie hier vom Berufungsgericht angenommen - (noch) nicht nachgewiesen sind. 6 - 4 - 2. Die Revision hat damit auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Beru- fungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der von ihnen - abzüglich eines bereits er- statteten Guthabens - geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen für die Jahre 2005 und 2006 in Höhe von insgesamt 3.717,45 € haben. 7 8 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 05.06.2009 - 10 C 591/08 - LG Bonn, Entscheidung vom 08.10.2009 - 6 S 119/09 -