Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
47 F 198/08
Amtsgericht Bonn, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGBN:2009:1125.47F198.08.00
6mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Das Versäumnisurteil vom 19.07.2008 bleibt aufrecht erhalten. Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Parteien streiten um die Höhe des vom Kläger noch an die Beklagte zu zahlenden nachehelichen Unterhalts. 3 Die Parteien haben am 18.10.1974 geheiratet, ihre Ehe wurde am 18.09.2001 rechtskräftig geschieden. Im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens wurden der Beklagten Versorgungsanwartschaften des Klägers in Höhe von 2.250,21 DM übertragen. 4 Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. 5 Gemäß Teil-Anerkenntnisurteil vom 11.04.2005 war der Kläger verpflichtet, an die Beklagte 1.175,31 EUR Elementarunterhalt nebst 628,21 EUR Vorsorgeunterhalt zu zahlen. 6 In der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2005 vor dem Amtsgericht Rheinbach schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach der Kläger zum Ausgleich sämtlicher Unterhaltsansprüche an die Beklagte einen Betrag von 586,00 EUR zahlen musste, wobei bei der Berechnung des Unterhaltsbetrages im Teil-Anerkenntnisurteil für die Beklagte ein fiktives Einkommen in Höhe von 400,00 EUR zugrundegelegt wurde. 7 Entsprechend dem Titel zahlte der Kläger an die Beklagte auch für die Monate November und Dezember 2007 insgesamt einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von jeweils 1.803,52 EUR. 8 Seit dem Monat Januar 2008 zahlte der Beklagte keinen Unterhalt mehr für den Sohn B und zahlte daher nach erneuter Unterhaltsberechnung an die Beklagte einen erhöhten nachehelichen Unterhalt in Höhe von 1.846,37 EUR für die Monate Januar und Februar 2008. 9 Seit dem 01.11.2007 bezieht die Beklagte eine Altersrente in Höhe von 1.429,98 EUR, der zugrundeliegende Bescheid datiert vom 08.01.2008. Diesen Umstand teilte sie dem Kläger mit Schreiben vom 27.02.2008 mit. 10 Daraufhin erklärte der Kläger die Aufrechnung mit überzahlten Beträgen und zahlte für den Monat März 2008 keinen Unterhalt an die Beklagte und seit dem 01.04.2008 nur noch 650,00 EUR darlehensweise. 11 Am 11.03.2008 schloss der Kläger zur Aufstockung seiner privaten Altersvorsorge einen Bonus-Flex-Vertrag ab, für den er monatlich 150,00 EUR aufwendet. 12 Der Kläger ist der Ansicht, die vorliegende Abänderungsklage sei begründet. Die wesentliche Änderung bestehe in dem Umstand, dass die Beklagte sich nunmehr nicht mehr um eine Erwerbstätigkeit bemühen müsse, sondern Rente beziehe und darüber hinaus der Kläger auch keinen Unterhalt mehr für den Sohn B bezahlen müsse. 13 Die Beklagte habe ihn darüber hinaus treuwidrig erst Ende Februar 2008 über die Rentenzahlung informiert und so erhebliche Überzahlungen erreicht. Diesbezüglich bestehe ein Erstattungsanspruch gemäß § 242 BGB. Die Beklagte sei seit November 2007 im Hinblick auf die überhöhten Zahlungen des Klägers bösgläubig. 14 Die Beklagte habe eine Offenbarungspflicht ihm gegenüber über einen stationären Krankenhausaufenthalt im Februar 2008 gehabt, für den sie Krankenhaustagegeld bezogen habe. 15 Der monatliche Unterhaltsanspruch der Beklagten sei grundsätzlich für die Monate November und Dezember 2007 auf 580,00 EUR nachehelichen Aufstockungsunterhalt und 593,81 EUR monatlichen Krankenvorsorgeunterhalt, mithin insgesamt auf 1.173,81 EUR zu beziffern. Für die Monat Januar bis März 2008 ergebe sich nach Wegfall der Unterhaltspflicht für den Sohn ein monatlicher Unterhalt von rechnerisch 1.215,81 EUR. 16 Dieser errechnete Unterhaltsbetrag sei jedoch gemäß §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F., § 1578 b Abs. 1 BGB zu begrenzen auf insgesamt 650,00 EUR, da die Beklagte keine ehebedingten Nachteile habe. 17 Sie habe eine abgeschlossene Ausbildung als Arzthelferin und habe vor der Ehe lange Jahre in diesem Beruf gearbeitet. Auch in und nach der Ehe habe sie als Arzthelferin gearbeitet, jedoch keine besonderen Kenntnisse erworben oder gar Fortbildungen absolviert. 18 Vor diesem Hintergrund würde sie, unterstellt, sie wäre nicht mit dem Kläger verheiratet gewesen, bei 30 Berufsjahren heute netto nicht mehr als 1.329,42 EUR verdienen. 19 Es sei auch zu berücksichtigen, dass sie mit dem wachsenden Alter der gemeinsamen Kinder spätestens seit 1991 eine 3/4-Stelle hätte ausüben können. 20 Bei Nicht- Begrenzung des rechnerisch ermittelten Unterhaltsanspruchs würde die Beklagte seit dem 01.04.2008 über 2.581,00 EUR monatlich verfügen, mithin über mehr, als sie bei durchgehender Tätigkeit als Arzthelferin verfügen würde und auch über ein größeres Einkommen als der Kläger, so dass eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes gegeben sei. 21 Schließlich ist der Kläger der Ansicht, der Unterhalt sei auch zu befristen bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Gesetzgeber eine neue Krankenversicherungsregelung (Bürgerversicherung) einführe. 22 Zudem liege nach Ansicht des Klägers eine Verwirkung des gesamten Unterhaltsanspruchs gemäß § 1579 Nr. 8 BGB vor, da die Beklagte ihn öffentlich verleumdet habe, indem sie in der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2009 geäußert habe, der Kläger hätte lieber im Dritten Reich gelebt. 23 Mit der am 28.03.2008 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Kläger ursprünglich beantragt, 24 a) 25 das Teilanerkenntnisurteil des AG - Familiengerichts - Rheinbach vom 11.04.2005, Az. 18 F 371/04, dahingehend abzuändern, 26 dass der Kläger ab Rechtshängigkeit dieser Klage an die Beklagte jeweils zum 3. Tag eines jeden Monats im Voraus - erstmalig für April 2008 - einen Ehegattenelementarunterhalt in Höhe von 56,19 EUR und einen Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe von 593,81 EUR zu zahlen hat. 27 b) 28 an den Kläger 4.049,78 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins ab 27.03.2008 zu zahlen, 29 c) 30 die Zwangsvollstreckung aus dem Teilanerkenntnisurteil des AG Rheinbach vom 11.04.2005, Az. 18 F 371/04 gemäߠ 769 ZPO analog einstweiligen einzustellen, soweit monatlicher Unterhalt von mehr als 650,00 EUR vollstreckt wird. 31 Durch Versäumnisurteil des Amtsgerichts Bonn vom 19.07.2008 ist die Beklagte verurteilt worden, 32 a) 33 Das Teilanerkenntnisurteil des AG – Familiengerichts – Rheinbach vom 11.04.2005, AZ: 18 F 371/04, wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab Rechtshängigkeit dieser Klage an die Beklagte jeweils zum 3. Tag eines jeden Monats im Voraus – erstmalig für April 2008 – einen Ehegattenelementarunterhalt in Höhe von 56,19 Euro und einen Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe von 593,81 Euro zu zahlen hat. 34 b) 35 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.049,78 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins ab 27.03.2008 zu zahlen. 36 c) 37 Die Zwangsvollstreckung aus dem Teilanerkenntnisurteil des AG Rheinbach vom 11.04.2005, AZ: 18 F 371/04 wird gemäß § 769 ZPO analog einstweilen eingestellt, soweit monatlicher Unterhalt von mehr als 650,00 Euro vollstreckt wird. 38 Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. 39 Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 40 Nachdem die Beklagte gegen dieses Versäumnisurteil durch Schriftsatz vom 07.08.2008 Einspruch eingelegt hat, beantragt der Kläger nunmehr, 41 den Einspruch der Beklagten vom 07.08.2008 unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 19.07.2008 ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren zurückzuweisen. 42 Die Beklagte beantragt, 43 1. 44 der Klageantrag betreffend Abänderung wird abgewiesen soweit beantragt wird, dass Teilanerkenntnisurteil des Familiengerichts Rheinbach vom 11.04.2005, Az. 18 F 371/04, dahingehend abzuändern, dass der Kläger ab Rechtshängigkeit der Klage an die Beklagte jeweils zum 3. Tag eines jeden Monats im Voraus - erstmalig für April 2008 - einen Ehegattenelementarunterhalt in Höhe von weniger als 558,00 EUR nebst einem Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe von 593,81 EUR zu zahlen hat; 45 2. 46 der im Wege der Klagehäufung erhobene Zahlungsantrag wird abgewiesen, soweit der Kläger beantragt an den Kläger mehr als 1.107,16 EUR nebst der beantragten Zinsen zu zahlen. 47 Die Beklagte ist - ausgehend von der Unterhaltsberechnung des Klägers, die sie grundsätzlich nicht beanstandet - der Ansicht, die vom Kläger vorgenommene Begrenzung sei unangemessen; ferner will sie den zusätzlichen Beitrag des Klägers zur Aufstockung seiner privaten Altersversorgung in Höhe von 150,00 EUR seit dem 01.04.2008 nicht akzeptieren. Insoweit lägen die Voraussetzungen einer Abänderungsklage nicht vor, da der Kläger diesen Vertrag auch schon bei Vergleichsschluss habe abschließen können. Das Gleiche gelte bezüglich der grundsätzlichen Begrenzung auf 650,00 EUR. 48 Vielmehr stehe der Beklagten der volle vom Kläger berechnete Unterhaltsanspruch für die Monate November 2007 bis März 2008 zu. 49 Diese Beträge entsprächen der Bemessung an den ehelichen Lebensverhältnissen und seien nicht gemäß § 1578 b BGB unbillig. 50 Während der Ehe habe die Beklagte sieben Jahre lang für ein Marktforschungsinstitut gearbeitet, zwei Jahre Hausaufgabenbetreuung durchgeführt und 3 1/2 Jahre auf 400-Euro-Basis in einer Arztpraxis gearbeitet. Der Kläger habe nicht gewollt, dass sie arbeite. 51 Es sei nicht davon auszugehen, dass sie - wenn sie nicht mit dem Kläger verheiratet gewesen wäre - im gesamten Zeitraum als Arzthelferin gearbeitet hätte. 52 Weiter behauptet die Beklagte, zu Schulzeiten habe sie ein Medizinstudium absolvieren wollen. Während der Ehe habe sie geplant, in einer Heilpraktikerschule eine Ausbildung zu machen, diese sei jedoch zu weit weg gewesen, sie hätte 100 km täglich fahren müssen. 53 Auch seien ihre gesundheitlichen Probleme aufgrund ihrer ehebedingten Alkoholabhängigkeit zu berücksichtigen. 54 Die Beklagte ist der Ansicht, hinsichtlich des bezogenen Krankenhaustagegeldes für den Zeitraum vom 17.01.2008 bis zum 22.01.2008 habe keine Offenbarungspflicht bestanden, da der Zeitraum zu kurz gewesen sei. 55 Schließlich ist die Beklagte der Ansicht, der Umstand, dass sie den Kläger erst Ende Februar darüber informiert habe, dass sie seit dem 01.11.2007 rentenberechtigt sei, sei nicht treuwidrig. Im Januar sei sie erkrankt gewesen, daher habe sie ihm die Mitteilung erst Ende Februar machen können. 56 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 57 Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 19.07.2008 ist zulässig, jedoch nicht begründet. 58 Die Klage ist sowohl zulässig als auch begründet. 59 Die Voraussetzungen für eine Abänderungsklage gegen das Teil-Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Rheinbach vom 11.04.2005 liegen vor. 60 So haben sich gegenüber dem Zeitpunkt des Teil-Anerkenntnisurteils wesentliche Tatsachengrundlagen zwischen den Parteien geändert. Zum einen ist der Unterhaltsanspruch des gemeinsamen Sohnes B zum 01.01.2008 entfallen und zum anderen bezieht die Beklagte seit dem 01.11.2007 Altersrente in Höhe von 1.429,98 EUR. Zudem haben sich die zu berücksichtigende Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt in der Zwischenzeit, wie auch das Gesetz, geändert. Diese Änderungen sind so wesentlich, dass der Kläger im Hinblick darauf, dass auf Seiten der Beklagten keine wesentlich ehebedingte Nachteile nachgewiesen sind, eine Abänderung des Unterhaltstitels verlangen kann. 61 Die Änderung der Gesetzgebung zum Unterhaltsrecht (hier die neu ausgestaltete Möglichkeit der Beschränkung auf den lebensangemessenen Unterhalt und der Befristung beim Nichtvorliegen ehebedingter Nachteile) stellt eine Änderung im Sinne des § 323 Abs. 1 ZPO dar, dies ergibt sich auch aus den Übergangsvorschriften. 62 Eine Herabsetzung und Befristung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt nach § 1578 b Abs. 1, Abs. 2 BGB hat zur Voraussetzung, dass es unbillig wäre, dem Unterhaltsberechtigten einen nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessenen bzw. zeitlich unbegrenzten Unterhalt zuzubilligen. Im Rahmen der Billigkeitsabwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung gemeinschaftlicher Kinder, aber auch aus der Gestaltung der Haushaltsführung und aus der Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie auch aus der Dauer der Ehe ergeben (vgl. § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB). 63 Derartige ehebedingte Nachteile sind etwa zu bejahen, wenn der Unterhaltsberechtigte wegen der Ehe eine berufliche Ausbildung nicht aufgenommen oder beendet hat oder ein Wiedereinstieg in den während der Ehe ausgeübten Beruf erschwert ist, aber auch dann, wenn sich als Folge von Belastungen in der Ehe Gesundheitsbeeinträchtigungen eingestellt haben oder durch die Dauer der Ehe ein Lebensalter erreicht worden ist, in dem der Unterhaltsberechtigte keine Möglichkeit mehr hat, einen den Unterhaltsbedarf deckende Beschäftigung zu finden (vgl. BGH, FamRZ 2008, Seite 1325). Das Vorliegen ehebedingter Nachteile ist anhand eines Vergleichs des tatsächlich erzielten mit dem fiktiv bei nicht unterbrochener Erwerbstätigkeit möglichen Einkommen zu beurteilen (vgl. BGH, FamRZ 2007, Seite 200). Generell gilt, dass nach dem Grundsatz der Eigenverantwortung um so eher eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung in Betracht kommt, je geringer die ehebedingten Nachteile sind. 64 Hier gilt, dass die Beklagte das Vorliegen ehebedingter Nachteile nicht substantiiert vorgetragen hat. 65 Die Beklagte hat unstreitig eine Ausbildung als Arzthelferin absolviert und vor der Ehe lange Jahre auch in diesem Beruf gearbeitet. 66 Soweit sie vorträgt, sie habe während ihrer Schulzeit ein Medizinstudium angestrebt, ist dies nicht zu berücksichtigen. Berufswünsche von Schulkindern wechseln naturgemäß, zumal die Beklagte den erforderlichen Schulabschluss nicht erreicht hat. 67 Der Vortrag der Beklagten, sie habe während der Ehe eine Heilpraktikerausbildung machen wollen, ist völlig unsubstantiiert. Weder trägt die Beklagte vor, zu welchem Zeitpunkt sie diese Überlegung angestellt hat, noch, welche Schritte sie unternommen hat, um diese Pläne zu realisieren. Der generelle Vortrag, sämtliche Heilpraktikerschulen hätten sich in zu großer Entfernung befunden, ist zu ungenau. 68 Nachvollziehbarer Vortrag dazu, warum die Beklagte nicht, nachdem die Kinder größer waren und nicht mehr in besonderem Maße betreuungsbedürftig, ihre Tätigkeit als Arzthelferin in größerem Umfang aufgenommen hat, fehlt ebenfalls. Der bloße Verweis auf häufige berufliche Abwesenheit des Klägers reicht jedenfalls nicht aus. Auch der Vortrag der Beklagten, sie sei gesundheitlich durch Alkoholabhängigkeit eingeschränkt gewesen, greift nicht durch, zumal hier eine Ehebedingtheit lediglich behauptet wird, durch Tatsachen jedoch nicht belegt wird. 69 Da sie tatsächlich während der Ehe berufstätig war, greift auch der Vortrag, der Kläger habe nicht gewollt, dass sie arbeite, nicht durch. 70 Entscheidend ist aber darüber hinaus, dass die Beklagte durch die Durchführung des Versorgungsausgleichs und die Übertragung von Versorgungsanwartschaften des Klägers in ganz erheblichem Umfange bereits einen Ausgleich für mögliche ehebedingte Nachteile erhalten hat. Dadurch erzielt sie auch ohne die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nunmehr monatliche Einkünfte durch Rentenzahlung in einer Höhe, die ihrem Einkommen bei durchgehender Erwerbstätigkeit als Arzthelferin etwa entsprechen. 71 Durch die weiteren Zahlungen des Klägers vor allem im Hinblick auf die Krankheitsvorsorge der Beklagten erzielt diese ein monatliches Einkommen, das sowohl gemessen an ihrer Berufsausbildung als auch gemessen an den ehelichen Lebensverhältnissen, der Dauer der Ehe und der Erziehung der gemeinsamen Kinder als ausreichend anzusehen ist. 72 Würde die Beklagte den ursprünglich titulierten Unterhaltsanspruch des Klägers weiter zugesprochen bekommen, wären ihre Einkünfte insgesamt als unbillig im Sinne des § 1578 b Abs. 1 BGB anzusehen, zumal sie dann über höhere Einkünfte verfügen würde, als der Kläger. 73 Allerdings erscheint es als angemessen, den Unterhaltsanspruch nicht wie vom Kläger angeregt, im Hinblick auf die mögliche Einführung einer geänderten Krankenversicherungsregelung durch den Gesetzgeber zu befristen. Diese Pläne sind noch nicht absehbar sowohl was den Inhalt als auch den möglichen Zeitpunkt angeht. 74 Auch im übrigen erscheint eine Befristung des nunmehr noch geschuldeten Unterhalts nicht geboten. 75 Schließlich hat die Beklagte den grundsätzlichen Unterhaltsanspruch gegen den Kläger auch nicht dadurch verwirkt, dass sie sich insbesondere in der mündlichen Verhandlung vom Januar 2009 dahingehend äußerte, der Kläger hätte lieber im 3. Reich gelebt. Zum einen war es keine öffentliche Verhandlung und zum anderen erscheint diese Äußerung im Kontext der Situation, in der sie ausgesprochen wurde, nicht als so schwerwiegend, dass ein Verwirkungsgrund bejaht werden könnte. 76 Steht daher der Beklagten seit Beginn der von ihr bezogenen Rentenzahlung ein Unterhaltsanspruch gegen den Kläger lediglich noch in Höhe von 650,00 EUR monatlich insgesamt zu, so besteht auch der vom Kläger geltend gemachte Rückzahlungsanspruch in der von ihm errechneten Höhe. Die Rückzahlungspflicht wird grundsätzlich von der Beklagten nicht bestritten, der Anspruch besteht gemäß § 242 BGB. Die Berechnung des Klägers ist nicht zu beanstanden. 77 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 8 ZPO. 78 Streitwert: 17.892,02 EUR