Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 08.11.2013 sowie gegen den Ergänzungsbeschluss vom 14.02.2014 (jeweils 409 F 221/12), soweit die letztgenannte Beschwerde sich nicht gegen die Ablehnung der Berichtigung nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit §§ 319, 320 ZPO richtet (4 WF 35/14), werden zurückgewiesen. Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin werden der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 08.11.2013 sowie der Ergänzungsbeschluss vom 14.02.2014 (jeweils 409 F 221/12) dahin abgeändert, dass die Anträge des Antragstellers insgesamt zurückgewiesen werden. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 16.250,00 € (7.800,00 € [12 x 650,00€] + Rückzahlungsanspruch 8.450,00 €) festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Der Antragsteller begehrt die Abänderung eines Teilanerkenntnis- und Schlussurteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 25.11.2009 (47 F 198/08). Mit diesem war u.a. ein vorausgegangenes Teilanerkenntnisurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Rheinbach vom 11.04.2005 (18 F 371/04) dahin abgeändert worden, dass der Antragsteller an die Antragsgegner ab April 2008 monatlichen Elementarunterhalt in Höhe von 56,19 € sowie Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe von 593,81 € zu zahlen hat. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 25.11.2009 Bezug genommen (Bl. 356 der beigezogenen Akte Amtsgericht Bonn, 47 F 198/08). Der Antragsteller, der zuvor als Polizeibeamter tätig war, wurde zum 01.04.2011 in Ruhestand versetzt. Er erhält seitdem Versorgungsbezüge, die geringer sind als sein vorheriges Einkommen. Die Antragsgegnerin erhält eine monatliche Rente nebst einem Zuschuss zur Krankenversicherung, die (auch) auf einem Versorgungsausgleich der Eheleute beruht. Die Antragsgegnerin muss sich privat versichern, weil sie als Ehefrau eines Beamten aufgrund ihres Alters nicht mehr in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln konnte und kann. In erster Instanz hat der Antragsteller die Auffassung vertreten, dass er aufgrund des verringerten Einkommens und weil die Antragsgegnerin ihren Bedarf durch ihre Rente selbst decken könne, nicht mehr zu einer Unterhaltszahlung verpflichtet sei; der Krankenvorsorgeunterhalt sei jedenfalls nach § 1578b BGB auf die Kosten einer angemessenen Versicherung herabzusetzen und der Unterhalt insgesamt nach § 1578b BGB zu befristen. Mit den angegriffenen Entscheidungen hat das Amtsgericht das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 25.11.2009 (47 F 198/08) abgeändert und den Antragsteller verpflichtet, ab Juni 2011 nur noch Unterhalt in Höhe von 258,00 € zu zahlen sowie Anträge auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Teilanerkenntnis- und Schlussurteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 25.11.2009 (47 F 198/08) und Rückzahlung nach Auffassung des Antragstellers überzahlten Unterhalts in Höhe von 9.750,00 € zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachverhalts, der konkret gestellten Anträge und die Begründung der angegriffenen Entscheidungen wird auf den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 08.11.2013 sowie den Ergänzungsbeschluss vom 14.02.2014 (jeweils 409 F 221/12) Bezug genommen (Bl. 550ff., 738ff. d.A.). Mit seinen gegen die vorgenannten Entscheidungen gerichteten Beschwerden verfolgt der Antragsteller sein erstinstanzliches Begehren unter Aufrechterhaltung seiner Rechtsauffassungen im Hinblick auf die Abänderung des Unterhaltstitels sowie hinsichtlich der Rückzahlung in Höhe von 8.450,00 € weiter, während die Antragsgegnerin mit den von ihr gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts erhobenen Beschwerden die Zurückweisung der Anträge insgesamt begehrt. Der Antragsteller beantragt, unter Abänderung des Teilanerkenntnis- und Schussurteils des Familiengerichts Bonn vom 25.11.2009, Az. 47 F 198/08, und der Beschlüsse vom 08.11.2013 und 14.02.2014 zu beschließen: 1. Der Antragsteller ist rückwirkend seit Juni 2011 nicht mehr zur Zahlung von Unterhalt an die Antragsgegnerin verpflichtet - auch nicht in Form des Krankenvorsorgeunterhalts. 2. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, an den Antragsteller den seit Juni 2011 überzahlten Unterhalt in Höhe von insgesamt 8.450,- € nebst 5% Zinsen über dem Basiszins seit dem 30.08.2012 zu zahlen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen. Mit ihren Beschwerden beantragt sie, unter Aufhebung der Beschlüsse des Amtsgerichts Bonn vom 08.11.2013 und 14.02.2014, Az. 409 F 221/12, die Anträge des Antragstellers zurückzuweisen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerden der Antragsgegnerin zurückzuweisen. Der Senat hat mit Beschluss vom 23.05.2014 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern und die Anträge des Antragstellers zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Senats (Bl. 1013 ff. d.A.) sowie wegen des weiteren Sachverhalts auf das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten Bezug genommen. II. 1. Entsprechend seiner Ankündigung im Beschluss vom 23.05.2014 entscheidet der Senat gemäß § 68 Abs. 2 Satz 3 FamFG ohne mündliche Verhandlung, weil vor dem Amtsgericht mündlich verhandelt worden ist und von einer erneuten Verhandlung vor dem Senat keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. 2. Die Beschwerden der Beteiligten sind statthaft und zulässig, auch die gegen den Ergänzungsbeschluss vom 14.02.2014 gerichteten Rechtsmittel. Die Beschwerden des Antragstellers sind allerdings unbegründet, während die Beschwerden der Antragsgegnerin Erfolg haben. Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 23.05.2014 und die dortigen Erwägungen, bei denen es auch in Ansehung der umfassenden Stellungnahme des Antragstellers vom 23.06.2014 zu verbleiben hat. Der Senat sieht lediglich zu folgenden ergänzenden Erläuterungen Anlass: a) Die Einwendungen des Antragstellers zur Herabsetzung und Befristung gemäß § 1578b BGB sind nach § 238 Abs. 2 FamFG präkludiert, weil der Antragsteller sich im vorangegangenen Abänderungsverfahren bis zu dem Termin, der anlässlich der Entscheidung im schriftlichen Verfahren dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung entsprach (vgl. Meyer-Holz in: Keidel, FamFG, 18. Auflage 2013, § 238 FamFG Rn. 53), also dem 04.11.2009, auf diese hätte berufen können. aa) So hätte der Antragsteller geltend machen können, dass eine Herabsetzung des Krankenvorsorgeunterhalts auf den angemessenen Bedarf erforderlich ist. Der Antragsteller erkennt selbst, dass der Basistarif in der privaten Krankenversicherung bereits zum 01.01.2009 eingeführt worden war. Im Beschwerdeverfahren beruft der Antragsteller sich im Übrigen ohnehin nicht darauf, dass die Antragsgegnerin in den Basistarif, sondern in einen Standardtarif wechseln könnte und müsste. In einen Standardtarif hätte die Antragsgegnerin aber auch schon vor dem 01.01.2009 wechseln können; nach diesem Datum ist ihr ein Wechsel in den Standardtarif sogar nur deswegen möglich, weil sie schon zuvor privat krankenversichert war. Angesichts dessen war, anders als der Antragsteller meint, die diesbezügliche Billigkeitsbeurteilung auch nicht noch „im Fluss“. Auf die Frage, wann der Antragsteller oder das im vorausgegangenen Abänderungsverfahren entscheidende Amtsgericht die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Oldenburg (Urteil vom 26.11.2009 - 14 UF 114/09 -, FamRZ 2010, S. 67) sowie des Kammergerichts Berlin (Beschluss vom 2.10.2012 - 13 UF 174/11 -, FamRZ 2013, S. 1047) erstmals zur Kenntnis nehmen hätte nehmen können und müssen, kommt es hingegen nicht an. bb) Auch auf die Erforderlichkeit einer Befristung hätte der Antragsteller sich berufen können. Ob das Amtsgericht - Familiengericht - Bonn die Ablehnung einer Befristung in seiner Entscheidung vom 25.11.2009 (47 F 198/08) hinreichend begründet hat oder richtigerweise hätte aussprechen müssen, ist für die Präklusion nach § 238 Abs. 2 FamFG ohne Belang, zumal der Antragsgegner die Entscheidung mit einem Rechtsmittel hätte angreifen können und müssen, wenn er sie denn hinsichtlich der Befristung für falsch gehalten hätte. Anders wäre dies nur dann, wenn das Amtsgericht die Frage der Befristung ausdrücklich offen gelassen hätte, was indes nicht der Fall gewesen ist. Selbst wenn man aber den Einwand der Befristung nach § 1578b BGB für nicht nach § 238 Abs. 2 FamFG präkludiert, sondern bei jeder Einkommensveränderung, jedenfalls aber im streitgegenständlichen Verfahren eine erneute Überprüfung für erforderlich erachten wollte, hielte der Senat eine solche in der Sache angesichts der Dauer der Ehe sowie des die Krankenvorsorge betreffenden ehebedingten Nachteils, nämlich dass die Antragsgegnerin nicht mehr in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln kann, sondern sich privat versichern muss, in Übereinstimmung mit der angegriffenen Entscheidung des Amtsgerichts ohnehin für nicht geboten. cc) Eine Ausnahme vom Grundsatz der Tatsachenpräklusion ist schließlich nicht aus Gründen der Billigkeit geboten. Denn weder führt die Anwendung des § 238 Abs. 2 FamFG zu unerträglichen Ergebnissen (vgl. Meyer-Holz in: Keidel, FamFG, 18. Auflage 2013, § 238 FamFG Rn. 62f.), wie der Senat in seinem Beschluss vom 23.05.2014 näher ausgeführt hat, noch hat die Antragsgegnerin die Präklusion treuwidrig herbeigeführt. Insbesondere hat die Antragsgegnerin nicht gegen eine Offenbarungspflicht verstoßen, indem sie nicht von sich aus darauf hingewiesen hat, dass ein Wechsel in den Standardtarif möglich ist. Denn diese Möglichkeit hätten die Beteiligten in gleichem Maße kennen können und müssen; die Antragsgegnerin war deswegen nicht zu einer Offenbarung verpflichtet. b) Die Verringerung des Einkommens des Antragstellers gibt aus den vom Senat angeführten Gründen keinen Anlass zur Absenkung des Krankenvorsorgeunterhalts, auch wenn der Antragsteller damit von der Verringerung seines Einkommens im Wesentlichen alleine betroffen ist. Zu seinem Beschluss hat der Senat - anders als der Antragsteller offenbar meint - vergleichende (Bedarfs-)Berechnungen angestellt und deren Ergebnisse offen gelegt. Soweit der Antragsteller ohne konkrete Anknüpfung und Grundlage hier zu anderen Zahlen gelangt, ist dies nicht nachvollziehbar; seine Berechnungen zum angeblichen Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz kranken bereits daran, dass er die Kosten der Krankheitsvorsorge zwei Mal - und zudem einmal mit 405,00 € und dann mit 593,81 € - von gesamten Nettoeinkommen absetzt. Nach der (fiktiven) Berechnung des Senats hätte der Antragsteller der Antragsgegnerin auch dann noch Quotenunterhalt zu zahlen, wenn diese die Kosten der privaten Krankenversicherung selbst tragen müsste. Dies gilt wenn die Antragsgegnerin für ihre Krankenversicherung (ohne den mit der Rente gewährten, aber tatsächlich verbrauchten Zuschuss) 593,81 € zahlt, aber auch wenn die Antragsgegnerin in den Standardtarif wechseln und hierfür bloß 405,00 € abzüglich des mit der Rente gewährten Zuschusses, also nur 300,00 € aufwenden müsste, wie sich aus den nachfolgenden Berechnungen mit teilweise gerundeten Beträgen erschließt: Dass sich die Rente der Antragsgegnerin in Zukunft erhöhen wird, ändert an dieser Beurteilung nichts, weil dies ebenso für die Versorgungsbezüge des Antragsgegners gilt. Soweit der Antragstellerin sich ferner darauf beruft, dass die Antragsgegnerin ab Juli 2014 eine monatliche Mütterrente von zusätzlich 56,00 € erhalten werde, macht auch dies die Fortzahlung des Krankenvorsorgeunterhalts nicht unzumutbar. Denn die Einkommen der Beteiligten würden sich gleichwohl im Wesentlichen entsprechen und der prozentuale Anteil am bereinigten Gesamteinkommen bliebe sogar gleich; hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin weiterhin mit steigenden Krankenversicherungskosten zu rechnen hat. Deswegen kann dahin stehen, dass das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers ohnehin wenig konkret ist und der der Antragsteller im Übrigen nicht dargelegt hat, ob er insoweit nicht eine Anpassung des Versorgungsausgleichs erwirken kann. c) Die Ausführungen des Antragstellers zur angeblich fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung sowie zu weiteren Verfahrensfehlern des Amtsgerichts sind für die Entscheidung des Senats ohne Bedeutung, weil der Senat auf der Grundlage des Sach- und Streitstands in zweiter Instanz zu entscheiden hat, ohne an abweichende Feststellungen des Amtsgerichts gebunden zu sein; für die Entscheidung in der Sache kommt es auch nicht darauf an, was das Amtsgericht in die Gründe (den „Tatbestand“) der angegriffenen Beschlüsse aufgenommen hat. d) Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde zu, weil die Rechtssache nach § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG grundsätzliche Bedeutung hat. Maßgebend für die Entscheidung des Senats ist die Rechtsfrage, ob der Einwand der Herabsetzung (des Krankenvorsorgeunterhalts) auf einen angemessenen Bedarf oder der Befristung nach § 1578b BGB gemäß § 238 Abs. 2 FamFG präkludiert ist, wenn dieser Gegenstand eines vorangegangenen Verfahrens war oder jedenfalls hätte sein müssen, oder ob eine nicht nach § 238 Abs. 2 FamFG präkludierte Einkommensverringerung dazu führt, dass eine erneute umfassende Billigkeitsprüfung nach § 1578b BGB erforderlich ist. Diese Rechtsfrage ist - soweit ersichtlich - bislang weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung konkret erörtert worden, hat aber allgemeine Bedeutung. 3. Die Kostenentscheidung für beide Instanzen beruht auf § 243 Abs. 1 Satz 1 FamFG, insbesondere auf § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 40 Abs. 1 Satz 1, § 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 FamGKG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist aufgrund der Zulassung durch den Senat das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen. Diese muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 114 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 FamFG Bezug genommen. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.