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Urteil

101 C 416/12 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften), Bürgerliches Recht

Amtsgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBN:2013:0125.101C416.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gem. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 46,93 € gegen die Beklagte aus §§ 7 Abs. 1 StVG, § 115 VVG i. V. m. § 398 BGB. Denn ein Anspruch, der über die vorprozessual gezahlten 484,33 € hinaus ginge, ist bereits nicht schlüssig dargelegt. Der Kläger unterlässt nämlich jegliche Darlegungen dazu, woraus sich eine Gesamtforderung für das von ihm erstellte Sachverständigengutachten in Höhe von 531,26 € rechtfertigen könnte. Es bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung, ob eine pauschalierte Abrechnung, die in der Praxis und von der Rechtsprechung anerkannt jeweils abhängig von der Höhe des Unfallschadens erfolgt, oder eine Abrechnung nach Zeitaufwand wie von der Beklagten favorisiert der Bemessung der im Rahmen der §§ 249 ff. BGB erstattungsfähigen Sachverständigenkosten zugrunde zu legen ist. Denn weder hat der Kläger Ausführungen dazu getätigt, welcher Zeitaufwand für die Erstellung des Gutachtens erforderlich war, noch hat er dargelegt, welche Schadenshöhe er durch das vorliegende Sachverständigengutachten ermittelt hat. Andere Bemessungskriterien, die die Angemessenheit des von ihm in Rechnung gestellten Honorars rechtfertigen könnten, sind ebenfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Scheitert die Klage bereits aus diesem Grunde, hat sie auch aus einem weiteren Grund keinen Erfolg: In die Berechnung der Sachverständigenvergütung sind auch Schreibgebühren in Höhe von 52,80 € netto eingeflossen. Da der Gutachtenauftrag regelmäßig auf die Erstellung eines schriftlichen Gutachtens lautet und im Übrigen die Kfz-Sachverständigengutachten regelmäßig unter Zuhilfenahme computergestützter Programme erstellt werden, die nach Eingabe der entsprechenden Daten das Gutachten sodann anschließend ausdrucken, sind nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts die Schreibgebühren in der Sachverständigenvergütung bei normalen Kfz-Begutachtungen bereits enthalten. Dass vorliegend ein Gutachten erstellt worden ist, welches über eine computergestützte Schadenskalkulation hinaus ginge, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Da mithin die Sachverständigenforderung schon wegen der Schreibgebühren in Höhe von 52,80 € nicht begründet ist, besteht auch kein Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrages zwischen der Rechnung und dem vorprozessual gezahlten Betrag. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 11, 713, 91 ZPO. Streitwert: bis 300,00 €.