Urteil
38 C 131/15
AG Gießen Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGGIESS:2015:1008.38C131.15.00
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Leitsätze
Auch wenn die Haftung für ein Verkehrsunfallgeschehen außergerichtlich dem Grunde nach nicht im Streit war, muss der Kläger bei einem zulässigen Bestreiten im Prozess für die Schlüssigkeit der Klage das Unfallgeschehen hinreichend substantiiert dartun.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch wenn die Haftung für ein Verkehrsunfallgeschehen außergerichtlich dem Grunde nach nicht im Streit war, muss der Kläger bei einem zulässigen Bestreiten im Prozess für die Schlüssigkeit der Klage das Unfallgeschehen hinreichend substantiiert dartun. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (Von der Darstellung des Tatbestandes wurde gem. § 313 a ZPO abgesehen). Die zulässige Klage ist unbegründet, da die einer etwaigen Haftung der Beklagten zugrundeliegenden Umstände, welche zur Beurteilung eines möglichen Schadensersatzanspruchs notwendig sind, nicht einmal ansatzweise schlüssig dargelegt wurden. Der Kläger unterlässt nämlich jegliche Darlegungen dazu, woraus sich eine Gesamtforderung für das von ihm erstellte Sachverständigengutachten in Höhe von 529,61 EUR rechtfertigen könnte (AG Bonn, Urteil vom 25. Januar 2013 – 101 C 416/12 –, Rn. 2, juris). Der Kläger erwähnt in seiner Klageschrift lediglich, dass die Parteien um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 30.12.2014 in „…“ streiten. Die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des am Unfall beteiligten Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen „…“ mit einer Quote von 100 % sei unstreitig. Weiterer Vortrag zum Unfallhergang selbst fehlt gänzlich. Die Beklagte hat sodann in ihrer Klageerwiderung sowie erneut im Schriftsatz vom 10.08.2015 darauf hingewiesen, dass in der Klageschrift kein Vortrag zu dem Unfallhergang selbst enthalten sei, so dass eine Haftung nach § 17 StVG nicht beurteilt werden könne. Nachdem das Gericht die Beklagte zur Klarstellung aufforderte, inwieweit dies ein Bestreiten ihrer 100 %-igen Einstandspflicht sein solle, stellte die Beklagte – zu Recht – klar, dass eine Haftung der Höhe nach erst nach schlüssiger Darlegung einer Haftung dem Grunde nach möglich sei. Trotz dieser mehrfach erhobenen Schlüssigkeitsrüge durch die Beklagte hat der anwaltlich vertretene Kläger das Unfallgeschehen nicht konkret dargelegt. Angesichts dessen ist für das Gericht bereits auf Grund des fehlenden Vortrags des Klägers zum Unfallgeschehen nicht nachvollziehbar, ob und inwieweit eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach überhaupt besteht, so dass letztlich auch nicht mehr zu entscheiden war, in welcher Höhe ein etwaiger Anspruch des Klägers tatsächlich besteht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte außergerichtlich eine Regulierung vorgenommen hat. Da der Kläger mehrfach durch die Beklagte auf diesen Umstand hingewiesen wurde und trotzdem kein weiterer Vortrag folgte, war vorliegend auch ein Hinweis des Gerichts zur fehlenden Schlüssigkeit der Klage gemäß § 139 ZPO nicht erforderlich, insbesondere da auf richterliche Nachfrage die Beklagte erneut darauf hingewiesen hat, dass eine Haftung dem Grunde nach bislang nicht schlüssig dargelegt wurde. Die Klage war daher wegen fehlender Schlüssigkeit abzuweisen. Mangels Hauptforderung besteht auch kein auch Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Nebenforderungen (Zinsen und Rechtsanwaltskosten). Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708, 713 ZPO. Das Gericht hatte darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne Bestimmung eines Verkündungstermins ergehen kann.