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Beschluss

108 C 204/13

AG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Einstellung der Zwangsvollstreckung ist ein hinreichender Erfolgsaussicht der Sach- oder Rechtsverfolgung erforderlich; dies liegt hier nicht vor. • Eine gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung beruht nicht zwingend auf dem ursprünglichen Darlehensvertrag, sondern kann auf einer gesonderten Aufhebungsvereinbarung beruhen. • Ein Widerrufsrecht nach §§ 495, 355 BGB besteht nicht, wenn das Darlehen ursprünglich durch Grundpfandrechte gesichert war und Vertragsänderungen kein neues Kapitalnutzungsrecht begründen. • Eine Widerrufsbelehrung ist nicht bereits deswegen unzureichend, weil das Unternehmermuster der InfoV nicht wortgleich verwendet wurde; gesonderte optische Hervorhebung kann ausreichend sein.
Entscheidungsgründe
Keine Einstellung der Zwangsvollstreckung bei fehlender Erfolgsaussicht und bestehender Aufhebungsvereinbarung • Zur Einstellung der Zwangsvollstreckung ist ein hinreichender Erfolgsaussicht der Sach- oder Rechtsverfolgung erforderlich; dies liegt hier nicht vor. • Eine gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung beruht nicht zwingend auf dem ursprünglichen Darlehensvertrag, sondern kann auf einer gesonderten Aufhebungsvereinbarung beruhen. • Ein Widerrufsrecht nach §§ 495, 355 BGB besteht nicht, wenn das Darlehen ursprünglich durch Grundpfandrechte gesichert war und Vertragsänderungen kein neues Kapitalnutzungsrecht begründen. • Eine Widerrufsbelehrung ist nicht bereits deswegen unzureichend, weil das Unternehmermuster der InfoV nicht wortgleich verwendet wurde; gesonderte optische Hervorhebung kann ausreichend sein. Die Klägerin verlangt Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von EUR 2.865,64 nach Ablösung eines Darlehens. Ausgangsdarlehen wurde 1998 mit Grundpfandrecht und zunächst festem Zinssatz vereinbart; 2008 und 2009 trafen die Parteien Änderungen, darunter eine Vereinbarung von 14.07.2008 zur Zinsanpassung und eine Vereinbarung 13.11.2009 mit Widerrufsbelehrung. Am 01.06.2010 bot die Beklagte vorzeitige Ablösung gegen Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung an; die Klägerin löste das Darlehen ab. Die Klägerin macht geltend, die Widerrufsbelehrung sei unzureichend, weshalb die Zahlung zu erstatten sei. Die Beklagte beruft sich auf eine zwischen den Parteien getroffene Abrede über die Entschädigung und bestreitet ein Widerrufsrecht. Nach Versäumnisurteil wurde die Klage abgewiesen und die Klägerin beantragte die Einstellung der Zwangsvollstreckung, wogegen das Gericht zu entscheiden hatte. • Voraussetzung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung ist, dass die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat; dies ist hier nicht gegeben. • Ein Anspruch auf Herausgabe nach § 812 Abs. 1 BGB setzt das Fehlen eines rechtlichen Grundes der Leistung voraus. Hier begründet die Aufhebungsvereinbarung vom 01.06.2010 einen rechtlichen Grund für die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung. • Es bedarf keiner Entscheidung, ob ein etwaiger späterer Widerruf die Aufhebungsvereinbarung erfasst, weil die Klägerin jedenfalls kein wirksames Widerrufsrecht hinsichtlich des Darlehens hatte. • Nach VerbrKrG bestand wegen der grundpfandrechtlichen Sicherung des ursprünglichen Kreditvertrags kein Widerrufsrecht nach § 3 Abs. 2 Nr. 2, 7 VerbrKrG. • Die Änderung vom 14.07.2008 war keine Neugründung eines Darlehens mit neuem Kapitalnutzungsrecht; daher greifen die Widerrufsregelungen des §§ 495, 355 BGB nicht. • Die Klägerin hat keinen formwirksamen Widerruf erklärt; selbst bei unterstelltem konkludentem Widerruf wäre der Anspruch nicht begründet. • Die Widerrufsbelehrung genügte den gesetzlichen Anforderungen; eine abweichende Verwendung des Unternehmermusters der InfoV ist nicht zwingend und eine separate optische Hervorhebung der Belehrung kann ausreichend sein. Der Antrag der Klägerin auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 25.07.2013 wird zurückgewiesen. Die Zwangsvollstreckung bleibt zulässig, weil die Rechtsverfolgung der Klägerin derzeit keine hinreichenden Erfolgsaussichten aufweist. Die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung stützte sich auf eine gesonderte Vereinbarung zwischen den Parteien, die einen rechtlichen Zahlungsgrund begründet. Ein wirksames Widerrufsrecht steht der Klägerin nicht zu; eine form- oder inhaltliche Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung ist nicht festgestellt worden. Damit besteht kein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung.