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Beschluss

13 U 103/14

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2014:1208.13U103.14.00
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Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 31.7.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (15 O 549/13) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 31.7.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (15 O 549/13) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. G r ü n d e Die Berufung des Klägers ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint, ist eine Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Rückzahlung der mit der Klage verlangten Vorfälligkeitsentschädigung zusteht. Dem Anspruch steht die zwischen den Parteien geschlossene Aufhebungsvereinbarung entgegen. Sie stellt den Rechtsgrund dar, der einen Anspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB (Leistungskondiktion) – der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage – ausschließt. Das Landgericht hat sich mit der Aufhebungsvereinbarung lediglich im Zusammenhang mit der - hinsichtlich des Bestehens eines möglichen Rechtsgrundes unerheblichen - Frage befasst, ob deren Abschluss dem Widerruf des Darlehensvertrages entgegenstehen könnte. Es entspricht allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen, dass die Parteien eines Darlehensvertrages sich über die Vorfälligkeitsentschädigung, die dem Darlehensgeber unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Gesetz (§ 490 Abs. 2 Satz 3 BGB) zusteht, auch im Wege einer den Darlehensvertrag aufhebenden vertraglichen Vereinbarung einigen können. Eine solche Aufhebungsvereinbarung – und nicht mehr der ursprüngliche Darlehensvertrag – bildet dann die Rechtsgrundlage für die Entschädigungszahlung, die der Darlehensnehmer im Hinblick auf die vorzeitige Darlehensablösung zu leisten hat (so mit Recht bei jeweils vergleichbaren Sachverhalten auch AG Bonn, Beschluss vom 18.9.2013 – 108 C 204/13; LG Duisburg, Urteil vom 18.7.2014 – 1 O 405/13; im Grundsatz ebenso – anders jeweils nur, weil sich im konkreten Fall eine Aufhebungsvereinbarung nicht feststellen ließ – LG Hannover, Urteil vom 19.12.2012 – 22 O 52/12 sowie OLG Frankfurt VuR 2005, 397). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Darlehensgeber, der – wie hier - im Hinblick auf die sonst beeinträchtigte wirtschaftliche Handlungsfreiheit des Darlehensnehmers zur Einwilligung in die vorzeitige Kreditabwicklung gegen eine seine Interessen wahrende Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet ist, eine Entschädigung erhalten hat, die die mit einer vorzeitigen Darlehensabwicklung verbundenen Nachteile überstiegen hat. Nur insoweit kann die Vereinbarung über die vorzeitige Vertragsbeendigung nicht als Rechtsgrund für die empfangene Zahlung herangezogen werden (vgl. BGH, Urt. v. 01.07.1997 – XI ZR 267/96, NJW 97, 2875). So liegen die Dinge im Streitfall jedoch nicht. Die – ausweislich der Anlage K 2 unter Zugrundelegung der von der Rechtsprechung gebilligten Aktiv-Passiv-Methode ermittelte – Vorfälligkeitsentschädigung von 14.931,26 €, zu deren Zahlung sich der Kläger in Kenntnis der Berechnungsweise in der Aufhebungsvereinbarung ausdrücklich verpflichtet hat, ist vom Kläger der Höhe nach nicht bestritten worden. Dass die Beklagte durch die Zahlung dieses Betrages mehr erhalten hat, als es ihrem tatsächlichen, durch die vorzeitige Vertragsbeendigung verursachten Schaden entspricht, ist weder behauptet noch ersichtlich. Dass der danach gegebene Rechtsgrund für die Zahlung durch die zeitlich nachfolgende Erklärung des Darlehensnehmers, dass die vereinbarte Zahlung nur unter Vorbehalt erfolge, nicht mehr entfallen konnte, bedarf keiner weiteren Begründung. Ein Anspruch aus § 812 BGB kommt bei dieser Sachlage nicht in Betracht, so dass es auf die Frage, ob der Kläger den Darlehensvertrag mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung noch widerrufen konnte und der Darlehensvertrag daher als Grundlage für die an die Beklagte gezahlte Entschädigung ausscheidet, nicht mehr ankommt. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses. Die Frist kann nur unter den Voraussetzungen des § 224 Abs. 2 ZPO oder mit Zustimmung des Gegners verlängert werden. Auf die Möglichkeit einer kostensparenden Rücknahme der Berufung (KV-Nr. 1220, 1222 zu § 3 Abs. 2 GKG) wird hingewiesen.