Beschluss
409 F 221/12
AG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Berichtigung eines Beschlusses nach § 320 ZPO ist zulässig, wenn eine Antragsänderung in der Verfahrensakte übersehen wurde.
• Fehlt eine Entscheidung über einen ausdrücklich gestellten Antrag zwischen zwei Zeitpunkten, ist Ergänzung nach § 321 ZPO geboten.
• Eine rückwirkende Unterhaltsabänderung kann bis Juni 2011 erfolgen, wenn der Antrag in der Verfahrensakte gestellt wurde.
• Für das Ergänzungsverfahren entsteht kein eigener Verfahrenswert; Kostenentscheidung bleibt daher bei den Beteiligten.
Entscheidungsgründe
Berichtigung und Ergänzung: rückwirkende Unterhaltsabänderung ab Juni 2011 • Berichtigung eines Beschlusses nach § 320 ZPO ist zulässig, wenn eine Antragsänderung in der Verfahrensakte übersehen wurde. • Fehlt eine Entscheidung über einen ausdrücklich gestellten Antrag zwischen zwei Zeitpunkten, ist Ergänzung nach § 321 ZPO geboten. • Eine rückwirkende Unterhaltsabänderung kann bis Juni 2011 erfolgen, wenn der Antrag in der Verfahrensakte gestellt wurde. • Für das Ergänzungsverfahren entsteht kein eigener Verfahrenswert; Kostenentscheidung bleibt daher bei den Beteiligten. Die Parteien stritten um die Abänderung eines Teilanerkenntnis- und Schlussurteils. Der Antragsteller hatte in der Hauptsache die Abänderung des Urteils wegen veränderter Umstände beantragt und später den Antrag in der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2013 dahin gehend geändert, die Abänderung rückwirkend ab Juni 2011 zu erstrecken. Das Gericht erließ am 08.11.2013 einen Beschluss, in dem es die Antragsänderung nicht berücksichtigt hatte. Der Antragsteller beantragt daraufhin die Berichtigung und Ergänzung dieses Beschlusses; die Antragsgegnerin beantragt Abweisung und sofortige Wirksamkeit der Entscheidung. Streitpunkt ist insbesondere, ob die übersehene Antragsänderung zu einer rückwirkenden Abänderung des Unterhalts führt und ob das Verfahren gebühren- oder kostenrechtlich gesondert zu behandeln ist. • Berichtigung nach § 320 ZPO: Die Unrichtigkeit war nicht offenkundig aus dem Beschluss ersichtlich, sondern ergab sich aus der Verfahrensakte; das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2013 und der Schriftsatz vom 22.08.2012 enthielten den Antrag auf rückwirkende Abänderung ab Juni 2011. • Ergänzung nach § 321 ZPO: Der ergangene Beschluss ließ eine Entscheidungslücke, da über die Abänderung für den Zeitraum zwischen Juni 2011 und Rechtshängigkeit nicht entschieden worden war; deshalb war der Beschluss entsprechend zu ergänzen. • Materielle Entscheidung zur Abänderung: Das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil wurde für den Zeitraum Juni 2011 bis Rechtshängigkeit dahingehend geändert, dass der Antragsteller ab Juni 2011 Unterhalt in Höhe von 258,00 EUR zu zahlen hat; Abweichungen der Rentenbezüge 2011 führen nur zu Rundungsdifferenzen und rechtfertigen keine andere Berechnung. • Zurückweisung weiterer Anträge: Sonstige beanstandete Unrichtigkeiten, Auslassungen oder Rückzahlungsansprüche konnten nicht als Entscheidungslücken erkannt werden und sind dem Beschwerdeverfahren vorbehalten. • Sofortige Wirksamkeit: Eine Anordnung der sofortigen Wirksamkeit nach § 116 FamFG kam nicht in Betracht; kein erkennbares Interesse der Antragsgegnerin und keine Verpflichtung zur Zahlung laufenden Unterhalts im Sinne des § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG. • Kosten und Verfahrenswert: Für Berichtigungs- und Ergänzungsverfahren fallen keine zusätzlichen Gerichtsgebühren an; aus Billigkeitsgründen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten; das Ergänzungsverfahren hat keinen eigenen Verfahrenswert. Der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 08.11.2013 wird dahingehend berichtigt und ergänzt, dass das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 25.11.2009 ab Juni 2011 so abgeändert wird, dass der Antragsteller ab diesem Zeitpunkt Unterhalt in Höhe von 258,00 EUR zu zahlen hat. Weitergehende Anträge des Antragstellers und die Anträge der Antragsgegnerin werden zurückgewiesen. Eine sofortige Wirksamkeit der Abänderungsentscheidung wird nicht angeordnet. Für das Berichtigungs- und Ergänzungsverfahren werden keine Gerichtsgebühren erhoben; außergerichtliche Kosten trägt jede Partei selbst. Die Beteiligten können gegen die Ergänzung Beschwerde einlegen, wenn die formellen Voraussetzungen vorliegen.