23 K 208/12
Amtsgericht Bonn, Entscheidung vom
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Zu grundbuchersichtlichen Hindernissen i.S. des § 180 ZVG gehört auch die Beendigung der Gemeinschaft mit Veräußerung an einen Dritten oder Miteigentümer, der infolge Auflassung bei rechtsgeschäftlicher Auseinandersetzung während des Verfahrens als Alleineigentümer eingetragen wird.
Das Zwangsversteigerungsverfahren zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaftdes Wohnungsgrundbuchs
Grundbuchbezeichnung:
Grundbuch von Q Blatt #####
920/10.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück:
Gemarkung Q, Flur #, Flurstück ##### Gebäude- und Freifläche, B-Str.##, groß: 5,64 a
verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 7 gekennzeichneten Wohnung, bestehend aus allen Räumlichkeiten im 2.Obergeschoss hinten
Eigentümer: N L H T in Gesellschaft bürgerlichen Rechts
wird aufgehoben, da inzwischen ein Verfahrenshindernis gemäß § 28 ZVG vorliegt.
Der Beschluss wird erst mit seiner Rechtskraft wirksam.
Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft. Sie ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses. Die Beschwerde kann beim Amtsgericht Bonn oder beim Beschwerdegericht, dem Landgericht Bonn, eingelegt werden. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingelegt werden.