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Beschluss

6 T 218/14 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2014:0903.6T218.14.00
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Leitsätze

In der Teilungsversteigerung hinsichtlich des Grundbesitzes der Gesellschaft bürgerlichen Rechts besteht ein Veräußerungsverbot gemäß § 23 ZVG.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 24.06.2014 – 23 K 208/12 – aufgehoben.

Die Sache wird an das Amtsgericht Bonn zur Fortführung des Verfahrens zurückverwiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen hinsichtlich folgender Frage:

Ergibt sich aus § 180 Abs. 1 ZVG i.V.m. §§ 22, 23 ZVG ein Veräußerungsverbot bei einer Teilungsversteigerung hinsichtlich eines Grundbesitzes, das im Eigentum einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts steht (sofern Grundlage der Vollstreckung die Pfändung des Gesellschaftsanteils und des Auseinandersetzungsanspruchs eines Gesellschafter ist und die Gesellschaft vom Gläubiger gekündigt wurde)?

Entscheidungsgründe
Leitsatz: In der Teilungsversteigerung hinsichtlich des Grundbesitzes der Gesellschaft bürgerlichen Rechts besteht ein Veräußerungsverbot gemäß § 23 ZVG. Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 24.06.2014 – 23 K 208/12 – aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Bonn zur Fortführung des Verfahrens zurückverwiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen hinsichtlich folgender Frage: Ergibt sich aus § 180 Abs. 1 ZVG i.V.m. §§ 22, 23 ZVG ein Veräußerungsverbot bei einer Teilungsversteigerung hinsichtlich eines Grundbesitzes, das im Eigentum einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts steht (sofern Grundlage der Vollstreckung die Pfändung des Gesellschaftsanteils und des Auseinandersetzungsanspruchs eines Gesellschafter ist und die Gesellschaft vom Gläubiger gekündigt wurde)? Gründe I. Auf Antrag der Gläubigerin vom 18.10.2012 ordnete das Amtsgericht Bonn mit Beschluss vom 13.12.2012 die Zwangsversteigerung des im Tenor bezeichneten Grundbesitzes (Miteigentumsanteil an einem Grundstück) an. Grundlage der Vollstreckung ist der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 02.04.2012, ## M ####/##, mit welchem die Anteile des Beteiligten zu 2) an der Beteiligten zu 5) sowie der sich hieraus ergebende Auseinandersetzungsanspruch gepfändet und zur Einziehung überwiesen wurden. Mit Schreiben vom 16.08.2012 kündigte die Gläubigerin gegenüber den Beteiligten zu 2) und 3) die Beteiligte zu 5). Im Grundbuch waren seit dem 29.10.2007 die Beteiligten zu 1) bis 3) „in Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ als Eigentümer eingetragen. Am 21.10.2009 war eingetragen worden, dass der Gesellschaftsanteil des Beteiligten zu 1) infolge Abtretung den Mitgesellschaftern angewachsen ist. In Abteilung III des Grundbuchs war und ist eine Grundschuld im Nominalwert von 100.000,00 € (III/1) sowie eine Grundschuld i.H.v. 1.500.000,00 € (III/2) zugunsten der Beteiligten zu 4) eingetragen. Mit Schreiben vom 07.05.2014 beantragten die Notare Dr. S & Dr. H unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.02.2010 (V ZB 92/09) und den Inhalt des Grundbuchs die Löschung des Versteigerungsvermerks gemäß § 28 ZVG mit der Begründung, dass das Eigentum an dem in Rede stehenden Grundbesitz auf den Beteiligten zu 1) umgeschrieben wurde (was sich aus dem Grundbuch ergibt). Das Amtsgericht hob das Verfahren mit Beschluss vom 24.06.2014 mit der Begründung auf, dass inzwischen ein Verfahrenshindernis gemäß § 28 ZVG vorliege und ordnete an, dass der Beschluss erst mit seiner Rechtskraft wirksam werde. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass nach dem Inhalt des Grundbuches die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht mehr Eigentümer des in Rede stehenden Grundbesitzes sei. Angesichts der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.02.2010 (V ZB 92/09) habe auch kein Veräußerungsverbot gemäß § 23 ZVG bestanden. Hiergegen wendet sich die Antragsstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie ist der Ansicht, dass § 23 ZVG die Wirksamkeit der Veräußerung an den Beteiligten zu 1) hindere. Die Rechtsauffassung des Amtsgerichts sei lediglich eine Folge der - ihrer Ansicht nach - verfehlten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Teilrechtsfähigkeit und Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Diese verfehlte Rechtsprechung dürfe nicht zur Folge haben, dass der Gläubiger eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts keine effektive Möglichkeit mehr habe, die Veräußerung des Grundbesitzvermögens zu verhindern. § 23 ZVG müsse deshalb – anders als im vom Bundesgerichtshof entschiedenen „Miteigentümerfall“ – in Fällen der Teilungsversteigerung hinsichtlich des Grundbesitzvermögens einer Gesellschaft bürgerlichen Recht Anwendung finden. Das Vollstreckungsgericht müsse das Grundbuch von Amts wegen berichtigen. Die Beteiligte zu 5) tritt dem entgegen und verteidigt den angefochtenen Beschluss. Angesichts der dinglichen Belastungen sei die Gläubigerin durch die Aufhebung des Verfahrens auch nicht beschwert, da aussichtslos sei, dass jemand für das Objekt biete. II. Die zulässige, insbesondere gemäß § 95 ZVG i.V.m 793 ZPO statthafte (vgl. Stöber ZVG, 19. Auflage, § 28, Rn. 10.1) sofortige Beschwerde vom 10.07.2014 ist begründet. Dem Amtsgericht ist darin zuzustimmen, dass im Falle der Übertragung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 25.02.2010, V ZB 92/09, vgl. auch BGH, Beschluss vom 29.11.2007, V ZB 26/07 zu einer Anteilsübertragung bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts) die Voraussetzungen des § 28 ZVG zu bejahen wären. Die Kammer ist allerdings der Ansicht, dass diese Rechtsprechung, die zu einem Fall der Teilungsversteigerung eines im Miteigentum des Schuldners stehenden Grundbesitzes ergangen ist, nicht auf die vorliegende Fallkonstellation der Versteigerung eines im Eigentum einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts stehenden Grundbesitzes übertragbar ist, weshalb die Voraussetzungen des § 28 ZVG nicht erfüllt sind. Im Ausgangspunkt ist zunächst zu beachten, dass zu begründen wäre, warum § 23 ZVG trotz des grundsätzlich uneingeschränkten Verweises von § 180 Abs. 1 ZVG auf die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnittes des ZVG, wozu § 23 ZVG gehört, nicht anwendbar sein sollte bzw. jedenfalls dahingehend nicht, dass kein Veräußerungsverbot besteht. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnittes des ZVG entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht aus den §§ 181 bis 185 ZVG ein anderes ergibt. Es wäre also zu fragen, warum sich aus den §§ 181 bis 185 ZVG ergeben sollte, dass § 23 ZVG keine entsprechende Anwendung findet. Der Bundesgerichtshof hat hierzu – zu Recht – für den Fall von Miteigentümern entschieden, dass § 23 ZVG insoweit nicht gilt mangels Schutzbedürftigkeit des Gläubigers, der den Miteigentumsanteil selber pfänden kann (und nicht nur den Auseinandersetzungsanspruch) und eine Sicherungshypothek eintragen lassen kann: Richtigerweise gelte das Veräußerungsverbot des § 23 Abs. 1 ZVG bei einer Teilungsversteigerung auch dann nicht, wenn das Verfahren von einem Pfändungsgläubiger als Antragsteller betrieben wird (BGH, Beschluss vom 25.02.2010, V ZB 92/09; ebenso Steiner/Teufel, aaO, § 180 Rdn. 123; Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht, 2. Aufl., § 30 II 1, S. 353; Gramentz, Die Aufhebung der Gemeinschaft nach Bruchteilen durch den Gläubiger eines Teilhabers, S. 175 ff.; Stöber, aaO, § 180 Anm. 6.6b; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 180 Rdn. 63; Storz/Kiderlen, Praxis der Teilungsversteigerung, 4. Aufl., C 3.3, S. 270; Drischler, JurBüro 1981, 1441, 1447). Zweck der Teilungsversteigerung sei es, einen unteilbaren durch einen teilbaren Gegenstand zu ersetzen, das heißt einen unter den Miteigentümern verteilungsfähigen Erlös in Geld zu schaffen. Die Verteilung selbst finde erst nach Abschluss des Verfahrens im Rahmen einer anderweitig gesetzlich oder vertraglich geregelten vermögensrechtlichen Auseinandersetzung statt. Das Teilungsversteigerungsverfahren dient lediglich dazu, diese Auseinandersetzung vorzubereiten; es habe nicht die Funktion, sie zu ersetzen oder vorwegzunehmen (vgl. BVerfGE 42, 64, 75; Senat, Beschl. v. 7. Mai 2009, V ZB 12/09, NJW-RR 2009, 1026, 1028). Dadurch unterscheide es sich von der auf eine unmittelbare Befriedigung des Gläubigers aus dem Versteigerungserlös gerichteten Vollstreckungsversteigerung An diesen unterschiedlichen Funktionen hätten sich die Wirkungen der Beschlagnahme für das jeweilige Verfahren auszurichten. Die Aufgabe des in § 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG angeordneten Veräußerungsverbots bestehe in der Vollstreckungsversteigerung unter anderem darin, das dem persönlichen Gläubiger zustehende Recht zur Befriedigung aus dem Erlös (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG) vor einer Veräußerung des Grundstücks durch den Schuldner zu schützen. Denn dieser sei, anders als der dingliche Gläubiger (vgl. § 26 ZVG), auf den Fortbestand des Eigentums in der Person des Schuldners angewiesen. Ein entsprechendes Schutzbedürfnis sei bei der Teilungsversteigerung nicht anzuerkennen, weil hier die Erlösverteilung, wie dargelegt, außerhalb des Verfahrens stattfindet. Die Bestimmung des § 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG entfalte aber keine über das Versteigerungsverfahren hinausgehenden Rechtswirkungen. Sie diene insbesondere nicht dazu, die Berücksichtigung des Pfändungsgläubigers bei der Auseinandersetzung der Teilhaber sicherzustellen (ebenso Gramentz, aaO, S. 176). Auf die sich danach ergebenden Ansprüche vermöge der Gläubiger nur im Wege der Forderungsvollstreckung, nämlich durch Pfändung des dem Schuldner zustehenden Anspruchs auf eine den Miteigentumsanteilen entsprechende Teilung und Auskehrung des Versteigerungserlöses zuzugreifen. Einen Schutz vor Veräußerungen könne er nur erlangen, indem er (zusätzlich) die Zwangsversteigerung des dem Schuldner gehörenden Miteigentumsanteils betreibe oder insoweit die Eintragung einer Sicherungshypothek erwirke (§§ 864 Abs. 2, 866 Abs. 1 ZPO). Dem folgt die Kammer durchaus für den vom Bundesgerichtshof entschiedenen „Miteigentümerfall“. Sofern aber mit diesen Ausführungen die Auffassung gestützt werden soll, dass allgemein § 23 ZVG in der Teilungsversteigerung nicht anwendbar sei, weil die Erlösverteilung außerhalb des Verfahrens stattfinde, ist dem nicht zu folgen. Der Bundesgerichtshof hat zutreffend einen Vergleich zu den Funktionen von § 23 ZVG in der Vollstreckungsversteigerung gezogen und – u.A. – auf die (im „Miteigentumsfall“ fehlende) Schutzbedürftigkeit des betreibenden Gläubigers abgestellt, der die Vollstreckung in den Miteigentumsanteil und die Eintragung einer Sicherungshypothek hätte erwirken können. Eine solche fehlende Schutzbedürftigkeit eines Gläubigers, der eine Teilungsversteigerung wegen einer Forderung gegen einen Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betreibt, liegt nicht vor. Ein solcher Gläubiger vermag aufgrund der gesamthänderischen Bindung des gesamten Vermögens der Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Veräußerung des Grundbesitzes, welches Gegenstand der Teilungsversteigerung ist, nicht verhindern. Der Gläubiger eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist durch die Pfändung und Überweisung des Gesellschaftsanteils gemäß § 859 ZPO auch im Falle der Erklärung der Kündigung der Gesellschaft gemäß § 725 Abs. 2 BGB nicht vor einer Veräußerung der Vermögensgegenstände geschützt, weil der Pfändungsgläubiger nicht in die Stellung als Gesellschafter einrückt und damit keinen direkten Einfluss auf die Verwertung des Gesellschaftsvermögens (vgl. § 733 Abs. 3 BGB) nehmen kann und somit die Veräußerung von Vermögensgegenständen nicht verhindern kann (vgl. Zöller-Stöber, ZPO, 29. Auflage, § 859, Rn. 4; Palandt-Sprau, 71. Auflage, § 725, Rn. 2). Im Unterschied zum Fall von Miteigentümern ist ein direkter Anteil an einzelnen Bestandteilen des Vermögens der Gesellschaft (wie der einzelne Grundbesitz) nicht pfändbar, und daher ist ein Veräußerungsverbot hinsichtlich der Vermögensgegenstände nicht (anders als über die Anwendung von § 23 ZVG) erreichbar. Dies dürfte allerdings keine Konsequenz der Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichtshofs zur (Teil-)Rechtsfähigkeit und Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts sein, sondern diese Rechtsprechung hat an den Wirkungen der § 859 ZPO und § 725 BGB für die Teilungsversteigerung, insbesondere für §§ 180, 23 ZVG im Hinblick auf die Beschlagnahmewirkung/Veräußerungsverbot hinsichtlich der Vermögensgegenstände der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nichts geändert. Entscheidend ist und war insoweit die Gesamthandswirkung des § 719 BGB, wonach ein Gesellschafter nicht über einzelne Vermögensgegenstände der Gesellschaft verfügen kann, so dass auch ein Pfändungsgläubiger dies nach den entsprechenden Regelungen (§ 859 ZPO) nicht vermag und gemäß §§ 725, 733 BGB auch nicht die Veräußerung des Vermögens durch die Gesellschafter verhindern kann, sofern dies nicht anderweitig – wie etwa gemäß § 23 ZVG – erfolgt. Dies hat im Kern nichts mit der Rechtsprechungsänderung zur (Teil-)Rechtsfähigkeit und Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu tun. Richtig ist zwar, dass der Gläubiger nach alter Rechtslage die Vollstreckung in den Miteigentumsanteil betreiben konnte und dass dann die Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ggf. aktiv einwenden mussten, dass insoweit Gesamthandsvermögen und nicht Miteigentum der einzelnen Gesellschafter vorliegt, weil nach der Grundbuchlage, von der das Vollstreckungsgericht ausgehen muss, in aller Regel Miteigentum der Gesellschafter vorlag mangels Eintragungsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümerin. Allerdings wäre die Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch nach dieser alten Rechtslage materiell weiterhin durch ihre Gesellschafter in der Lage gewesen, den Vermögensgegenstand zu veräußern, der Gegenstand der Teilungsversteigerung war – sofern zu unterstellen ist, dass § 23 ZVG nicht anwendbar ist. Entscheidend ist, dass sich nach Auffassung der Kammer aus den §§ 181 bis 185 ZVG und nach Sinn und Zweck des Teilungsversteigerungsverfahrens im vorliegenden „GbR-Fall“ nicht ergibt, dass § 23 ZVG nicht anwendbar wäre. Den Regelungen der §§ 181 bis 185 ZVG ist eine allgemeine Nichtanwendbarkeit von § 23 ZVG im Teilungsversteigerungsverfahren – auch nach Sinn und Zweck der Vorschriften – nicht zu entnehmen. Der vom Bundesgerichtshof im „Miteigentumsfall“ bejahte Ausnahmefall , wonach § 23 ZVG trotz der Regelung in § 180 Abs. 1 ZVG nicht anwendbar ist aufgrund des Sinns und Zwecks des Teilungsversteigerungsverfahrens (nur Vorbereitung der Auseinandersetzung) und aufgrund der mangelnden Schutzwürdigkeit des betreibenden Gläubigers (alternative Möglichkeiten der Verhinderung der Veräußerung), liegt hier nicht vor. Das durchaus zutreffende Argument, dass die Teilungsversteigerung den Auseinandersetzungsanspruch nicht durchsetzen soll und kann, sondern nur vorbereitet, reicht nicht aus, um die Sicherungsfunktion von § 23 ZVG in allen Fällen der Teilungsversteigerung zu verneinen. Sofern sich der Gläubiger anderweitig vor Veräußerungen des Gegenstands der Teilungsversteigerung – und damit vor potentieller Vereitelung bzw. Gefährdung des Auseinandersetzungsanspruchs – nicht schützen kann, ist schon aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Schutz der Durchsetzbarkeit von Forderungen in der Zwangsvollstreckung, Art. 14 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG) verfassungsrechtlich geboten, § 23 ZVG anzuwenden. Es wäre ansonsten potentiell möglich, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts den Gegenstand der Teilungsversteigerung veräußert und sodann den Zugriff des Gläubigers auf den entsprechend des Auseinandersetzungsanspruchs gegebenen Anteil am geleisteten Kaufpreis vereitelt bzw. unzumutbar erschwert oder aber sogar im Extremfall, dass durch rechtsmissbräuchliche kollusive „Kettenveräußerungen“ zum Zwecke der Vereitelung der Vollstreckung – z.B. von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts an die nächste, diese wiederum an die nächste und so weiter für einen nicht marktgerechten Preis – die Durchsetzbarkeit der etwaigen Ansprüche gemäß § 826 BGB vereitelt oder unzumutbar erschwert wird. Es ist auch angesichts der Ziele der Teilungsversteigerung sachgerecht, dass bei einer Teilungsversteigerung hinsichtlich des Grundbesitzes der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Veräußerungsverbot gemäß § 23 ZVG allgemein besteht – im Ergebnis wie in der Vollstreckungsversteigerung – und dass damit die Gesellschaft bürgerlichen Rechts diesen Vermögensgegenstand freihändig grundsätzlich nur noch im Falle der Zustimmung des betreibenden Gläubigers veräußern kann bzw. darf (§ 23 ZVG i.V.m. § 135 BGB). Der Gläubiger eines Mitgesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist ähnlich schutzwürdig wie der nur persönliche Gläubiger in der Vollstreckungsversteigerung (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG). Beide träfe das Risiko, „dem Geld hinterher laufen“ zu müssen, falls zu ihren Gunsten kein Veräußerungsverbot bestünde. Der Bundesgerichtshof führte zutreffend aus, dass die Beschlagnahme bzw. das Veräußerungsverbot gemäß §§ 22, 23 ZVG nur greifen, soweit das für die Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (BGH aaO; vgl. Stöber ZVG, 19. Auflage, § 180, Rn. 6.6). Dies ist dahingehend zu ergänzen, dass die Beschlagnahme gemäß §§ 22, 23 ZVG nur greift, soweit das für die Durchführung des Verfahrens bzw. zur Gewährleistung der Durchsetzbarkeit der dem Antrag zugrunde liegenden Forderungen erforderlich ist. Letzteres ist nur der Fall, wenn für den vorliegenden „GbR-Fall“ § 23 ZVG Anwendung findet. Die Kammer hält die Bejahung eines Veräußerungsverbots dabei unabhängig von den sonstigen Umständen des Einzelfalls für richtig aufgrund der Regelungen der §§ 23, 180 bis 185 ZVG. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass eine Verschiebung des Gesellschaftsvermögens in Vermögensschädigungsabsicht tatsächlich vorliegt (§ 826 BGB), wie im Hinweis vom 31.07.2014 thematisiert wurde. Die Kammer ist inzwischen durchaus der Auffassung, dass eher wenig dafür spricht, dass die Übereignung des Grundbesitzes an den Beteiligten zu 1) als Verschiebung des Gesellschaftsvermögens in vermögensschädigender Absicht zu Lasten der Gläubigerin bei kollusivem Zusammenwirken aller bei der Übereignung Beteiligten einzustufen wäre. Die Beteiligte zu 5) trug in ihrem Schriftsatz vom 15.08.2014 durchaus nachvollziehbar vor, warum eine Vermögensschädigungs- bzw. Vollstreckungsvereitelungsabsicht nicht vorlag. Entscheidend dürfte insoweit sein, dass die Versteigerung hier von vornherein keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte angesichts eines Verkehrswerts des Grundbesitzes von 290.000,00 € und Belastungen in Höhe eines Nominalwerts von jedenfalls 1,6 Mio. €, die gemäß § 182 ZVG ins geringste Gebot einfließen müssten. Mit anderen Worten: Aufgrund der dinglichen, vorrangigen Sicherheit der Beteiligten zu 4) war die Teilungsversteigerung wirtschaftlich betrachtet von vorherein aussichtslos (eine entsprechend hohe noch bestehende Valutierung der Grundschulden unterstellt). Demgegenüber wäre die freihändige Veräußerung in Absprache mit der dinglichen Gläubigerin auch potentiell für die Antragsstellerin durchaus sinnvoll gewesen, da nach endgültiger Befriedigung der dinglichen Gläubiger die noch verbleibenden (ggf. nicht mehr belasteten) Vermögenswerte der Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch der Antragsstellerin zugutekommen könnten im Rahmen des Auseinandersetzungsanspruchs. Nach Auffassung der Kammer spricht gegen diese Bewertung nicht entscheidend, dass der Pfändungsgläubiger in der Teilungsversteigerung auch nach Einstellung des Verfahrens gemäß § 28 ZVG schuldrechtlich gesehen nicht gänzlich schutzlos ist. Wie im Hinweis vom 31.07.2014 ausgeführt wurde, kann der Gläubiger seinen Auseinandersetzungsanspruch im Hinblick auf den Veräußerungserlös geltend machen, so dass er in der Regel einen Teil des Erlöses der Veräußerung erhalten kann. Falls ein nicht marktgerechter Verkaufspreis vereinbart worden sein sollte, wären u.U. Schadensersatzansprüche gegen die Beteiligten denkbar (§ 826 BGB). All diese schuldrechtlichen Rechte sind indes deutlich ineffektiver als die Anwendbarkeit von § 23 ZVG und dem betreibenden Gläubiger letztlich unzumutbar. Durch die Anwendbarkeit von § 23 ZVG kann verhindert werden, dass der Antragssteller „dem Geld bzw. weiteren Schuldnern hinterher laufen“ muss, was im Extremfall zu einer faktischen Vereitelung der Durchsetzung des Anspruchs führen kann. Dem Antrag der Gläubigerin, wonach das Vollstreckungsgericht von Amts wegen das Grundbuch zu berichtigen habe, wurde zu Recht nicht entsprochen. Es entspricht einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass das Vollstreckungsgericht auf Basis des Inhalts des Grundbuchs die Entscheidung gemäß § 28 ZVG zu treffen hat (BGH aaO m.wN.). Soweit die Antragsstellerin geltend machen will, dass das Grundbuch unrichtig sei (etwa wegen Scheinvertrags und damit unwirksamer Einigung über den Eigentumsübergang) müsste sie den entsprechenden Klageweg beschreiten (§ 894 BGB). Eine andere Frage ist, ob auch unter Berücksichtigung des Inhalts des Grundbuchs hier die Voraussetzungen des § 28 ZVG zu verneinen sind, weil sich aus dem Grundbuch nicht ergibt, ob der Erwerber gutgläubig war (§ 135 BGB i.V.m. § 23 ZVG), während sich aus dem Grundbuch ergibt, dass der Versteigerungsvermerk eingetragen war, als der Eigentumsübergang eingetragen wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach §§ 180 Abs. 1, 28 Abs. 1 ZVG nur in Betracht, wenn sich aus dem Grundbuch nicht nur das Recht als solches, sondern auch ergibt, dass es der Zwangsversteigerung oder ihrer Fortsetzung entgegensteht (BGH, Beschluss vom 29.11.2007, V ZB 26/07, wobei insoweit streitig ist, ob dies bei der Teilungsversteigerung überhaupt aus dem Grundbuch ersichtlich sein kann, vgl. Nachweise). Da ein Veräußerungsverbot gemäß § 23 ZVG zu bejahen ist, hat die Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch (nach allen Meinungen in Rechtsprechung und Literatur) also nicht ausgereicht, um eine Einstellung gemäß § 28 ZVG zu rechtfertigen. Der Beteiligte zu 1) könnte allenfalls Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO erheben – ggf. wohl mit der Begründung, dass er trotz Eintragung des Versteigerungsvermerks gutgläubig gewesen sei, was allerdings vor dem Hintergrund der Regelung des § 23 Abs. 2 S. 1 ZVG problematisch ist (vgl. Stöber ZVG, 19. Auflage, § 28, Rn. 4.5), während das Teilungsversteigerungsverfahren jedenfalls zunächst fortzusetzen ist. Dass hier ausnahmsweise ein unvermeidbarer Rechtsirrtum hinsichtlich der Veräußerungsverbotswirkung der Beschlagnahme/des Versteigerungsvermerks aufgrund der Empfehlung des Notars und der genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorlag, erscheint dabei allerdings durchaus möglich. Es dürfte durchaus vertretbar und damit nicht fahrlässig sein, dass der Beteiligte zu 1) trotz Eintragung des Versteigerungsvermerks und unterstellter Anwendbarkeit von § 23 ZVG i.V.m. § 135 BGB gutgläubig (hinsichtlich der Verfügungsbefugnis) Eigentümer geworden ist (§§ 873, 925, 135 Abs. 2, 892 BGB). § 23 Abs. 2 ZVG fingiert lediglich die Kenntnis der Beschlagnahme aufgrund Eintragung des Versteigerungsvermerks. Bei – unterstellt – unvermeidbarem Rechtsirrtum über die Wirkung der Beschlagnahme (vgl. hierzu Stöber, ZVG, 19. Auflage, § 180, Rn. 6.6) läge ungeachtet der Kenntnis vom eingetragenen Versteigerungsvermerk Gutgläubigkeit hinsichtlich der Verfügungsbefugnis vor und damit wohl Eigentumserwerb des Beteiligten zu 1) vor (§§ 135 Abs. 2, 892 BGB). Dies vermag jedoch nur im Verfahren nach § 771 ZPO abschließend geklärt zu werden und nicht im vorliegenden Verfahren (vgl. BGH aaO). Die Kammer hat davon abgesehen, der Antragsstellerin auf ihren Antrag vom 24.08.2014 eine weitere Schriftsatzfrist bis zum 15.10.2014 einzuräumen, da sie bereits ungeachtet einer weiteren Stellungnahme im Beschwerdeverfahren obsiegt. Eine Kostenentscheidung und die Festsetzung des Gegenstandswerts ist mangels Beschwerdegegner (Einstellung nach § 28 ZVG von Amts wegen) und aufgrund erfolgreicher Beschwerde nicht veranlasst. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 574 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die im Tenor formulierte Rechtsfrage hat erhebliche grundsätzliche und auch praktische Bedeutung angesichts der Vielzahl von Gesellschaften bürgerlichen Rechts in Deutschland und der grundsätzlichen Frage, ob im Rahmen von Teilungsversteigerungsverfahren hinsichtlich des Grundbesitzes der Gesellschaft ein Veräußerungsverbot zur Sicherung der Rechte des Antragsstellers besteht, der eine Forderung gegen einen Gesellschafter durchsetzen will, oder nicht, wobei die Kammer möglicherweise von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweicht. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Beteiligten müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen vor dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.