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Urteil

101 C 616/15

Amtsgericht Bonn, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGBN:2016:0316.101C616.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger stellte im Jahr 2004 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der E AG, einen Antrag auf Abschluss einer Fondsgebundenen Lebensversicherung in Form einer sogenannten "Vorsorgeinvest". Im Rahmen dessen gab sie den Fonds „DWS Vermögensbildungsfonds I" an, in den die Investition zu 100% erfolgen sollte. 3 In der Folgezeit erhielt der Kläger den Original-Versicherungsschein vom 23.12.2004 nebst den dreiseitigen Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Fondsgebundene Lebensversicherung (im Folgenden kurz: AVB), den Produktbedingungen für die Fondsgebundene Lebensversicherung und weiteren Verbraucherinformationen. Als Vertragsbeginn der Fondsgebundenen Lebensversicherung war der 01.12.2004 vorgesehen. Der Versicherungsschein enthielt auf Seite 2 folgende, in fett gedruckte Widerspruchsbelehrung: 4 "Widerspruchsrecht Der Vertrag gilt auf Grundlage dieses Versicherungsscheins, der darin enthaltenen Versicherungsbedingungen und der ebenfalls für den Vertragsabschluss maßgeblichen Verbraucherinformationen als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 30 Tagen in Textform widersprechen. Der Lauf dieser 30tägigen Widerspruchsfrist beginnt, wenn Ihnen die o.g. Unterlagen -einschließlich dieser Belehrung über das Widerspruchsrecht- vollständig vorliegen. (…) Wenn Sie die Unterlagen nicht vollständig erhalten haben oder die Belehrung über das Widerspruchsrecht nicht erfolgte, erlischt abweichend von Satz 2 Ihr Recht zum Widerspruch spätestens ein Jahr nach Zahlung des ersten Beitrags. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs." 5 Wegen der weiteren Einzelheiten des Versicherungsscheins und des Bedingungswerks wird auf die Anl. B1, B2, Bl. 63 ff. d. A., Bl. 66 ff. d. A. Bezug genommen. 6 In der Folgezeit zahlte der Kläger in dem Zeitraum vom 01.12.2004 bis zum 07.01.2008 jedenfalls Prämien in Höhe von insgesamt 2.052,55 €. 7 Mit Schreiben vom 07.01.2008 (Anl. B3, Bl. 84 d. A.) erklärte der Kläger die Kündigung des Versicherungsvertragsverhältnisses. Die Beklagte erkannte diese an und kehrte an den Kläger einen Betrag in Höhe von 265,36 € aus. 8 Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.10.2015 (vgl. Anl. K2, Bl. 24 ff. d. A.) erklärte der Kläger den Widerspruch gemäß § 5a VVG a. F.. 9 Der Kläger macht die Differenz zwischen dem beklagtenseits ausgezahlten Betrag in Höhe von 265,36 € und der Summe der von ihm geleisteten Beiträge in Höhe von insgesamt 2.052,55 € nebst gezogener Nutzungen geltend. Der Kläger ist der Ansicht, er habe sein Widerspruchsrecht nach § 5 a VVG a. F. wirksam ausgeübt. Insoweit sei die Widerspruchsfrist nicht abgelaufen, da er - wenn überhaupt - jedenfalls nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden sei. Auch sei § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F., ebenso wie das gesamte sog. "Policenmodell", nicht europarechtskonform. Schließlich sei er auch nicht hinreichend darüber informiert worden, in welche Fonds investiert wird und welche Vermögenswerte in diesen Fonds enthalten seien. Die Verbraucherinformationen seien gemessen an dem Maßstab der §§ 5a Abs. 1 S. 1 VVG a. F. und 10a Abs. 1, Abs. 2 VAG unzureichend erteilt worden. Dazu sei insbesondere die Angabe der der Versicherung zugrunde liegenden Fonds und Vermögenswerte erforderlich. Außerdem sei die Belehrung über die Jahresfrist fehlerhaft gewesen, da diese nach nunmehr herrschender Auffassung auf die fraglichen Verträge keine Anwendung finde. Zusätzlich stützt der Kläger seine Auffassung noch auf einen Verbraucherkreditwiderruf und ist der Auffassung, die Beklagte treffe ein Beratungsverschulden, u. a., weil sie erhaltene Provisionen verschwiegen habe. 10 Der Kläger beantragt, 11 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.093,53 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 17.10.2015 zu zahlen; 12 die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 503,61 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Die Beklagte ist der Ansicht, die Ansprüche seien jedenfalls verwirkt und/oder aber verjährt und erhebt die entsprechenden Einwendungen. Das Policenmodell könne entgegen der vorherrschenden Auffassung nicht als europarechtswidrig angesehen werden. Die Widerspruchsbelehrung sei nicht zu beanstanden, weshalb dem Kläger ein Widerspruchsrecht 2015 nicht mehr zugestanden habe. Auch seien die Verbraucherinformationen in hinreichender Weise erteilt worden. 16 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die zulässige Klage ist unbegründet. 19 Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Rückzahlung und Verzinsung der auf die streitgegenständliche Fondsgebundene Lebensversicherung geleisteten Prämien in Höhe von 3.093,53 €. 20 I. 21 Dem Kläger steht kein bereicherungsrechtlicher Anspruch aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 1 und 2 BGB zu. 22 1. 23 Die Zahlungen des Klägers auf den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag erfolgten nicht ohne Rechtsgrund. Rechtsgrund für die Zahlungen war vielmehr der zwischen den Parteien bestehende Versicherungsvertrag. 24 Die Parteien schlossen einen entsprechenden Versicherungsvertrag, indem der Kläger im Jahr 2004 bei der Beklagten einen Versicherungsantrag stellte und die Beklagte diesen durch Übersendung des Versicherungsscheines nebst Anlagen annahm. 25 Dem wirksamen Zustandekommen des Versicherungsvertrages steht auch nicht der im Oktober 2015 erklärte Widerspruch des Klägers entgegen, weil dieser verfristet ist. 26 Der Versicherungsvertrag kam vorliegend im Wege des sogenannten "Policenmodells" zustande. Nach diesem ist der Vertrag zunächst schwebend unwirksam (OLG Frankfurt, Urt. v. 10.12.2003, VersR 2005, 631; Lorenz VersR 1997, 773 ff.), da dem Versicherungsnehmer -hier dem Kläger- zum Zeitpunkt der Antragstellung die erforderlichen Unterlagen, insbesondere das Anlagenwerk zum Versicherungsvertrag nebst Versicherungsbedingungen, noch nicht vorlagen und ihm daher ein 30-tägiges Widerspruchsrecht zusteht. 27 Maßgebend für den Fristbeginn des streitgegenständlichen Widerspruchsrechts ist vorliegend gem. Art 1 Abs. 1 EGGVG der § 5a Abs. 2 VVG a.F., da das Versicherungsverhältnis vor dem 01.01.2008 entstanden ist. 28 Hiernach beginnt die Frist zu laufen, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Satz 1 vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist (§ 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a. F.). 29 Dies ist hier der Fall. Der Kläger hat den Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen sowie weitere Unterlagen unstreitig im Dezember 2004 erhalten. Auch der Erhalt der Widerspruchsbelehrung ist als unstreitig anzusehen, nachdem der Kläger diesen - trotz eigener Erkenntnismöglichkeit in dieser Hinsicht - nicht substantiiert bestritten, sondern lediglich behauptet hat, sich an den Erhalt nicht erinnern zu können. 30 Die streitgegenständliche Widerspruchsbelehrung war zudem auch ordnungsgemäß. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Widerspruchsbelehrung wie die auf Seite 2 des hier verfahrensgegenständlichen Versicherungsscheins den gesetzlichen Vorgaben genügt (BGH, Urteil vom 16. 7. 2014, IV ZR 73/13; siehe zum Wortlaut der dort verfahrensgegenständlichen Belehrung Vorinstanz OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 18.01.2013 - 7 U 137/12). Soweit der Kläger rügt, dass Angaben über die Art der Vermögenswerte fehlten sowie dazu, in welche Prämien investiert würden, lässt sich eine mangelnde Aufklärung nicht feststellen. Vielmehr sind ausreichende Angaben über den der Versicherung zugrunde liegenden Fonds und die Art der Vermögenswerte im Sinne der Anlage D Abschnitt I Ziff. 2 e.) zum VAG in der damaligen Fassung vom 22.12.1999 vorhanden (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 25.06.2015, Az.: 7 U 182/10). 31 Aus dem Versicherungsschein in Verbindung mit den Verbraucherhinweisen ergibt sich, dass die Prämien in dem Fonds "DWS Vermögensbildungsfonds I" angelegt werden und dieser vorwiegend in internationale Standardwerte investiert, wobei es sich um einen reinen Aktienfonds handelt (vgl. Anl. B2, Bl. 82 d. A.). Auf dieser Basis kann der Versicherungsnehmer erkennen, dass das gesamte angelegte Kapital in Aktien investiert wird. 32 Insbesondere macht auch der Hinweis auf die Jahresfrist entgegen der klägerseits vertretenen Auffassung die streitgegenständliche Widerspruchsbelehrung nicht fehlerhaft. Dabei ist vor allem auch zu berücksichtigen, dass eine Belehrung über die laut EuGH mit Europarecht unvereinbare Höchstfrist (vgl. EuGH VersR 2014, 225) gesetzlich noch nicht einmal vorgesehen ist. Eine Fehlerhaftigkeit kann aber nur angenommen werden, wenn die Widerspruchsbelehrung den Anforderungen des § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a. F. nicht gerecht wird. Das ist bei einer „über Gebühr“ erfolgten Widerspruchsbelehrung wie der der Beklagten nicht der Fall (so auch LG Bonn, Beschluss v. 20.10.2015, Az. 8 S 171/15 unter Bezug auf OLG München, Beschluss v. 01.04.2015, Az. 14 U 4813/14, Bl. 140 ff.). Hinzu kommt, dass man der Beklagten eine Belehrung entgegen dem damals ausdrücklichen Gesetzeswortlaut auferlegen würde, nähme man an, sie hätte über die Unbefristetheit des Widerspruchsrechts aufklären müssen. 33 Unter dieser Prämisse ist der Versicherungsvertrag dadurch endgültig wirksam geworden, dass die 30-tägige Widerspruchsfrist abgelaufen ist, ohne, dass die Klägerin den Widerspruch erklärt hat. 34 Auf die Frage der Anwendbarkeit der Jahresfrist des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG und deren Europarechtskonformität kommt es nach alledem nicht mehr an. 35 2. 36 Des Weiteren ist das Widerspruchsrecht des Klägers jedenfalls auch gemäß § 242 BGB verwirkt. 37 Der Tatbestand der Verwirkung ist erfüllt, wenn neben ein Zeit- ein Umstandsmoment hinzutritt. D. h., wenn der Verpflichtete aufgrund des Verhaltens des Berechtigten zu dem Schluss kommen dürfen muss, dass der Berechtigte sein Recht nicht mehr ausüben würde. So ist widersprüchliches Verhalten nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig, jedoch dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 88/13 m.w.N., zur Veröffentlichung vorgesehen; vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 40; BGH, Urteil vom 12. November 2008 - XII ZR 134/04, NJW 2009, 1343 Rn. 41; jeweils m.w.N.; vgl. Brand, VersR 2014, 269, 276). 38 So liegt der Fall hier. Der Kläger verhielt sich treuwidrig, indem er nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen jahrelang durchführte, nach etwa vier Jahren kündigte und erst weitere fast acht Jahre später dann von der Beklagten, die auf den damaligen Bestand des längst abgewickelten Vertrags vertrauen durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangte. 39 Das Verhalten des Klägers war objektiv widersprüchlich. Die - ihm zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte - Widerspruchsfrist ließ er bei Vertragsschluss 2004 und auch im Zuge der Kündigung und Abwicklung 2008 ungenutzt verstreichen. Bis zur Kündigung des Vertrages im Oktober 2008 zahlte er vielmehr regelmäßig die vereinbarten Versicherungsprämien. Sodann kündigte er den Vertrag und wickelte diesen einvernehmlich mit der Beklagten ab. Mit seinem im eigenen Interesse begründeten und über lange Zeit fortgeführten Verhalten setzt sich der Kläger in Widerspruch, wenn er nun geltend macht, ein Vertrag habe nie bestanden (vgl. BGH, Urteile vom 7. Dezember 1989 - VII ZR 130/88, NJW-RR 1990, 417, 418; vom 23. Oktober 1986 - VII ZR 195/85, NJW-RR 1987, 335, 335 f.). 40 Der Kläger war von der Beklagten, wie mangels entgegenstehenden substantiierten Vortrags angenommen werden muss, in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen über ihr Widerspruchsrecht belehrt worden. Daher war ihm bekannt, dass er den Vertrag nicht hätte zustande kommen lassen müssen und ihm die Beklagte jedenfalls ein Recht zur Lösung zugestand. Vor diesem Hintergrund können seine jahrelangen Prämienzahlungen nur als Ausdruck seines Willens, den Vertrag durchzuführen, verstanden werden. Da die Beklagte die Prämien entgegennahm und erkennbar von einem bestehenden Versicherungsvertrag ausging, konnte der Kläger bis zur Kündigung erwarten, Versicherungsschutz zu genießen, der zweifelsfrei bei Eintritt eines Versicherungsfalles in Anspruch genommen worden wäre. 41 Es kann daher dahinstehen, ob das "Policenmodell" als solches europarechtswidrig ist. Ebenso kann die Frage der Entreicherung und der Verjährung offen bleiben. 42 II. 43 Dem Kläger steht aus den zu Ziff. I. genannten Gründen gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Erstattung der gezahlten Prämien nebst Verzinsung aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB zu. 44 III. 45 Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. 46 IV. 47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. 48 Streitwert : 3.093,53 € 49 Rechtsbehelfsbelehrung: 50 Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 51 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 52 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. 53 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. 54 Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen. 55 Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. 56 Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.