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Beschluss

8 S 83/16

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2016:1103.8S83.16.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn (101 C 616/15) vom 16.03.2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.093,53 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn (101 C 616/15) vom 16.03.2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.093,53 EUR festgesetzt. Gründe: Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 30.08.2016 Bezug genommen. Die hierzu erfolgte Stellungnahme des Klägers rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass: Soweit der Kläger weiterhin die Auffassung vertritt, die Belehrung sei "nicht in Ordnung", weil eine gesonderte eigenständige Verbraucherinformation erteilt werden müsse, hat die Kammer in ihrem Hinweisbeschluss bereits ausgeführt, dass sie von einem Zugang des Versicherungsscheins und der Unterlagen nach § 5a Abs. 1 VVG (Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nach § 10a VAG) ausgeht, weil der Kläger den Erhalt der Unterlagen nicht ausreichend bestritten hat. Lediglich der Vollständigkeit halber macht die Kammer darauf aufmerksam, dass in dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils festgehalten wurde, dass der Kläger die Unterlagen erhalten hat. Ist - wie hier - streitiges Vorbringen als unstreitig dargestellt, muss Tatbestandsberichtigung beantragt werden (OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 891; Zöller, Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 529 Rn. 2). Da der Kläger keinen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt hat, steht der Zugang gemäß § 529 Abs. 1 ZPO auch aus diesem Grund bindend für die Kammer fest. Soweit der Kläger nunmehr geltend macht, es fehle auch eine Tabelle der garantierten Rückkaufwerte für die gesamte Vertragslaufzeit, kann offen bleiben, ob bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung überhaupt konkrete Rückkaufwerte angegeben werden können und müssen (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 07. Mai 2010 – 22 S 281/09 –, Rn. 16, juris, m.w.N.), da das Vorbringen des Klägers hierzu nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zurückzuweisen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.