In dem Rechtsstreit pp hat das Amtsgericht Bonn auf die mündliche Verhandlung vom 02.03.2017 für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 629,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.06.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 27 Prozent und die Beklagte zu 73 Prozent. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von Entgelten für Telekommunikationsdienstleistungen in Anspruch. Zwischen dem Kläger und der U E GmbH bestand ein Telekommunikationsdienstleistungsvertrag über einen Festnetzanschluss. Im Zeitraum von Februar 2013 bis Oktober 2014 stellte die U E GmbH dem Kläger insgesamt 629,24 Euro für Verbindungen über die Beklagte in Rechnung. Auf die von dem Kläger zur Akte gereichten Ablichtungen der Rechnungen, Blatt 115 bis 161 der Akte wird Bezug genommen. Die entsprechenden Rechnungsbeträge wurden von dem Kläger beglichen und von der Telekom Deutschland GmbH an die Beklagte weitergeleitet. Im Zeitraum von Juni bis August 2015 stellte die U E dem Kläger für Verbindungen über die Beklagte 237,17 Euro in Rechnung. Auf die von dem Kläger zur Akte gereichten Ablichtungen der Rechnungen, Blatt 162 bis 172 der Akte wird Bezug genommen. Der Kläger forderte die Beklagte erfolglos zur Rückerstattung der Beträge bis zum 16.06.2016 auf. Der Kläger behauptet, er habe die Rechnungen der U E GmbH aus den Monaten Juni bis August 2015 beglichen. Der Kläger behauptet weiter, dass die Beklagte die erhaltenen Entgelte für sich behalte. Er bestreitet mit Nichtwissen, dass es sich bei der Beklagten um ein Telekommunikationsunternehmen handelt, welches ein Verbindungsnetz betreibt und Rufnummern sowie Auskunftsrufnummern anbietet und dass lediglich mit dem Einzug der Forderungen durch die Mehrwertdiensteanbieter betraut sei und Entgelte an diese auskehrt. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 866,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.06.2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Die Beklagte behauptet, sie sei ein Telekommunikationsunternehmen, das ein Verbindungsnetz betreibe. Sie leite Anrufe an Mehrwertdiensteanbieter weiter. Die Beklagte leite die Entgelte an die Mehrwertdiensteanbieter weiter. Sie behauptet, der Kläger habe Mehrwertdienste unterschiedlicher Anbieter aus dem Unterhaltungsbereich in Anspruch genommen. Im Hinblick auf die von der Beklagten aufgelisteten Diensteanbieter wird auf Blatt 198 Bezug genommen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines rechtlichen Grundes trage. Dies ergebe sich aus § 45i TKG, da die Rechnungen durch den Kläger nicht beanstandet worden seien. Überdies könne von ihr genaue Darlegung der in Anspruch genommenen Mehrwertdienste nicht verlangt werden, da sie nach § 97 Abs. 3 TKG verpflichtet gewesen sei, sämtliche Verbindungsdaten zu löschen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung einen Anspruch auf Rückzahlung der an die Beklagte geleisteten Zahlungen in Höhe von 629,24 Euro aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. a. Die Beklagte hat einen Betrag in Höhe von 629,24 Euro durch Leistung des Klägers erlangt. In dieser Höhe wurden von der U E GmbH Zahlungen des Klägers an die Beklagte weitergeleitet. Soweit die Beklagte einwendet, sie habe nur als Erfüllungsgehilfe für die Mehrwertdiensteempfänger gehandelt, mit denen der Kläger jeweils Verträge geschlossen habe, führt dies zu keiner anderen Entscheidung. Es erscheint bereits fraglich, ob die Beklagte aus der Sicht des Klägers tatsächlich nur als Erfüllungsgehilfin auftrat, da die Rechnungen der U E GmbH jeweils die Beklagte und gerade nicht die Mehrwertdiensteanbieter als Leistungsempfänger auswiesen. Dies kann jedoch dahinstehen, da die Beklagte bereits nicht hinreichend konkret vorgetragen hat, welche Diensteanbieter jeweils Vertragspartner des Klägers geworden sein sollen. b. Die Beklagte hat die Zahlungen ohne Rechtsgrund erlangt. Die Beklagte hat zu dem Rechtsgrund für die vereinnahmten Zahlungen nicht hinreichend konkret vorgetragen. Der Kläger ist, da er einen Bereicherungsanspruch aus Leistungskondiktion geltend macht, zwar grundsätzlich in vollem Umfang beweispflichtig für die Tatsachen, aus denen er die von ihm begehrte Rechtsfolge herleitet, somit auch für das behauptete Nichtbestehen eines Rechtsgrundes der erbrachten Leistung. Jedoch kann er sich dabei regelmäßig darauf beschränken, die vom Schuldner - auch hilfsweise - behaupteten Rechtsgründe auszuräumen (BGH, Urteil vom 14. Juli 2003, Az. II ZR 335/00). Der pauschale Hinweis, dass Leistungen von Drittanbietern in Rechnung gestellt worden seien, ist insofern nicht ausreichend. Die Beklagte hat ihren Vortrag auf eine Auflistung von Mehrwertdiensteanbietern beschränkt, deren Mehrwertdienste der Kläger in Anspruch genommen haben soll. Anhand des Vortrags der Beklagten lässt sich jedoch nicht nachvollziehen, welche Vertragsverhältnisse den jeweiligen Rechnungsbeträgen zugrunde liegen sollen. Den Anforderungen an die Darlegungslast der Beklagten steht nicht entgegen, dass die Beklagte gegebenenfalls nach § 97 Abs. 3 TKG die Verkehrsdaten im Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 TKG grundsätzlich nur bis zu sechs Monate nach Versendung der Rechnung speichern darf. Denn daraus ergibt sich ohnehin nur eine Verpflichtung, die Daten der Einzelnen Verbindungen zu löschen. Hingegen besteht keine Veranlassung sämtliche Daten, die etwaige Vertragsverhältnisse zwischen dem Kläger und Drittanbietern betreffen, zu löschen. Eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast ergibt sich auch nicht aus § 45i TKG. Danach kann ein Teilnehmer eine ihm von dem Anbieter von Telekommunikationsdiensten erteilte Abrechnung innerhalb einer Frist von mindestens acht Wochen nach Zugang der Rechnung beanstanden. Nur im Falle der Beanstandung hat der Anbieter das in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Belange etwaiger weiterer Nutzer des Anschlusses als Entgeltnachweis nach den einzelnen Verbindungsdaten aufzuschlüsseln und eine technische Prüfung durchzuführen, es sei denn, die Beanstandung ist nachweislich nicht auf einen technischen Mangel zurückzuführen. Es kann dahinstehen, ob diese Regelung im Rahmen eines Rückforderungsanspruches nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt 1 BGB überhaupt zu einer Umkehr der Beweislast führen kann, da sich die Beklagte auf eine fehlende Beanstandung nicht berufen kann. Die Regelung des § 45i TKG findet zwischen den Parteien keine Anwendung. Verpflichteter i. S. d. § 45i TKG ist jeweils der Anbieter der jeweiligen Telekommunikationsdienstleistung bzw. des jeweiligen telekommunikationsgestützten Dienstes als Vertragspartner des Teilnehmers i. S. v. § 3 Nr. 20 TKG (vgl. Geppert/Schütz, Beck’scher TKG-Kommentar, TKG § 45i Rn. 14). Einen Telekommunikationsdienstevertrag haben die Parteien jedoch nicht geschlossen. Auf die Frage, ob die U E GmbH sich auf eine fehlende Beanstandung berufen könnte kommt es nicht an. c. Die Beklagte kann sich weiter nicht auf den sich aus § 818 Abs. 3 BGB ergebenden Einwand der Entreicherung berufen. Die insofern darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat nicht hinreichend konkret dargelegt, inwiefern sie durch die Weiterleitung der erlangten Zahlungen entreichert sein soll. Sie hat insbesondere nicht vorgetragen, welche Beträge an welche Mehrwertdiensteanbieter geleistet worden sein sollen. d. Soweit die Beklagte einwendet, der Kläger trage für die übermäßige Kostenbelastung nach dem Zugang der Rechnung vom 28.01.2013 ein Mitverschulden, das zu einem Verlust des Anspruchs des Klägers führe, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Die Regelung des § 254 BGB findet auf den geltend gemachten Kondiktionsanspruch keine Anwendung. Weiter ist der Anspruch nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen. Dass der Kläger zum Zeitpunkt der Zahlungen wusste, dass er nicht verpflichtet war, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 2. Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Rückzahlung weiterer 237,17 Euro steht dem Kläger hingegen nicht zu. Dem insofern darlegungs- und beweisbelasteten Kläger ist der Beweis, dass die in den Rechnungen der U E GmbH aus den Monaten Juni bis August 2015 in Rechnung gestellten Beträge tatsächlich beglichen und an die Beklagte weitergeleitet wurden nicht gelungen. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus der vorgelegten Konteninformation der U E GmbH vom 16.11.2015. Denn dieser lässt sich entnehmen, dass die von der U E in diesem Zeitraum gestellten Rechnungen gerade nicht in voller Höhe beglichen wurden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger vorgelegten Abschlussrechnung der U E GmbH. Soweit danach bei Vertragsbeendigung ein Gutachten des Klägers verbleibt, lässt sich daraus ein zwingender Rückschluss auf die Zahlung sämtlicher zuvor in Rechnung gestellter Rechnungspositionen nicht ziehen. Denn aus der vorgelegten Konteninformation vom 16.11.2015 ergibt sich, dass im Zeitraum zwischen Juni und November 2015 Forderungen an die Beklagte abgegeben wurden. Soweit diese von der U E GmbH nicht weiter geltend gemacht wurden, erfolgte dies unabhängig von einer etwaigen Zahlung des Klägers. Der Schriftsatz der Beklagten vom 23.03.2017 gab keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. II. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, S. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 866,41 EUR festgesetzt.