Urteil
8 S 74/17 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2017:1212.8S74.17.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.03.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn, 111 C 156/16, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.03.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn, 111 C 156/16, abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e: (ohne Tatbestand gemäß § 313 Abs. 1 ZPO) Die zulässige Berufung hat Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung von Entgelten für die Inanspruchnahme von Telefondienstleistungen zu. Der vom Kläger geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 629,24 EUR folgt nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Zahlung des Klägers in dieser Höhe wurde nicht ohne Rechtsgrund erbracht. Das Amtsgericht ist insoweit von einer unzutreffenden Sichtweise hinsichtlich der Darlegungslast für das Fehlen eines Rechtsgrundes im Rahmen des Bereicherungsanspruchs ausgegangen. Grundsätzlich trägt der Kläger als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Zahlungsanspruchs. Es ist allerdings anerkannt, dass den Bereicherungsschuldner eine sekundäre Darlegungslast treffen kann, soweit die unstreitigen Umstände den Schluss nahe legen, dass ohne Rechtsgrund geleistet wurde. Unter diesen Voraussetzungen muss der Bereicherungsschuldner darlegen, ob, inwieweit und aufgrund welcher Umstände er davon ausgeht, das Geleistete behalten zu dürfen (Palandt/Sprau, BGB, 76. Auflage 2017, § 812, Rn. 76). Umstände, die den Rückschluss auf eine rechtsgrundlose Leistung erlauben, liegen nicht vor. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Abrechnung im Rahmen der Systematik des § 45h TKG erfolgte, es sich also um einen ganz gewöhnlichen Abrechnungsvorgang handelte, der unter Beteiligung von zugelassenen Anbietern von Netzdienstleistungen in der dafür vorgesehenen Form vorgenommen wurde. Der Kläger hat grundsätzlich einen Vertrag über die Erbringung von Telefondienstleistungen mit der X GmbH als Netzzugangsbetreiberin. Die Beklagte ist eine Anbieterin von Netzdienstleistungen, die Verbindungsnetze für bestimmte Bereiche betreibt. In diesen Netzen sind sogenannte Mehrwertdienstanbieter angeschlossen. Anbieter der jeweiligen Inhalte sind die sogenannten Mehrwertdienste. Hinsichtlich der Rechnungsstellung schreibt § 45h TKG vor, dass die Leistungen über die Beklagte als weiterer Anbieterin von Netzdienstleistungen in die Monatsrechnungen der X GmbH einbezogen werden. Aus der Vorschrift ergibt sich im Einzelnen, wie abzurechnen ist und insbesondere welche Angaben in diesem Zusammenhang erforderlich sind. Zur Ausgestaltung der Rechnungen kann auf die zu den Akten gereichten Ausfertigungen Bezug genommen werden. Die von der X GmbH eingezogenen Beträge sind dort als „Beträge anderer Anbieter“ bezeichnet, wobei die Beklagte mit Adresse und Erreichbarkeitsdaten bezeichnet wird. Die in Anspruch genommenen Mehrwertdienste sind dort ohne weitere Angaben als solche ausgewiesen. Soweit der Kläger bestritten hat, dass es sich bei der Beklagten um eine Anbieterin von Netzdienstleistungen nach § 45h TKG handele, ist dieses Bestreiten unbeachtlich. Der Vortrag erfolgte ins Blaue hinein. Die Beklagte hat belegt, dass sie von der Bundesnetzagentur als gewerblicher Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes verzeichnet ist (vgl. das zur Akte gereichte Schreiben der Bundesnetzagentur vom 13.01.2015). Auf dieser Grundlage ergibt sich kein Hinweis darauf, dass den Leistungen des Klägers kein Rechtsgrund zugrunde lag. Es spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, ob und inwieweit der Kläger mit der Beklagten eine vertragliche Bindung eingegangen ist bzw. eine solche vertragliche Bindung lediglich mit der X GmbH besteht. Der Rechtsgrund der Leistung folgt aus dem durch § 45h TKG vorgegebenem Abrechnungssystem. Soweit das Amtsgericht davon ausgegangen ist, die Beklagte habe darzulegen, dass die von der Beklagten in die Abrechnung eingestellten Leistungen der Diensteanbieter tatsächlich erbracht worden seien, folgt die Kammer dieser Sichtweise nicht. Vielmehr bleibt es Aufgabe des Klägers darzulegen, die abgerechneten Dienste nicht in Anspruch genommen zu haben. Einer anderen Sichtweise steht auch entgegen, dass der Kläger seinerzeit gegen die Telefonrechnungen keinerlei Einwände erhoben hat und die Beklagte infolgedessen über die Verbindungsdaten nicht mehr verfügt. Nach § 97 Abs. 3 TKG war die Beklagte verpflichtet, die Verbindungsdaten des Klägers nach Ablauf von sechs Monaten zu löschen, soweit der Kläger keine Einwendungen gegen die Richtigkeit der erfassten Daten erhoben hatte. Solche Einwendungen wurden seitens des Klägers nicht geäußert, so dass die Beklagte die Verbindungsdaten löschen konnte und musste. § 97 Abs. 3 TKG findet auf die Beklagte Anwendung, denn die Beklagte ist als „Diensteanbieter“ für Telekommunikationsleistungen im Sinne § 3 Nr. 6 TKG anzusehen. Der Kläger hatte darüber hinaus die Möglichkeit, nach § 45e TKG einen Einzelverbindungsnachweis zu fordern, um Einzelheiten zu den abgerechneten Verbindungen zu überprüfen. Auch von dieser Möglichkeit hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Dadurch wäre er in die Lage versetzt worden dazulegen, dass Verbindungen nicht durch ihn in Anspruch genommen wurden. Er wäre in der Lage gewesen, zum Fehlen des Rechtsgrundes weiter vorzutragen. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Kläger nach § 45p TKG einen Auskunftsanspruch betreffend die Drittanbieter von Leistungen gehabt hätte. Auch dieser Auskunftsanspruch wurde nicht geltend gemacht. Schließlich hat der Kläger, dies wurde von der Beklagten unbestritten vorgetragen, mit der X GmbH eine Vereinbarung geschlossen, nach der Beanstandungen hinsichtlich der Telefonrechnungen entsprechend § 45i TKG binnen einer Frist von acht Wochen geäußert werden müssen. Auch dies ist nicht erfolgt. Vor diesem Hintergrund besteht nunmehr keine Veranlassung, der Beklagten die Darlegungslast für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen durch den Kläger aufzuerlegen. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob die Klage auch deshalb scheitert, weil die Beklagte die Zahlungen des Klägers als Einzugsstelle bzw. Erfüllungsgehilfin lediglich an die Diensteanbieter weitergeleitet hat und von daher keine Leistung erlangt haben bzw. Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) eingetreten sein könnte. Andere Rechtsgrundlagen für einen etwaigen Rückzahlungsanspruch bestehen nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO bestand keine Veranlassung. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 629,24 EUR