Urteil
115 C 240/18
Amtsgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBN:2019:0717.115C240.18.00
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Tenor
In dem Rechtsstreit
pp
hat das Amtsgericht Bonn auf die mündliche Verhandlung vom 05.06.2019 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit pp hat das Amtsgericht Bonn auf die mündliche Verhandlung vom 05.06.2019 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger macht als Insolvenzverwalter aufgrund Insolvenzanfechtung gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückgewähr von Zahlungen in der Gesamthöhe von 2.360,50 Euro aus dem Zeitraum vom 14.06.2010 bis 27.02.2012 geltend, die die Beklagte durch Überweisung durch die O mbH erlangt hat. Über das Vermögen der O mit beschränkter Haftung (Insolvenzschuldnerin) ist mit Beschluss vom 03.11.2015 das Insolvenzverfahren vor dem Amtsgericht Hamburg mit dem Aktenzeichen ## ## ###/## eröffnet worden. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Eröffnung erfolgte aufgrund des am 08.10.2015 bei Gericht eingegangenen Insolvenzantrages der Ukrankenkasse vom 05.10.2015 wegen Beitragsrückständen nebst Säumniszuschlägen und Kosten in Höhe eines Gesamtbetrages von 7.346,81 Euro. Die Insolvenzschuldnerin war im Gastronomie-/Cateringbereich tätig und betrieb unter der Anschrift D ##-## in I ein Restaurant. Da die Insolvenzschuldnerin ihren Jahresabschluss zum Stichtag 31.12.2006 nicht rechtzeitig binnen 12 Monaten im Bundesanzeiger offengelegt hatte, leitete die Beklagte als zuständige Behörde wegen pflichtwidriger Unterlassung der rechtzeitigen und vollständigen Offenlegung dieses Jahresabschlusses gegen die Schuldnerin ein Ordnungsverfahren ein. Mit Schreiben vom 17.03.2008 (= Anlage K9, Bl. 148) forderte die Beklagte die Insolvenzschuldnerin auf, dies innerhalb einer Frist von 6 Wochen ab Zustellung nachzuholen und drohte ihr für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500,00 Euro an. Hierfür erhob die Beklagte eine Gebühr von 50,00 Euro und Auslagen für die Zustellung von 3,50 Euro. Unter dem 27.03.2008 legte die Insolvenzschuldnerin Einspruch gegen die Androhung eines Ordnungsgeldes und die Kostenrechnung ein. Sie kündigte in ihrem Schreiben zugleich, an die Offenlegung ihrer Rechnungslegungsunterlagen bis zum 31.08.2008 nachholen zu wollen. Letztlich verhängte die Beklagte mit Ordnungsgeldentscheidung vom 04.08.2009 (=Anlage K7, Bl. 143), der Beklagten zugestellt am 06.08.2009, ein Ordnungsgeld gemäß § 335 HGB in Höhe von 2.500,00 Euro nebst Auslagen in Höhe von 3,50 Euro. Die Beklagte hatte zudem gegen die Schuldnerin eine Gebührenforderung in Höhe von 50,00 Euro nebst Auslagen in Höhe von 3,50 Euro, die bereits per 26.05.2008 zur Zahlung fällig waren. Damit belief sich die Hauptforderung der Beklagten gegen die Schuldnerin auf 2.550,00 Euro, die Nebenforderungen betrugen 7,00 Euro. Die Insolvenzschuldnerin war ihrer Offenlegungspflicht am 24.09.2008 nachgekommen. Gegen diese Ordnungsgeldentscheidung wandte sich die Insolvenzschuldnerin am 18.08.2009 mit einer sofortigen Beschwerde (= Anlage K10, Bl. 149). Sie vertrat dort die Auffassung, dass die Festsetzung des Ordnungsgeldes verspätet erfolgt sei. Die Beklagte half der Beschwerde nicht ab und legte sie dem Landgericht – Kammer für Handelssachen – zur Entscheidung vor. Mit unanfechtbarem Beschluss vom 17.03.2010 wies das Landgericht die sofortige Beschwerde der Insolvenzschuldnerin als unbegründet zurück (=Anlage K8, Bl. 146). Nachdem das sofortige Beschwerdeverfahren der Insolvenzschuldnerin rechtskräftig abgeschlossen worden war, erinnerte die Beklagte mit Schreiben vom 29.04.2010 an die noch ausstehende Begleichung der sich aus der Androhungsverfügung und der Ordnungsgeldentscheidung ergebenden Gesamtforderung in Höhe von 2.557,00 Euro. Dem Schreiben war ein Merkblatt beigefügt, in welchem die Beklagte unter anderem über die Möglichkeit von Zahlungserleichterung informierte. Am 21.05.2010 meldete sich Herr S für die Insolvenzschuldnerin telefonisch bei der Beklagten und stellte einen Antrag auf Stundung. Die beantragte Stundung wurde von der Beklagten bewilligt und diese übersandte der Insolvenzschuldnerin in diesem Zusammenhang einen Zahlungsplan, der beginnend ab dem 15.06.2010 die Leistung von 9 Monatsraten zu je 250,00 Euro und einer Schlussrate von 307,00 Euro vorsah. Am 14.06.2010 zahlte die Beklagte erstmalig 250,00 Euro. Weitere Zahlungen in Höhe von 250,00 Euro erfolgten dann vereinbarungsgemäß zum 26.07., 20.08., 14.09., 19.11., 20.12.2010, sowie am 19.01. und 11.02.2011. Die Schlussrate in Höhe von 307,00 Euro leistete die Insolvenzschuldnerin am 23.03.2011. Eine weitere Zahlung in Höhe von 53,50 Euro erfolgte am 27.02.2012. Die letzte Zahlung betrifft ein weiteres Ordnungsgeldverfahren, da die Insolvenzschuldnerin ihrer Offenlegungspflicht für das Geschäftsjahr 2010 wiederum nicht rechtzeitig nachgekommen war. Mit Schreiben vom 21.02.2012 wurde ihr daher unter Androhung eines Ordnungsgeldes eine Nachfrist zur Offenlegung gesetzt. Für die Androhung des Ordnungsgeldes wurde eine Gebühr von 50,00 Euro nebst Auslagen von 3,50 Euro erhoben. Diese Zahlung erfüllte die Insolvenzschuldnerin wenige Tage nach der Zustellung der Androhungsverfügung vom 24.02.2012. Mit Ausnahme der Zahlung vom 19.01.2011 und 27.02.2012, die über das Konto der Schuldnerin bei der Postbank zur Kontonummer ########erfolgten, überwies die Insolvenzschuldnerin sämtliche Beträge von ihrem Konto bei der Hamburger Sparkasse zur Kontonummer ########. Insgesamt leistete sie Zahlungen in der Höhe von 2.360,50 Euro. Der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin begehrt nun im Rahmen der Insolvenzanfechtung die geleisteten Beträge in der Gesamthöhe von 2.360,50 Euro zurückerstattet. Nach Ansicht der Klägerin handelt es sich bei den Überweisungen allesamt um Rechtshandlungen, die die Insolvenzschuldnerin in den letzten 10 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz vorgenommen hat, ihre Gläubiger zu benachteiligen und die deswegen anfechtbar seien. Sie seien daher rückzugewähren. Die Schuldnerin habe mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt. Sie sei überschuldet gewesen, kreditunwürdig und zahlungsunfähig, spätestens seit 2006 habe Zahlungsunfähigkeit bestanden. Seit dem 31.12.2005 sei die Insolvenzschuldnerin überschuldet gewesen. Sie habe einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag durchgehend aufgewiesen. Insoweit wird Bezug genommen auf die Darstellung der Aktiva und Passiva in der Klageschrift. Diese rechnerische Überschuldung indiziere bereits zwingend den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz. Die Insolvenzschuldnerin habe insbesondere über keine stillen Reserven verfügt. Ihre Jahresabschlüsse habe sie jedenfalls seit Dezember 2007 nicht mehr unter der Annahme der Fortführungsprämisse aus § 252 HGB errichten dürfen. Die falschen Abschlüsse seien bereits Ausdruck des Operierens am wirtschaftlichen Abgrund. Sicherheiten seien nicht vorhanden gewesen, so dass die Insolvenzschuldnerin mangels Eigenkapitals kreditunwürdig gewesen sei. Auch die drohende Zahlungsunfähigkeit stelle ein starkes Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz dar. Dies sei auch zum 31.12.2007 bereits der Fall gewesen. Die Insolvenzschuldnerin habe insbesondere das Ordnungsgeld nicht unmittelbar gezahlt, sondern erst 7 Monate unbezahlt gelassen. Der Zeuge S, bei dem es sich um einen Steuerberater/Wirtschaftsprüfer handele, habe in einem Telefonat mit der Zeugin H (beschäftigt bei der Beklagten) mitgeteilt, dass die wirtschaftliche Situation es nicht zulasse, die Verbindlichkeiten auf einmal zu zahlen und dass Ratenzahlung benötigt werde. Aus der Ratenzahlungsbitte ergebe sich die Zahlungseinstellung der Schuldnerin. Bereits die zweite Rate für den Monat Juli wurde erst am 26.07. statt am 15.07.2010 beglichen. Entsprechend der getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung sei diese daher gescheitert, da sich die Insolvenzschuldnerin länger als 5 Tage, nämlich 11 Tage in Verzug befunden habe. Auch das Zahlungsverhalten der Schuldnerin gegenüber anderen Gläubigern belege, dass die Schuldnerin nicht in der Lage gewesen sei, ihre Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu begleichen. So sei sie mit zahlreichen Krankenkassen mit den Beitragszahlungen in Rückstand gewesen. Gehäufte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen indizierten die Zahlungseinstellung ebenfalls. Zum Beispiel habe die DAK Gesundheit dauerhaft gegen die Schuldnerin vollstreckt. Insoweit verweist die Klägerseite auf mehrere Verfahren nebst Aktenzeichen aus dem Zeitraum Februar 2009, Mai 2009, Juli 2009, Dezember 2009 und Juli 2010. Die Schuldnerin habe zudem Steuerrückstände auflaufen lassen, die ebenfalls hätten vollstreckt werden müssen. So habe das Finanzamt I regelmäßig und fortlaufend gegen die Schuldnerin vollstreckt. Es habe mehrere Pfändungs- und Einziehungsverfügungen des Finanzamtes I gegeben, bereits in 2006 sechs Verfahren, in 2007 ein Verfahren, in 2008 ein weiteres Verfahren. Die Schuldnerin habe zudem die fällige Umsatzsteuer Juni 2010 sowie Juli 2010 unbezahlt gelassen. Im August habe es Steuerrückstände in Höhe von 7.496,89 Euro gegeben. Die Insolvenzschuldnerin sei zudem mit ihren Mietzahlungen stark in Rückstand gewesen. Die Beklagte als institutionelle Gläubigerin könne sich nicht auf Unkenntnis berufen. Sie habe Ermittlungen zu den tatsächlichen Verhältnissen der Schuldnerin anstellen müssen, sobald ihr deren Krise bekannt geworden sei. Ein institutioneller Gläubiger wie die Beklagte könnte nicht die Augen davor verschließen und sich auf angebliche Unkenntnis berufen. Vielmehr habe die Beklagte zudem tatsächlich Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin gehabt. Die Kenntnis sei insoweit objektiv zu bestimmen. Der Beklagten sei die drohende Zahlungsunfähigkeit bzw. die tatsächliche Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin bekannt gewesen. Dies schon deswegen, da die Insolvenzschuldnerin das Ordnungsgeld über 7 Monate lang nicht bezahlt habe und der Wirtschaftsprüfer S im Telefonat am 21.05. die wirtschaftliche Situation der Schuldnerin dargelegt habe. Da die Zahlungseinstellung der Schuldnerin aus Sicht der Klägerseite dargelegt worden sei, trete nun eine Beweislastumkehr ein. Dass die Insolvenzschuldnerin zahlungsunfähig gewesen sei bzw. die finanzielle Lage so war, dass eine drohende Zahlungsunfähigkeit anzunehmen war, ergebe sich auch aus dem Beschluss des Landgerichts Bonn vom 17.03.2010, mit dem die Beschwerde der Insolvenzschuldnerin gegen das Ordnungsgeld der Beklagten zurückgewiesen worden sei. Spätestens zum 31.12.2005 sei die Insolvenzschuldnerin insolvenzreif gewesen. Die Beklagte könne insbesondere nicht damit gehört werden, dass die Schuldnerin den Betrag nur aufgrund des laufenden Beschwerdeverfahrens nicht geleistet habe, dieses habe nämlich keine aufschiebende Wirkung. Auch aus der Begründung des Einspruchs vom 27.03.2008 gegen die Androhung des Ordnungsgeldes und die Kostenrechnung hatte die Schuldnerin, vertreten durch eine Steuerberatungsgesellschaft ausgeführt, dass „aufgrund von Sanierungsmaßnahmen zum Erhalt der GmbH“ der Jahresabschluss für 2006 bisher nicht erstellt werden konnte. Ähnliches ergebe sich aus der sofortigen Beschwerde, wo es heiße, dass sie eingebunden gewesen sei zwecks Sanierung des Unternehmens, um letztlich eine Insolvenz zu verhindern. Darin liege das Eingeständnis der eigenen Zahlungsunfähigkeit. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Schuldnerin aus bloßer Uneinsicht oder Nachlässigkeit die Ordnungsgelder an die Beklagte nicht beglichen habe. Das Prozedere der Beklagten und die entsprechende Verwaltungspraxis der Beklagten zur Gestattung ratenweiser Zahlung auf telefonischen Antrag bestreitet der Kläger mit Nichtwissen. In der Gesamtschau hätten sich derart viele Indizien gezeigt, die für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz sprächen, den auch die Beklagte gekannt habe. Der Kläger beantragt daher, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.360,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz p. a. seit dem 03. November 2015 bis zum 04. April 2017 und seit dem 11. Mai 2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass der vollständig darlegungs- und beweisbelastete Kläger die objektive Gläubigerbenachteiligung nicht für jede der angefochtenen Zahlung habe belegen können. Auch die Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin im Zeitpunkt der einzelnen Zahlungen sei nicht nachgewiesen. Schließlich lägen auch die subjektiven Voraussetzungen einer Vorsatzanfechtung nicht vor, da insbesondere der Beklagten im Zeitpunkt der einzelnen Zahlungen keine Umstände bekannt gewesen seien, die zwingend auf eine zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin hätten schließen lassen. Es entspräche der Verwaltungspraxis der Beklagten, auf telefonischen Antrag eine ratenweise Zahlung von Ordnungsgeld ohne Vorlage weiterer Unterlagen und ohne eine eingehende Prüfung zu bewilligen, solange die Forderungshöhe vergleichsweise gering sei und die vorgeschlagene Ratenhöhe eine vollständige Tilgung innerhalb eines überschaubaren Zeitraums erlaube. Daher habe man auch der Schuldnerin ohne weitergehende Prüfung die beantragte Stundung gestattet. Die Schuldnerin sei dann zeitnah zu dieser Vereinbarung und überwiegend regelmäßig ihrer Zahlungspflicht nachgekommen. In den Überweisungen habe sie jeweils als Verwendungszweck angegeben „laut Vereinbarung“ und „unter Protest“. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Insolvenzschuldnerin spätestens seit dem 31.12.2005 dauerhaft überschuldet und zahlungsunfähig gewesen sei. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass die Insolvenzschuldnerin über keine stillen Reserven verfügt habe und bestreitet zudem, dass die Insolvenzschuldnerin ihre Jahresabschlüsse fälschlicherweise unter Annahme der Fortführungsprognose erstellt habe. Es sei insbesondere nicht vorgetragen, dass gegen den Zeugen S als führenden Steuerberater der Insolvenzschuldnerin wegen unrichtiger Erstellung von Jahresabschlüssen vorgegangen worden sei. In einem Gesprächsvermerk in der Anlage K 4 sei im August 2010 ein Kredit bei der I beantragt worden, ob dieser dann tatsächlich bewilligt worden sei, habe die Klägerseite nicht mitgeteilt. Zudem sei es unplausibel, dass die Insolvenzschuldnerin bis zu dem Eröffnungsantrag vom 08.10.2015 und damit über einen Zeitraum von immerhin 10 Jahren dauerhaft „am Abgrund“ operiert habe. Dass die Insolvenzschuldnerin ihre Zahlung eingestellt habe, wird bestritten. Die Forderung, welche die Klägerseite seitens der DAK Gesundheit und der Finanzbehörden vorgetragen habe, seien vollständig beglichen bzw. erfolgreich durchgesetzt worden. Dass Forderungen endgültig offen geblieben seien, behauptet auch die Klägerseite nicht. Der Umstand, dass die Insolvenzschuldnerin ihren Geschäftsbetrieb offenbar bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens im November 2015 fortgeführt habe, spreche deutlich gegen die Annahme, dass ihr im hier maßgeblichen Zeitraum zwischen dem 14. Juni 2010 und dem 27. Februar 2012 ihre angebliche Zahlungsunfähigkeit bewusst gewesen wäre. Damit liege schon kein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vor. Selbst wenn ihr finanzielle Schwierigkeiten bekannt gewesen wären, sei sie offenbar von einem Fortbestand des Unternehmens überzeugt gewesen, was sich auch aus der Aufstellung von Jahresabschlüssen unter Fortführungsprognose zeige. Auch in den Gesprächen mit dem Finanzamt I am 18.08.2010 (vgl. Anlage K 4) sei sie nur von temporären Umsatzeinbußen aufgrund von Baustellen in der Nähe ihres Restaurants ausgegangen und sei überzeugt gewesen, die fällige Steuerforderung innerhalb einer kurzen Frist bis Ende September 2010 vollständig und ohne Inanspruchnahme eines Kredites tilgen zu können. Es sei nicht bekannt, dass die Geschäftsführung der Insolvenzschuldnerin aufgrund von Verschleppungsvorsatz im Sinne von § 15 a InsO in Anspruch genommen worden sei bzw. strafrechtlich verfolgt werde. Jedenfalls sei der Beklagten der behauptete Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nicht bekannt gewesen. Einblicke in die finanzielle Situation der Insolvenzschuldnerin hatte die Antragsgegnerin zu keinem Zeitpunkt. Auch im Zahlungsverhalten der Insolvenzschuldnerin habe sich keine Veranlassung geboten, an ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit zu zweifeln. Die Ratenzahlungsvereinbarung vom 21.05.2010 sei vollständig und im Wesentlichen pünktlich erfüllt worden. Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Insolvenzschuldnerin seien nicht erforderlich geworden. Mit der zeitlich letzten angefochtenen Zahlung habe die Insolvenzschuldnerin die erhobene Gebühren sogar unmittelbar auf die erste Anforderung hin und ohne dass es eine Zahlungserinnerung oder gar einer zwangsweisen Durchsetzung bedurft hätte gezahlt. Bezüglich der Zahlung vom 19.01.2011 und vom 27.02.2012 über 250,00 Euro und 53,00 Euro bleibe der Kläger im Übrigen den Nachweis schuldig, dass diese zu Lasten des Vermögens der Insolvenzschuldnerin geleistet worden seien. Die vorgelegten Handelsbilanzen seien aufgrund der unterschiedlichen Voraussetzungen ihrer Aufstellung generell ungeeignet, eine Zahlungseinstellung oder eine Überschuldung zu belegen. Es sei davon auszugehen und dies dürfte gerichtsbekannt sein, dass die Forderungen der Antragsgegnerin aus Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB nicht selten auch von zahlungsfähigen Schuldnern nicht oder nur nachlässig beglichen würden, insbesondere, weil Uneinsichtigkeit bestehe und die Ordnungsgelder als lästig und ungerecht empfunden würden. Es habe sich bei der Insolvenzschuldnerin insbesondere dadurch gezeigt, dass sie Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung der Beklagten eingelegt habe und auch nach rechtskräftigem Abschluss des Beschwerdeverfahrens die Zahlung jeweils nur „unter Protest“ geleistet habe. Zwar könnten gehäufte Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich eine Zahlungseinstellung indizieren. Dies gelte allerdings dann nicht, wenn die Forderungen alsbald danach beglichen würden. Zudem seien die Pfändungsmaßnahmen der Finanzbehörde jedenfalls erfolgreich gewesen und hätten zur vollständigen Befriedigung geführt. Die Beklagte habe zudem keine Kenntnis von dem behaupteten Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin gehabt. Kenntnis bedeute positives Wissen über den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz. Die Beklagte ist der Auffassung, dass es sich bei ihr nicht um einen institutionellen Gläubiger im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handele. Es seien ihr auch keine Umstände bekannt gewesen, die zwingend auf eine zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit hätten hindeuten können. Allein der Umstand, dass Ratenzahlung bzw. Stundung beantragt wird, bedeute nicht, dass Zahlungsunfähigkeit drohe. Immerhin seien die Raten zeitnah gezahlt worden. Aus dem Beschwerdeverfahren ergebe sich insbesondere nicht, dass die Insolvenzschuldnerin vorgetragen habe, dass sie sich gegenwärtig in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinde. Vielmehr heiße es dort auch weiter, dass durch diverse Maßnahmen und ein strukturierte Sanierungsprogramm das Unternehmen habe gerettet werden können und umgehend der Jahresabschluss 2006 erstellt worden sei. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Ausführung der Parteien in ihren jeweiligen Schriftsätzen sowie die von ihnen vorgelegten Anlagen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Rückgewähranspruch aus § 143 Abs. 1 InsO in Verbindung mit § 133 Abs. 1 InsO (a.F.). Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Gemäß § 143 InsO muss das, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert worden, weggegeben oder aufgegeben worden ist, zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Nach § 133 InsO alte Fassung ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten 10 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, anfechtbar, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht vollständig gegeben. Durch die Überweisungen an die Beklagte im Zeitraum vom 14.06.2010 bis einschließlich 27.02.2012 hat die Insolvenzschuldnerin zwar Rechtshandlungen vorgenommen, welche innerhalb der letzten 3- 5 Jahre vor dem Insolvenzantrag vom 8. Oktober 2015 stattgefunden haben. Damit ist zunächst der Zeitraum des § 133 Abs. 1 InsO alte Fassung gegeben. Das Gericht vermag aber weder positiv einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz noch die Kenntnis der Beklagtenseite hierüber festzustellen. Der Tatbestand des § 133 Abs. 1 setzt weiter voraus, dass der Schuldner im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung (§ 140) den Vorsatz hatte, seine Gläubiger im Allgemeinen zu benachteiligen. Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz im Sinne von § 133 Abs. 1 InsO erfordert sowohl ein Wissens- als auch ein Wollenselement. Der Schuldner muss gewusst haben, dass seine Rechtshandlung die Gläubiger benachteiligt, und diesen Erfolg gewollt haben (Ganter/Weinland in Karsten Schmitt, Insolvenzordnung 19. Auflage 2016 § 133 Rdnr. 31). Bedingter Vorsatz genügt insoweit. Das Wissenselement ist daher auch erfüllt, wenn der Schuldner noch gar nicht handlungsunfähig ist oder seine objektiv gegebene Zahlungsunfähigkeit nicht kennt, aber ernsthaft damit rechnet, in absehbarer Zeit nicht alle seine Gläubiger befriedigen zu können und dies in Kauf nimmt (vgl. Ganter/Weinland a.a.O. Rdnr. 34). Umgekehrt entfällt das Wissenselement, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung davon ausging, mit Sicherheit sämtliche Gläubiger befriedigen zu können (BGHZ 157, 242 [251] = NZI 2004, 201; BGH NJW 1998, 1561 [1564]; Uhlenbruck/Ede/Hirte Rn. 37). Es reicht aus, dass der Schuldner aufgrund konkreter Umstände – etwa der sicheren Aussicht, demnächst Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren zu können – mit einer baldigen Überwindung der Krise rechnen konnte (BGH NZI 2007, 512 Rn. 8; 2012, 416 Rn. 15). Auch das Wollenselement, das als zweites hinzukommen muss, um den Vorsatzbegriff auszufüllen, muss sich nicht gerade auf die Gläubigerbenachteiligung beziehen, die später tatsächlich eingetreten ist. Für das Wollen reicht es aus, dass der Schuldner die Gläubigerbenachteiligung als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils erkannt und in Kauf genommen hat (BGHZ 124, 76 [81 f.] = NJW 1994, 449; BGHZ 155, 75 [84] = NZI 2003, 533 [535]; BGHZ 174, 314 Rn. 29 = NZI 2008, 167; Jaeger / Henckel Rn. 23; MüKoInsO/Kayser Rn. 13). Der Wille zur Gläubigerbenachteiligung lässt sich aus verdächtigen Indizien schließen (Jaeger/Henckel Rn. 32). Hierbei ist zwischen den Fällen inkongruenter und kongruenter Deckung zu unterscheiden. Die höchstrichterliche Rechtsprechung lässt bei kongruenten Zahlungen – wie vorliegend - die Kenntnis von der bloß drohenden Zahlungsunfähigkeit ausreichen. Die Kenntnis von einer Überschuldung hat aber keine vergleichbare indizielle Wirkung (Ganter/Weinland a.a.O. Rdnr. 57). Es mag zwar sein, dass die Schuldnerin zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen finanzielle Schwierigkeiten hatte. Die Klägerseite konnte aber nicht zur Überzeugung des Gerichtes darlegen, dass sich aus einer Gesamtbetrachtung aller Umstände eine wirtschaftliche Situation der Insolvenzschuldnerin zum Zeitpunkt der jeweiligen Zahlungen ergeben hat, die den Schluss zulässt, dass ihr Zahlungsunfähigkeit drohte und ihr dies bewusst war. Einen solchen bedingten Vorsatz konnte der beweisbelastete Kläger nicht darlegen. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung sind gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen. Die Gesamtschau der hier vorgetragenen Umstände durch die Klägerseite rechtfertigt hier allerdings nicht den Schluss, dass ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vorlag. Insbesondere ergeben sich auch keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen dahingehend, die das Gericht veranlasst hätten, weiter Beweis in der Sache, insbesondere zur finanziellen Situation der Insolvenzschuldnerin zum Zeitpunkt der vorgenommenen Rechtshandlungen, zu erheben. Vorliegend geht es um Überweisungen aus dem Zeitraum 14.06.2010 – 27.02.2012. Die Klägerseite trägt zwar vor, dass spätestens seit 2006 Zahlungsunfähigkeit bestanden habe. Ein durch nicht gedecktes Eigenkapital bestehender Fehlbetrag ist in der Tat auch von der Rechtsprechung anerkanntes Indiz für das Vorliegen der Überschuldung im Sinne von § 19 Abs. 2 InsO. Allerdings entfaltet die Kenntnis von einer Überschuldung gerade keine indizielle Wirkung im Hinblick auf das Vorliegen des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes (HK-InsO/Thole 9. Auflage 2018, § 130 Rn. 19; Ganter/Weinland a.a.O. Rdnr. 57). Die Insolvenzschuldnerin hat in der Folgezeit stets ihre Jahresabschlüsse unter Annahme der Fortführungsprognose erstellt. Die Behauptung der Klägerseite, dass die Insolvenzschuldnerin die Jahresabschlüsse fehlerhaft nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB (Annahme der Fortführungsprämisse) erstellt hat, ist substanzlos. Die Beklagte hat insoweit zu Recht ausgeführt, dass insoweit jeglicher Vortrag der Klägerseite dazu fehle, dass man deswegen den früheren Steuerberater wegen unrichtiger Erstellung von Jahresabschlüssen haftbar gemacht habe. Auch nach Hinweis der Beklagtenseite trägt die Klägerin hierzu nicht weiter vor. Es handelt sich daher lediglich um eine bloße Behauptung, ohne dass dieser weiter nachzugehen wäre. Im sofortigen Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht Bonn hat die Insolvenzschuldnerin, vertreten durch die WRD als Unterzeichner Herr S (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater) zudem vorgetragen, dass das Unternehmen durch diverse Maßnahmen und ein strukturiertes Sanierungsprogramm gerettet werden konnte und der Jahresabschluss 2006 erstellt und veröffentlicht worden sei. Dies widerlegt die Behauptung des Klägers, dass die Jahresabschlüsse fälschlicherweise nach § 252 HGB erstellt worden seien. Trotz Bestreitens der Beklagten hat auch der beweispflichtige Kläger nicht näher dazu vorgetragen, dass der Insolvenzschuldnerin von Geschäftsbanken keine Kredite mehr gewährt wurden. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass im Schreiben aus der Anlage K 4 seitens der Insolvenzschuldnerin dargelegt worden war, dass ein Kredit bei der I beantragt worden sei im August 2010, geht das Gericht mangels weiteren Vortrages des Klägerseite davon aus, dass dieser Kredit auch tatsächlich gewährt worden ist. Die Klägerin hat auch nicht nachgewiesen, dass die Insolvenzschuldnerin ihre Zahlungen eingestellt habe. Es habe zwar nachweislich offene Forderungen, insbesondere der E und der I, gegeben. Trotz Bestreitens der Beklagtenseite hat die darlegungs- und beweispflichtige Klägerseite allerdings nicht dargelegt, dass diese Zahlungen nicht beglichen worden seien. Vielmehr ist aufgrund des Vortrages davon auszugehen, dass die Insolvenzschuldnerin die offenen Forderungen allesamt beglichen habe. Die Insolvenzschuldnerin war trotz finanzieller Schwierigkeiten vom Fortbestand des Unternehmens überzeugt, sonst hätte sie nicht die Aufstellung von Jahresabschlüssen unter Fortführungsprognose erstellt. Auch in dem Gespräch mit dem I am 18. August 2010, vgl. Anlage K 4, hat sie nur temporäre Umsatzeinbußen aufgrund von Baustellen in der Nähe ihres Restaurants angegeben. Die fälligen Steuerforderungen sind dann innerhalb einer kurzen Frist bis Ende September 2010 vollständig von ihr getilgt worden. Im Unterschied zur Liquiditätsbilanzen sind Handelsbilanzen aufgrund der unterschiedlichen Voraussetzungen ihrer Aufstellungen generell ungeeignet, eine Zahlungseinstellung oder eine Überschuldung zu belegen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2015 IX ZR 211/13 Rdnr. 12 zitiert nach Juris). Eine Umkehr der Beweislast findet vorliegend nicht statt, da der Klägerseite der Nachweis einer Zahlungseinstellung nicht gelungen ist. Immerhin hat die Insolvenzschuldnerin ihren Betrieb über weitere fünf Jahre fortgeführt. Aber selbst wenn man zu dem Ergebnis kommen sollte, dass die Insolvenzschuldnerin mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt haben sollte, mangelt es an der Kenntnis der Beklagten. Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass der Beklagten die wirtschaftlichen Verhältnisse der Insolvenzschuldnerin oder Umstände bekannt gewesen sind, die auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung hätten hindeuten können. Einblicke in die finanzielle Situation der Insolvenzschuldnerin hatte die Antragsgegnerin zu keinem Zeitpunkt und musste diese auch nicht haben. Zwar gab es ein Telefonat mit Herrn S (Steuerberater der Schuldnerin), in dem auch die finanzielle Situation der Beklagten erörtert worden ist. Allerdings hat sich aus der dann folgenden Ratenzahlungsvereinbarung und dem konkreten Zahlungsverhalten der Insolvenzschuldnerin überhaupt keine Veranlassung für die Beklagte geboten, an der finanziellen Leistungsfähigkeit der Insolvenzschuldnerin zu zweifeln. Die Vereinbarung einer Ratenzahlung allein, führt nicht zur Kenntnis. Im Folgenden hat die Insolvenzschuldnerin die Raten letztlich vollständig und im Wesentlichen pünktlich erfüllt. Vollstreckungsmaßnahmen mussten seitens der Beklagten nicht ergriffen werden. Auch der Gang des Beschwerdeverfahrens ließ für die Beklagte nicht den Schluss zu, dass die Beklagte zahlungsunfähig ist. Zwar hat der Steuerberater der Insolvenzschuldnerin gegen die Androhung eines Ordnungsgeldes und die Kostenrechnung rechtzeitig Einspruch eingelegt und dies damit begründet, dass aufgrund von Sanierungsmaßnahmen zum Erhalt der GmbH der Jahresabschluss 2006 bisher nicht erstellt werden konnte. Gleichwohl hat er dies nicht näher dargelegt und um Fristverlängerung von 6 Wochen bis zum 31. August gebeten. In der sofortigen Beschwerde hat er dann allerdings vielmehr ausgeführt, dass das Unternehmen durch diverse Maßnahmen und ein strukturiertes Sanierungsprogramm gerettet werden konnte. Aus dem weiteren Sachverhalt ergibt sich dann vielmehr, dass die Schuldnerin mit der Verhängung eines Ordnungsgeldes im Ergebnis nicht einverstanden gewesen sei. Es ist an keiner Stelle die Rede davon, dass während des laufenden Verfahrens die Zahlung nicht vorgenommen worden sind, weil dies aus finanzieller Sicht nicht möglich gewesen sei. Insbesondere ergibt sich vielmehr aus dem Vortrag, dass man anderweitig beschäftigt war und nun im Ergebnis das Ordnungsgeld nicht akzeptieren möchte. Im Zusammenhang mit den dann vorgenommenen regelmäßigen Ratenzahlung „unter Protest“ muss für einen objektiven Empfänger allerdings vielmehr der Eindruck entstehen, dass die Insolvenzschuldnerin nicht zahlungsunfähig, sondern zahlungsunwillig gewesen ist. Insbesondere hat aber das Landgericht Bonn gerade keine Feststellung dahingehend getroffen, dass die Insolvenzschuldnerin zahlungsunfähig gewesen sei. Das Landgericht hat die Frage vielmehr offen gelassen und die Prämisse aufgestellt, dass selbst für den Fall, wenn es so gewesen wäre, dies nicht dazu führe, dass eine Gesellschaft die Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht zu Lasten des Informationsinteresse des Geschäftsverkehrs nachrangig behandeln dürfe. Aus dem ganzen Verhalten der Insolvenzschuldnerin im Rahmen dieses Verfahrens musste die Beklagte nicht den Schluss ziehen, dass Zahlungsunfähigkeit vorliege. Auch eine längere Nichtzahlung bei einer bestrittenen Forderung, deren Rechtmäßigkeit in einem gerichtlichen Verfahren überprüft werden soll, lässt nicht den Schluss auf eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit zu. Dass die Beklagte an die unbeglichene Ordnungsgeldforderung erst dann wieder erinnerte, nachdem diese bestandskräftig entschieden worden sind und sich in der Zwischenzeit jeglicher Beitreibungsmaßnahme enthalten hatte, ergibt sich aus der dargestellten Verwaltungspraxis, vgl. BTDrucks. 17/3308 Seite 15. Die erste Teilzahlung der Beklagten ging zeitnah ein. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Kenntnis bei institutionellen Gläubigern ist auf die Beklagte nicht anwendbar. Bei institutionellen Gläubigern handelt es sich insbesondere um Sozialversicherungsträger, den Fiskus oder solche, die typischerweise Verfahrensbeteiligte sind wie z. B. der Pensionssicherungsverein AG, der DGB, die Gewerkschaften, die Betriebsräte, Banken sowie Kreditversicherer. Die Beklagte ist allerdings gerade kein typischer Verfahrensbeteiligter in solchen Situationen. Hier bestand lediglich die Sondersituation, dass die Insolvenzschuldnerin ihrer Pflicht nicht nachgekommen ist und deswegen ein Ordnungsgeldverfahren gegen sie eingeleitet worden ist. Insbesondere hat die Beklagte keinerlei weitere Kenntnisse über das Zahlungsverhalten der Beklagten aus vorangegangenen Verfahren oder der Kreditwürdigkeit insgesamt. Es musste auch nicht weiter dem Zeugenbeweis dahingehend nachgegangen werden, welche konkreten Angaben der Steuerberater der Insolvenzschuldnerin zu deren wirtschaftlichen Situation im Telefonat mit einem Mitarbeiter der Beklagten gemacht hat. Denn im Beschwerdeverfahren hat der besagte Zeuge schriftlich dargelegt, dass das Unternehmen gerettet worden sei und für diesen Zeitpunkt hat er sich nicht mehr auf Zahlungsschwierigkeiten berufen. Aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs zwischen diesen Angaben und den überwiegend pünktlichen Ratenzahlungen „unter Protest“ musste die Beklagte nicht von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz zum Zeitpunkt der jeweiligen Zahlungen ausgehen. Der geltend gemachte Zinsanspruch teilt das Schicksal der Hauptforderung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird festgesetzt auf 2.360,50 €.