Leitsatz
IX ZR 72/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:060521UIXZR72
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:060521UIXZR72.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 72/20 Verkündet am: 6. Mai 2021 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2, § 133 Abs. 1 a) Die Annahme der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung kann nicht allein darauf gestützt werden, dass der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung erkanntermaßen zahlungsunfähig ist. b) Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners setzt im Falle der erkann- ten Zahlungsunfähigkeit zusätzlich voraus, dass der Schuldner im maßgeblichen Zeitpunkt wusste oder jedenfalls billigend in Kauf nahm, seine übrigen Gläubiger auch künftig nicht vollständig befriedigen zu können; dies richtet sich nach den ihm bekannten objektiven Umständen. c) Für den Vollbeweis der Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners muss der Anfechtungsgegner im Falle der erkannten Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im maßgeblichen Zeitpunkt zusätzlich wissen, dass der Schuldner seine übrigen Gläubiger auch künftig nicht wird befriedigen können; dies richtet sich nach den ihm bekannten objektiven Umständen. d) Auf eine im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung nur drohende Zah- lungsunfähigkeit kann der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners in der Regel nicht gestützt werden. - 2 - e) Eine besonders aussagekräftige Grundlage für die Feststellung der Zahlungsein- stellung ist die Erklärung des Schuldners, aus Mangel an liquiden Mitteln nicht zahlen zu können; fehlt es an einer solchen Erklärung, müssen die für eine Zahlungseinstel- lung sprechenden sonstigen Umstände ein der Erklärung entsprechendes Gewicht erreichen. f) Stärke und Dauer der Vermutung für die Fortdauer der festgestellten Zahlungsein- stellung hängen davon ab, in welchem Ausmaß die Zahlungsunfähigkeit zutage ge- treten ist; dies gilt insbesondere für den Erkenntnishorizont des Anfechtungsgegners. BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20 - LG Bonn AG Bonn - 3 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 2021 durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterinnen Loh- mann, Möhring, die Richter Röhl und Dr. Schultz für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 17. März 2020 aufgehoben. Die Sa- che wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurück- verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem auf Fremdantrag vom 8. Oktober 2015 am 3. November 2015 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der N. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Unter dem Gesichtspunkt der Vorsatzanfechtung verlangt der Kläger von der beklag- ten Bundesrepublik Deutschland Rückgewähr von insgesamt zehn Teil- zahlungen, welche die Schuldnerin auf ein vom Bundesamt für Justiz (nachfol- gend: Bundesamt) nach § 335 HGB verhängtes Ordnungsgeld sowie zur Be- gleichung von Gebühren und Auslagen erbracht hat. Die Schuldnerin war ihrer Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2006 nicht nachgekommen. Das Bundesamt drohte ihr deshalb mit Schreiben vom 17. März 2008 ein Ordnungsgeld in Höhe von 1 2 - 4 - 2.500 € an. Daneben setzte es eine Gebühr von 50 € sowie Auslagen in Höhe von 3,50 € fest. Die Schuldnerin legte Einspruch ein und bat um Fristverlänge- rung. Sie begründete die Säumnis mit Sanierungsmaßnahmen und wies da- raufhin, dass die verzögerte Erstellung des Jahresabschlusses im Interesse ihres Erhalts erfolge. Der Jahresabschluss wurde am 24. September 2008 of- fengelegt. Am 4. August 2009 setzte das Bundesamt das angedrohte Ord- nungsgeld von 2.500 € zuzüglich Auslagen von 3,50 € fest. Die dagegen einge- legte Beschwerde der Schuldnerin wurde durch Beschluss des Landgerichts Bonn vom 17. März 2010 zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 29. April 2010 erinnerte das Bundesamt an den Aus- gleich der Gesamtforderung in Höhe von 2.557 € (2.500 € zzgl. 50 € zzgl. 3,50 € zzgl. 3,50 €). Unter dem 21. Mai 2010 nahm das Bundesamt schriftlich auf einen telefonischen Antrag eines Vertreters der Schuldnerin auf Ratenzah- lung sowie auf eine "eingehende telefonische Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens" Bezug und erklärte sich mit einer ratenweisen Begleichung der offenen Forderung einverstanden. In der Zeit vom 14. Juni 2010 bis zum 23. März 2011 leistete die Schuldnerin daraufhin neun Ratenzah- lungen in Höhe von insgesamt 2.307 €. Am 27. Februar 2012 zahlte die Schuldnerin weitere 53,50 € an Gebühren und Auslagen, nachdem sie den Jah- resabschluss für das Geschäftsjahr 2010 nicht offengelegt und das Bundesamt ihr auch insoweit ein Ordnungsgeld angedroht hatte. Das Amtsgericht hat die auf Rückzahlung von 2.360,50 € nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg ge- habt. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Klä- ger sein ursprüngliches Klageziel weiter. 3 4 - 5 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des ange- fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge- richt. A. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Das Amtsgericht habe die auf § 133 Abs. 1 InsO in der bis zum 4. April 2017 geltenden Fassung gestützte Klage mit Recht abgewiesen. Es könne offenbleiben, ob die Schuldnerin mit dem Vorsatz gehandelt habe, ihre Gläubiger zu benachteiligen. Jedenfalls fehle es an einer Kenntnis des Bundesamts von einem solchen Benachteiligungsvor- satz. Das Bundesamt treffe keine Beobachtungs- und Erkundigungspflicht. Es habe nicht im Allgemeininteresse oder im Interesse einer Versichertengemein- schaft die Entwicklung eines krisenbehafteten Unternehmens zu verfolgen. Ins- besondere sei das Bundesamt nicht gehalten, die offengelegten Jahresab- schlüsse auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu prüfen. Auch aus dem Zahlungsver- halten und den Einlassungen der Schuldnerin könne nicht auf eine Kenntnis des Bundesamts vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin ge- schlossen werden. Schließlich seien dem Bundesamt auch nicht etwaige Kenntnisse der Bundesanzeiger Verlag GmbH (nachfolgend: GmbH) über eine bilanzielle Überschuldung der Schuldnerin zuzurechnen. Dementsprechend könne dahinstehen, ob derartige Kenntnisse auf Seiten der GmbH vorhanden gewesen seien. Anhaltspunkte für eine Kenntnis gebe es überdies nicht. 5 6 - 6 - B. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann eine Kennt- nis des Bundesamts vom revisionsrechtlich zu unterstellenden Gläubigerbe- nachteiligungsvorsatz der Schuldnerin nicht verneint werden. I. Gemäß § 133 Abs. 1 InsO in der bis zum 4. April 2017 geltenden Fas- sung des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866; nachfolgend § 133 Abs. 1 InsO aF) ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Die Kenntnis des anderen Teils wird vermutet, wenn dieser wusste, dass die Zah- lungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO aF). Der für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung darle- gungs- und beweisbelastete Insolvenzverwalter hat demnach zwei Möglichkei- ten, die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvor- satz des Schuldners nachzuweisen. Er kann den Vollbeweis führen oder sich mit der Darlegung und dem Nachweis des Vermutungstatbestands des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO aF begnügen. Greift lediglich die gesetzliche Vermutung, steht dem Anfechtungsgegner der Beweis des Gegenteils offen (§ 292 ZPO). 7 8 9 - 7 - II. Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Der Vollbeweis einer auf Seiten des Bundesamts vorhandenen Kenntnis vom (unterstellten) Gläubiger- benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin lässt sich mit den vom Berufungsge- richt angestellten Erwägungen nicht verneinen. Den Vermutungstatbestand des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO hat das Berufungsgericht nicht gesondert in Erwä- gung gezogen. 1. Die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteili- gungsvorsatz des Schuldners ist ebenso wie der Vorsatz selbst eine innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsache. Die subjektiven Voraus- setzungen der Vorsatzanfechtung können daher in aller Regel nur mittelbar aus objektiven (Hilfs-)Tatsachen hergeleitet werden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2016 - IX ZR 188/15, ZIP 2016, 1686 Rn. 12; st. Rspr.). Es ist Aufgabe des Tatrichters, die ihm unterbreiteten Hilfstatsachen auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der mündlichen Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme umfassend und widerspruchsfrei zu würdigen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2016, aaO). Dabei hat er die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den für und gegen den Gläubigerbenachteiligungsvor- satz und die Kenntnis von diesem sprechenden Beweisanzeichen zu berück- sichtigen. Die einzelnen Beweisanzeichen dürfen dabei nicht schematisch an- gewandt werden (BGH, Urteil vom 7. Mai 2020 - IX ZR 18/19, WM 2020, 1074 Rn. 10; vom 17. September 2020 - IX ZR 174/19, ZIP 2020, 2135 Rn. 17). 2. Zu den Beweisanzeichen, die für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung sprechen, zählt die erkannte Zahlungsunfähigkeit. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, han- delt nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel 10 11 12 13 - 8 - mit Benachteiligungsvorsatz (vgl. BGH, Urteil vom 14. September 2017 - IX ZR 3/16, WM 2017, 2319 Rn. 8; Beschluss vom 5. März 2020 - IX ZR 171/18, ZInsO 2020, 893 Rn. 10). Dementsprechend hat der Senat bisher entschieden, dass der Anfechtungsgegner regelmäßig den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners erkennt, wenn er um dessen Zahlungsunfähigkeit weiß (BGH, Urteil vom 14. Juli 2016, aaO Rn. 14; Beschluss vom 5. März 2020, aaO). 3. Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet (BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14, WM 2015, 1202 Rn. 12). Kennen Schuldner und Anfechtungsgegner Tatsa- chen, aus denen sich bei zutreffender rechtlicher Würdigung die Zahlungsein- stellung des Schuldners mit der nach § 286 ZPO notwendigen Gewissheit ergibt, kennen sie damit nach der bisherigen Rechtsprechung auch die Zah- lungsunfähigkeit (BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 143/12, WM 2013, 1993 Rn. 17 mwN; vgl. auch Urteil vom 12. Oktober 2017 - IX ZR 50/15, WM 2017, 2322 Rn. 19). Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der La- ge ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Es muss sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner außerstande ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genü- gen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten für eine Zah- lungseinstellung aus. Das gilt selbst dann, wenn tatsächlich noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen. Die Nichtzahlung einer einzigen Ver- 14 15 - 9 - bindlichkeit kann eine Zahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe ist (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2017, aaO Rn. 12 mwN). Eigene Erklärungen des Schuldners, fällige Verbindlichkei- ten nicht begleichen zu können, deuten ebenfalls auf eine Zahlungseinstellung hin, auch wenn sie mit einer Stundungsbitte versehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2016 - IX ZR 242/13, WM 2016, 797 Rn. 8). 4. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze lässt sich eine auf Seiten des Bundesamts erkannte Zahlungseinstellung der Schuldnerin und damit eine Kenntnis des Bundesamts von deren Gläubigerbenachteiligungsvor- satz mit den Erwägungen des Berufungsgerichts nicht verneinen. a) Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings erkannt, dass sich das Bundesamt keine Kenntnisse der Bundesanzeiger Verlag GmbH als Betreiber des Bundesanzeigers, in dem die Jahresabschlüsse bekannt zu machen sind, über die handelsbilanzielle Überschuldung der Schuldnerin zurechnen lassen muss. Seine Mitarbeiter waren auch nicht gehalten, selbst Einsicht in die offen- gelegten Jahresabschlüsse zu nehmen. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs findet die Zu- rechnung fremden Wissens auch im Bereich der Insolvenzanfechtung statt. An- erkannt ist etwa, dass der Einzugsstelle für die Gesamtsozialversicherbeiträge bei der Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO aF Kenntnisse des Sachbearbeiters des Hauptzollamts, dessen sich die Stelle bei der Vollstreckung ihrer Bescheide bedient, entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen sind (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2013 - IX ZR 115/12, ZInsO 2013, 608 Rn. 4 ff; Urteil vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14, WM 2015, 1202 Rn. 23; vom 31. Oktober 2019 - IX ZR 170/18, ZIP 2020, 83 Rn. 14). Eine Wis- senszurechnung hat der Senat zudem angenommen im Falle der Bildung einer 16 17 18 - 10 - behördenübergreifenden Handlungs- und Informationseinheit zur Bezahlung einer Forderung durch Aufrechnung (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 155/08, BGHZ 190, 201 Rn. 19 ff). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Ge- danken, dass der Anfechtungsgegner nicht Nutzen aus einer im Zusammen- hang mit einer Rechtshandlung bestehenden Wissensaufspaltung ziehen kön- nen soll, indem er sich gegenüber Erkenntnissen abschottet, welche die An- fechtbarkeit der Rechtshandlung begründen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011, aaO Rn. 20; Beschluss vom 14. Februar 2013, aaO Rn. 6). An einer Wissensaufspaltung im vorstehenden Sinne fehlt es im Streitfall. Das Bundesamt und die GmbH wirken in unterschiedlichen Aufgabenbereichen darauf hin, dass Unternehmen die Offenlegungspflichten nach § 325 HGB erfül- len. Die GmbH prüft, ob die einzureichenden Unterlagen fristgemäß und voll- zählig eingereicht worden sind (§ 329 Abs. 1 Satz 1 HGB). Ist das nicht der Fall, unterrichtet sie das für die Durchführung der Ordnungsgeldverfahren nach §§ 335, 340o und 341o HGB zuständige Bundesamt (§ 329 Abs. 4 HGB). Aus dieser gesetzlich vorgesehenen Aufgabenteilung folgt jedoch keine Wissens- aufspaltung im Zusammenhang mit der hier interessierenden Rechtshandlung - der Begleichung eines festgesetzten Ordnungsgelds nebst Gebühren und Auslagen. Die Aufgabenteilung bewirkt keine Abschottung des Bundesamts gegenüber Erkenntnissen, die zur Anfechtbarkeit der Begleichung eines festge- setzten Ordnungsgelds führen könnten. Die von der GmbH nach § 329 Abs. 1 Satz 1 HGB vorzunehmende Prüfung ist beschränkt auf die Vollzähligkeit der eingereichten Unterlagen und die Einhaltung der zu beachtenden Frist. Eine inhaltliche Prüfung der Unterlagen ist nicht vorgesehen (MünchKomm-HGB/ Fehrenbacher, 4. Aufl., § 329 Rn. 8; BeckOGK-HGB/Drinhausen, 2020, § 329 Rn. 6; Böcking/Gros/Rabenhorst in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl., § 329 Rn. 4). 19 - 11 - bb) Die Mitarbeiter des Bundesamts waren nicht gehalten, die offenge- legten Jahresabschlüsse auf eine handelsbilanzielle Überschuldung der Schuldnerin zu prüfen. Selbst wenn eine entsprechende Obliegenheit bestünde, ließe sich damit die nach § 133 Abs. 1 InsO aF erforderliche Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nicht begründen. In einem nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO zu beurteilenden Anfechtungsfall ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, der Gläubiger könne auf Grund von Presseberichten, die keine amtliche Verlautbarung enthalten, nach den Umständen gehalten sein, sich nach der Zahlungsfähigkeit des Schuldners zu erkundigen (BGH, Urteil vom 19. Juli 2001 - IX ZR 36/99, ZIP 2001, 1641). Dies beruhte auf den gegenüber § 133 InsO aF geringeren subjektiven Anforderun- gen des § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO. Mit Urteil vom 19. Februar 2009 (IX ZR 62/08, BGHZ 180, 63 Rn. 21 f) hat der Bundesgerichtshof Arbeitnehmer von einer Be- obachtungs- und Erkundigungsobliegenheit ausgenommen und diese auf insti- tutionelle Gläubiger wie den Fiskus oder die Sozialversicherungsträger be- grenzt. Später hat er klargestellt, dass die Beobachtungs- und Erkundigungsob- liegenheit an besondere Umstände anknüpfe (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 155/08, BGHZ 190, 201 Rn. 21). Im Streitfall sind die Voraussetzungen für eine Beobachtungs- und Er- kundigungsobliegenheit nicht erfüllt. Im Blick auf das hier interessierende Ord- nungsgeld ist das Bundesamt kein institutioneller Gläubiger im aufgezeigten Sinne. Festsetzung und Beitreibung des Ordnungsgelds sollen die Einhaltung der aus § 325 HGB folgenden Offenlegungspflichten gewährleisten, sie erfolgen daher weder im fiskalischen Allgemeininteresse noch im Interesse einer Versi- chertengemeinschaft (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011, aaO). Es fehlt auch an besonderen Umständen, die eine Beobachtungs- und Erkundigungsoblie- genheit begründen könnten. Die Obliegenheit entsteht nicht, wenn - wie hier - 20 21 22 - 12 - Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Schuldners (lediglich) aus dessen Zah- lungsverhalten dem Gläubiger gegenüber folgen. Sonst wäre jeder institutionel- le Gläubiger schon dann zur Beobachtung und Erkundigung gehalten, wenn aufgrund von Zahlungsverzögerungen des Schuldners ihm gegenüber Grund zu Zweifeln an dessen Zahlungsfähigkeit besteht. b) Die vom Berufungsgericht im Rahmen der Prüfung der Kenntnis des Bundesamts vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vorgenommene Gesamt- würdigung der für und gegen eine Zahlungseinstellung der Schuldnerin spre- chenden Umstände ist rechtsfehlerhaft. Das Berufungsgericht hat Umstände berücksichtigt, die es nicht hätte berücksichtigen dürfen, und zu berücksichti- gende Umstände nicht gewürdigt. aa) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass der Kläger nicht dargelegt habe, warum die Schuldnerin nicht lediglich zahlungsun- willig gewesen sei. Das Berufungsgericht hätte die dargelegten objektiven Um- stände darauf untersuchen müssen, ob diese auf eine Zahlungseinstellung schließen lassen. Die aus § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO folgende gesetzliche Vermu- tung für die Zahlungsunfähigkeit kann auch dann eingreifen, wenn der Schuld- ner in Wirklichkeit nur zahlungsunwillig ist. Ausschlaggebend ist der nach au- ßen hervortretende, objektive Eindruck. Lässt dieser Eindruck auf eine Zah- lungseinstellung schließen, wird gesetzlich vermutet, dass nicht lediglich Zah- lungsunwilligkeit, sondern Zahlungsunfähigkeit vorlag (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2012 - IX ZR 239/09, WM 2012, 711 Rn. 18; vom 12. Oktober 2017 - IX ZR 50/15, WM 2017, 2322 Rn. 13). Diese Vermutung ist zu widerlegen. Im Falle einer nach den objektiven Umständen anzunehmenden Zahlungseinstel- lung hilft deshalb der Einwand, der Schuldner sei lediglich zahlungsunwillig ge- wesen, nur weiter, wenn der Anfechtungsgegner den Nachweis führt (§ 292 23 24 - 13 - ZPO), dass der Schuldner zahlungsfähig war (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2017, aaO). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es auch nicht erforder- lich, dass die Forderungen mehrerer Gläubiger nicht bedient werden. Vielmehr kann auch die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit eine Zahlungseinstel- lung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht unbeträchtlicher Hö- he ist (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2017, aaO Rn. 12 mwN). Die Annahme einer Zahlungseinstellung setzt auch nicht die Feststellung der genauen Höhe der gegen den Schuldner bestehenden Forderungen oder gar einer Unterde- ckung von mindestens 10 vom Hundert voraus (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, ZInsO 2011, 1410 Rn. 13; vom 7. Mai 2013 - IX ZR 113/10, ZInsO 2013, 1419 Rn. 19). Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht schließlich in seine Erwägun- gen eingestellt, dass es keine Anhaltspunkte für eine vorwerfbare Gesinnung auf Seiten der Mitarbeiter des Bundesamts gebe. § 133 Abs. 1 InsO aF setzt keinen eigenen Benachteiligungsvorsatz des Anfechtungsgegners voraus, son- dern nur dessen Kenntnis vom Vorsatz des Schuldners (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 155/08, BGHZ 190, 201 Rn. 28 mwN). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob auch der Anfechtungsgegner die Benachteiligung der Gläu- bigergesamtheit will oder jedenfalls billigend in Kauf nimmt. bb) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung ist auch un- vollständig. Das Berufungsgericht hat unberücksichtigt gelassen, dass nach dem bestrittenen Vortrag des Klägers der von ihm als Zeuge benannte Steuer- berater der Schuldnerin anlässlich der im Schreiben des Bundesamts vom 21. Mai 2010 in Bezug genommenen Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnis- se der Schuldnerin als deren Vertreter darauf hingewiesen habe, dass es der 25 26 27 - 14 - Schuldnerin nicht möglich sei, die geschuldete Summe in einem Betrag zu ent- richten. Das Berufungsgericht hat sich auch nicht mit dem Vortrag des Klägers befasst, wonach die von der Schuldnerin im Ordnungsgeldverfahren eingeleg- ten Rechtsbehelfe von vornherein aussichtslos gewesen und nur als strategi- sches Mittel zum Aufschub der zu leistenden Zahlungen genutzt worden seien. Auch das könnte für eine Zahlungseinstellung sprechen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - IX ZR 109/15, WM 2016, 560 Rn. 15). Sollte die Schuldnerin einen Zahlungsaufschub bezweckt haben, käme hinzu, dass dieser Zeitraum ersichtlich nicht ausreichte, um die zur Begleichung der offenen Verbindlichkei- ten benötigten Mittel herbeizuschaffen. Schließlich hat das Berufungsgericht nicht erwogen, dass die Schuldnerin ihre Pflichten aus der im Mai 2010 ge- troffenen Ratenzahlungsvereinbarung weder ordnungsgemäß (verspätete Ent- richtung der Raten) noch vollständig (Rate Oktober 2010) erfüllt hat. C. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru- fungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO). Das Berufungsge- richt wird sich erneut mit der Frage zu befassen haben, ob auf Seiten des Bun- desamts Kenntnis vom (unterstellten) Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin vorlag. Dabei wird Folgendes zu berücksichtigen sein: 1. Eine mögliche Überschuldung der Schuldnerin ist für die Kenntnis des Bundesamts vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ohne Bedeutung. Auf die von der Revision in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen kommt es 28 29 - 15 - nicht an. Die Mitarbeiter des Bundesamts kannten noch nicht einmal die Han- delsbilanzen der Schuldnerin und mussten diese auch nicht kennen. 2. Der Vollbeweis der gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO aF erforderlichen Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz wäre nicht allein deshalb an- zunehmen, weil man auf Seiten des Bundesamts eine Zahlungseinstellung der Schuldnerin erkannt hatte und deshalb die Kenntnis von der Zahlungsunfähig- keit zu vermuten wäre. Die Rechtsprechung, wonach allein aus der vom An- fechtungsgegner erkannten Zahlungsunfähigkeit gefolgert wird, dieser sei in der Regel auch über den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners im Bilde (BGH, Urteil vom 14. Juli 2016 - IX ZR 188/15, ZIP 2016, 1686 Rn. 14 mwN; st. Rspr.), bedarf einer neuen Ausrichtung. Entsprechendes gilt für die Feststellung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes selbst. Soweit die Rechtsprechung bisher angenommen hat, dass ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zah- lungsunfähigkeit kennt, in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz handelt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2016 - IX ZR 84/13, ZIP 2016, 374 Rn. 15; vom 7. September 2017 - IX ZR 224/16, WM 2017, 1910 Rn. 23; vom 14. September 2017 - IX ZR 3/16, WM 2017, 2319 Rn. 8; st. Rspr.), kann ebenfalls nicht mehr allein darauf abgestellt werden, dass der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit kannte. Dies gilt auch für § 133 InsO in der derzeit geltenden Fassung. a) Der Schluss von der erkannten Zahlungsunfähigkeit auf den Gläubi- gerbenachteiligungsvorsatz und auf die Kenntnis von diesem fügt sich nicht oh- ne Bruch in die Systematik der Anfechtungstatbestände ein. Entsprechendes gilt für die Systematik des § 133 Abs. 1 InsO selbst. Die Annahme der subjekti- ven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung allein aufgrund erkannter Zah- lungsunfähigkeit lässt vor diesem Hintergrund einen entsprechenden Willen des Gesetzgebers zweifelhaft erscheinen. Es kommt hinzu, dass die erkannte Zah- lungsunfähigkeit für sich genommen in einer nicht zu vernachlässigenden Zahl 30 31 - 16 - der Fälle nicht mit hinreichender Gewissheit (§ 286 ZPO) auf die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung schließen lässt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Schuldner aus der maßgeblichen Sicht ex ante trotz eingetrete- ner Zahlungsunfähigkeit berechtigterweise davon ausgehen durfte, noch alle seine Gläubiger befriedigen zu können. Der Senat hält es deshalb für erforder- lich, den Bezugspunkt des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes zu erweitern. Es reicht nicht aus, dass der Schuldner weiß, dass er im Zeitpunkt der Vornah- me der später angefochtenen Rechtshandlung nicht alle seine Gläubiger befrie- digen kann. Entscheidend ist, dass er weiß oder jedenfalls billigend in Kauf nimmt, dass er auch künftig nicht dazu in der Lage sein wird. aa) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt das Beweisanzeichen der beiderseits erkannten Zahlungsunfähigkeit für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung auch dann, wenn der Schuldner seinem Gläubiger eine kongruente Deckung gewährt (vgl. BGH, Ur- teil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, ZIP 2013, 174 Rn. 15; vom 25. April 2013 - IX ZR 235/12, ZInsO 2013, 1077 Rn. 25; vom 12. Februar 2015 - IX ZR 180/12, ZIP 2015, 585 Rn. 22). Darin liegt der eigentliche Anwendungsbereich dieses Beweisanzeichens. Die Gewährung einer inkongruenten Deckung ist ein eigenständiges Beweisanzeichen. Dieses ist schon dann zu berücksichtigen, wenn die Wirkungen der Rechtshandlung zu einem Zeitpunkt eintraten, als zu- mindest aus der Sicht des Empfängers der Leistung Anlass bestand, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln (zuletzt BGH, Urteil vom 17. September 2020 - IX ZR 174/19, ZIP 2020, 2135 Rn. 23 mwN). Der Schluss von der erkannten Zahlungsunfähigkeit auf die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung führt im Falle der Gewährung kongru- enter Deckungen zu einem weitgehenden Gleichlauf mit den Voraussetzungen der Deckungsanfechtung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO und damit fak- 32 33 - 17 - tisch zu einer Verlängerung des nach dieser Vorschrift maßgeblichen Anfech- tungszeitraums von drei Monaten auf zehn Jahre nach altem Recht (§ 133 Abs. 1 Satz 1 InsO aF) und auf vier Jahre nach neuem Recht (§ 133 Abs. 1 Satz1, Abs. 2 InsO). Das stößt nicht nur auf gesetzessystematische Bedenken. Auch ein entsprechender Wille des Gesetzgebers erscheint zweifelhaft. Die Regelung des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO beruht auf dem Gedanken, dass ein Gläubiger, der eine kongruente Deckung erhalten hat, grundsätzlich darauf vertrauen können soll, die ihm zustehende Leistung behalten zu dürfen. Dieses Vertrauen soll zwar dann keinen Schutz verdienen, wenn der Gläubiger wusste, dass die Krise eingetreten war. Das Risiko, dass er die empfangene Leistung zur Insolvenzmasse zurückgewähren muss, soll der Gläubiger indes auch in diesem Fall im Grundsatz nur dann tragen, wenn das Insolvenzverfahren inner- halb einer begrenzten Zeit nach Erhalt der Leistung eröffnet wird (vgl. BT- Drucks. 12/2443, S. 158). Dieses Ansinnen wird verfehlt, wenn man die Anfech- tung einer kongruenten Deckung nach § 133 Abs. 1 InsO schon dann für mög- lich hält, wenn der Schuldner erkanntermaßen zahlungsunfähig war. Allerdings kann auch eine außerhalb der kritischen Zeit gewährte kon- gruente Deckung nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar sein. Dies hat der Gesetz- geber mit der Neufassung des § 133 InsO durch das Insolvenzanfechtungsre- formgesetz vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 654 ff) bestätigt, indem er den An- fechtungszeitraum für Deckungshandlungen einheitlich auf vier Jahre vor dem Eröffnungsantrag festgelegt hat (§ 133 Abs. 2 InsO). Die Ausschöpfung des längeren Zeitraums darf aber nicht unter den gleichen Voraussetzungen mög- lich sein, unter denen die Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO auf die kritische Zeit von drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insol- venzverfahrens begrenzt ist. 34 - 18 - bb) Die Rechtsprechung zum Beweisanzeichen der beiderseits erkann- ten Zahlungsunfähigkeit stellt überdies Sinn und Zweck der gesetzlichen Ver- mutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO (iVm Abs. 3 Satz 1) infrage. Die Vermu- tungsregelung ist mit dem Ziel geschaffen worden, dem Insolvenzverwalter die schwierige Beweisführung im Blick auf die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und damit die praktische Durchsetzung des Anfechtungsanspruchs zu erleichtern (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 160, 265 f). Die bezweckte Erleichterung kommt nicht zum Tragen, wenn man, wie es der Senat in der Vergangenheit getan hat, den Vollbeweis des Gläubigerbe- nachteiligungsvorsatzes des Schuldners allein aus der von ihm erkannten (dro- henden) Zahlungsunfähigkeit ableitet (vgl. etwa BGH, Urteil vom 8. Januar 2015 - IX ZR 198/13, WM 2015, 293 Rn. 9 mwN; vom 21. Januar 2016 - IX ZR 84/13, ZIP 2016, 374 Rn. 15). Für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von diesem Vorsatz gelten nämlich keine weitergehenden Anforderungen. Knüpft man den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und damit auch den Vollbeweis der Kenntnis des Anfechtungsgegners von diesem nicht mehr allein an die erkannte Zah- lungsunfähigkeit, kommt ein eigenständiger, die Beweisführung erleichternder Anwendungsbereich der Vermutungsregelung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO überhaupt erst in Betracht. cc) Der Schluss von der erkannten Zahlungsunfähigkeit auf den Gläubi- gerbenachteiligungsvorsatz und die Kenntnis von diesem beruht auf dem Ge- danken, der erkanntermaßen zahlungsunfähige Schuldner wisse, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - IX ZR 280/13, WM 2014, 1868 Rn. 17; vom 12. Oktober 2017 - IX ZR 50/15, WM 2017, 2322 Rn. 9). Danach ist der Be- zugspunkt für die Beurteilung des Vorsatzes die Liquiditätslage im Moment der Rechtshandlung. Das ist keine hinreichend sichere Beurteilungsgrundlage. Das Wissen des Schuldners um seine gegenwärtige Zahlungsunfähigkeit ist nur ein 35 36 - 19 - Aspekt. Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz kann nicht allein daraus abgelei- tet werden, dass der Schuldner im Zeitpunkt der Rechtshandlung nicht in der Lage ist, sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Von entscheidender Bedeutung für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ist vielmehr, dass der Schuldner weiß oder jedenfalls billigend in Kauf nimmt, dass er seine (übrigen) Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen können wird. Dies kann aus der im Moment der Rechtshandlung gegebenen Liquiditätslage nicht in jedem Fall mit hinreichender Gewissheit abgeleitet werden. Die gegenwärtige Zahlungsunfähigkeit allein spricht für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz im hier verwendeten Sinne, wenn sie ein Ausmaß angenommen hat, das eine voll- ständige Befriedigung der übrigen Gläubiger auch in Zukunft nicht erwarten lässt, etwa deshalb, weil ein Insolvenzverfahren unausweichlich erscheint. Das mag in einer überwiegenden Zahl der nach Maßgabe des § 133 Abs. 1 InsO zu beurteilenden Fälle anzunehmen sein. Es bleibt aber eine nicht zu vernachläs- sigende Anzahl von Fallgestaltungen, in denen die Krise noch nicht so weit fort- geschritten ist oder aus anderen Gründen berechtigte Hoffnung auf Besserung besteht. Hier genügt der Blick auf die momentane Liquiditätslage nicht für eine im Sinne des § 286 ZPO sichere Überzeugung. Deshalb hält es der Senat für erforderlich, den Bezugspunkt für die Beurteilung des Gläubigerbenachteili- gungsvorsatzes zu erweitern. Maßgeblich ist, ob der Schuldner wusste oder jedenfalls billigend in Kauf nahm, seine übrigen Gläubiger auch zu einem späte- ren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen zu können. Entsprechendes gilt für die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners. b) Ob der Schuldner wusste oder jedenfalls billigend in Kauf nahm, seine übrigen Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedi- gen zu können, hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 37 - 20 - 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 8; vom 7. Mai 2020 - IX ZR 18/19, WM 2020, 1074 Rn. 7, 10, st. Rspr.). aa) Ausgangspunkt der Prüfung ist auch hier die bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 2 InsO). Wer im Zeitpunkt der Rechtshandlung alle seine Gläubiger befriedigen kann, handelt in aller Regel nicht mit Gläubi- gerbenachteiligungsvorsatz. Dementsprechend liegt regelmäßig keine Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuld- ners vor, wenn er dessen Zahlungsunfähigkeit nicht kennt. (1) Soweit der Senat in der Vergangenheit allein aus der erkannten dro- henden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auf die subjektiven Voraussetzun- gen des § 133 Abs. 1 InsO geschlossen hat (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 - IX ZR 93/11, ZIP 2014, 183 Rn. 15; vom 21. Januar 2016 - IX ZR 84/13, ZIP 2016, 374 Rn. 15 f), wird daran nicht festgehalten. Die drohende Zahlungs- unfähigkeit ist gemäß § 18 Abs. 1 InsO nur dann Eröffnungsgrund, wenn der Schuldner den Insolvenzantrag stellt. Gegen seinen Willen kann also kein In- solvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet werden, wenn er nur drohend zahlungsunfähig ist. Diese gesetzgeberische Wertung wird beeinträchtigt, wenn die drohende Zahlungsunfähigkeit der bereits eingetretenen vorsatzanfech- tungsrechtlich gleichgestellt wird. Dadurch wird es dem Schuldner verwehrt, sein Unternehmen auch außerhalb eines bargeschäftlichen Leistungsaus- tauschs fortzuführen und auf diesem Wege die drohende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Müssen Gläubiger des nur drohend zahlungsunfähigen Schuld- ners die Vorsatzanfechtung fürchten, können sie geneigt sein, von Geschäfts- beziehungen mit ihm abzusehen oder bestehende Beziehungen zu beenden. Auch dies kann die ansonsten vermeidbare Zahlungsunfähigkeit überhaupt erst herbeiführen und auf diesem Wege letztlich in der Insolvenz münden. 38 39 - 21 - Der Senat schließt nicht aus, dass auch im Stadium der nur drohenden Zahlungsunfähigkeit vorgenommene Deckungshandlungen nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar sein können. Dann müssen jedoch weitere Umstände hinzutre- ten. Zur Vorsatzanfechtung kann es etwa führen, wenn im Zustand der nur dro- henden Zahlungsunfähigkeit und in der sicheren Erwartung des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit mit den noch vorhandenen Mitteln gezielt bestimmte (wo- möglich nahestehende) Altgläubiger außerhalb des ordnungsgemäßen Ge- schäftsgangs befriedigt werden. (2) Für die Feststellung der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit gelten die hergebrachten Grundsätze. Insbesondere kann weiterhin von der erkannten Zahlungseinstellung auf die erkannte Zahlungsunfähigkeit geschlossen werden. Anlass besteht jedoch zu einer Konkretisierung des durch den Tatrichter bei der Feststellung der Zahlungseinstellung anzulegenden Maßstabs. Entscheidend ist die am Beweismaß des § 286 ZPO zu messende, in umfassender und wider- spruchsfreier Würdigung des Prozessstoffs zu gewinnende Überzeugung, der Schuldner könne aus Mangel an liquiden Zahlungsmitteln nicht zahlen. Eine besonders aussagekräftige Grundlage für diese Überzeugung ist die eigene Erklärung des Schuldners. Erklärt der Schuldner, eine fällige und nicht unbe- trächtliche Verbindlichkeit binnen drei Wochen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2016 - IX ZR 174/15, WM 2016, 1238 Rn. 27) nicht - und zwar auch nicht nur ratenweise - begleichen zu können, wird in aller Regel von einer Zahlungsein- stellung des Schuldners im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung auszugehen sein. Dies gilt erst recht, wenn der Schuldner darüber hinaus ausdrücklich er- klärt, zahlungsunfähig zu sein. Fehlt es an einer (ausdrücklichen) Erklärung des Schuldners, müssen die für eine Zahlungseinstellung sprechenden Umstände ein der Erklärung entsprechendes Gewicht erreichen. Zahlungsverzögerungen allein, auch wenn sie wiederholt auftreten, reichen dafür häufig nicht. Es müs- sen dann Umstände hinzutreten, die mit hinreichender Gewissheit dafürspre- 40 41 - 22 - chen, dass die Zahlungsverzögerung auf der fehlenden Liquidität des Schuld- ners beruht. Die zusätzlich erforderlichen Umstände können darin zu sehen sein, dass der Schuldner Forderungen solcher Gläubiger nicht begleicht, auf deren (weitere) Leistungserbringung er zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbe- triebs angewiesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2016 - IX ZR 174/15, WM 2016, 1238 Rn. 24). Ferner kann der Mahn- und/oder Vollstreckungsdruck des Gläubigers der Zahlungsverzögerung ein größeres Gewicht verleihen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2016 - IX ZR 32/14, NZI 2016, 222 Rn. 15). Ein schematisches Vorgehen verbietet sich auch hier. Maßgebend ist, dass die zu- sätzlichen Umstände im konkreten Einzelfall ein Gewicht erreichen, das der Erklärung des Schuldners entspricht, aus Mangel an liquiden Mitteln nicht zah- len zu können. (3) Im Grundsatz hält der Senat auch daran fest, dass die Fortdauer der einmal eingetretenen Zahlungseinstellung zu vermuten ist (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rn. 33; vom 25. Februar 2016 - IX ZR 109/15, WM 2016, 560 Rn. 24). Allerdings ist die Vermutung in der Vergangenheit zu undifferenziert an- gewandt worden. Richtigerweise hängen Stärke und Dauer der Vermutung da- von ab, in welchem Ausmaß die Zahlungsunfähigkeit zutage getreten ist. Dies gilt insbesondere für den Erkenntnishorizont des Anfechtungsgegners. Sein Wissen um die Liquidität des Schuldners bleibt in den meisten Fällen hinter den Erkenntnissen des Schuldners zurück. Dessen Krise kann tatsächlich schon weit fortgeschritten sein, sich dem Anfechtungsgegner jedoch nur einge- schränkt offenbaren. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich das Wissen des Anfechtungsgegners auf das Zahlungsverhalten des Schuldners ihm gegenüber 42 43 44 - 23 - beschränkt. Gleichwohl hat die Rechtsprechung den Anfechtungsgegner in der Vergangenheit unbeschränkt für verpflichtet gehalten, die allgemeine Wieder- aufnahme der Zahlungen zu beweisen. Dabei ist zwar unterschieden worden zwischen der objektiven Zahlungsunfähigkeit und der Kenntnis des Anfech- tungsgegners (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012, aaO; vom 25. Februar 2016, aaO; vom 14. September 2017 - IX ZR 108/16, ZInsO 2017, 2212 Rn. 23). Voneinander abweichende Anforderungen an den zu führenden Be- weis hat der Senat damit jedoch ersichtlich nie verbunden (vgl. etwa BGH, Ur- teil vom 17. Dezember 2015 - IX ZR 61/14, ZInsO 2016, 214 Rn. 30). Dass die Fortdauervermutung zu weit gehen kann, zeigt der vorliegende Fall. Nach dem Vortrag des Klägers soll die Zahlungsunfähigkeit der Schuldne- rin insbesondere aufgrund der im Mai 2010 abgegebenen Erklärung ihres Steu- erberaters zutage getreten sein, die seinerzeit offene Schuld in Höhe von 2.557 € nicht in einer Summe begleichen zu können. Hier ist es nicht gerecht- fertigt, dem Anfechtungsgegner die Darlegungs- und Beweislast für den nach- träglichen Wegfall der Zahlungseinstellung aufzubürden. Die Zahlungseinstel- lung ist nur bezogen auf eine einzige (Haupt-)Forderung offenbar geworden, die verhältnismäßig geringfügig war. Eine derartige Deckungslücke kann erfah- rungsgemäß im laufenden Geschäftsbetrieb ohne tiefgreifende Sanierungsbe- mühungen beseitigt werden. Anders liegt der Fall, wenn aus dem Zahlungsver- halten des Schuldners oder anderer zur Kenntnis des Anfechtungsgegners ge- langter Umstände auf Liquiditätsschwierigkeiten in einem Ausmaß zu schließen ist, das aus objektiver Sicht eine Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfah- rens ausgeschlossen oder ein Insolvenzverfahren unabwendbar erscheinen lässt. Entsprechendes gilt für den nicht unternehmerisch tätigen Schuldner. Ist er zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht in der Lage, eine verhältnismäßig ge- ringfügige Verbindlichkeit zu begleichen, kann daraus nicht ohne weiteres ge- schlossen werden, dass dieses Unvermögen andauert, wenn er auf diese 45 - 24 - Schuld später Raten entrichtet. Eine andere Bewertung ist angezeigt, wenn das Ausmaß der offenbar gewordenen Illiquidität aus objektiver Sicht in dem nach § 140 InsO maßgeblichen Zeitpunkt erfahrungsgemäß ein Insolvenzverfahren erforderlich erscheinen lässt. bb) Ist der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung erkanntermaßen zahlungsunfähig, kommt es zusätzlich darauf an, ob er wusste oder jedenfalls billigend in Kauf nahm, seine anderen Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen zu können. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die im Moment der angefochtenen Rechtshandlung bestehende Deckungslücke zwischen dem liquiden Vermögen des Schuldners und seinen Verbindlichkeiten. Hatte die Deckungslücke ein Ausmaß erreicht, das selbst bei optimistischer Einschätzung der zukünftigen Entwicklung in ab- sehbarer Zeit keine vollständige Befriedigung der bereits vorhandenen und der absehbar hinzutretenden Gläubiger (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2017 - IX ZR 50/15, WM 2017, 2322 Rn. 19) erwarten ließ, musste dem Schuldner klar sein, dass er nicht einzelne Gläubiger befriedigen konnte, ohne andere zu benachteiligen. Befriedigt er in dieser Lage einzelne Gläubiger, handelt er des- halb mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz. Der Anfechtungsgegner weiß um diesen Vorsatz, wenn er die zu dessen Annahme führenden Umstände kennt. Besteht - abhängig vom Ausmaß der bestehenden Deckungslücke und der aus objektiver Sicht erwartbaren und vom Schuldner erkannten Entwick- lung - Aussicht auf nachhaltige Beseitigung der gegenwärtigen Zahlungsunfä- higkeit, rückt der hierfür erforderliche Zeitraum in den Mittelpunkt der Betrach- tung. Der Schuldner muss davon ausgehen dürfen, dass ihm dieser Zeitraum verbleibt. Das hängt vom Verhalten der (übrigen) Gläubiger ab. Sieht sich der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung erheblichem Mahn- und/oder Vollstreckungsdruck ausgesetzt, begrenzt dies den für eine Beseiti- 46 47 - 25 - gung der vorhandenen Deckungslücke zur Verfügung stehenden Zeitraum. Der Schuldner handelt mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, wenn er einen Zeit- raum in seine Überlegungen einbezieht, der ihm unter Berücksichtigung des Verhaltens seiner übrigen Gläubiger ersichtlich nicht zur Verfügung steht. Darlegungs- und beweisbelastet für die tatsächlichen Umstände, die über die erkannte Zahlungsunfähigkeit hinaus für den Gläubigerbenachteiligungsvor- satz und die Kenntnis von diesem erforderlich sind, ist der Insolvenzverwalter. Dies gilt auch, soweit es sich - wie bei dem Umstand, dass keine begründete Aussicht auf Beseitigung der Illiquidität bestand - um negative Tatsachen han- delt. Dass keine begründete Aussicht auf Beseitigung der Deckungslücke be- stand, ist allerdings regelmäßig anzunehmen, wenn die Ursache für die Entste- hung der Zahlungsunfähigkeit nicht beseitigt war oder absehbar beseitigt wer- den würde. 3. Sieht das Berufungsgericht den Vollbeweis einer Kenntnis vom Gläu- bigerbenachteiligungsvorsatz nicht als geführt an, wird es die gesetzliche Ver- mutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO aF in den Blick zu nehmen haben. a) Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird vermutet, dass der Gläubiger den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners kannte, wenn er wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Rechtshandlung die Gläubiger benachteiligte. Die erste Voraussetzung dieses Vermutungstatbe- stands ist erfüllt, wenn die Mitarbeiter des Bundesamts in den nach § 140 InsO maßgeblichen Zeitpunkten Umstände kannten, die mit der von § 286 ZPO vo- rausgesetzten Gewissheit auf die (drohende) Zahlungsunfähigkeit oder die Zah- lungseinstellung der Schuldnerin schließen ließen. b) Das Wissen um die Benachteiligung der (übrigen) Gläubiger, die zwei- te Voraussetzung des Vermutungstatbestands, wird nach der bisherigen Recht- 48 49 50 51 - 26 - sprechung des Bundesgerichtshofs durch die Kenntnis von drohender oder be- reits eingetretener Zahlungsunfähigkeit indiziert, wenn der Anfechtungsgegner weiß, dass es noch andere Gläubiger gibt, deren Forderungen vom Schuldner nicht vollständig bedient werden (BGH, Urteil vom 4. Mai 2017 - IX ZR 285/16, WM 2017, 1221 Rn. 8; vom 22. Juni 2017 - IX ZR 111/14, WM 2017, 1424 Rn. 30 mwN). Mit letzterem muss ein Gläubiger rechnen, wenn der Schuldner unternehmerisch tätig ist (BGH, Urteil vom 22. Juni 2017, aaO; vom 7. Mai 2020 - IX ZR 18/19, WM 2020, 1074 Rn. 21). Zu weiteren Hinweisen sieht der Senat derzeit keinen Anlass. Grupp Lohmann Möhring Röhl Schultz Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 17.07.2019 - 115 C 240/18 - LG Bonn, Entscheidung vom 17.03.2020 - 8 S 128/19 -