Beschluss
86 AR 98/19
Amtsgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBN:2019:1211.86AR98.19.00
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Tenor
Das Gesuch des Antragstellers vom 5.11.2019, Richterin am Amtsgericht I wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als begründet erklärt.
Entscheidungsgründe
Das Gesuch des Antragstellers vom 5.11.2019, Richterin am Amtsgericht I wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als begründet erklärt. I.) Die Beteiligten des Ausgangsverfahrens sind die Eltern des Kindes J Q, geboren am 00.00.0000. Sie streiten u.a. über Umgangsregelungen des Antragstellers mit dem Kind J. Das eingangs genannte Verfahren, gerichtet auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, wurde aufgrund des Antrags des Antragstellers vom 14.12.2018 aus dem Verfahren 404 F 190/18, welcher abgetrennt wurde, eingeleitet. Der Antragsteller stellte zahlreiche Anträge zur Umgangsregelung. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14.1.2019 beantragte er u.a. die Regelung für Ferien und Feiertage. Der dort gestellte Antrag zu 6.) betrifft die Aushändigung von Pass, Krankenversicherungskarte, Impfpass und U-Heft. Mit Beschluss vom 18.4.2019 traf die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts zuständige Abteilungsrichterin, Richterin am Amtsgericht I, eine Umgangsregelung bezüglich der Osterferien sowie Feiertag bis Ende Juni 2019.. In Ziff. 4 ihres Beschlusses führte sie aus, dass weitere Ferien, Schließungstage der Kita oder Feiertage im Wege der einstweiligen Anordnung nicht zu regeln seien, da ausreichend Zeit sei, eine Entscheidung in der Hauptsache 404 F 259/18 durch das Oberlandesgericht Köln abzuwarten. Mit Schreiben vom 1.5.2019 legte der Antragsteller Anhörungsrüge ein und beantragte die Fortsetzung des einstweiligen Anordnungsverfahrens und beantragte eine Regelung bezüglich der Aushändigung des Passes sowie der übrigen an früherer Stelle genannten persönlichen Unterlagen des Kindes. Mit Verfügung vom 28.6.2019 führte die Abteilungsrichterin aus, dass der Antrag zur Herausgabe des Impfpasses etc., der nach Abschluss des Verfahrens durch Beschluss vom 18.4.2019 eingegangen sei, als neue einstweilige Anordnung aus getrennt werden solle. Falls binnen 2 Wochen ein solcher Antrag nicht gestellt werde, werde davon ausgegangen, dass dieser Antrag nicht weiter verfolgt werde. Weiter führte sie aus, dass auf die Anhörungsrüge vom 1.5.2019 darauf hingewiesen werde, dass diese nicht dem Zweck diene, weitere andere Anträge zu stellen. Mit Schreiben vom 4.7.2019 wies der Antragsteller darauf hin, dass er den Antrag zur Regelung des Ausweises bereits mit Schriftsatz vom 14.1.2019 gestellt habe. Mit Verfügung vom 9.7.2019 führte die Abteilungsrichterin aus, dass auch die Anträge vom 14.1.2019 durch den Beschluss vom 18.4.2019 erledigt seien. Mit Schreiben vom 5. 11 2019 lehnte der Antragsteller Richterin am Amtsgericht I wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Dies begründete er u.a. damit, dass das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei, da noch Anträge offen seien und über die Anhörungsrüge vom 1.5.2019 noch kein Beschluss vorliege. Richterin am Amtsgericht I hat sich dazu wie folgt geäußert: "Das Verfahren 404 F 347/19 ist abgeschlossen." II.) Das Gesuch des Antragstellers, Richterin am Amtsgericht I wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, ist gemäß § 6 FamFG i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO begründet. Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters kann gemäß § 6 FamFG i.V.m. § 42 ZPO nur angenommen werden, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei kommen nur solche Gründe in Betracht, die vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtungsweise die Befürchtung erwecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 42 RdNr. 9). Allein die konkrete Rechtsanwendung - mag sie auch nach Meinung des hiervon in ungünstiger Weise betroffenen Verfahrensbeteiligten unzutreffend sein - zwingt als solche nicht zu dem Schluss, der Richter, der sich im Rahmen seiner Befugnisse hält, sei gegenüber dem Verfahrensbeteiligten unsachlich eingestellt. Es ist nicht Aufgabe des Ablehnungsverfahrens, richterliche Verfahrenshandlungen oder Sachentscheidungen auf ihre Richtigkeit nach dem jeweiligen materiellen Recht zu überprüfen. Eine andere Betrachtungsweise ist nur in solchen Fällen gerechtfertigt, in denen die richterliche Sachbehandlung ausreichender gesetzlicher Grundlagen entbehrt und so grob falsch ist, dass sie als Willkür erscheint oder wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung eindeutig erkennen lässt, dass sie auf unsachliche Einstellung des Richter gegenüber dem Verfahrensbeteiligten beruht. Nach Maßgabe der v.g. Kriterien besteht die Besorgnis der Voreingenommenheit der abgelehnten Richterin. Zu recht weist der Antragsteller darauf hin, dass eine Entscheidung über seinen Antrag vom 14.1.2019, Ziff. 6) (Regelungen zur Herausgabe von Pass, U-Heft, Impfpass und Krankenversicherungskarte) bislang nicht ergangen ist. Auch der Beschluss vom 18.4.2019, den die Abteilungsrichterin als das einstweilige Anordnungsverfahren abschließende Entscheidung betrachtet, verhält sich nicht zu dem v.g. Antrag. Darin heißt es zu Ziff. 4 ausdrücklich, dass weitere Ferien, Schließungstage der Kita oder Feiertage im Wege der einstweiligen Anordnung nicht zu regeln seien. Regelungen zur Aushändigung der v.g persönlichen Unterlagen des Kindes werden darin weder getroffen, noch ausdrücklich abgelehnt. Im Tenor findet sich auch keine Zurückweisung der Anträge im übrigen. Zudem ist auch eine förmliche Bescheidung der Anhörungsrüge bislang nicht erfolgt. Allein der Hinweis in der Verfügung vom 28.6.2019, dass die Anhörungsrüge nicht dem Zweck diene, weitere Anträge zu stellen, ist keine förmliche Bescheidung der Anhörungsrüge, mit der der Antragsteller u.a. geltend gemacht hat, seine Anträge vom 14.1.2019 seien nicht vollständig beschieden. Mit seinem Schreiben vom 4.7.2019 hat der Antragsteller darauf erneut hingewiesen. Indem die Abteilungsrichterin mit Verfügung vom 9.7.2019 eine weitere Befassung mit den Anträgen ablehnt unter Berufung, es sei abschließend entschieden, ist die Besorgnis der Befangenheit begründet. Ein Rechtsmittel ist gegen die Entscheidung nicht gegeben.