Beschluss
VerfGH 29/20.VB-1
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2020:1013.VERFGH29.20VB1.00
24Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
24 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird teilweise als unzulässig,
im Übrigen als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird teilweise als unzulässig, im Übrigen als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind zwei Entscheidungen und eine Verfügung in einem familiengerichtlichen Verfahren, das den Umgang des Beschwerdeführers mit seinem minderjährigen Kind betrifft. 1. Der Beschwerdeführer ist der Vater einer am 28. August 2016 nichtehelich geborenen Tochter. Die elterliche Sorge üben die getrennt lebenden Eltern gemeinsam aus. Im Jahr 2018 beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Bonn – Familiengericht – zunächst den Erlass einer einstweiligen Anordnung über das Umgangsrecht mit seiner Tochter (Verfahren 404 F 190/18). Kurz darauf machte er das Umgangsverfahren in der Hauptsache anhängig (Verfahren 404 F 259/18). Das Amtsgericht traf in beiden Verfahren am 6. November 2018 Entscheidungen, wobei sich diejenige im Hauptsacheverfahren auf die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beschränkte. Der Beschwerdeführer ging gegen beide Beschlüsse vor. Gegen die erlassene einstweilige Anordnung erhob er Anhörungsrüge, gegen den Beschluss im Hauptsacheverfahren legte er „Beschwerde“ ein. Mit einem weiteren Antrag vom 14. Dezember 2018, der beim Amtsgericht das Aktenzeichen 404 F 347/18 erhielt, begehrte der Beschwerdeführer im Wege der einstweiligen Anordnung eine besondere Umgangsregelung für die bevorstehenden Weihnachtsferien 2018/2019 (vgl. dazu bereits VerfGH NRW, Beschluss vom 6. Juni 2019 – VerfGH 3/19.VB-3, VerfGH 4/19.VB-3). Unter Hinweis auf das „noch beim OLG Köln in der Beschwerde“ befindliche Hauptsacheverfahren 404 F 259/18 gab das Amtsgericht die neu angelegte Verfahrensakte mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 an das Oberlandesgericht Köln ab. Dort vermerkte der Vorsitzende des zuständigen Familiensenats unter dem 27. Dezember 2018, dass das vom Amtsgericht in Bezug genommene Verfahren beim Oberlandesgericht durch Beschwerderücknahme vom 29. November 2018 erledigt sei, weshalb die Akten am 19. Dezember 2018 zurückgesandt worden seien. Eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bestehe nicht mehr. Die Akte des Verfahrens 404 F 347/18 ging am 2. Januar 2019 wieder beim Amtsgericht Bonn ein. Die zuständige Abteilungsrichterin fragte mit Verfügung vom 3. Januar 2019 beim Beschwerdeführer an, ob der Antrag vom 14. Dezember 2018, der sich inzwischen erledigt habe, in einen „Hauptsacheantrag auf allgemeine Fristenregelung“ umgedeutet werden solle. Ohne auf die gerichtliche Anfrage einzugehen, stellte die Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 14. Januar 2019 zum Aktenzeichen 404 F 347/18 insgesamt acht Anträge zum Umgang des Beschwerdeführers mit seiner Tochter. Darunter waren Regelungen zum Umgang an einzelnen Tagen für die Zeit ab dem 11. Februar 2019 (Antrag zu 4.), zur Herausgabe des Passes, der Krankenversicherungskarte, des U-Hefts und des Impfpasses vor Ferienantritt (Antrag zu 6.) und zur Androhung von Ordnungsmitteln (Antrag zu 8.). Das Amtsgericht bestellte daraufhin mit Beschluss vom 23. Januar 2019 in der „einstweiligen Anordnungssache“ 404 F 347/18 eine Rechtsanwältin als Verfahrensbeiständin der Tochter des Beschwerdeführers. Mit Beschluss vom 20. März 2019 entschied es, dass der Beschwerdeführer am Folgetag Umgang mit seiner Tochter erhält. Mit Schriftsatz vom 10. April 2019 zum selben Verfahren bat der Beschwerdeführer das Amtsgericht, über die noch nicht beschiedenen weiteren Umgangstermine zu befinden. Er äußerte zugleich sein Unverständnis über die isolierte Führung des Verfahrens 404 F 347/18 neben dem Hauptsacheverfahren und beantragte, ihm die Verfahrenskosten wegen der seiner Meinung nach unnötigen Eröffnung dieses Verfahrens zu erlassen. Hilfsweise sollten die Kosten der Kindesmutter auferlegt werden. Mit Beschluss vom 18. April 2019 traf das Amtsgericht im Verfahren 404 F 347/18 „im Wege der einstweiligen Anordnung“ verschiedene Regelungen zum Umgang. Auf die Anträge zu 6. und 8. des Schriftsatzes des Beschwerdeführers vom 14. Januar 2019 ging der Beschluss nicht ein. Bezüglich der Verfahrenskosten sah er eine Kostenaufhebung vor. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 1. Mai 2019 eine Anhörungsrüge, mit der er geltend machte, dass das Amtsgericht die Anträge zu 6. und 8. aus seinem Schriftsatz vom 14. Januar 2019 ignoriert habe. Auch sei sein Antrag zu der zu treffenden Kostenentscheidung aus seinem Schriftsatz vom 10. April 2019 nicht berücksichtigt worden. Darüber hinaus habe er die Kosten der Verfahrensbeiständin nicht zu tragen. Am 4. Juli 2019, das Amtsgericht hatte bis dahin im Anhörungsrügeverfahren keine Entscheidung getroffen, erhob der Beschwerdeführer beim Amtsgericht eine Beschleunigungsrüge gemäß § 155b FamFG. Mit Verfügung vom 9. Juli 2019 teilte das Amtsgericht dem Beschwerdeführer daraufhin mit, dass mit dem Beschluss vom 18. April 2019 alle Anträge erledigt worden seien, das Verfahren sei abgeschlossen und nicht weiter zu beschleunigen. Mit zwei getrennten Schriftsätzen, die nicht wechselseitig aufeinander Bezug nahmen, erhob der Beschwerdeführer am 17. Juli 2019 zeitgleich beim Amtsgericht Bonn und beim Oberlandesgericht Köln Beschleunigungsbeschwerde. Darin führte er aus, dass er die Verfügung des Amtsgerichts vom 9. Juli 2019 als Entscheidung über seine Beschleunigungsrüge auffasse. Mit Verfügung vom 19. Juli 2019 (Az. II-27 UFH 2/19) unterrichtete das Oberlandesgericht Köln den Beschwerdeführer darüber, dass die Beschleunigungsbeschwerde bei demjenigen Gericht einzulegen sei, das über die Beschleunigungsrüge entschieden habe. Die Beschleunigungsbeschwerde werde daher an das Amtsgericht Bonn weitergeleitet. Vorsorglich werde aber darauf hingewiesen, dass mit Beendigung des Verfahrens das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschleunigungsrüge entfalle. Mit Schriftsatz vom 5. November 2019 lehnte der Beschwerdeführer die zuständige Abteilungsrichterin im Verfahren 404 F 347/18 des Amtsgerichts Bonn aufgrund der Nichtbearbeitung seiner Anhörungsrüge wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Mit Beschluss vom 11. Dezember 2019 – 86 AR 98/19 – erklärte das Amtsgericht das Ablehnungsgesuch für begründet. Anfang Februar 2020 ist das Verfahren, nachdem die Akte aufgrund einer Aktenversendungsverfügung vom 12. Dezember 2019 bis in den Januar 2020 dem Präsidenten des Landgerichts Bonn vorgelegen hatte, in die Abteilung 410 des Amtsgerichts Bonn umgetragen worden. Mit Beschluss vom 7. Februar 2020 – 410 F 33/20 – ergänzte das Amtsgericht durch den Abteilungsrichter der Abteilung 410 des Gerichts den Beschluss vom 18. April 2019 – 404 F 347/18 – dahingehend, dass die Anträge zu 6. und 8. aus dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 14. Januar 2019 zurückgewiesen werden, weil kein anlassbezogenes Bedürfnis für die Herausgabe der Unterlagen ersichtlich und für eine Ordnungsmittelandrohung nach Verstreichen der im Beschluss vom 18. April 2019 geregelten Umgangstermine kein Raum mehr sei. Dafür legte es die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers insoweit als einen Antrag auf Beschlussergänzung gemäß § 43 Abs. 1 und 2 FamFG aus. Im Übrigen wies es die noch gegen die Kostengrundentscheidung gerichtete Anhörungsrüge zurück, weil die Sachbehandlung nicht fehlerhaft und die Voraussetzungen für eine Nichterhebung von Kosten nach § 20 FamGKG nicht gegeben seien. Der Beschluss vom 7. Februar 2020 – 410 F 33/20 – ist dem Beschwerdeführer am 18. Februar 2020 zugestellt worden. 2. Mit absenderauthentifizierter DE-Mail vom 18. März 2020 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erhoben. Mit dieser wendet er sich gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Bonn vom 18. April 2019 – 404 F 347/18 – und vom 7. Februar 2020 – 410 F 33/20 – sowie gegen die Verfügung des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Juli 2019 zu dem Aktenzeichen II-27 UFH 2/19. Hierdurch sieht er sich in seinen Grundrechten aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 6 Abs. 2, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 1, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3, 101 Abs. 1 und 103 Abs. 1 GG verletzt. Zur Begründung führt er aus, dass die wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnte Richterin wiederholt unterschiedliche Anträge nicht bearbeitet und damit gegen alle von ihm angeführten Grundrechte verstoßen habe. Dass sein Antrag auf eine vollstreckbare Regelung der Herausgabe der Unterlagen des Kindes abgelehnt worden sei, verstoße gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes und Art. 103 Abs. 1 GG. Dass ihm zu Unrecht Kosten auferlegt worden seien, ohne dass ihm dagegen der Rechtsweg zustehe, verletze ihn in seinen Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 7. Februar 2020 – 410 F 33/20 – sei als Überraschungsentscheidung insgesamt nicht mit Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar. Der neue Richter habe das Verfahren nicht fortsetzen dürfen, ohne ihn noch einmal anzuhören und ihm Gelegenheit zum Vortrag zu geben. Der Beschluss verstoße auch gegen Art. 101 Abs. 1 GG, weil nicht der gesetzliche Richter entschieden habe. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie teilweise bereits unzulässig und im Übrigen jedenfalls offensichtlich unbegründet ist. a) Soweit der Beschwerdeführer als Grundrechtsverletzung rügt, das Amtsgericht Bonn habe im Beschluss vom 18. April 2019 – 404 F 347/18 – über einen Teil seiner Anträge nicht entschieden, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. aa) Bei der gebotenen verständigen Würdigung des Beschwerdebegehrens unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer benannten Beschwerdegegenstände bezieht sich seine Rüge, die von ihm wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnte Richterin habe wiederholt unterschiedliche Anträge nicht bearbeitet, allein auf diesen Beschluss und die darin nicht beschiedenen Anträge. An dem Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 7. Februar 2020 – 410 F 33/20 – und der Verfügung des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Juli 2019 zum Aktenzeichen II-27 UFH 2/19, gegen die sich der Beschwerdeführer ebenfalls wendet, war die erfolgreich abgelehnte Richterin nicht beteiligt. Dafür, dass der Beschwerdeführer über die von ihm ausdrücklich genannten Beschwerdegegenstände hinaus pauschal und im Ergebnis unzulässig (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 6. Juni 2019 – VerfGH 3/19.VB-3, VerfGH 4/19.VB-3, juris, Rn. 30 ff.) Verfassungsbeschwerde gegen eine nicht näher spezifizierte Untätigkeit der Richterin im Allgemeinen erheben wollte, spricht nichts. bb) Abgesehen davon, dass die Verfassungsbeschwerde insoweit nicht den Begründungsanforderungen der § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG genügt, fehlt ihr auch das notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Der Beschwerdeführer hat gegen das Übergehen eines Teils seiner Anträge den Rechtsweg beschritten. Die im Beschluss vom 18. April 2019 zunächst verfahrensfehlerhaft unterbliebene Entscheidung über die Anträge ist mit dem Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 7. Februar 2020 – 410 F 33/20 – im Verfahren der Beschlussergänzung gemäß § 43 FamFG nachgeholt worden. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Bescheidung seiner Anträge ist damit erfüllt worden. Ein fortwirkendes Rechtsschutzinteresse für die (nachträgliche) Feststellung einer vorausgegangenen Verletzung verfassungsmäßiger Rechte besteht nicht. Es ist anzuerkennen bei Anlass zur Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von besonderer Bedeutung, im Falle des Bestehens einer Wiederholungsgefahr, beim Bestehen einer fortdauernden Beeinträchtigung und schließlich im Falle eines besonders tiefgreifenden und folgenschweren Grundrechtsverstoßes (VerfGH NRW, Beschluss vom 6. Juni 2019 – VerfGH 3/19.VB-3, VerfGH 4/19.VB-3, juris, Rn. 39). Keine dieser Voraussetzungen ist hier gegeben. Weder besteht Anlass zur Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung, noch geht es hier um einen besonders tiefgreifenden und folgenschweren Grundrechtsverstoß. Der Beschwerdeführer trägt nicht einmal vor, dass er eines der Dokumente, die in dem vom Amtsgericht zunächst übergangenen Antrag zu 6. aufgeführt sind, in der Zeit zwischen dem 18. April 2019, dem Tag des Erlasses des Ausgangsbeschlusses, und dem 7. Februar 2020, dem Tag des Erlasses des Ergänzungsbeschlusses, benötigte. Für eine fortdauernde Beeinträchtigung oder Wiederholungsgefahr ist ebenfalls weder etwas vorgetragen noch ersichtlich. b) Soweit der Beschwerdeführer – bei verständiger Würdigung bezogen auf den Beschluss des Amtsgerichts vom 7. Februar 2020 im Umfang des den Beschluss vom 18. April 2019 ergänzenden Teils – eine Verletzung seiner Grund- und grundrechtsgleichen Rechte auf effektiven Rechtsschutz, auf rechtliches Gehör und aus Art. 6 Abs. 2 GG durch die Versagung der von ihm beantragten vollstreckbaren Regelung zur Herausgabe der im Einzelnen benannten Unterlagen des Kindes rügt, ist die Verfassungsbeschwerde ebenfalls unzulässig. aa) Der Beschwerdeführer hat insoweit entgegen § 54 Satz 1 VerfGHG den Rechtsweg nicht erschöpft. Gegen die vom Amtsgericht mit Beschluss vom 7. Februar 2020 im Verfahren der Beschlussergänzung nach § 43 Abs. 1 FamFG getroffene Entscheidung wäre im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer gerügte Gehörsverletzung die Anhörungsrüge nach § 44 FamFG statthaft und zumutbar gewesen. Wird – wie hier vom Beschwerdeführer – bezogen auf die angegriffene Entscheidung auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht, so gehört die Anhörungsrüge an das Fachgericht zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 54 VerfGHG grundsätzlich abhängig ist (VerfGH NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2019 – VerfGH 39/19.VB-3, juris, Rn. 7). Macht ein Beschwerdeführer nicht von dem vorrangig zu ergreifenden Rechtsbehelf der Anhörungsrüge Gebrauch, so ist die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig, wenn sich die behauptete Gehörsverletzung – wie hier bezüglich des beschlussergänzenden Teils in der Entscheidung vom 7. Februar 2020 – auf den gesamten Streitgegenstand erstreckt (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. Mai 2020 – VerfGH 11/20.VB-1, juris, Rn. 4). Es bestehen keine der in § 54 Satz 2 VerfGHG genannten Gründe, für diesen Teil der Verfassungsbeschwerde von dem Erfordernis einer vorherigen Erschöpfung des Rechtswegs abzusehen. Auch ist nicht erkennbar, dass dem Beschwerdeführer die Rechtswegerschöpfung aus sonstigen Gründen unzumutbar gewesen sein könnte. bb) Auch macht der Beschwerdeführer, soweit er sich gegen den Inhalt des beschlussergänzenden Teils der amtsgerichtlichen Entscheidung vom 7. Februar 2020 zur Herausgabe von Kindesunterlagen wendet, keine Verletzung von Grundrechten bei der Anwendung von Prozessrecht des Bundes, sondern eine fehlerhafte Anwendung der §§ 1632 Abs. 1, 1684 Abs. 2 BGB geltend. Diese Vorschriften gehören zum materiellen Bundesrecht, dessen Anwendung durch die Gerichte jedoch gemäß § 53 Abs. 2 VerfGHG keinen tauglichen Prüfungsgegenstand im Verfahren der Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof darstellt. c) Die Verfassungsbeschwerde ist teils unzulässig, teils jedenfalls offensichtlich unbegründet, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des Amtsgerichts vom 18. April 2019 sowie deren Bestätigung im Beschluss des Amtsgerichts vom 7. Februar 2020 wendet. aa) Der Beschwerdeführer sieht Verletzungen seiner Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 14 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG zunächst darin, dass ihm gegen die gerichtliche Kostengrundentscheidung kein Rechtsweg offen steht, um, wie er formuliert, „sein Eigentum (Geld) verteidigen zu können“. Insoweit fehlt ihm die nach Art. 75 Nr. 5a LV in Verbindung mit § 12 Nr. 9, § 53 Abs. 1 VerfGHG notwendige Beschwerdebefugnis (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschlüsse vom 30. April 2019 – VerfGH 2/19.VB-2, juris, Rn. 13, und vom 16. Juni 2020 – VerfGH 69/19.VB-1), weil die behauptete Grundrechtsverletzung nicht möglich ist. Zum einen ergibt sich die fehlende Anfechtungsmöglichkeit von Entscheidungen in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unmittelbar aus dem Gesetz und nicht erst aus den vom Beschwerdeführer angegriffenen Beschlüssen. Zum anderen gewährleisten weder Art. 14 Abs. 1 GG noch Art. 19 Abs. 4 GG einen Rechtsweg gegen gerichtliche Kostengrundentscheidungen. Art. 14 Abs. 1 GG schützt das Eigentum und Art. 19 Abs. 4 GG einen möglichst lückenlosen gerichtlichen Schutz gegen die Verletzung der Rechtssphäre des Einzelnen durch Eingriffe der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2000 – 1 BvR 321/96, BVerfGE 101, 397 = juris, Rn. 37). Beide Grundrechte gewährleisten keinen gerichtlichen Instanzenzug (BVerfG, Beschluss vom 26.03.2007 – 1 BvR 2228/02, NVwZ-RR 2008, 1 = juris, Rn. 24). bb) Soweit der Beschwerdeführer im Hinblick auf die vom Amtsgericht mit Beschluss vom 18. April 2019 getroffene Kostengrundentscheidung, die im Beschluss über die Anhörungsrüge vom 7. Februar 2020 vom Amtsgericht bestätigt worden ist, sein Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG für verletzt erachtet, ist seine Verfassungsbeschwerde jedenfalls offensichtlich unbegründet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör hat eine doppelte Ausprägung (vgl. VerfGH BY, Beschluss vom 21. Juli 2020 – Vf. 59-VI-17, juris, Rn. 44). Zum einen untersagt er den Gerichten, ihren Entscheidungen Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich die Verfahrensbeteiligten nicht äußern konnten (siehe VerfGH NRW, Beschluss vom 27. August 2019 – VerfGH 28/19.VB-2, juris, Rn. 16). Zum anderen gibt er den Verfahrensbeteiligten einen Anspruch darauf, dass die Gerichte ein rechtzeitiges Vorbringen zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen, soweit es nicht nach den Verfahrensvorschriften unberücksichtigt bleiben kann oder muss (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 17. März 2020 – VerfGH 9/20.VB-2, juris, Rn. 9, und vom 12. Mai 2020 – VerfGH 24/20.VB-2, juris, Rn. 27). Ein Gericht darf kein nach seiner materiellen Rechtsauffassung erhebliches Vorbringen übergehen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 8. Oktober 2019 – VerfGH 36/19.VB-3, juris, Rn. 1, und vom 12. November 2019 – VerfGH 50/19.VB-3, juris, Rn. 6). Darüber hinaus braucht es zwar nicht jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden; es hat vielmehr bei der Abfassung seiner Entscheidungsgründe eine gewisse Freiheit und kann sich auf die für den Entscheidungsausgang wesentlichen Aspekte beschränken. Es müssen in den Gründen aber die wesentlichen Tatsachen- und Rechtsausführungen verarbeitet werden. Erst wenn ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu erwägen (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 17. März 2020 – VerfGH 9/20.VB-2, juris, Rn. 9, und vom 12. Mai 2020 – VerfGH 24/20.VB-2, juris, Rn. 27). Grundsätzlich ist allerdings davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (VerfGH NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2019 – VerfGH 36/19.VB-3, juris, Rn. 4). Die Pflicht des Gerichts zur Kenntnisnahme des Parteivorbringens wird ergänzt durch das ebenfalls aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Verbot von „Überraschungsentscheidungen“. Von einer solchen ist auszugehen, wenn sich eine Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 2 BvR 633/16, juris, Rn. 24). Ausgehend hiervon hat das Amtsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Selbst wenn der Ausgangsbeschluss vom 18. April 2019 im Hinblick auf die darin getroffene Kostengrundentscheidung das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt haben sollte, wäre eine etwaige Rechtsverletzung im Anhörungsrügeverfahren mit dem Beschluss über die Anhörungsrüge vom 7. Februar 2020 – 410 F 33/20 – geheilt worden. Es ist anerkannt, dass Gehörsverstöße im Anhörungsrügeverfahren geheilt werden können, wenn das Gericht den gerügten Verstoß durch Ausführungen zur Rechtslage im Beschluss über die Anhörungsrüge beseitigen kann, indem es Vorbringen erstmals zur Kenntnis nimmt und bescheidet (BVerfG, Beschlüsse vom 24. Februar 2009 – 1 BvR 188/09, NVwZ 2009, 580 = juris, Rn. 15, und vom 18. Juli 2019 – 2 BvR 1082/18, juris, Rn. 17). Einer solchen Heilungsmöglichkeit steht eine Änderung der Zusammensetzung des Spruchkörpers durch einen Richterwechsel im Anschluss an die Ausgangsentscheidung nicht entgegen. Die Heilung eines Gehörsverstoßes muss nicht durch dieselben Richter erfolgen, die auch an der Ausgangsentscheidung beteiligt waren (BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2009 – 1 BvR 188/09, NVwZ 2009, 580 = juris, Rn. 16 f.). Dass das Amtsgericht auch noch in der Entscheidung vom 7. Februar 2020 erhebliches Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen oder nicht erwogen und damit sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt hat, lässt sich im Hinblick auf den in der Verfassungsbeschwerdeschrift wiedergegebenen Beschlussinhalt nicht feststellen. Das Amtsgericht hat sich danach mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur Tragung der Verfahrenskosten in ausreichendem Umfang auseinandergesetzt. Dass es ihm in der Sache nicht gefolgt ist, verletzt seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht. Eine eigenständige Gehörsverletzung ergibt sich aus dem Beschluss vom 7. Februar 2020 entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass der Abteilungsrichter der Abteilung 410 des Amtsgerichts den Verfahrensbeteiligten vor seiner Entscheidung über die Anhörungsrüge nicht nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergab sich eine solche Verpflichtung nicht. Das Amtsgericht hat sich bei seiner Entscheidung über die Anhörungsrüge nicht auf Tatsachen gestützt, zu denen sich der Beschwerdeführer nicht zuvor bereits äußern konnte. Auch der für den Beschwerdeführer nicht überraschende, sondern vorhersehbare Umstand des Richterwechsels nach erfolgreichem Ablehnungsgesuch verpflichtete das Amtsgericht für sich genommen nicht, eine erneute Stellungnahmemöglichkeit einzuräumen. Auch soweit der Beschwerdeführer die Entscheidung des Amtsgerichts vom 7. Februar 2020 als „Überraschungsentscheidung“ angreift, liegt eine Gehörsverletzung nicht vor. Das Amtsgericht hat bei seiner Entscheidung über die Anhörungsrüge auf keine rechtlichen Gesichtspunkte abgestellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte. Der Umstand, dass anstelle der vormals zuständigen Richterin ein anderer Richter entschieden hat, ohne zuvor nochmals eine Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen, erfüllt für sich betrachtet die Merkmale einer mit Art. 103 Abs. 1 GG unvereinbaren Überraschungsentscheidung nicht (vgl. auch BFH, Beschluss vom 10. Oktober 2007 – X S 16/06 (PKH), juris, Rn. 10). cc) Auch soweit der Beschwerdeführer gegen den Beschluss vom 7. Februar 2020 die Rüge einer Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG erhebt, ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls offensichtlich unbegründet. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gibt den Rechtssuchenden einen Anspruch darauf, dass der Rechtsstreit von ihrem gesetzlichen Richter entschieden wird (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2014 – 1 BvR 2142/11, BVerfGE 138, 64 = juris, Rn. 69). Das grundrechtsgleiche Recht kann daher verletzt sein, wenn sich die Gerichte nicht an den Bestand von Rechtssätzen halten, die für jeden Streitfall den Richter bezeichnen, der für die Entscheidung zuständig ist. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wird allerdings nicht schon durch einen schlichten Fehler in der Verfahrensgestaltung verletzt. Eine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters kommt vielmehr erst dann in Betracht, wenn das Fachgericht Bedeutung und Tragweite der Gewährleistung aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat oder wenn die maßgeblichen Verfahrensnormen in objektiv willkürlicher Weise fehlerhaft angewendet wurden (VerfGH NRW, Beschluss vom 12. Mai 2020 – VerfGH 24/20.VB-2, juris, Rn. 18). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist der Beschluss vom 7. Februar 2020 von dem zu diesem Zeitpunkt geschäftsplanmäßigen Vertreter der erfolgreich abgelehnten Richterin getroffen worden. Soweit der Beschwerdeführer meint, aus dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts für das Jahr 2020 anderes ableiten zu können, unterliegt er einem Missverständnis der von ihm in der Verfassungsbeschwerde hieraus zitierten Regelung. Diese bezieht sich nicht auf die Vertretung, sondern auf die Zuständigkeit für Neueingänge, um die es hier aber nicht geht. Der stattgebende Beschluss über das Ablehnungsgesuch führt dazu, dass der geschäftsplanmäßige Vertreter des abgelehnten Richters die Sache in dessen Dezernat weiter zu bearbeiten hat (Graßnack, in: Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, 12. Auflage 2020, § 46 ZPO Rn. 9). Ausweislich der vom Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegten Unterlagen ist er hierauf vom Amtsgericht mit einer gerichtlichen Verfügung vom 9. März 2020 auch hingewiesen worden. Soweit der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf eine Umtragungsverfügung vom 2. Dezember 2019 in einem Parallelverfahren, in dem er die vormalige Abteilungsrichterin ebenfalls erfolgreich abgelehnt hat, darauf hinweist, dass dort ein Richter aus der Abteilung 408 des Amtsgerichts tätig geworden ist, ist daraus ein Verstoß gegen die Garantie des gesetzlichen Richters im Verfahren 404 F 347/18 nicht abzuleiten. Die abgelehnte Richterin mag im Jahr 2019 noch durch den Richter der Abteilung 408 des Amtsgerichts vertreten worden sein. Dieser konnte sich dem Verfahren 404 F 347/18 jedoch nicht mehr widmen, weil die Verfahrensakte am 12. Dezember 2019 an den Präsidenten des Landgerichts Bonn versandt worden ist und erst im Januar 2020 von dort in die Abteilung 404 des Amtsgerichts zurückgelangte. Zu diesem Zeitpunkt war aufgrund des zwischenzeitlichen Zuständigkeitswechsels infolge des seit dem 1. Januar 2020 geltenden neuen Geschäftsverteilungsplans des Amtsgerichts der Richter der Abteilung 410 der geschäftsplanmäßige Vertreter der abgelehnten Richterin und zur Bearbeitung der Sache berufen. d) Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde schließlich, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Juli 2019 zu dem Aktenzeichen II-27 UFH 2/19 wendet. In Bezug auf diesen Beschwerdegegenstand fehlt ihm für eine Verfassungsbeschwerde ungeachtet weiterer Zulässigkeitsfragen jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis. Die Verfügung des Oberlandesgerichts war – abweichend von der verkürzten Darstellung des Beschwerdeführers auf Seite 6 der Verfassungsbeschwerdeschrift – eine Reaktion auf eine unmittelbar beim Oberlandesgericht eingelegte Verzögerungsbeschwerde. Diese Verzögerungsbeschwerde, die wegen der Möglichkeit der Abhilfe durch das Amtsgericht nicht unmittelbar beim Oberlandesgericht eingelegt werden konnte, war auf eine Bescheidung der Anträge des Beschwerdeführers aus seiner Anhörungsrüge vom 1. Mai 2019 gerichtet. Mit Beschluss vom 7. Februar 2020 hat das Amtsgericht Bonn über die darin enthaltenen Anträge jedoch befunden. Ein fortwirkendes Rechtsschutzinteresse für die Verfassungsbeschwerde gegen die zeitlich vorgelagerte oberlandesgerichtliche Verfügung besteht nicht. Insofern verhilft es der Verfassungsbeschwerde ungeachtet der mit diesem Vorbringen verbundenen weiteren Zulässigkeitsfragen auch nicht zum Erfolg, dass der Beschwerdeführer hilfsweise rügt, dass das Amtsgericht seine Verzögerungsbeschwerde seinerzeit nicht an das Oberlandesgericht weitergegeben hat. Auch insoweit fehlt der Verfassungsbeschwerde nach der Entscheidung des Amtsgerichts vom 7. Februar 2020 jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis, weil ein fortwirkendes Rechtsschutzinteresse für die (nachträgliche) Feststellung einer vorausgegangenen Verletzung verfassungsmäßiger Rechte zu verneinen ist. 2. Anlass für die vom Beschwerdeführer im Rahmen der von ihm benannten Beschwerdegegenstände gewünschte Prüfung von gesetzlichen Regelungen, der Rechtmäßigkeit der Tätigkeit der Verfahrensbeiständin sowie des aktuellen Geschäftsverteilungsplans des Amtsgerichts Bonn im Hinblick auf zukünftige Verfahrenseingänge besteht nach dem Vorstehenden nicht. Dass der Beschwerdeführer mehr als die drei von ihm insoweit ausdrücklich benannten Akte öffentlicher Gewalt zu Beschwerdegegenständen erheben will, ist der Verfassungsbeschwerde nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zu entnehmen. Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. 3. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den Fall eines Obsiegens vor.