410 F 33/20
Amtsgericht Bonn, Entscheidung vom
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In der einstweiligen Anordnungssache
pp
hat das Amtsgericht Bonn am 07.02.2020
beschlossen:
Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bonn vom 18.04.2019 wird dahingehend ergänzt, dass die Anträge des Antragstellers und Kindesvaters,
den Umgang dahin zu regeln, dass der jeweilige Elternteil, der jeweils die Ferien mit J verbringt, von dem anderen Elternteil, bei dem sich J vor Ferienantritt befindet, den Pass von J, ihre Krankenversicherungskarte, das U-Heft und den Impfpass ausgehändigt erhält,
in dem Beschluss zur Regelung des Umgangs nach § 89 FamFG auf die Folgen einer Zuwiderhandlung hinzuweisen,
zurückgewiesen werden.
Die Anhörungsrüge des Antragstellers und Kindesvaters wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller und Kindesvater trägt die Kosten des Rügeverfahrens