Urteil
106 C 7/20
Amtsgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBN:2021:0119.106C7.20.00
3mal zitiert
7Zitate
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
In dem Rechtsstreit
pp
hat das Amtsgericht Bonn im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 30.12.2020
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit pp hat das Amtsgericht Bonn im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 30.12.2020 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Tatbestand: Der Kläger erwarb am 12.09.2013 zu einem Preis von 12.999,00 € bei der Firma B GmbH einen PKW Seat Leon, der mit einem Dieselmotor des Typs EA189, Schadstoffnorm Euro 5 ausgestattet ist. Die Beklagte ist die Herstellerin des Wagens. Das am 06.04.2011 erstmals zugelassene Fahrzeug wies beim Erwerb einen Kilometerstand von 60.400 km auf, heute beträgt die Laufleistung etwa 275.000 km. Für den Fahrzeugtyp wurde die Typgenehmigung nach der VO (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 5 erteilt. Die verwendete Software erkennt, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) unterzogen wird und schaltet in diesem Fall in den Abgasrückführungsmodus 1, einen Stickoxid (NOx)-optimierten Modus. In diesem Modus findet eine Abgasrückführung mit niedrigem Stickoxidausstoß statt. Im normalen Fahrbetrieb außerhalb des Prüfstands schaltet der Motor dagegen in den Abgasrückführungsmodus 0, bei dem die Abgasrückführungsrate geringer und der Stickoxidausstoß höher ist. Für die Erteilung der Typgenehmigung der Emissionsklasse Euro 5 maßgeblich war der Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand. Die Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm wurden nur im Abgasrückführungsmodus 1 eingehalten. Im September 2015 räumte die Beklagte öffentlich die Verwendung einer entsprechenden Software ein. Am 15.10.2015 erging gegen sie ein bestandskräftiger Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) mit nachträglichen Nebenbestimmungen zur Typgenehmigung, der auch das Fahrzeug des Klägers betrifft. Das KBA stellte das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung fest und gab der Beklagten auf, diese zu beseitigen und die Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte anderweitig zu gewährleisten. Die Beklagte gab mit Pressemitteilung vom 25.11.2015 bekannt, Software-Updates durchzuführen, mit denen diese Software aus allen Fahrzeugen mit Motoren des Typs EA189 entfernt werden sollte. Der Kläger ließ das Software-Update durchführen. Mit Schreiben vom 31.12.2019 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 06.01.2020 erfolglos zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.599,80 € auf. Der Kläger ist der Ansicht, er habe unter anderem einen Anspruch gegen die Beklagte gemäß §§ 826, 31, 166 analog, 249 ff BGB im Rahmen dessen die Beklagte den merkantilen Minderwert seines Fahrzeugs in Höhe von 20% des Kaufpreises, 2.599,80 €, zu erstatten habe. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerschaft eine der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellte merkantile Wertminderung von mindestens 2.599,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.01.2020 zu zahlen. 2. Die Beklagte zu verurteilen an die Klägerschaft vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 502,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.01.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie erhebt die Einrede der Verjährung. Im Übrigen macht sie im Wesentlichen geltend, das streitgegenständliche Fahrzeug weise keinen softwarebedingten Wertverlust auf, die Beklagte habe keinen Schädigungsvorsatz gehabt und es fehle an der Kausalität zwischen dem Schädigungsvorwurf und dem Kaufentschluss des Klägers. Wegen der weiteren Rechtsausführungen und dem Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 2.599,80 € gegen die Beklagte gemäß §§ 826, 31 BGB. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, das heißt mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (BGH, NJW 14,383 Rz. 9, 17, 250 Rz. 16). Es reicht nicht aus, dass der Handelnde durch eine Pflichtverletzung einen Vermögensschaden hervorruft, hinzutreten muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens, die sich aus dem Ziel, den Mitteln, der Gesinnung oder den Folgen ergeben kann (BGH, NJW 2017, 250 = WM 2016, 1975 Rn. 16 mwN). Um die Sittenwidrigkeit festzustellen, kann es insbesondere auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die sein Verhalten als verwerflich darstellen oder es kann eine bewusste Täuschung vorliegen (BGH, NJW 2017, 250 = WM 2016, 1975 Rn. 16 mwN). Das Verhalten der Beklagten ist objektiv sittenwidrig. Die Beklagte hat für ihren Konzern eine grundsätzliche strategische Entscheidung getroffen, im Rahmen der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse das KBA systematisch, bewusst und gewollt zu täuschen. Der Dieselmotor der Baureihe EA189 wurde langjährig und in hohen Stückzahlen in Deutschland in Fahrzeuge eingebaut und so in den Verkehr gebracht. Hierbei handelte es sich um Fahrzeuge, deren Motorsteuerungssoftware bewusst so programmiert war, dass sie die vorgeschriebenen Abgaswerte nur auf dem Prüfstand einhielten. Dies rief nicht nur eine erhöhte Umweltbelastung, sondern auch die Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder –untersagung der betroffenen Fahrzeuge hervor. Gegenüber einer Person, die ein solches Fahrzeug in Unkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erwirbt, ist dieses Verhalten als besonders verwerflich und als mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren zu qualifizieren. Dasselbe gilt, wenn es sich um ein Gebrauchtfahrzeug handelt (BGH, NJW 2020, 1962, Rn.16). Der Leiter der Entwicklungsabteilung der Beklagten hatte Kenntnis von der illegalen Abschalteinrichtung und hat dies gebilligt. Er hat als verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB gehandelt. Dies ergibt sich daraus, dass der Leiter der Entwicklungsabteilung eines großen und weltweit tätigen Automobilkonzerns, worunter auch die Beklagte fällt, für dessen Kerngeschäft verantwortlich ist und eine hervorgehobene Position als Führungskraft innehat. Er repräsentiert die Beklagte nach Außen und trifft selbständige, eigenverantwortliche Entscheidungen für das Unternehmen. Der Vorstand der Beklagten hat ebenfalls von der Entwicklung und Verwendung der Abschalteinrichtung gewusst (BGH, NJW 2020, 1962, Rn. 32-34). Die Beklagte trägt eine sekundäre Darlegungslast, da der Kläger hinreichende Anhaltspunkte für die Kenntnis des Vorstands von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung dargetan hat. Dieser sekundären Darlegungslast ist sie nicht nachgekommen. Die pauschalen Behauptungen der Beklagten nach derzeitigem Ermittlungsstand lägen ihr keinerlei Erkenntnisse dafür vor, dass eines ihrer Vorstandsmitglieder im Sinne des Aktienrechts an der Entwicklung der Software beteiligt gewesen sei oder die Entwicklung und Verwendung der Software in Auftrag gegeben oder davon gewusst haben, ist nicht ausreichend. Die Beklagte hat keine Ermittlungen, Ergebnisse oder Erkenntnisse mitgeteilt (BGH, NJW 2020, 1962, Rn. 37,39-40). Die Beklagte haftet für das Verhalten weiterer vom Kläger benannter Personen gemäß § 826, 831 BGB, als Geschäftsherr, da sie sich für ein Auswahl- und Überwachungsverschulden verantworten muss. Dem Kläger ist infolge des sittenwidrigen Inverkehrbringens des Fahrzeugs durch die Beklagte ein Schaden entstanden, der in dem Abschluss des Kaufvertrages besteht. Der vom Kläger geltend gemachte etwaige merkantile Minderwert des streitgegenständlichen Fahrzeugs im Vergleich zu einem mangelfreien Fahrzeug ist allerdings im Rahmen des deliktischen Schadenersatzes nicht zu erstatten (LG Bonn, 1 O 131/18, OLG Stuttgart, 7 U 72/19, OLG München, Hinweisbeschluss v. 02.10.2019 – 18 U 4793/19). Ob ein zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, richtet sich gemäß des Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 18.11.2011 – VI ZR 325/09) nach der Differenzhypothese, einem Vergleich zwischen der Vermögenslage mit und ohne Eintreten des haftungsbegründenden Ereignisses. Der deliktische Schadenersatz ist auf das Erhaltungsinteresse gerichtet, denn der durch die unerlaubte Handlung Geschädigte hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, nach Begleichung des Schadens besser zu stehen, als er stünde, wenn der Schädiger die unerlaubte Handlung nicht begangen hätte (OLG Stuttgart, 7 U 72/19, OLG München, Hinweisbeschluss v. 02.10.2019 – 18 U 4793/19). Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich, dass die Beklagte den vom Kläger geltend gemachten merkantilen Minderwert des Fahrzeugs nicht zu ersetzen hat. Ein merkantiler Minderwert beruht darauf, dass eine Sache, die Schäden oder Mängel von einigem Gewicht aufweist, im Verkehr unter Umständen trotz ordnungsgemäßer Reparatur geringer bewertet wird, als eine mangelfreie (Palandt, § 251, Rn.14). Die sittenwidrige Schädigung liegt darin, dass die Beklagte ein Fahrzeug in den Verkehr gebracht hat, dass der erteilten Typengenehmigung aufgrund der illegalen Abschalteinrichtung nicht entsprach. Wäre dies offengelegt und die Genehmigung nicht erteilt worden, so wäre das Fahrzeug nicht in den Verkehr gelangt und der Kaufvertrag wäre nicht abgeschlossen worden. Nach der Differenzhypothese muss der Zustand hergestellt werden, der bestünde, wenn es dem Kläger bei Kenntnis der Sachlage möglich gewesen den Vertrag zu günstigeren Konditionen abzuschließen (LG Bonn 1 O 131/18, OLG Stuttgart, 7 U 72/19, OLG München, Hinweisbeschluss v. 02.10.2019 – 18 U 4793/19, OLG Karlsruhe 13 U 670/19) Der Kläger trägt jedoch nicht vor, er hätte das Fahrzeug bei Kenntnis der wahren Sachlage gekauft. Es ist vielmehr nach der allgemeinen Lebenserfahrung und der Art des Geschäftes nahezu auszuschließen, dass ein Käufer sich für ein Fahrzeug entscheidet, dem eine Beschränkung oder sogar die Entziehung der Betriebserlaubnis droht, vor allem unter dem Gesichtspunkt, der Ungewissheit, ob dieser Fehler behoben werden kann (BGH, NJW 2020, 1962, Rn. 49). Es besteht auch kein Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 823 II BGB in Verbindung mit §§ 6 I, 27 I EG-FGV. Eine Rechtsnorm wird als Schutzgesetz im Sinne des § 823 II BGB angesehen, wenn sie zumindest auch dazu dient Individualrechtsgüter zu schützen. (Palandt/Sprau §823, Rn. 58) In dem Schaden muss sich die konkrete Gefahr, vor der die Rechtsnorm schützen soll verwirklicht haben, und die konkrete verletzte Person muss vom Schutzbereich der Norm umfasst sein. Diese Kriterien treffen auf den vorliegenden Fall nicht zu. Die Rechtsakte der europäischen Union bezüglich der technischen Anforderungen an Fahrzeuge zielen darauf ab, die Gesundheit und die Umwelt zu schützen, sowie die Sicherheit des Verkehrs zu gewährleisten, zum Beispiel durch die Erteilung einer EG-Typengenehmigung. Das Interesse keine ungewollte Verbindlichkeit einzugehen ist nicht von dieser Zielrichtung erfasst, es soll nicht das wirtschaftliche Selbstbestimmungsrecht geschützt werden (BGH, NJW 2020, 1962, Rn. 73,76, LG Bonn, 1 O 148/17). Die streitige Frage der Verjährung des Schadensersatzanspruches (die Verjährung deliktischer Ansprüche mit dem Ablauf des Jahres 2018 etwa annehmend: OLG Köln, Beschluss vom 04.03.2020, 26 U 73/19) bedarf aus den genannten Gründen keiner Entscheidung. Die Klage war – auch hinsichtlich der Nebenforderungen – abzuweisen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708, Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 2.599,80 EUR festgesetzt. enthalten.