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Urteil

5 S 28/21

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2022:0524.5S28.21.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 19.01.2021 (Az.: 106 C 7/20) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens inklusive der Kosten des Revisionsverfahren (BGH, VIa ZR 100/21) hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 19.01.2021 (Az.: 106 C 7/20) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens inklusive der Kosten des Revisionsverfahren (BGH, VIa ZR 100/21) hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Von einer Darstellung des Sach- und Streitstandes sowie der Anträge wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. II. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 511 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und wurde form- bzw. fristgerecht eingelegt (§§ 517, 519 ZPO) und begründet (§ 520 ZPO). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz des begehrten merkantilen Minderwertes in Höhe von mindestens 2.599,80 EUR aus §§ 826, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, der hier einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, da es dem Kläger angesichts der mit dem Fahrzeug erreichten Laufleistung und des ebenfalls zu berücksichtigenden Weiterverkaufserlöses des Fahrzeuges an einem Schaden im Sinne der §§ 249 ff. BGB fehlt. Der Kläger hat im vorliegenden Fall einen seinen Schaden übersteigenden Vorteil aus dem Vertragsschluss gezogen, der einer Kompensation im Wege des Schadensersatzes entgegensteht. Für die Bemessung des kleinen Schadensersatzes ist grundsätzlich der objektive Wert des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich (BGH, Urteil vom 06.07.2021 – VI ZR 40/20, NJW 2021, 3041 Rn. 23). Dieser beträgt vorliegend 10.399,20 € (12.999,00 € Kaufpreis abzüglich 20 %). Der Kläger muss sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Wege des schadensrechtlichen Vorteilsausgleichs jedoch die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gezogenen Nutzungen des Fahrzeugs anrechnen lassen (BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 64, beck-online). Dies gilt auch, wenn der Kläger, wie hier, den sogenannten kleinen Schadensersatz geltend macht (BGH, Urteil vom 24.1.2022 – VIa ZR 100/21, BeckRS 2022, 3567 Rn. 20, beck-online). Die Kammer bemisst die Höhe des Nutzungsvorteiles des Klägers in Ausübung ihres Ermessens gemäß § 287 ZPO in Übereinstimmung mit der vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 25.05.2020 (a.a.O., Rn. 80-83) gebilligten Berechnungsweise in mittlerweile ständiger Rechtsprechung, indem sie ausgehend von einer geschätzten Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 300.000 Kilometern den von dem Kläger gezahlten Bruttokaufpreis von 12.999,00 € mit den seit Erwerb des Fahrzeugs gefahrenen Kilometer (222.003 km) multipliziert und durch die zum Erwerbszeitpunkt noch zu erwartende Restlaufleistung von 239.600 km teilt. Nach dieser Formel ergibt sich vorliegend ein Nutzungsvorteil in Höhe von 12.044,31 €. Nutzungsvorteil und der Restwert des Fahrzeugs sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den kleinen Schadensersatz erst dann und nur insoweit schadensmindernd anzurechnen, als sie den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrages übersteigen (BGH, Urteil vom 24.1.2022 – VIa ZR 100/21, BeckRS 2022, 3567 Rn. 20, beck-online). Hier übersteigt der Nutzungsvorteil den objektiven Wert des Fahrzeuges bei Vertragsschluss um 1.645,11 € (12.044,31 € - 10.339,20 €). Von einem etwaigen Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwerts in Höhe von 2.599,80 € sind demnach sowohl 1.645,11 € als auch der erzielte Weiterverkaufserlös in Höhe von 1.220,00 € in Abzug zu bringen, so dass kein ersatzfähiger Schaden mehr verbleibt. 2. Mangels Bestehen eines Hauptanspruchs steht dem Kläger der geltend gemachte Zinsanspruch ebenfalls nicht zu. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für eine erneute Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht erfüllt.